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BS-Saar ?
Saarländische Verordnung
über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und
Lehrzulagen für Professorinnen und Professoren
vom 03.01.05 (Amtsbl_05,9) (f)
geändert durch Art.6 Abs.3 iVm Art.7 des Gesetzes Nr.1600 zur Änderung des
Saarländischen Hochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze
vom 12.07.06 (Amtsbl_06,1226)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2006 ] |
§§§
Aufgrund des § 12 des Saarländischen Besoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.Januar 1989 (Amtsbl.S.301), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15.Dezember 2004 (Amtsbl.S.2655), verordnet das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport und dem Ministerium der Finanzen:
Diese Verordnung gilt für Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppen W2 und W3 sowie für beamtete hauptamtliche Leiterinnen und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien der staatlichen Hochschulen, die nicht Professorinnen oder Professoren sind und deren Ämter der Besoldungsordnung W angehören.
§§§
(1) 1Die leistungsbezogene Besoldung der Professorinnen
und Professoren soll der Profilbildung der Hochschulen
und der Konkurrenzfähigkeit im nationalen
und internationalen Wettbewerb dienen.
2Sie soll insbesondere
herausragende Leistungen von Professorinnen
und Professoren am Hochschulstandort Saarland
fördern.
(2) Die Hochschulen entscheiden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel über Vergabe und Höhe der Leistungsbezüge, soweit durch das Saarländische Besoldungsgesetz und diese Verordnung nicht etwas anderes bestimmt wird.
§§§
(1) Der Vergaberahmen nach Maßgabe von § 9 des
Saarländischen Besoldungsgesetzes ist einzuhalten.
2Das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft
wirkt gemeinsam mit den Hochschulen auf die Einhaltung
hin.
(2) Die Hochschulen teilen dem Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft jährlich bis zum 31.Januar die Summe der vergebenen Leistungsbezüge des Vorjahres mit.
§§§
(1) 1Die Gewährung von Leistungsbezügen erfolgt auf
Antrag der Professorin/des Professors.
2Der Antrag ist
über die Dekanin/den Dekan oder die Fachbereichsvorsitzende/
den Fachbereichsvorsitzenden an die
Hochschulleitung (Universitätspräsidium, Rektorinnen
und Rektoren der Hochschule für Technik und
Wirtschaft des Saarlandes, der Hochschule für Musik
Saar und der Hochschule der Bildenden Künste -
Saar) zu richten.
3Die Hochschulleitung entscheidet
nach Anhörung der Dekanin/des Dekans oder der
Fachbereichsvorsitzenden/des Fachbereichsvorsitzenden.
4aAbweichend hiervon ist der Antrag auf Gewährung
von Leistungsbezügen der Universitätspräsidentin/
des Universitätspräsidenten und der hauptamtlichen
Vizepräsidentin/des hauptamtlichen Vizepräsidenten für Verwaltung und Wirtschaftsführung der
Universität des Saarlandes, der Rektorin/des Rektors
der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes,
der Rektorin/des Rektors der Hochschule für
Musik Saar und der Rektorin/des Rektors der Hochschule
der Bildenden Künste - Saar an das Ministerium
für Bildung, Kultur und Wissenschaft zu richten,
das in diesen Fällen über die Gewährung entscheidet;
4b§ 7 Abs.1 bleibt unberührt.
(2) 1Die Hochschulleitung erlässt nach Anhörung des
Senats Richtlinien zur Gewährung von Leistungsbezügen.
2Die Richtlinien bedürfen der Zustimmung des
Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft.
(3) 1Leistungsbezüge nach den §§ 5 und 6 können aufgrund einer Zielvereinbarung zwischen Professorin/
Professor und Hochschulleitung gewährt werden,
wenn die Ziele und der damit verbundene Leistungsbezug
schriftlich festgelegt werden.
2Bei der Ausgestaltung
der Zielvereinbarung ist die Freiheit von Forschung
und Lehre zu gewährleisten.
3Die Zuständigkeit
für die Vereinbarung von Zielvereinbarungen kann
von der Hochschulleitung auf die Dekanin/den Dekan
oder die Fachbereichsvorsitzende/den Fachbereichsvorsitzenden
übertragen werden.
(4) 1Die Entscheidung über den Antrag ist schriftlich
zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung
zu versehen.
2In der Begründung sind die für die Gew
ährung oder die Ablehnung maßgeblichen Gründe festzuhalten.
§§§
(1) 1Die Hochschule kann in ihren Richtlinien nach
§ 4 Abs.2 für die Gewährung von Leistungsbezügen
nach § 10 Abs.1 des Saarländischen Besoldungsgesetzes
(Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge) neben
den gesetzlichen Voraussetzungen weitere Kriterien
festlegen.
2Dabei kann die Hochschule auch Regelungen
treffen, die im Rahmen von Bleibeverhandlungen
vorsehen, dass ein Nachweis über das Einstellungsinteresse
eines anderen Arbeitgebers geführt werden
muss.
(2) Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge können befristet
für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren, unbefristet
oder als Einmalzahlung vergeben werden.
2Unbefristet gewährte Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge nehmen an den prozentualen Besoldungsanpassungen
nach § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes teil.
