ZulVO-P  
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BS-Saar ?

Saarländische Verordnung
über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen für Professorinnen und Professoren

(Zulagenverordnung-Professoren) n-amtl

(ZulVO-P) n-amtl


vom 03.01.05 (Amtsbl_05,9) (f)
geändert durch Art.6 Abs.3 iVm Art.7 des Gesetzes Nr.1600 zur Änderung des
Saarländischen Hochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze
vom 12.07.06 (Amtsbl_06,1226)

frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2006 ]

§§§




Aufgrund des § 12 des Saarländischen Besoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.Januar 1989 (Amtsbl.S.301), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15.Dezember 2004 (Amtsbl.S.2655), verordnet das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport und dem Ministerium der Finanzen:

§_1   ZulVO-P
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppen W2 und W3 sowie für beamtete hauptamtliche Leiterinnen und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien der staatlichen Hochschulen, die nicht Professorinnen oder Professoren sind und deren Ämter der Besoldungsordnung W angehören.

§§§



§_2   ZulVO-P
Grundsätze

(1) 1Die leistungsbezogene Besoldung der Professorinnen und Professoren soll der Profilbildung der Hochschulen und der Konkurrenzfähigkeit im nationalen und internationalen Wettbewerb dienen.
2Sie soll insbesondere herausragende Leistungen von Professorinnen und Professoren am Hochschulstandort Saarland fördern.

(2) Die Hochschulen entscheiden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel über Vergabe und Höhe der Leistungsbezüge, soweit durch das Saarländische Besoldungsgesetz und diese Verordnung nicht etwas anderes bestimmt wird.

§§§



§_3   ZulVO-P
Einhaltung des Vergaberahmens

(1) Der Vergaberahmen nach Maßgabe von § 9 des Saarländischen Besoldungsgesetzes ist einzuhalten.
2Das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft wirkt gemeinsam mit den Hochschulen auf die Einhaltung hin.

(2) Die Hochschulen teilen dem Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft jährlich bis zum 31.Januar die Summe der vergebenen Leistungsbezüge des Vorjahres mit.

§§§



§_4   ZulVO-P
Zuständigkeit und Verfahren

(1) 1Die Gewährung von Leistungsbezügen erfolgt auf Antrag der Professorin/des Professors.
2Der Antrag ist über die Dekanin/den Dekan oder die Fachbereichsvorsitzende/ den Fachbereichsvorsitzenden an die Hochschulleitung (Universitätspräsidium, Rektorinnen und Rektoren der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes, der Hochschule für Musik Saar und der Hochschule der Bildenden Künste - Saar) zu richten.
3Die Hochschulleitung entscheidet nach Anhörung der Dekanin/des Dekans oder der Fachbereichsvorsitzenden/des Fachbereichsvorsitzenden.
4aAbweichend hiervon ist der Antrag auf Gewährung von Leistungsbezügen der Universitätspräsidentin/ des Universitätspräsidenten und der hauptamtlichen Vizepräsidentin/des hauptamtlichen Vizepräsidenten für Verwaltung und Wirtschaftsführung der Universität des Saarlandes, der Rektorin/des Rektors der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes, der Rektorin/des Rektors der Hochschule für Musik Saar und der Rektorin/des Rektors der Hochschule der Bildenden Künste - Saar an das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft zu richten, das in diesen Fällen über die Gewährung entscheidet;
4b§ 7 Abs.1 bleibt unberührt.

(2) 1Die Hochschulleitung erlässt nach Anhörung des Senats Richtlinien zur Gewährung von Leistungsbezügen.
2Die Richtlinien bedürfen der Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft.

(3) 1Leistungsbezüge nach den §§ 5 und 6 können aufgrund einer Zielvereinbarung zwischen Professorin/ Professor und Hochschulleitung gewährt werden, wenn die Ziele und der damit verbundene Leistungsbezug schriftlich festgelegt werden.
2Bei der Ausgestaltung der Zielvereinbarung ist die Freiheit von Forschung und Lehre zu gewährleisten.
3Die Zuständigkeit für die Vereinbarung von Zielvereinbarungen kann von der Hochschulleitung auf die Dekanin/den Dekan oder die Fachbereichsvorsitzende/den Fachbereichsvorsitzenden übertragen werden.

(4) 1Die Entscheidung über den Antrag ist schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
2In der Begründung sind die für die Gew ährung oder die Ablehnung maßgeblichen Gründe festzuhalten.

§§§



§_5   ZulVO-P
Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge

(1) 1Die Hochschule kann in ihren Richtlinien nach § 4 Abs.2 für die Gewährung von Leistungsbezügen nach § 10 Abs.1 des Saarländischen Besoldungsgesetzes (Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge) neben den gesetzlichen Voraussetzungen weitere Kriterien festlegen.
2Dabei kann die Hochschule auch Regelungen treffen, die im Rahmen von Bleibeverhandlungen vorsehen, dass ein Nachweis über das Einstellungsinteresse eines anderen Arbeitgebers geführt werden muss.

(2) Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge können befristet für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren, unbefristet oder als Einmalzahlung vergeben werden.
2Unbefristet gewährte Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge nehmen an den prozentualen Besoldungsanpassungen nach § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes teil.

