VgnStG  
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Gesetz Nr.962

Vergnügungssteuergesetz

VgnStG


vom 22.02.73 (Amtsbl_73,189)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.04.93 (Amtsbl_93,496)
zuletzt geändert durch Entscheidung des BVerfG vom 12.02.2014 (BGBl_I_14,314)
und die diese Entscheidung umsetztende Änderung durch Art.1 iVm Art.2 des Gesetzes Nr.1848 zur Änderung des Vergnügungssteuergesetzes
vom 21.01.15 (AMtsbl_I_15,210)

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von
H-G Schmolke

[ 2015 ]       [ 2014 ]       [ 2013 ]       [ 2012 ]

§§§




 Allgemeines 

§_1   VgnStG
Steuergläubiger

Die Gemeinden sind berechtigt, eine Vergnügungssteuer als Gemeindesteuer nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu erheben.

§§§



§_2   VgnStG (F)
Steuergegenstand

(1) Der Vergnügungssteuer unterliegen die folgenden im Gemeindegebiet veranstalteten Vergnügungen:

  1. Tanzveranstaltungen gewerblicher Art;

  2. Schönheitstänze und Darbietungen ähnlicher Art;

  3. sportliche Veranstaltungen, die berufs- oder gewerbsmäßig betrieben werden;

  4. gewerbliche Filmvorführungen;

  5. das Ausspielen von Geld oder Sachwerten in Spielclubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen;

  6. das Halten von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten

    a) in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,

    b) in Gast- oder Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ‚ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten.

(2) Die in Absatz 1 genannten Vergnügungen unterliegen auch dann der Besteuerung, wenn sie mit nicht steuerpflichtigen Voranstaltungen verbunden werden oder wenn sie gleichzeitig anderen nicht als Vergnügungen anzusehenden Zwecken dienen.

(3) (1) Die Steuer kann auch für einzelne der in Absatz 1 genannten Vergnügungen erhoben werden.

§§§



§_3   VgnStG
Steuerbefreiungen

Der Steuer unterliegen nicht:

  1. Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich und unmittelbar zu mildtätigen, kirchlichen oder gemeinnützigen Zwecken verwendet wird, wenn der Verwendungszweck bei der Anmeldung nach § 16 angegeben worden ist;

  2. Tanzunterricht einschließlich eines "Mittel-" und eines "Abschlussballes", sofern an den Veranstaltungen nur Schüler und deren Angehörige teilnehmen;

  3. Veranstaltungen, an denen Berufssportler neben Amateursportlern mitwirken, wenn sie von der Gemeinde als förderungswürdig anerkannt sind, sowie Fußballspiele, an denen Lizenzspieler teilnehmen,

  4. Zirkusveranstaltungen;

  5. Filmvorführungen, bei denen Filme gezeigt werden, die von der durch die Landesregierung bestimmten Stelle als "wertvoll" oder als "besonders wertvoll" anerkannt worden sind;

  6. das Halten von Apparaten nach § 2 Abs.1 Nr.6, sofern für ihre Darbietungen kein Entgelt erhoben wird;

  7. Volksbelustigungen der auf Jahrmärkten, Kirmessen, Kirchweihfesten und ähnlichen Veranstaltungen üblichen Art;

  8. Einrichtungen, die der Spielbankabgabe unterliegen.

§§§



§_4   VgnStG
Steuerschuldner und Haftung

(1) 1Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter).
2In den Fällen des § 14 gilt der Halter als Veranstalter.

(2) Neben dem Veranstalter haftet als Gesamtschuldner, wer zur Anmeldung verpflichtet ist, ohne selbst Veranstalter zu sein, die Anmeldung aber schuldhaft unterlässt oder die Durchführung der Veranstaltung ohne Vorlage der Anmeldebescheinigung gestattet.

