Literaturhinweise zu Art.28 GG
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93.005      Bethge, Herbert / Rozek, Jochen     Fall, Jura 93,545 -551

Ein kommunaler Neugliederungsstreit

81.001     Birkenheier, Manfred     Aufsatz, SKZ 81,53 -60

Kommunales Wahlrecht für Ausländer und Verfassung

84.013     Knapp, Wolfgang     Aufsatz, SKZ 84,22 -24

Rechtslage nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 05.12.83

81.012     Mombaur, Peter     Aufsatz, SKZ 81,1 -7

Zum Selbstverwaltungsrecht kreisangehöriger Städte und Gemeinden

75.017     Siepermann, Werner     Aufsatz, DÖV 75,263

Die öffentliche Hand als Grundrechtsträger

94.067     v Hoerner, Hans-Henning     Aufsatz, SKZ 94,79 -81

Von Rastede nach Goldenstedt: Bundesverfassungsgericht mach Art.28 Abs.2 europafest

89.059     Wohlfarth, Jürgen     Aufsatz, SKZ 89,94 -101

Mitwirkungsmöglichkeiten von Ausländern auf Gemeindeebene nach saarländischem Kommunalrecht

Zusammenfassung

"Die Einwirkungen der örtlichen Lebensbedingungen auf die Gemeindeeinwohner sind unabhängig von deren Staatsangehörigkeit. Das Wahlrecht als Ausübung von Staatsgewalt steht nur dem Staatsvolk zu. Nach überwiegender Auffassung erfaßt der Volksbegriff des Grundgesetzes nur deutsche Staatsbürger. Ungeachtet einer politischen Wünschbarkeit ist die Einführung des kommunalen Wahlrechts für Ausländer - auch durch eine EG-Richtlinie - verfassungsrechtlich umstritten und derzeit eher zweifelhaft. Von besonderem aktuellen Interesse sind daher die kommunalrechtlich möglichen Partizipationsformen von Ausländern auf Gemeindeebene unterhalb des Wahlrechtes. Die Bildung eines Ratsausschusses für Ausländerfragen, die Berufung von ausländischen Einwohnern zu Sachverständigen, die situationsbezogene Anhörung von ausländischen Einzelpersonen und Gruppen sowie die Bestellung eines Ausländerbeauftragten sind zulässige, aber kaum genutzte Beteiligungsinstrumente. Mit dem § 50a im neuen KSVG wird erstmals in der Bundesrepublik ein Ausländerbeirat als ständige Interessenvertretung der ausländischen Ortsbevölkerung öffentlich-rechtlich in der inneren Gemeindeverfassung institutionalisiert. Als Quasi-Ausschuß hat er eine Beratungs- und Initiativrecht in Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinde mit spezifischem Ausländerbezug. Seine ausschließlich ausländischen durch Urwahl legitimierten Mitglieder sind im Status den Organträgern im wesentlichen gleichgestellt." (vgl. Wohlfarth, SKZ 89,94, S.100)

90.073     Wohlfarth, Jürgen     Aufsatz, SKZ 90,142 -148

Gebürenrechtliche Aspekte der kommunalen Abfallberatung im Saarland

Zusammenfassung

1) Die gesetzlich und politisch herrschenden Umweltstrategien sind in wichtigen Punkten unzureichend.

2) Abfallvermeidung ist eine Aufgabe von Bund, Land und Gemeinden.

3) Die förmliche Bestellung von Abfallberatern kann nach verfassungskonformer Auslegung des § 12 Abs.1 Nr.1 SAbfG nur ein unverbindlicher Regelungsvorschlag des Landesgesetzgebers sein.

4) Die Belastung der Gemeinden mit den Kosten der Abfallberatung vor Ort ist sachlich und steuerpolitisch nicht gerechtfertigt. Den Gemeinden fehlt eine sinnvolle Möglichkeit zur Ausgabendeckung durch die Erhebung von Verwaltungsgbühren.

5) Die Einbeziehung der Kosten der Abfallberatung durch den KABV in die "Abfallgebühr" ist rechtlich unbedenklich.

6) Die Forderung der Abfallvermeidung durch Verhaltenssteuerung mit den Mitteln

der Kommunalabgabenrechtes ist notwendig.

7) In der Novelle zum SAbfG sollte die gesamte Abfallberatung dem KABV übertragen werden. Dieser delegiert sie als eigene Aufgaben an die Gemeinden. Die Beratung der Gemeinden wird mit einem Kostenerstattungsanspruch verknüpft, der in die Gebührenkalkulation des KABV eingerechnet wird.

