Motive | zu §§ 147 Änderung | BGB |
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Begründung des Entwurfs Formvorschriften-AnpG (14/4987) |
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§ 147 regelt die Bindungsfrist an einen Antrag und damit die Frist für den Empfänger, diesen Antrag annehmen zu können. Absatz 1 befasst sich mit dem Antrag unter Anwesenden; Absatz 2 trifft eine Regelung für den Antrag unter Abwesenden. Gemäß § 147 Abs.1 Satz 2 unterfällt ein Antrag mittels Telefon den Willenserklärungen unter Anwesenden.
Die Neuregelung erweitert diese Bestimmung ausdrücklich auf sonstige technische Einrichtungen, die dazu beitragen, dass Anträge „von Person zu Person“ gemacht werden können. Hierunter fallen zB auch Videokonferenzen und sog Chats, die dadurch gekennzeichnet sind, dass die potentiellen Vertragspartner unmittelbar und ohne nennenswerten Zeitverlust miteinander kommunizieren, sofort auf Äußerungen der anderen Person reagieren und gegebenenfalls Nachfragen stellen können. Fehlt es jedoch an der Unmittelbarkeit der Kommunikation „von Person zu Person“, zB bei der Übermittlung einer E-Mail, bleibt es bei der bisherigen Regelung des § 147 Abs.2.
(Siehe RE, BT-Drucksache Nr.14/4987, S.21)
§§§
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