§§§



§_5   VgnStG
Erhebungsformen

(1) Die Steuer wird erhoben

  1. als Kartensteuer, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung von der Lösung von Eintrittskarten oder sonstigen Ausweisen abhängig gemacht wird;

  2. als Pauschsteuer,

    a) wenn die Veranstaltung ohne Eintrittskarte oder sonstigen Ausweis zugänglich ist,

    b) wenn die Besteuerung in Form der Kartensteuer nicht hinreichend überwacht werden kann,

    c) wenn die Pauschsteuer höher als die Kartensteuer ist.

(2) 1Als Teilnehmer gelten alle Anwesenden mit Ausnahme der in Ausübung ihres Berufs oder Gewerbes beschäftigten Personen.
2Bei sportlichen Veranstaltungen gilt als Teilnehmer nicht, wer sich dabei selbst sportlich betätigt.

(3) Die Steuer ist für jede Veranstaltung gesondert zu berechnen.

§§§



 Kartensteuer 

§_6   VgnStG
Steuermaßstab

(1) 1Die Kartensteuer wird nach Preis und Zahl der ausgegebenen Eintrittskarten berechnet.
2Unentgeltlich ausgegebene Karten bleiben auf Antrag bis zu einer von der Steuerstelle im Einzelfall vor der Veranstaltung festzulegenden Höchstzahl unberücksichtigt, wenn sie als solche kenntlich gemacht sind und der Nachweis ihrer unentgeltlichen Ausgabe nach näherer Bestimmung der Steuerstelle erbacht wird.

(2) Beim Übergang von einem Platz mit niedrigerem auf einen Platz mit höherem Eintrittsgeld sind Zuschlagskarten auszugeben.

§§§



§_7   VgnStG
Preis und Entgelt

(1) 1Die Steuer ist nach dem auf der Eintrittskarte angegebenen Preis zu berechnen.
2Sie ist nach dem Entgelt zu berechnen, wenn dieser höher oder nachweisbar niedriger ist als der auf der Eintrittskarte angegebene Preis.

(2) 1Entgelt ist die gesamte Vergütung, die vor, während oder nach der Veranstaltung für die Teilnahme an der Veranstaltung erhoben wird.
2Zum Entgelt gehören auch die Gebühren für die Kleideraufbewahrung und für Programme, soweit sie je (0,25 Euro übersteigen und die vom Veranstalter erhobene Vorverkaufsgebühr.
3Soweit in dem Entgelt Beträge für Speisen und Getränke oder sonstige Zugaben enthalten sind, bleiben diese Beträge in Höhe der lokalüblichen Sätze bei der Steuerberechnung außer Ansatz.

(3) 1Wird neben dem Entgelt noch eine Sonderzahlung verlangt, so wird diese dem Entgelt hinzugerechnet.
2Als Sonderzahlung gelten insbesondere Beiträge, die von dem Veranstalter vor, während oder nach der Veranstaltung durch Sammlungen erhoben werden.
3Ist der Betrag der Sonderzahlung nicht zu ermitteln, so hat ihn die Steuerstelle zu schätzen.
4Er ist dabei mit mindestens 20 vom Hundert des Entgelts anzusetzen.
5Die Sonderzahlung ist dem Entgelt nicht hinzuzurechnen, wenn sie im Sinne des § 3 Nr.1 verwendet wird oder einem Dritten zu einem sonstigen Zweck zufließt, der von der Gemeinde als förderungswürdig anerkannt wird.

(4) Der Veranstalter ist verpflichtet, die Eintrittspreise am Eingang zu den Veranstaltungsräumen oder an der Kasse an geeigneter, für die Besucher leicht sichtbarer Stelle durch Anschlag bekannt zu geben.

§§§



§_8   VgnStG
Allgemeiner Steuersatz

aDer allgemeine Steuersatz ist durch Satzung von der Gemeinde festzusetzen;
ber darf höchstens 30 vom Hundert des Eintrittspreises oder Entgelts betragen.

