ÜZVO  
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BS-Saar Nr.?

Verordnung
über das Übereinstimmungszeichen

(Übereinstimmungszeichenverordnung)

(ÜZVO)

14.08.96 (Amtsbl.96,938)
geändert durch Art.3 Abs.15 des Gesetzes Nr.1544
vom 18.02.04 (Amtsbl_04,822)


§§§


    Aufgrund des § 94 Abs.9 Nr.1 der Bauordnung für das Saarland (LBO) (A) vom 27.März 1996 (Amtsbl.S.477) verordnet das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr:

     

    §_1   ÜZVO
    (Anforderungen an das Ü-Zeichen)

    (1) 1Das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) nach § 23 Abs.4 der Landesbauordnung besteht aus dem Großbuchstaben "Ü" und hat folgende Angaben zu enthalten:

    1. Name des herstellenden Unternehmens

    2. Grundlage des Übereinstimmungsnachweises

      1. die Kurzbezeichnung der maßgebenden technischen Regeln und der für den

      2. Verwendungszweck wesentlichen Merkmale des Bauproduktes,

      3. die Bezeichnung für eine allgemeine bauaufsichtliehe Zulassung als "Z" und

      4. deren Nummer,

      5. die Bezeichnung für ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis als "P",

      6. die Bezeichnung der Prüfstelle und die Nummer des Prüfzeugnisses oder

      7. die Bezeichnung "Zustimmung im Einzelfall" und die Behörde.

    3. Bildzeichen oder Bezeichnung der Zertifizierungsstelle, sofern deren Einschaltung gefordert ist.

    2Diese Angaben sind auf der von dem Großbuchstaben umschlossenen Innenfläche oder unmittelbar daneben anzubringen.

    (2) 1Der Großbuchstabe "Ü" muß mindestens 4,5 cm breit und 6 cm hoch sein.
    2Seine Breite muß zur Höhe im Verhältnis von 1 : 1,33 stehen.
    3Wird das Ü-Zeichen auf dem Lieferschein angebracht, so darf von der Mindestgröße nach Satz 1 abgewichen werden.
    4Der Großbuchstabe "Ü" muß der folgenden Abbildung entsprechen:

     

     

    (3) Wird das Ü-Zeichen auf der Verpackung angebracht oder ist seine Anbringung nur auf dem Lieferschein möglich, so darf es zusätzlich ohne die Angaben nach Absatz 1 und abweichend von Absatz 2 Satz 1 auf dem Bauprodukt angebracht werden.


    §§§


    §_2   ÜZVO
    (Inkraftreten)

    Diese Verordnung tritt am 1.Oktober 1996 in Kraft.


§§§


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§§§