SpielbO  
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BS Nr.

 

Spielbankordnung

(SpielbO)


vom 31.07.14 (Amtsbl_I_14,354)

 

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von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2014 ]

§§§






Aufgrund des § 13 Absatz 1 des Saarländischen Spielbankgesetzes vom 20. Juni 2012 (Amtsbl.I S. 156, 165), geändert durch das Gesetz vom 4. Dezember 2013 (Amtsbl.I S.323), verordnet das Ministerium für Inneres und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa:

§_1   SpielbO
Zulässige Spiele und Spielregeln

(1) 1In den Spielbanken dürfen die Tischspiele Roulette (36er und 24er Roulette), American Roulette, Baccara, Black Jack, Trente et Quarante, Punto Banco, Sic bo, Poker in den üblichen Spielarten, Quikker und Boule sowie Automatenspiele veranstaltet werden.
2In Zweigspielbetrieben sind Automatenspiele zulässig. 3Das Ministerium für Inneres und Sport kann in den Spielbanken die Veranstaltung weiterer Glücksspiele zulassen.
4In Zweigspielbetrieben kann das Ministerium für Inneres und Sport die Veranstaltung des Tischspiels Poker in den üblichen Spielarten zulassen, wenn dies zur Wahrung der Ziele des § 1 des Saarländischen Spielbankgesetzes notwendig ist.
5Es kann die Veranstaltung einzelner Glücksspiele in Spielbanken und Zweigspielbetrieben zur besseren Erreichung der Ziele des § 1 des Saarländischen Spielbankgesetzes untersagen.

(2) 1Die Spielregeln sind von der Spielbank entsprechend den allgemeinen internationalen Spielregeln festzusetzen.
2Auf die jeweilige Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust sowie die Suchtrisiken ist deutlich hinzuweisen.

(3) 1Das Personal der Spielbank hat sich beim Spiel grundsätzlich der deutschen Sprache zu bedienen.
2International übliche, auf das Spiel bezogene fremdsprachige Ausdrücke sind zulässig.

§§§



§_2   SpielbO
Spielzeiten

(1) Das Ministerium für Inneres und Sport kann längere als die in § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Saarländischen Spielbankgesetzes genannten Sperrzeiten festlegen.

(2) Die Spielbank und die Zweigspielbetriebe dürfen das Spiel vor dem Ende der Öffnungszeit beenden, insbesondere wenn keine ausreichende Beteiligung mehr gegeben ist.

(3) 1An folgenden Tagen ist das Spielen verboten:

  1. am Karfreitag,

  2. am Allerheiligentag (1. November),

  3. am Volkstrauertag (vorletzter Sonntag vor dem 1. Advent),

  4. am Totensonntag (letzter Sonntag vor dem 1. Advent),

  5. am 24. Dezember (Heiliger Abend),

  6. am 1. Weihnachtstag (25. Dezember).

2Der Spielbankbetrieb des Vortages kann an diesen Tagen bis spätestens 4.00 Uhr fortgeführt werden.

(4) Das Spiel ist auch verboten, wenn ein Tag gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Feiertagsgesetzes vom 18. Februar 1976 (Amtsbl. S.213), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. November 2010 (Amtsbl.I S.2587), durch Rechtsverordnung des Ministeriums für Inneres und Sport wegen Staatstrauer zum Feiertag erklärt wird.

§§§



§_3   SpielbO
Spielverbote

Die Teilnahme am Spiel ist Personen verboten,

  1. die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;

  2. die gemäß § 8 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrages in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 1 des Saarländischen Spielbankgesetzes gesperrt sind;

  3. die gemäß § 8 Absatz 2 des Saarländischen Spielbankgesetzes gesperrt sind;

  4. die in der Aufsichtsführung oder dem Betrieb der Spielbank mitwirken, zu ihr oder einer anderen Spielbank, an der das Spielbankunternehmen beteiligt ist, in einem Arbeitsverhältnis stehen oder einen Nebenbetrieb führen oder in diesem beschäftigt sind, sowie den Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern dieses Personenkreises.

