UntBeihVO | ||
---|---|---|
[ I ] | [ ] |
BS-Saar Nr.2020-1-12
Verordnung
über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfe an
Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare
vom 15.06.01 (Amtsbl_01,1224)
zuletzt geändert durch Art.1 der Verordnung zur
Änderung der Verordnung über die
Gewährung von Unterhaltsbeihilfe
an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare
vom 17.08.09 (Amtsbl_09,1450))
bearbeitet und verlinkt (12)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2009 ] [ 2006 ] |
§§§
Auf Grund des § 22 Abs.1 Satz 4 des Juristenausbildungsgesetzes vom 6. Juli 1988 (Amtsbl.S.865), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. April 2001 (Amtsbl.S.934), verordnet das Ministerium für Inneres und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium der Justiz und dem Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten:
(1) 1Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die
in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis
stehen, erhalten eine Unterhaltsbeihilfe.
2Die Unterhaltsbeihilfe
besteht aus
einem Familienzuschlag in entsprechender Anwendung der besoldungsrechtlichen Regelungen (3) zum Familienzuschlag eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für ein Amt der Besoldungsgruppe A 13.
3aDie Zahlung erfolgt am letzten Tag des Monats (Zahltag) für den laufenden Kalendermonat
auf ein von der Rechtsreferendarin
oder dem Rechtsreferendar benanntes Konto;
3bfällt der Zahltag auf einen Samstag oder auf einen Wochenfeiertag, gilt der vorhergehende
Werktag, fällt er auf einen Sonntag,
gilt der zweite vorhergehende Werktag als
Zahltag (4) .
(2) Besteht der Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Unterhaltsbeihilfe gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.
(3) Der Grundbetrag nach Absatz 1 Satz 2 Nr.1 wird jeweils um den gleichen Vomhundertsatz und zu dem gleichen Zeitpunkt angepasst, wie der nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften (5) gewährte höchste Anwärtergrundbetrag regelmäûig angepasst wird.
§§§
(1) Der Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe entsteht mit dem Tag der Begründung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses, frühestens jedoch mit dem Tag des Dienstantritts.
(2) 1Der Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe entfällt mit
Ablauf des Tages, an dem das öffentlich-rechtliche
Ausbildungsverhältnis endet.
2Abweichend hiervon
wird die Unterhaltsbeihilfe in den in § 35 Abs.2 und 3
des Juristenausbildungsgesetzes geregelten Fällen bis
zum Ende des laufenden Monats weitergewährt,
längstens jedoch bis zum Tage vor dem Entstehen eines
Anspruchs auf Bezüge aus einer hauptberuflichen
Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn
oder Arbeitgeber.
(3) Für die Zahlung der Unterhaltsbeihilfe haben die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare auf eigene Kosten ein Konto im Inland zu unterhalten.
§§§
Die Unterhaltsbeihilfe wird im Krankheitsfalle fortgezahlt.
§§§
1Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die
ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fernbleiben,
verlieren für die Zeit des Fernbleibens ihren Anspruch
auf Unterhaltsbeihilfe.
2Dies gilt auch bei einem
Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages.
3Der Präsident des Oberlandesgerichts stellt den Verlust
des Anspruchs auf Unterhaltsbeihilfe fest und teilt
dies der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar
mit.
§§§
(1) Das Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales (1) (2) kann die Unterhaltsbeihilfe um bis zu 15 vom Hundert des Grundbetrages herabsetzen, wenn die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar die zweite juristische Staatsprüfung nicht bestanden hat oder sich die Ausbildung aus einem von der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar zu vertretenden Grund verzögert.
(2) Von der Kürzung ist abzusehen
bei Verlängerung des Vorbereitungsdienstes infolge genehmigten Fernbleibens oder Rücktritts von der Prüfung,
§§§
1Die Rückforderung zuviel gezahlter Unterhaltsbeihilfe
regelt sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten
Bereicherung.
2Der Kenntnis des Mangels des
rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn
der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger
ihn hätte erkennen müssen.
3Von der Rückforderung
kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen
werden.
§§§
1Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 9.Juni 2001
in Kraft.
2Sie tritt am 31. Dezember 2015 außer Kraft (1).
§§§
UntBeihVo | [ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) I n f o S y s t e m R e c h t © H-G Schmolke 1998-2012
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: info@sadaba.de
Gesetzessammlung Saar
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de
§§§