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Das Alimentationsprinzip beinhaltet die Verpflichtung des Dienstherrn, dem Beamten und seiner Familie amtsangemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Die Dienstbezüge sind demnach keine Gegenleistung für Dienste, sondern das Korrelat für die besondere Treuepflicht des Beamten gegenüber dem Staat. Das Alimentationsprinzip zählt zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentum und ist gemäß Art.33 Abs.5 GG verfassungsmäßig abgesichert.
Die Details der Alimentation, die Besoldung, sind für alle Beamte, Richter und Soldaten im Bundesbesoldungsgesetz geregelt.
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Der Begriff Amt kann unterschiedliche Bedeutungsinhalte haben. Im Beamtenrecht wird er verwendet um die Stellung des Beamten zu kennzeichnen, im allgemein-sprachlichen Bereich dient er als Synonym für den Begriff "Behörde". Dieser Bedeutungsinhalt ist historisch auf die früher im Saarland geltende Amtsordnung zurückzuführen als es neben den Gemeinden noch Ämter gab.
Im Beamtenrecht wird der Begriff wie folgt gebraucht:
im statusrechtlichen Sinne
Das Amt im statusrechtlichen Sinne kennzeichnet die Rechtsstellung des Beamten durch Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe und Amtsbezeichnung. Es wird durch Ernennung verliehen und kann ohne Zustimmung des Beamten regelmäßig nur durch Beendigung des Beamtenverhältnisses oder durch eine gerichtliche Entscheidung im Rahmen eines Disziplinarverfahrens wieder entzogen werden. Das statusrechtliche Amt begründet einen Anspruch auf statusgemäße Besoldung, amtsgemäße Amtsbezeichnung und ein dem statusrechtlichen Amt entsprechendes funktionelles Amt.
im funktionellen Sinne
Das Amt im funktionellen Sinne ist ein Sammelbegriff, der den konkreten Aufgabenkreis umschriebt. Dabei unterscheidet man das Amt im abstrakt funktionellen Sinne als allgemein der Aufgabenkreis der der laufbahnmäßigen Dienststellung entspricht (z.B. Sachbearbeiter) und im konkret funktionellen Sinne als der spezielle Aufgabenkreis des Beamten (z.B. Sozialhilfesachbearbeiter A bis F).
funktionsgebundenes
Beim funktionsgebundenen Amt fallen das Amt im statusrechtlichen und im funktionellen Sinne zusammen. Das ist dann der Fall wenn es im Bereich eines Dienstherrn nur ein einziges Amt im funktionellen Sinne gibt. (z.B. im Saarland der Präsi-dent des Rechnungshofs. Hat ein Beamter in funktionsgebundenes Amt inne, kann in er im Regelfall nicht umgesetzt werden.
regelmäßig zu durchlaufendes
Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden. Ob ein Amt regelmäßig zu durchlaufen ist, bestimmt die für die Ordnung der Laufbahnen zuständige oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und dem Minister der Finanzen unter Mitwirkung des Landespersonalausschusses. ( § 10 Abs.3 SLVO).
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Unter Amtsbezeichnung versteht man die Bezeichnung des Amtes im statusrechtlichen Sinne (§ 117 BRRG).
Amtsbezeichnungen, die nicht durch Landesgesetz geregelt sind, bestimmt der Minister des Innern unter Berücksichtigung der Bezeichnungen in den Bundesbesoldungsordnungen durch Rechtsverordnung (§ 101 Abs.1 S.1 SBG). Im Saarland ist das durch die Amtsbezeichnungsverordnung geschehen. Von den Amtsbezeichnungen sind die Dienstbezeichnungen und die Berufsbezeichnungen abzugrenzen.
Eine Amtsbezeichnung, die herkömmlich für ein Amt verwendet wird, das eine bestimmte Befähigung voraussetzt und einen bestimmten Aufgabenkreis umfaßt, darf nur einem Beamten verliehen werden, der ein solches Amt bekleidet. (§ 101 Abs.1 SBG).
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Amtsbezeichnungen, die nicht durch Landesgesetz geregelt sind, bestimmt der Minister des Innern unter Berücksichtigung der Bezeichnungen in den Bundesbesoldungsordnungen durch Rechtsverordnung. (§101 Abs.1 SBG). Dienstbezeichnungen werden durch die Laufbahnvorschriften, Berufsbezeichnungen durch die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen festgesetzt.
