VAbstO | ||
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[ I ] | [ ] |
BS Nr.
vom 26.04.14 (Amtsbl_I_14,108)
bearbeitet und verlinkt (0)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2014 ] |
§§§
Aufgrund des § 22 des Volksabstimmungsgesetzes vom 16. Juni 1982 (Amtsbl.S.649), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Mai 2013 (Amtsbl.I S.186), verordnet das Ministerium für Inneres und Sport:
Volksinitiative |
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1Die Unterstützung des Antrags auf Behandlung einer Volksinitiative hat persönlich und handschriftlich nach dem Muster der Anlage 1 auf Einzelblättern zu erfolgen.
2Diese sind nach Wohnort und in alphabetischer Reihenfolge der Familiennamen der Unterzeichner sortiert dem Antrag beizufügen.
§§§
Volksbegehren |
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1Die Unterstützung des Antrags auf Zulassung eines Volksbegehrens hat persönlich und handschriftlich nach dem Muster der Anlage 2 auf Einzelblättern zu erfolgen.
2Diese sind nach Wohnort und in alphabetischer Reihenfolge der Familiennamen der Unterzeichner
sortiert dem Antrag beizufügen.
§§§
1Die auf das zugelassene Volksbegehren hinweisenden Unterstützungsblätter sind nach dem Muster der Anlage 3 zu fertigen und in einer ausreichenden Anzahl den Gemeinden zu übersenden.
2Die Gemeinden sind verpflichtet, die Unterstützungsblätter entgegenzunehmen.
3Sofern die Unterstützungsblätter nicht den Erfordernissen des § 8 des Volksabstimmungsgesetzes und der Anlage nach Satz 1 entsprechen, hat die Gemeinde die Vertrauensperson auf die festgestellten Mängel hinzuweisen und hierüber eine Niederschrift zu fertigen.
§§§
In der Bekanntmachung nach § 8 Absatz 3 des Volksabstimmungsgesetzes ist darauf hinzuweisen,
dass jeder Eintragungsberechtigte sich nur einmal eintragen darf und sich dabei über seine Person auszuweisen hat,
dass er sich nur in der Gemeinde eintragen darf, in deren Eintragungsberechtigtenverzeichnis er eingetragen ist,
in welcher Weise die Eintragung mit einem Eintragungsschein erfolgt,
dass nach § 108d in Verbindung mit § 107a des Strafgesetzbuchs mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer unbefugt eine Unterstützungsunterschrift vornimmt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis eines Volksbegehrens herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht.
§§§
(1) 1Die Eintragungsberechtigten, die das Volksbegehren unterstützen wollen, haben sich persönlich und handschriftlich in das Unterstützungsblatt einzutragen.
2Der Inhaber eines Eintragungsscheins übergibt zuvor den Eintragungsschein der Eintragungsstelle.
3Die Eintragungsstelle vermerkt die Eintragung neben dem Namen des Eintragungsberechtigten im Eintragungsberechtigtenverzeichnis.
(2) 1Die Eintragungsstelle hat Personen die Eintragung zu verweigern, die
nicht in das Eintragungsberechtigtenverzeichnis eingetragen sind und keinen Eintragungsschein besitzen,
keinen Eintragungsschein vorlegen, obwohl sich im Eintragungsberechtigtenverzeichnis ein entsprechender Vermerk befindet, es sei denn, es wird festgestellt, dass sie nicht in dem Verzeichnis der ausgestellten Eintragungsscheine eingetragen sind,
zu begründeten Zweifeln an der Gültigkeit oder dem rechtmäßigen Besitz des Eintragungsscheins Anlass geben,
bereits einen Eintragungsvermerk im Eintragungsberechtigtenverzeichnis haben, es sei denn, sie weisen nach, dass sie von ihrem Eintragungsrecht noch keinen Gebrauch gemacht haben.
2Über die Verweigerung des Eintragungsrechts und die hierfür maßgebenden Gründe ist eine Niederschrift zu fertigen.
(3) Jeder Eintragungsberechtigte hat das Recht, den in dem Eintragungsraum auszulegenden Gesetzentwurf einzusehen.