§§§



§_6   ZulVO-P
Besondere Leistungsbezüge

(1) 1Leistungsbezüge nach § 10 Abs.2 des Saarländischen Besoldungsgesetzes (Besondere Leistungsbezüge) werden nach geeigneten wissenschaftsadäquaten oder dementsprechenden Kriterien für den künstlerischen Bereich gewährt.
2Diese Kriterien werden von der Hochschule in ihren Richtlinien nach § 4 Abs.2 auf Vorschlag der Fakultäten oder der Fachbereiche festgelegt.
3Dabei können fakultäts- oder fachbereichsspezifische Kriterien vorgesehen werden.

(2) Für Besondere Leistungsbezüge sollen mindestens 20 vom Hundert des der Hochschule insgesamt zur Verfügung stehenden Vergaberahmens ausgebracht werden.

(3) 1Besondere Leistungsbezüge können als Einmalzahlung oder als monatliche Zahlungen für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren befristet, nach frühestens zweimaliger Vergabe auch unbefristet gewährt werden.
2Für unbefristet gewährte Besondere Leistungsbezüge gilt § 5 Abs.2 Satz 2 entsprechend.
3aDie unbefristete Gewährung ist mit einem Widerrufsvorbehalt zu versehen;
3bsie kann in besonderen Fällen widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen, die der Gewährung zugrunde liegen, weggefallen sind.

§§§



§_7   ZulVO-P
Funktionsleistungsbezüge

(1) 1Leistungsbezüge nach § 10 Abs.3 des Saarländischen Besoldungsgesetzes (Funktionsleistungsbezüge) werden für folgende Ämter gewährt:

  1. für die Universitätspräsidentin/den Universitätspräsidenten,

  2. für die hauptamtliche Vizepräsidentin/den hauptamtlichen Vizepräsidenten für Verwaltung und Wirtschaftsführung der Universität des Saarlandes,

  3. für die Rektorin/den Rektor der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes,

  4. für die Rektorin/den Rektor der Hochschule für Musik Saar,

  5. für die Rektorin/den Rektor der Hochschule der Bildenden Künste - Saar.

2Die Höhe der jeweiligen Funktionsleistungsbezüge wird aufgrund von Zielvereinbarungen mit dem Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft festgelegt.

(2) 1Die Gewährung und die Höhe von Funktionsleistungsbezügen für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung, die nicht den in Absatz 1 genannten Ämtern zugeordnet sind, regelt die Hochschule in ihren Richtlinien nach § 4 Abs.2.
2Dabei kann sie festlegen, dass Funktionsleistungsbezüge ganz oder teilweise auf der Grundlage von schriftlich festgehaltenen Zielvereinbarungen zwischen der Hochschulleitung und der Professorin/dem Professor gewährt werden können.

§§§



§_9   ZulVO-P
Ruhegehaltfähigkeit

(1) Befristet gewährte Leistungsbezüge nach § 10 Abs.1 und 2 des Saarländischen Besoldungsgesetzes, die für die Dauer von jeweils insgesamt mindestens zehn Jahren bezogen wurden, sind bis zur Höhe von zusammen 40 vom Hundert des Grundgehaltes ruhegehaltfähig.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Hochschule mit Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft Leistungsbezüge nach § 33 Abs.1 Satz 1 Nr.1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes für 5 vom Hundert der Planstellen der Besoldungsgruppen W2 und W3 bis zur Höhe von 60 vom Hundert des Grundgehaltes und für 5 vom Hundert der Planstellen bis zur Höhe von 80 vom Hundert des Grundgehaltes für ruhegehaltfähig erklären.

§§§



§_9   ZulVO-P
Forschungs- und Lehrzulagen

1Für die Gewährung von Forschungs- und Lehrzulagen gilt § 4 Abs.2 entsprechend.
2Die Hochschule kann in ihren Richtlinien regeln, dass Forschungs- und Lehrzulagen nach § 11 des Saarländischen Besoldungsgesetzes nur gewährt werden, wenn das Forschungs- oder Lehrvorhaben vollständig aus Mitteln privater Dritter gedeckt wird.
3Forschungs- und Lehrzulagen, die innerhalb eines Kalenderjahres gezahlt werden, dürfen insgesamt das jeweilige Jahresgrundgehalt der Professorin/des Professors nicht überschreiten.
4Eine Zulage für die Durchführung von Lehrvorhaben darf nur vergeben werden, wenn die entsprechende Lehrtätigkeit der Professorin/des Professors nicht auf ihre/seine Regellehrverpflichtung angerechnet wird.

§§§



§_10   ZulVO-P
Zuständigkeit für Widerspruchsverfahren

1Die Hochschule entscheidet über Widersprüche gegen die von ihr nach dieser Verordnung getroffenen besoldungs- und versorgungsrechtlichen Entscheidungen.
2Abweichend hiervon entscheidet das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft über Widersprüche der Professorinnen und Professoren der Hochschule für Musik Saar und der Hochschule der Bildenden Künste - Saar.

§§§



§_11   ZulVO-P
Übergangsvorschriften

1Im Fall der Option nach § 77 Abs.2 des Bundesbesoldungsgesetzes bestimmt das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft für Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppe C3 nach Anhörung der Hochschule im Rahmen der im Haushaltsplan vorhandenen Planstellen, dass der Wechsel in die Besoldungsgruppe W3 erfolgt, wenn dies der besonderen Bedeutung der Professur entspricht.
2An Hochschulen mit Globalhaushalt entscheidet die Hochschule.

§§§



§_12   ZulVO-P
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 2.Januar 2005 in Kraft.

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