Motive zu § 207   Neufassung BGB
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Begründung des Entwurfs – SchuldR-ModG (14/6040)

Zu § 207 – 
Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen

§§§

Stellungnahme des Bundesrates
Zu Artikel 1 Abs.1 Nr.3 (§ 207 Satz 3, 4 BGB)
Begründung

§§§

Gegenäußerung der Bundesregierung
Zu Artikel 1 Abs.1 Nr.3 (§ 207 BGB)
Zu Artikel 1 Abs.1 Nr.3 (§ 207 Satz 3, 4 BGB)

§§§

Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zu § 207   (14/7052)
EntwurfBeschlüsse des 6.Ausschusses

§ 207
Hemmung der Verjährung aus
familiären und ähnlichen Gründen


§ 207
Hemmung der Verjährung aus
familiären und ähnlichen Gründen

Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe besteht. Das gleiche gilt für Ansprüche zwischen Lebenspartnern, solange die Lebenspartnerschaft besteht, für Ansprüche zwischen Eltern und Kindern während der Minderjährigkeit der Kinder und für Ansprüche zwischen dem Vormund und dem Mündel während der Dauer des Vormundschaftsverhältnisses. Die Verjährung von Ansprüchen des Betreuten gegen den Betreuer ist während der Dauer des Betreuungsverhältnisses gehemmt. Das Gleiche gilt für Ansprüche des Pfleglings gegen den Pfleger während der Dauer der Pflegschaft und für Ansprüche des Kindes gegen den Beistand während der Dauer der Beistandschaft.

(1) Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe besteht. Das Gleiche gilt für Ansprüche zwischen

  1. Lebenspartnern, solange die Lebenspartnerschaft besteht,

  2. Eltern und Kindern und dem Ehegatten eines Elternteils und dessen Kindern während der Minderjährigkeit der Kinder,

  3. dem Vormund und dem Mündel während der Dauer des Vormundschaftsverhältnisses,

  4. dem Betreuten und dem Betreuer während der Dauer des Betreuungsverhältnisses, und

  5. dem Pflegling und dem Pfleger während der Dauer der Pflegschaft.

Die Verjährung von Ansprüchen des Kindes gegen den Beistand ist während der Dauer der Beistandschaft gehemmt.

(2) § 208 bleibt unberührt.

(Siehe BGB-RA, BT-Drucksache Nr.14/7052, S.5)

Zur Begründung der Beschlussempfehlung
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2

§§§

  zu § 207 BGB [ ]  

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