§§§
Volksentscheid |
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In jedem Abstimmungsraum muss ein Abdruck des Volksabstimmungsgesetzes, der Volksabstimmungsordnung, des Landtagswahlgesetzes und der Landeswahlordnung sowie des dem Volksentscheid zugrunde liegenden Gesetzentwurfs zu jedermanns Einsicht ausliegen.
§§§
(1) Für die Ermittlung, Feststellung und Weitermeldung des Abstimmungsergebnisses im Stimmbezirk und des Ergebnisses der Briefabstimmung sind die §§ 49 bis 52 und 54 bis 57 der Landeswahlordnung entsprechend anzuwenden.
(2) Für die Ermittlung, Feststellung und Weitermeldung des Abstimmungsergebnisses im Wahlbezirk und im Wahlkreis sind die §§ 58 und 59 der Landeswahlordnung entsprechend anzuwenden.
(3) 1Der Landeswahlleiter stellt die Abstimmungsergebnisse in den einzelnen Wahlkreisen zum Gesamtabstimmungsergebnis des Landes zusammen und berichtet dem Landeswahlausschuss hierüber.
2Der Landeswahlausschuss stellt nach der Berichterstattung das Gesamtabstimmungsergebnis fest.
3Im Anschluss an die Feststellung gibt der Landeswahlleiter das Gesamtabstimmungsergebnis mündlich bekannt.
4Über die Feststellung des Gesamtabstimmungsergebnisses sind eine Niederschrift und eine Zusammenstellung der Wahlkreisergebnisse zu fertigen.
5Die Niederschrift und die Ergebniszusammenstellung sind von den Mitgliedern des Landeswahlausschusses, die an der Feststellungsverhandlung teilgenommen haben, zu unterzeichnen.
§§§
(1) Der Landeswahlleiter beschafft
die Vordrucke für die Niederschriften der Abstimmungsorgane,
die Vordrucke für die Zusammenstellung der Abstimmungsergebnisse.
(2) Die Gemeinde beschafft die für die Stimmbezirke notwendigen Vordrucke, soweit nicht der Landeswahlleiter die Beschaffung übernimmt.
§§§
Schlussvorschriften |
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(1) Die Eintragungs- und Stimmberechtigtenverzeichnisse, die Eintragungs- und Stimmscheinverzeichnisse, die Verzeichnisse entsprechend § 20 Absatz 8 Satz 2 und § 21 Absatz 1 der Landeswahlordnung und die Formblätter mit Unterstützungsunterschriften sind so zu verwahren, dass sie gegen Einsichtnahme durch Unbefugte geschützt sind.
(2) Auskünfte aus Eintragungs- und Stimmberechtigtenverzeichnissen, Eintragungs- und Stimmscheinverzeichnissen und Verzeichnissen entsprechend § 20 Absatz 8 Satz 2 und § 21 Absatz 1 der Landeswahlordnung dürfen nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen des Abstimmungsgebiets und nur dann erteilt werden, wenn sie für den Empfänger im Zusammenhang mit der Abstimmung erforderlich sind. Ein solcher Anlass liegt insbesondere bei Verdacht von Abstimmungsstraftaten und bei Abstimmungsprüfungsangelegenheiten vor.
(3) Mitglieder von Abstimmungsorganen, Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete dürfen Auskünfte über Unterstützungsunterschriften nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen des Abstimmungsgebiets und nur dann erteilen, wenn die Auskunft zur Durchführung der Abstimmung oder eines Abstimmungsprüfungsverfahrens oder zur Aufklärung des Verdachts einer Abstimmungsstraftat erforderlich ist.
(4) Die im Besitz von Behörden befindlichen Abstimmungsunterlagen dürfen erst nach Anordnung des Landeswahlleiters vernichtet werden.
§§§
1Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Volksabstimmungsordnung vom 26. Januar 1983 (Amtsbl.S.105) außer Kraft.
§§§
Anlagen |
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Anlage 1 VAbstO
(zu § 1)
§§§
Anlage 2 VAbstO
(zu § 2)
§§§
Anlage 3 VAbstO
(zu § 3)
§§§
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