§§§
(1) 1Leistungsbezüge nach § 10 Abs.2 des Saarländischen
Besoldungsgesetzes (Besondere Leistungsbezüge) werden nach geeigneten wissenschaftsadäquaten oder dementsprechenden Kriterien für den künstlerischen
Bereich gewährt.
2Diese Kriterien werden
von der Hochschule in ihren Richtlinien nach § 4 Abs.2 auf Vorschlag der Fakultäten oder der Fachbereiche festgelegt.
3Dabei können fakultäts- oder
fachbereichsspezifische Kriterien vorgesehen werden.
(2) Für Besondere Leistungsbezüge sollen mindestens 20 vom Hundert des der Hochschule insgesamt zur Verfügung stehenden Vergaberahmens ausgebracht werden.
(3) 1Besondere Leistungsbezüge können als Einmalzahlung
oder als monatliche Zahlungen für einen
Zeitraum von bis zu fünf Jahren befristet, nach frühestens
zweimaliger Vergabe auch unbefristet gewährt
werden.
2Für unbefristet gewährte Besondere Leistungsbezüge gilt § 5 Abs.2 Satz 2 entsprechend.
3aDie unbefristete Gewährung ist mit einem Widerrufsvorbehalt
zu versehen;
3bsie kann in besonderen Fällen widerrufen
werden, wenn die Voraussetzungen, die der
Gewährung zugrunde liegen, weggefallen sind.
§§§
(1) 1Leistungsbezüge nach § 10 Abs.3 des Saarländischen Besoldungsgesetzes (Funktionsleistungsbezüge) werden für folgende Ämter gewährt:
für die Universitätspräsidentin/den Universitätspräsidenten,
für die hauptamtliche Vizepräsidentin/den hauptamtlichen Vizepräsidenten für Verwaltung und Wirtschaftsführung der Universität des Saarlandes,
für die Rektorin/den Rektor der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes,
für die Rektorin/den Rektor der Hochschule der Bildenden Künste - Saar.
2Die Höhe der jeweiligen Funktionsleistungsbezüge wird aufgrund von Zielvereinbarungen mit dem Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft festgelegt.
(2) 1Die Gewährung und die Höhe von Funktionsleistungsbezügen für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben
im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung
oder der Hochschulleitung, die nicht den in Absatz 1
genannten Ämtern zugeordnet sind, regelt die Hochschule
in ihren Richtlinien nach § 4 Abs.2.
2Dabei kann sie festlegen, dass Funktionsleistungsbezüge
ganz oder teilweise auf der Grundlage von schriftlich
festgehaltenen Zielvereinbarungen zwischen der
Hochschulleitung und der Professorin/dem Professor
gewährt werden können.
§§§
(1) Befristet gewährte Leistungsbezüge nach § 10 Abs.1 und 2 des Saarländischen Besoldungsgesetzes, die für die Dauer von jeweils insgesamt mindestens zehn Jahren bezogen wurden, sind bis zur Höhe von zusammen 40 vom Hundert des Grundgehaltes ruhegehaltfähig.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Hochschule mit Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft Leistungsbezüge nach § 33 Abs.1 Satz 1 Nr.1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes für 5 vom Hundert der Planstellen der Besoldungsgruppen W2 und W3 bis zur Höhe von 60 vom Hundert des Grundgehaltes und für 5 vom Hundert der Planstellen bis zur Höhe von 80 vom Hundert des Grundgehaltes für ruhegehaltfähig erklären.
§§§
1Für die Gewährung von Forschungs- und Lehrzulagen
gilt § 4 Abs.2 entsprechend.
2Die Hochschule kann in
ihren Richtlinien regeln, dass Forschungs- und Lehrzulagen
nach § 11 des Saarländischen Besoldungsgesetzes
nur gewährt werden, wenn das Forschungs- oder
Lehrvorhaben vollständig aus Mitteln privater
Dritter gedeckt wird.
3Forschungs- und Lehrzulagen,
die innerhalb eines Kalenderjahres gezahlt werden,
dürfen insgesamt das jeweilige Jahresgrundgehalt der
Professorin/des Professors nicht überschreiten.
4Eine Zulage für die Durchführung von Lehrvorhaben darf
nur vergeben werden, wenn die entsprechende Lehrtätigkeit der Professorin/des Professors nicht auf ihre/seine Regellehrverpflichtung angerechnet wird.
§§§
1Die Hochschule entscheidet über Widersprüche gegen
die von ihr nach dieser Verordnung getroffenen besoldungs-
und versorgungsrechtlichen Entscheidungen.
2Abweichend hiervon entscheidet das Ministerium für
Bildung, Kultur und Wissenschaft über Widersprüche
der Professorinnen und Professoren der Hochschule
für Musik Saar und der Hochschule der Bildenden
Künste - Saar.
§§§
1Im Fall der Option nach § 77 Abs.2 des Bundesbesoldungsgesetzes
bestimmt das Ministerium für Bildung,
Kultur und Wissenschaft für Professorinnen und Professoren
der Besoldungsgruppe C3 nach Anhörung
der Hochschule im Rahmen der im Haushaltsplan vorhandenen
Planstellen, dass der Wechsel in die Besoldungsgruppe
W3 erfolgt, wenn dies der besonderen
Bedeutung der Professur entspricht.
2An Hochschulen mit Globalhaushalt entscheidet die Hochschule.
§§§
Diese Verordnung tritt am 2.Januar 2005 in Kraft.
§§§
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