8) Die Bedeutung der Abfallberatung wächst mit der Umstrukturierung der Entsorgung. (vgl. Wohlfarth, SKZ 89,142, S.147)

91.102     Wohlfarth, Jürgen     Aufsatz, SKZ 91,2 -8

58.Deutscher Juristentag bekräftigt die kommunale Satzungsautonomie

58.DJT Kommunalrechtliche Beschlüsse

"1) Das Satzungsrecht ist wesentlicher Bestandteil der kommunalen Selbstverwaltung; die Satzung ist als eine verfassungsrechtlich anerkannte Handlungsform der Kommunen zu erhalten und zu fördern.

2) Satzungsgebung ist nicht delegierte, sondern eigenständig legitimierte Rechtssetzung einer Volksvertretung iS Art.28 GG.

3) Der Gesetzgeber hat das Satzungsrecht so zu sichern und auszugestalten, daß den Kommunen ein eigenständiger Regelungsbereich bleibt und der letztverantwortliche Beitrag der Kommunen deutlich herausgestellt wird. Dabei sollen relative Offenheit und verminderte Regelungsdichte aufzeigen, daß dem kommunalen Satzungsgeber die Möglichkeit eingeräumt ist, bei der Konkretisierung die örtlichen Besonderheiten zu berücksichtigen.

4) Die Aufsichtsbehörden und die Gerichte haben die den Kommunen bei der Satzungsgebung gesetzlich eingeräumte Entscheidungsspielräume zu respektieren; sie sind nicht dazu berufen, sie mit eigenen Wertungen auszufüllen.

5) Satzungen, die gegen höherrangiges matierielles Recht verstoßen, sind grundsätzlich nichtig. Jedoch könnte hinsichtlich der Rechtsfolgen von Verfahrensfehlern zwischen absolut beachtlichen Fehlern und unbeachtlichen Fehlern, nur bei fristgebundener Rüge beachtlichen Fehlern und unbeachtlichen Fehlern unterschieden werden; ein entsprechendes Fehlerfolgensystem ist zu entwickeln.

6) Die Satzungsgebung bedarf eines geordneten Entscheidungsverfahrens sowie der aufsichtsbehördlichen und gerichtlichen Kontrolle seiner Einhaltung.

7) Eine Stärkung des kommunalen Satzungsrechts ist sowohl durch Stabilisierung durch entsprechend ausgestaltete Gesetze als auch durch die präventive Vermeidung von Satzungsfehlern zu erreichen; Rechtstechniken zur Fehlerbegrenzung könnten nur flankierende Maßnahmen sein.

8) Die Gemeinden sollten sich schon im Aufstellungsverfahren durch Beteiligung der Betroffenen um eine stärkere Akzeptanz der Satzung stärker bemühen.

9) Soweit Abwägungs- und Gestaltungsspielräume bestehen, sind die Entscheidungsgrundlagen transparent und nachvollziehbar zu gestalten und zu

dokumentieren; bestehende Entscheidungsalternativen sollten aufgezeigt werden.

10) Mustersatzungen kommunaler Spitzenverbände könnten wertvolle Hilfe bei der Aufstellung von kommunalen Satzungen sein. Sie sollten genügend Alternativen anbieten, um die Gestaltungsmöglichkeiten der kommunalen Entscheidungsträger zu erweitern.

11) Das Erfordernis einer Genehmigung kommunaler Satzungen sollte zugunsten einer Anzeigepflicht noch weiter eingeschränkt werden.

12) Die Aufsichtsbehörde dürfen bei genehmigungspflichtigen Satzungen in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Genehmigung stehts nur aus Rechtsgründen versagen.

13) Die Aufsichtsbehörden sollten bei ihrer Tätigkeit die eigenständige Legitimation der Kommunen zu Satzungsgebung berücksichtigen und daher nur im notwendigen Umfang aufsichtsbehördliche Mittel einsetzen.

14) Die gerichtliche Kontrolle von Satzungen ist sowohl hinsichtlich des Kontrollgegenstandes als auch der Kontrolldichte in weitem Umfang durch das

Grundgesetz und einfachgesetzliche Regelung vorgegeben. Sie ist in erster Linie Ausfluß eines umfassenden gerichtlichen Rechtsschutzsystems.

15) Einschränkungen der gerichtlichen Kontrolldichte zur Stärkung des kommunalen Satzungsrechts sind nur dann angängig, wenn sie entweder auch für andere Gruppen administrativer Normen Bestand haben können oder sich als Sonderregelung aus rechtlichen relevanten Besonderheiten der kommunalen Satzungsgebung rechtfertigen lassen.

16) Eine Beschränkung der gerichtlichen Kontrolldichte darf auch bei Respektierung der dem Satzungsgeber eingeräumten Gestaltungsspielräume die Rechte betroffener Bürger nicht schmälern. Die gerichtliche Überprüfung der Satzung darf sich andererseits nicht nur auf eine Prüfung des von der Norm Betroffenen beschränken.

