UntBeihVO  
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BS-Saar Nr.2020-1-12

Verordnung
über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare

(Unterhaltsbeihilfeverordnung) n-amtl

(UntBeihVO) n-amtl


vom 15.06.01 (Amtsbl_01,1224)
zuletzt geändert durch Art.1 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare
vom 17.08.09 (Amtsbl_09,1450))

bearbeitet und verlinkt (12)
von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2009 ]     [ 2006 ]

§§§




Auf Grund des § 22 Abs.1 Satz 4 des Juristenausbildungsgesetzes vom 6. Juli 1988 (Amtsbl.S.865), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. April 2001 (Amtsbl.S.934), verordnet das Ministerium für Inneres und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium der Justiz und dem Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten:

§_1   UntBeihVO (F)
(Unterhaltsbeihilfe)

(1) 1Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen, erhalten eine Unterhaltsbeihilfe.
2Die Unterhaltsbeihilfe besteht aus

  1. einem Grundbetrag von monatlich 992,36 Euro (1) (2) und

  2. einem Familienzuschlag in entsprechender Anwendung der besoldungsrechtlichen Regelungen (3) zum Familienzuschlag eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für ein Amt der Besoldungsgruppe A 13.

3aDie Zahlung erfolgt am letzten Tag des Monats (Zahltag) für den laufenden Kalendermonat auf ein von der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar benanntes Konto;
3bfällt der Zahltag auf einen Samstag oder auf einen Wochenfeiertag, gilt der vorhergehende Werktag, fällt er auf einen Sonntag, gilt der zweite vorhergehende Werktag als Zahltag (4) .

(2) Besteht der Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Unterhaltsbeihilfe gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.

(3) Der Grundbetrag nach Absatz 1 Satz 2 Nr.1 wird jeweils um den gleichen Vomhundertsatz und zu dem gleichen Zeitpunkt angepasst, wie der nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften (5) gewährte höchste Anwärtergrundbetrag regelmäûig angepasst wird.

§§§



§_2   UntBeihVO
(Entstehen und Entfallen)

(1) Der Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe entsteht mit dem Tag der Begründung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses, frühestens jedoch mit dem Tag des Dienstantritts.

(2) 1Der Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe entfällt mit Ablauf des Tages, an dem das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis endet.
2Abweichend hiervon wird die Unterhaltsbeihilfe in den in § 35 Abs.2 und 3 des Juristenausbildungsgesetzes geregelten Fällen bis zum Ende des laufenden Monats weitergewährt, längstens jedoch bis zum Tage vor dem Entstehen eines Anspruchs auf Bezüge aus einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder Arbeitgeber.

(3) Für die Zahlung der Unterhaltsbeihilfe haben die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare auf eigene Kosten ein Konto im Inland zu unterhalten.

§§§



§_3   UntBeihVO
(Krankheit)

Die Unterhaltsbeihilfe wird im Krankheitsfalle fortgezahlt.

§§§



§_4   UntBeihVO
(Schuldhaftes Fernbleiben)

1Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fernbleiben, verlieren für die Zeit des Fernbleibens ihren Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe.
2Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages.
3Der Präsident des Oberlandesgerichts stellt den Verlust des Anspruchs auf Unterhaltsbeihilfe fest und teilt dies der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar mit.

§§§



§_5   UntBeihVO (F)
(Herabsetzung)

(1) Das Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales (1) (2) kann die Unterhaltsbeihilfe um bis zu 15 vom Hundert des Grundbetrages herabsetzen, wenn die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar die zweite juristische Staatsprüfung nicht bestanden hat oder sich die Ausbildung aus einem von der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar zu vertretenden Grund verzögert.

(2) Von der Kürzung ist abzusehen

  1. bei Verlängerung des Vorbereitungsdienstes infolge genehmigten Fernbleibens oder Rücktritts von der Prüfung,

  2. in besonderen Härtefällen.

§§§



§_6   UntBeihVO
(Zuviel gezahlte Unterhaltsbeihilfe)

1Die Rückforderung zuviel gezahlter Unterhaltsbeihilfe regelt sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung.
2Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen.
3Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden.

§§§



§_7   UntBeihVO (F)
(In-Kraft-Treten)

1Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 9.Juni 2001 in Kraft.
2Sie tritt am 31. Dezember 2015 außer Kraft (1).

§§§




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§§§