§§§



§_9   VgnStG
Ermäßigter Steuersatz

(1) Der allgemeine Steuersatz ermäßigt sich um die Hälfte für

  1. sportliche Veranstaltungen (§ 2 Abs.1 Nr.3),

  2. Filmvorführungen (§ 2 Abs.1 Nr.4).

(2) Der allgemeine Steuersatz ermäßigt sich für sportliche Veranstaltungen auf ein Viertel, wenn sie von der Gemeinde als repräsentative, sportliche Veranstaltungen anerkannt sind.

§§§



§_10   VgnStG
Aufrundung

1Die Steuer für die einzelne Eintrittskarte ist auf den vollen Cent aufzurunden.
2Bei fortlaufender Nachweisung der ausgegebenen Eintrittskarten ist der jeweilige Abrechnungsbetrag aufzurunden.

§§§



§_11   VgnStG
Eintrittskarten

(1) Wird für eine Veranstaltung ein Eintrittsgeld erhoben, so ist der Veranstalter verpflichtet, Eintrittskarten oder sonstige von der Steuerstelle genehmigte Ausweise auszugeben.

(2) 1Bei der Anmeldung der Veranstaltung (§ 16) hat der Veranstalter die Eintrittskarten, die zu der Veranstaltung ausgegeben werden sollen, der Gemeinde vorzulegen.
2Die Eintrittskarten müssen mit fortlaufenden Nummern versehen sein und den Veranstalter, die Zeit, den Ort und die Art der Veranstaltung sowie das Entgelt oder die Unentgeltlichkeit angeben.
3Die Eintrittskarten sind von den Steuerstelle abzustemmpeln.

§§§



§_12   VgnStG
Entwertung und Nachweis

(1) 1Der Veranstalter darf die Teilnahme an der Veranstaltung nur gegen Entwertung den abgestempelten Eintrittskarten gestatten.
2Die entwerteten Eintrittskarten sind den Teilnehmern zu belassen und von diesen den Beauftragten der Steuerstelle auf Verlangen vorzuzeigen oder auzuhändiqen.

(2) 1Über die ausgegebenen Karten oder Ausweise hat der Veranstalter für jede Veranstaltung einen fortlautenden Nachweis zu führen, der drei Monate lang aufzubewahren und der Steuerstelle auf Verlangen vorzulegen ist.
2Die Aufbewahrung kann durch Auslieferung an die Steuerstelle ersetzt werden.

§§§



 Pauschsteuer und Steuer nach dem Einspielergebnis (1) 

§_13   VgnStG
Steuer nach der Roheinnahme

(1) 1Die Pauschsteuer wird, soweit sie nicht nach den Vorschriften der §§ 14 und 15 festzusetzen ist, nach der Roheinnahme berechnet.
2Dabei sind die für die Kartensteuer geltenden Steuersätze (§§ 8 und 9) anzuwenden.
3aAls Roheinnahme gelten sämtliche dem Veranstalter von den Teilnehmern ) zufließenden Einahmen;
3b§ 7 Abs.2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Für Spielclubs, Spielkasinos und ähnliche Einrichtungen ist eine Pauschsteuer nach Absatz.1 festzusetzen.

(3) Die Steuerstelle kann den Veranstalter von dem Einzelnachweis über die Höhe der Roheinnahme befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfall besonders schwierig ist und die Vereinbarung zu einer Vereinfachung der Berechnung führt.

§§§



§_14   VgnStG (F)
Steuer nach festen Sätzen und nach dem Einspielergebnis (1)

(1) (6) Die Steuer (2) für das Halten von Apparaten nach § 2 Abs.1 Nr.6 wird nach festen Sätzen und nach dem Einspielergebnis (2) berechnet und ist durch Satzung von der Gemeinde festzusetzen.