17) Das jeweilige materielle Recht bestimmt, inwieweit dem Satzungsgeber ein Entscheidungsspielraum zusteht.

18) Bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe ist die eigenständige demokratische Legitimation des Satzungsgebers zu berücksichtigen.

19) Bei der Auslegung von Verfahrensvorschriften sind deren Sinn und Zweck ebenso zu beachten, wie das Zusammenspiel zwischen formeller und materieller Prüfung; beide stehen in einer inneren Abhängigkeit zueinander.

20) Die Gerichte haben Satzungen neben einer Kontrolle des Verfahrens grundsätzlich nur daraufhin zu überprüfe, ob der Gesetzesauftrag zutreffend erfaßt und aufgrund sachgerechter Ermittlungen in örtliche Regelungen umgesetzt ist.

21) Bei der Prüfung von Satzungen ist allein auf die Norm, nicht auf ihre Begründung abzustellen, sofern nicht durch Gesetz der Vorgang der Willensbildung besonderen Anforderungen unterworfen ist.

22) Kommunale Satzungen sind bei Zweifeln an ihrer Rechtmäßigkeit durch rechtskonforme Auslegung möglichst aufrechtzuerhalten.

23) (Weggefallen).

24) a) Bei der materiellen Prüfung von Bebauungsplänen dürfen an die Pflicht zur Konfliktbewältigung keine zu hohen Anforderungen gestellt werden.

b) Die Freiheit der Gemeinden, sich hinsichtlich der Dicht der Festsetzungen zurückzuhalten, ist ebenso zu respektieren wie ihre Rechte, bestimmte Details einem nachfolgenden Genehmigungsverfahren zu überlassen.

25) Die Normenkontrolle nach § 47 VwGO leistet einen wichtigen Beitrag zur Rechtssicherheit. Die Länder sollen von der Befugnis des § 47 Abs.1 Nr.2 VwGO generell Gebrauch machen.

26) Eine Antragsfrist sollte nicht eingeführt werden.

27) Zurückweisende Normenkontrollentscheidungen sollen hinsichtlich ihrer tragenden Gründe allgemeinverbindlich sein.

28) Es wird empfohlen, dem Normenkontrollgericht die Befugnis einzuräumen, fehlerhafte Satzungen lediglich für rechtswidrig zu erklären, um dem Satzungsgeber - binnen einer zu bestimmenden Frist - Gelegenheit zu einer Nachbesserung zu geben.

29) Den Oberverwaltungsgerichten ist in Normenkontrollverfahren eine gestufte Tenorierung zu ermöglichen.

30) Die Einführung eines Verwerfungsmonopols der Oberverwaltungsgerichte und eine entsprechende Vorlagepflicht der Gerichte ist abzulehnen.

31) Normenverwerfungskompetenzen anderer Behörden würden das kommunale Satzungsrecht schwächen; sie sind auch wegen der entschädigungs- und haftungsrechtlichen Konsequenzen abzulehnen.

32) Hält eine Behörde eine kommunale Satzung für nichtig, so soll sie den Betroffenen auf die Bedenken hinweisen und die Kommune zur Beseitigung des Fehlers auffordern.

33) (Weggefallen)

34) Der Satzungsgeber hat, wenn er die Nichtigkeit der Satzung annimmt, ein förmliches Verfahren zur Aufhebung oder Ersetzung der Satzung einzuleiten.

35) Die rechtlichen Rahmenbedingungen des kommunalen Satzungsrechts sind selbstverwaltungsfreundlicher auszugestalten.

36) Der Gesetzgeber sollt vermehrt von der Möglichkeit Gebrauch machen,

Konkretisierungsspielräume des Satzungsgebers durch normative Ermächtigungen ausdrücklich klarzustellen.

37) Die für die Satzungsgebung bestehenden vielfältigen Verfahrensvorschriften sollten auf ihre Notwendigkeit und eine stärkere Vereinheitlichung hin überprüft werden.

38) Petitionsausschüsse der Parlamente haben keine Weisungsbefugnisse; sie sollten nicht versuchen, den Gang eines Satzungsgebungsverfahrens aufzuhalten.

39) Bei der weiteren Ausgestaltung des Europäischen Gemeinschaftsrechts solten die zuständigen Organe des Bundes dafür Sorge tragen, daß die kommunale Selbstverwaltung gesichert bleibt.

40) Übersteigerte Anforderungen an das Verfahren bei der Aufstellung von Satzungen und deren inhaltliche Gestaltung sollten auch im Hinblick auf den Beitritt der DDR zur Bundesrepublik nicht gestellt werden." (vgl. Wohlfarth, SKZ 91,2, S.6 ff)

98.019     Wohlfarth, Jürgen     Monographie, 2.Auflage, Baden-Baden, 1998

Kommunalrecht

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