§§§



§_4   SpielbO
Zutrittsberechtigung

(1) 1Der Zutritt zu den Spielsälen ist nur mit Eintrittskarte gestattet.
2Die Eintrittskarte darf nur für längstens ein Jahr gültig, jederzeit widerruflich und nicht übertragbar ausgestellt werden.
3Mit dem Eintritt in die Spielsäle erkennen die Gäste die Spielbankordnung und die Spielregeln an.

(2) Die Eintrittskarte darf nur gegen Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses ausgegeben werden.

§§§



§_5   SpielbO
Zutrittsverbot

(1) 1Die Spielbank ist verpflichtet, zur Einhaltung eines Spielverbotes nach § 3 Nummer 1 bis 3 den Zutritt zu verwehren und die Eintrittskarte zu entziehen.
2Eintrittskarten sind ferner zu entziehen, wenn der Inhaber gegen die Spielbankordnung verstoßen oder unrichtige Angaben gemacht hat.

(2) Die Spielbank ist aufgrund des Hausrechts befugt, Personen den Zutritt zu verwehren oder Gäste zum Verlassen der Spielbank aufzufordern.

§§§



§_6   SpielbO
Spieleinsätze und Spielmarken

(1) 1Die Einsätze müssen entweder in Spielmarken (Jetons) oder Geldkarten, die jeweils bei der Kasse der Spielbank oder am Spieltisch zu lösen sind, oder in Euro geleistet werden.
2Eine Spielansage (Annonce) ist nur gültig, wenn der genannte Betrag bezahlt ist und die Spielansage von der Tischchefin oder dem Tischchef laut und deutlich wiederholt worden ist.

(2) Die Mindest- und Höchsteinsätze für die einzelnen Spiele sind in den Spielregeln zu bestimmen und an den Spieltischen und Spielautomaten an gut sichtbarer Stelle bekannt zu geben.

(3) 1Jeder Spielgast ist für seinen Einsatz selbst verantwortlich.
2Maßgebend für die Feststellung des Gewinns ist die Satzlage im Augenblick der Entscheidung.
3Im Zweifelsfall entscheidet die Spielleitung im Einvernehmen mit der Steueraufsicht.

(4) 1Die Spielbank kann Spielmarken jederzeit aus dem Spiel nehmen und durch andere ersetzen.
2Die aus dem Spiel genommenen Spielmarken verlieren mit der Herausnahme ihre Gültigkeit.

(5) 1Die Spielmarken sind beim Verlassen der Spielbank an der Kasse umzuwechseln.
2Bei späterer Vorlage besteht kein Einlösungsanspruch.

§§§



§_7   SpielbO
Aufsicht, Verbot technischer Hilfsmittel

(1) Alle Gäste sind verpflichtet, den Anordnungen des Personals der Spielbank Folge zu leisten und auf Verlangen Eintrittskarten und Ausweispapiere vorzulegen.

(2) 1Meinungsverschiedenheiten zwischen Gästen und dem Personal der Spielbank über die Anwendung der Spielbankordnung oder die Spielregeln werden durch die Spielbankleitung oder deren Beauftragte entschieden.
2Ihre Entscheidung ist endgültig.
3Gäste haben keinen Anspruch auf Heranziehung von Bildmaterial aus der Videoüberwachung (§ 11 des Saarländischen Spielbankgesetzes).

(3) 1Die Verwendung technischer Hilfsmittel zur Beeinflussung des Spiels ist nicht gestattet.
2Gästen der Spielbank ist es untersagt, Spielergebnisse mithilfe technischer Mittel zu erfassen.

§§§



§_8   SpielbO
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Spielbankordnung vom 19. Dezember 2007 (Amtsbl. 2008 S.26) außer Kraft.

§§§





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