(2) Der höchstzulässige Steuersatz beträgt für jeden angefangenen Betriebsmonat (Kalendermonat)

  1. für Musikapparate 20,45 Euro

  2. in den Fällen des § 2 Abs.1 Nr.6 Buchst.a
    für Apparate mit Gewinnmöglichkeit 12 vom Hundert des Einspielergebnisses (3)
    und für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit 30,70 Euro

  3. in den Fällen § 2 Abs.1 Nr.6 Buchst.b
    für Apparate mit Gewinnmöglichkeit 10 vom Hundert des Einspielergebnisses (4)
    und für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit 15,35 Euro

(3) (5) Einspielergebnis ist der Gesamtbetrag der in Apparaten mit Gewinnmöglichkeit eingesetzten Spielbeträge abzüglich der ausgezahlten Gewinne, bereinigt um Veränderungen der Röhreninhalte, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld.

§§§



§_15   VgnStG
Steuer nach der Größe des benutzten Raums

(1) Die Pauschalsteuer wird nach Größe des benutzten Raums erhoben für Veranstaltungen, , die um Wesentlichen dem Gewinnerzielung aus der Verabreichung von Speisen und Getränken dienen.

(2) 1aDer Steuersatz ist durch Satzung von der Gemeinde festzusetzen;
1ber beträgt höchstens 1,02 Euro für jede angefangene 10 qm Veranstaltungsfläche.
2Der nach Satz 1 festgesetzte Steuersatz erhöht sich um 50 vom Hundert bei Veranstaltungen der in § 2 Abs.1 Nr.1 und um 100 vom Hundert bei Veranstaltungen der in § 2 Abs.1 Nr.2 bezeichneten Art.
3Für die im Freien gelegenen Teile der Veranstaltungsfäche ist die Hälfte des jeweiligen Steuersatzes zu Grunde zu legen.

(3) 1Bei Veranstaltungen, die über den Beginn der allgemeinen Sperrzeit hinausgehen, erhöht sich der Steuersatz um 50 vom Hundert des nach Absatz 2 maßgeblichen Satzes.
2Bei Veranstaltungen, die mehrere Tage dauern, wird die Steuer für jeden angefangenen Tag besonders erhoben.

(4) Die Steuerstelle kann den Steuerbetrag mit dem Veranstalter vereinbaren, wenn die Berechnung der Steuer nach den Absätzen 1 bis 3 schwer durchführbar ist.

§§§



A-4Gemeinsame Vorschriften16-20

§_16   VgnStG
Anmeldung und Sicherheitsleistung

(1) 1Die Veranstaltungen sind spätestens drei Werktage vor Beginn bei der Steuerstelle anzumelden.
2Dies gilt auch dann, wenn Steuerbefreiung nach § 3 beansprucht wird.
3Nicht anmeldepflichtig sind jedoch Veranstaltungen nach § 3 Nr.4 und 7.
4Bei unvorbereiteten und nicht vorherzusehenden Veranstaltungen ist die Anmeldung an dem auf die Veranstaltung folgenden Werktag nachzuholen.

(2) Über die Anmeldung ist eine Bescheinigung zu erteilen.

(3) 1Zur Anmeldung verpflichtet ist sowohl der Veranstalter wie auch der Inhaber der benutzten Räume oder Grundstücke.
2Letzterer darf die Veranstaltung erst zulassen, wenn ihm die Anmeldebescheinigung vorgelegt ist, es sei denn, dass es sich um eine unvorbereitete oder unvorhergesehene Veranstaltung handelt.

(4) Bei mehreren aufeinander folgenden Veranstaltungen ist eine einmalige Anmeldung ausreichend.

(5) 1Der Eigentümer eines Apparats nach § 2 Abs.1 Nr. 6 oder derjenige, dem der Apparat zur Ausnutzung überlassen ist, hat die erste Aufstellung eines Apparats innerhalb einer Woche nach der Aufstellung bei der Steuerstelle anzumelden.
2Die Anmeldung gilt für die gesamte Betriebszeit dieses und eines im Austausch an seine Stelle tretenden gleichartigen Apparats.
3aDie Wegnahme eines Apparats ist unverzüglich zu melden;
3bals Tag der Wegnahme gilt frühestens der Tag des Eingangs der Meldung.
4Der Inhaber der benutzten Räume hat sich die Anmeldebescheinigung innerhalb einer Woche vorlegen zu lassen.