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Die Amtsdelikte sind im Strafgesetzbuch (StGB) in dem Abschnitt "Straftaten im Amte" geregelt. Das StGB unterscheidet insoweit eigentliche und uneigentliche Amtsdelikte. Eigentliche Amtsdelikte liegen vor, wenn eine Handlung nur deshalb strafbar ist, weil sie von einem Amtsträger, Richter oder einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten begangen wird. Eigentliche Amtsdelikte sind die Bestechlichkeit (§ 332 StGB), die Vorteilsannahme (§ 331 StGB), Vorteilsgewährung (§ 333 StGB), Rechtsbeugung (§ 336 StGB) usw Sogenannten uneigentliche Amtsdelikte sind gegeben, wenn eine nach dem StGB strafbare Straftat (zB Körperverletzung § 223 StGB) von einem Amtsträger im Dienst begangen wird, was zu einer Erhöhung der Strafe führt (§ 340 StGB).
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In das Beamtenverhältnis kann, abweichend von § 7 Abs.1 Nr.4 (Laufbahnbewerber), auch berufen werden, wer die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat (anderer Bewerber). Das gilt jedoch nicht für die Wahrnehmung solcher Aufgaben, für die eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch Gesetz oder Verordnung vorgeschrieben oder ihrer Eigenart nach herkömmlich oder erforderlich ist (§ 16 Abs.1 BRRG; § 8 Abs.1 SBG).
Andere als Laufbahnbewerber (§ 8 SBG) können nur berücksichtigt werden, wenn keine geeigneten Laufbahnbewerber zur Verfügung stehen und wenn die Berücksichtigung eines solchen Bewerbers von besonderem Vorteil für die dienstlichen Belange ist (§ 31 Abs.1 SBG).
Die Befähigung dieses Bewerbers für die Laufbahn, in der sie verwendet werden sollen, ist durch den Landespersonalausschuß festzustellen (§ 31 Abs.2 S.2 SBG). Für andere Bewerber gelten im Regelfall längere Probezeiten (§ 32 SBG).
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Der Beamte ist zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, einschließlich der dienstlichen Beurteilungen, die für ihn ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte zu hören, soweit die Anhörung nicht nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt. Die Äußerung des Beamten ist zur Personalakte zu nehmen. (§ 108b SBG)
Da Umsetzungen keinen Verwaltungsakt darstellen besteht formal keine Anhörungspflicht nach § 28 VwVfG. Trotzdem ist dringend eine vorherige Anhörung zu empfehlen, um das Konfliktpotential zu eruieren, das in dieser Entscheidung steckt. Anderfalls besteht die Gefahr, daß der Dienstherr gegen seine Fürsorgepficht verstößt, wenn Besonderheiten des Einzelfalls die Auswahl ermessensfehlerhaft erscheinen lassen.
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Die Arbeitszeitverordnung gilt für die hauptamtlich tätigen Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie für Dienstanfänger. Sie gilt nicht für die Leiter und Lehrer an öffentlichen Schulen und Hochschu-len und die Polizeivollzugsbeamten. Sie regelt ua die regelmäßige Arbeitszeit (§ 2), Besondere Form der Teilzeitbeschäftigung (§ 2b), Arbeitsbereitschaft (§ 4), Rufbereitschaft (§ 8a), Mehrarbeit (§ 8)und gleitende Arbeitszeiten (§§ 9a und 9b).
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Während des Beamtenverhältnisses auf Probe bis zur Anstellung (§ 9 SLVO) führen die Beamten in Laufbahnen des höheren Dienstes die Dienstbezeichnung "Assessor" mit einem die Fachrichtung oder die Laufbahn bezeichnenden Zusatz; Beamte besonderer Fachrichtungen, für die die Ablegung einer zweiten Staatsprüfung nicht vorgeschrieben ist (§ 29 SBG), sowie andere Bewerber (§ 8 SBG) führen als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamtes ihrer Laufbahn mit dem Zusatz "zur Anstellung (z. A.)".
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Der Beamte darf ohne Genehmigung über der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Angelegenheiten weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilt der Dienstvorgesetzte oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, der letzte Dienstvorgesetzte (§ 75 Abs.2 SBG). Die Genehmigung als Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle des Landes, des Bundes oder eines anderen Bundeslandes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde. (§ 76 Abs.1 SBG)
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Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, über die ihm bei seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihre Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. (§ 75 Abs.1 SBG) Der Beamte darf ohne Genehmigung über der Verschwiegenheitspflicht unterliegenden Angelegenheiten weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilt der Dienstvorgesetzte oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, der letzte Dienstvorgesetzte. ( § 75 Abs.2 SBG).
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