Motive | zu § 207 Neufassung | BGB |
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Begründung des Entwurfs SchuldR-ModG (14/6040) |
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Zu § 207 – | Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen |
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Die Vorschrift greift die Regelung des bisherigen § 204 zur Hemmung der Verjährung aus familiären Gründen auf. Neu in Satz 2 ist, dass nun auch Ansprüche zwischen Lebenspartnern für die Dauer der Lebenspartnerschaft gehemmt sind. Gleichfalls neu sind die Sätze 3 und 4, wonach die Verjährung von Ansprüchen
des Betreuten gegen den Betreuer während der Dauer des Betreuungsverhältnisses,
des Pfleglings gegen den Pfleger während der Dauer der Pflegschaft und
des Kindes gegen den Beistand während der Dauer der Beistandschaft
gehemmt ist. Damit wird der in der Regel vorhandenen strukturellen Überlegenheit des Betreuers, Pflegers oder Beistands Rechnung getragen, die dazu führen kann, dass Ansprüche nicht geltend gemacht werden. Anders als im Verhältnis zwischen Eltern und Kindern und dem Vormund zu dem Mündel wird die Hemmung nicht beidseitig ausgestaltet. Im Rahmen eines Betreuungsverhältnisses, einer Pflegschaft oder einer Beistandschaft gibt es normalerweise kein dem Verhältnis zwischen Eltern und Kindern und dem Vormund und dem Mündel vergleichbares Näheverhältnis, das der Gläubiger vor Störungen durch die klageweise Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Schuldner bewahren möchte oder das zu einer Unterlegenheit des Gläubigers führt, die ihn an der rechtzeitigen Geltendmachung seiner Ansprüche hindert.
(Siehe BGB-E, BT-Drucksache Nr.14/6040, S.119)
§§§
Stellungnahme des Bundesrates |
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Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob in § 207 Satz 3 und 4 BGB-E - zumindest für die Betreuung und die Pflegschaft - die Hemmung wie in den Sätzen 1 und 2 beidseitig ausgestaltet werden kann.
Nach § 207 Satz 1 und 2 BGB-E ist die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten, Lebenspartnern, Eltern und minderjährigen Kindern sowie Vormund und Mündel gehemmt, solange die Ehe, die Lebenspartnerschaft oder das Vormundschaftsverhältnis besteht. Gleiches soll nach § 207 Satz 3 und 4 BGB-E auch für die Betreuung, die Pflegschaft und die Beistandschaft gelten, allerdings unter der Einschränkung, dass einseitig nur Ansprüche des Betreuten gegen den Betreuer, des Pfleglings gegen den Pfleger und des Kindes gegen den Beistand einbezogen werden. Ansprüche des Betreuers gegen den Betreuten beispielsweise sollen somit in der Verjährung nicht gehemmt werden.
In der Gesetzesbegründung wird dazu ausgeführt, dass es in einem Betreuungsverhältnis, einer Pflegschaft und einer Beistandschaft normalerweise kein dem Verhältnis zwischen Eltern und Kindern und dem Vormund und Mündel vergleichbares Näheverhältnis gibt, das der Gläubiger (Betreuer, Pfleger, Beistand) vor Störungen durch eine klageweise Geltendmachung bewahren möchte und das ihn an der rechtzeitigen Geltendmachung seiner Ansprüche hindert.
Diese Begründung überzeugt nicht.
Ebenso wie bei der Bestellung eines Vormunds (§ 1779 Abs.2 Satz 2 BGB) - für den bei Geltendmachung von Ansprüchen eine Hemmung der Verjährung eintritt - werden auch bei der Bestellung eines Betreuers (§ 1897 Abs. 5 BGB) oder eines Pflegers (§ 1915 Abs.1 und § 1779 Abs.2 Satz 2 BGB) die verwandtschaftlichen und persönlichen Bindungen des Betreuten und des Pfleglings besonders berücksichtigt, so dass gerade auch in Betreuungs- und Pflegschaftsverhältnissen Verwandte oder nähere Bekannte als Betreuer oder Pfleger eingesetzt werden. Das Näheverhältnis ist damit bei der Betreuung und der Pflegschaft durchaus einem solchen bei der Vormundschaft vergleichbar, auch wenn die Vormundschaft regelmäßig einen weitaus größeren Umfang einnimmt.
Darüber hinaus hat das BayObLG mit Beschluss vom 9.Oktober 1998 (3 Z BR 235/98, NJW-RR 1999, 517) gerade für einen Fall, in dem ein Betreuer Vergütungsansprüche gegen den (verstorbenen) Betreuten geltend gemacht hat, ausgeführt, dass die Verjährung der Vergütungsansprüche des Betreuers während der Dauer des Betreuungsverhältnisses gehemmt ist. Auch mit dieser Entscheidung ist § 207 Satz 3 und 4 BGB-E nicht zu vereinbaren.