(6) Die Steuerstelle ist berechtigt, bei der Anmeldung eine Vorauszahlung in der voraussichtlichen Höhe der Steuerschuld als Sicherheit zu verlangen.

§§§



§_17   VgnStG (F)
Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit der Steuerschuld

(1) 1Bei den Kartensteuer entsteht die Steuerschuld mit der Ausgabe der Eintrittskarten oder sonstiger Answeise oder mit der Annahme des Entgelts.
2Die Ausgabe ist vollendet mit der Übertragung des Besitzes an der Karte oder dem Ausweis.
3Die Stuerschuld mindert sich entsprechend der Zahl und dem Preis derjenigen Eintrittskarten oder Ausweise, die gegen Erstattung des vollen Preises zurückgenommen worden sind.

(2) Bei der Pauschsteuer entsteht die Steuerschuld mit dem Beginn der Veranstaltung, im Fall des § 14 mit der Inbetriebsetzung des Apparats.

(3) 1Über die Kartensteuer und die Pauschalsteuer nach den §§ 13 und 15 ist innerhalb von drei Werktagen nach der Veranstaltung abzurechnen.
2Auf Grund der Abrechnung setzt die Steuerstelle die Steuer fest und teilt sie dem Steuerschuldner mit.
3Ein formlicher Steuerbescheid braucht nicht erteilt zu werden.

(4) 1Die Steuer wird mit dem Ablauf von drei Werktagen nach der Mitteilung an den Steuerschuldner fällig.

2Die Steuer nach § 14 ist innerhalb der ersten zwei Wochen eines jeden Kalendervierteljahres im Voraus zu entrichten.
2Die Steuer nach § 14 wird für jedes Kalendervierteljahr am vierzehnten Tag des folgenden Kalendermonats fällig (1).

§§§



§_18   VgnStG
Festsetzung in besonderen Fällen

1Verstößt der Veranstalter gegen die Vorschriften der §§ 11, 12 und 16 und sind deshalb die Besteuerungsgrundlagen nicht mit Sicherheit festzustellen, so kann die Steuerstelle die Steuer so festsetzen, als ob sämtliche verfügbaren Plätze für die gewöhnlich oder im Einzellfall ermittelten oder geschätzten höheren Kassenpreise venkauft worden wären.
2Über die Festsetzung ist ein förmlicher Steuerbescheid zu erteilen.

§§§



§_19   VgnStG
Steuerzuschlag

1Wenn der Verpflichtete (§ 4) die Fristen für die Anmeldung der Veranstaltung (§ 16), für die Vorlegung der Eintrittskarten (§ 11) odr für die Abrechnung (§ 17) nicht wahrt, kann die Steuerstelle einen Zuschlag bis zu 25 vom Hundert der endgültig festgesetzten Steuer erheben.
2Dies gilt nicht, wenn das Versäumnis entschuldbar ist.
3Über die Festsetzung des Zuschlags ist ein förmlicher Steuerbescheid zu erteilen.

§§§



§_20   VgnStG
Örtliche Regelung

(1) Die Gemeinde bestimmt durch Satzung, dass die Vergnügungssteuer erhoben wird.

(2) Die Gemeinden können durch Satzung Abweichungen von den Vorschriften der §§ 11, 12 und 16 vorsehen.

(3) Die Satzung bedarf nicht der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.

§§§



§_21   VgnStG (F)
Übergangsregelung (1)

1Die Bestimmungen des § 14 sind für Apparate mit Gewinnmöglichkeit rückwirkend zum 1. Januar 2006 anzuwenden.
2Ausgenommen hiervon sind bestandskräftige Steuerbescheide.

(2) 1Bei der Bemessung der Steuer nach Absatz 1 dürfen die bis zum 28. Februar 2013 durch Satzung bestimmten Steuersätze nicht überschritten werden.
2Die Fälligkeit der Steuerschuld ist durch Satzung zu bestimmen.

§§§



§_22   VgnStG (F)
Außerkrafttreten (1) (2)

Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft.

§§§




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