(Siehe BGB-RE, BT-Drucksache Nr.14/6857, Anlage 2, S.9 f)
§§§
Gegenäußerung der Bundesregierung |
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Die Bundesregierung stimmt dem in der Prüfbitte liegenden Vorschlag zu, in Stiefkindverhältnissen eine beidseitige Verjährungshemmung einzuführen. Ein besonderes Näheverhältnis, das den Gläubiger im Interesse des Familienfriedens von einer klageweise Geltendmachung von Ansprüchen abhalten kann, kann es auch im Verhältnis zwischen Stiefkindern und Stiefeltern geben. Ein solches Näheverhältnis ist auch vom Gesetzgeber anerkannt und gewollt, wie die Vorschriften über die Einbenennung des Kindes in die Stieffamilie (§ 1618 BGB), den Schutz der Stieffamilie vor dem Herausnahmebegehren des anderen Elternteils (§ 1682 BGB) sowie das Umgangsrecht der Stiefeltern (§ 1685 Abs.2 BGB) zeigen. Eine noch weitergehende rechtliche Anerkennung hat das Stiefkindverhältnis durch das Lebenspartnerschaftsgesetz erfahren, das der Stiefmutter bzw dem Stiefvater ein "kleines Sorgerecht" für das Stiefkind einräumt (§ 1687b BGB).
Nicht anzuschließen vermag sich die Bundesregierung dem Vorschlag, die Vorschrift auch auf ehe oder familienähnliche Verhältnisse auszudehnen. Diese Verhältnisse sollten im Rahmen einer umfassenderen Betrachtung geregelt werden. Solange der Gesetzgeber aber an seiner bisherigen Grundsatzentscheidung festhält, die ehe- oder familienähnlichen Verhältnisse nicht mit einem besonderen rechtlichen Rahmen auszustatten, sollte er nach Ansicht der Bundesregierung auch keine Verjährungshemmung statuieren. Da das Abstandnehmen von einer Verjährungshemmung in solchen Verhältnissen auf übergeordneten Gesichtspunkten beruht, ist es der Rechtsprechung unbenommen, im Einzelfall in entsprechender Anwendung des § 207 BGB-RE eine Verjährungshemmung anzunehmen, wenn ein der Ehe oder Familie vergleichbares Näheverhältnis besteht.
Zusammenfassend sollte § 207 Satz 2 bis 4 BGB-RE unter Berücksichtigung der Änderung gemäß den Ausführungen zu Nummer 15 durch folgende Sätze ersetzt werden:
"Das Gleiche gilt für Ansprüche zwischen
Lebenspartnern, solange die Lebenspartnerschaft besteht,
Eltern und Kindern und Stiefeltern und Stiefkindern während der Minderjährigkeit der Kinder,
dem Vormund und dem Mündel während der Dauer des Vormundschaftsverhältnisses,
dem Betreuten und dem Betreuer während der Dauer des Betreuungsverhältnisses, und
dem Pflegling und dem Pfleger während der Dauer der Pflegschaft.
Die Verjährung von Ansprüchen des Kindes gegen den Beistand ist während der Dauer der Beistandschaft gehemmt.
Die Bundesregierung stimmt dem in der Prüfbitte liegenden Vorschlag zu, in Betreuungsverhältnissen und in der Pflegschaft eine beidseitige Verjährungshemmung einzuführen. Der Vorschlag ist in dem Text, der zu Nummer 14 vorgeschlagen wird, bereits eingearbeitet.
Hinsichtlich der Beistandschaft bedarf es nach Ansicht der Bundesregierung keiner beidseitigen Hemmung. Die Beistandschaft wird stets vom Jugendamt ausgeübt. Insoweit kann es kein dem Verhältnis zwischen Eltern und Kindern und dem Vormund und dem Mündel vergleichbares Näheverhältnis geben.
(Siehe BGB-RE, BT-Drucksache Nr.14/6857, Anlage 3, S.45)
§§§
Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zu § 207 (14/7052) |
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(Siehe BGB-RA, BT-Drucksache Nr.14/7052, S.5)
Die Änderung entspricht der Gegenäußerung der Bundesregierung zu den Nummern 14 und 15 der Stellungnahme des Bundesrates. Die Ersetzung der Wörter "Stiefeltern und Stiefkinder" durch "Ehegatten eines Elternteils und dessen Kindern" beruht darauf, dass in den einschlägigen Vorschriften des Familienrechts von "Kind" und von "Ehegatten eines Elternteils" die Rede ist und im Verjährungsrecht keine abweichenden Begriffe eingeführt werden sollten.
Absatz 2 enthält die Klarstellung, dass eine Hemmung nach § 208 BGB-BE über die schon nach § 207 BGB-BE erfolgende Hemmung möglich ist.
(Siehe BGB-RA, BT-Drucksache Nr.14/7052, S.181)
§§§
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