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BS-Saar 630-4
Gesetz Nr.1482
über das "Sondervermögen Zukunftsinitiative"
vom 23.10.01 (Amtsbl_02,70)
zuletzt geändert Art.2 Abs.1 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung
und Bereinigung von Landesgesetzen
vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) (f)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2006 ] |
§§§
Das Saarland errichtet unter dem Namen "Sonderverm ögen Zukunftsinitiative" ein Sondervermögen.
§§§
Das Sondervermögen dient der Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur und der Aufwertung des Standortes Saarland.
§§§
1Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig.
2Es kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr
handeln, klagen und verklagt werden.
3Das Sondervermögen des Landes wird durch das Ministerium für
Wirtschaft und Arbeit (1) vertreten.
4Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Saarbrücken.
§§§
1Das Sondervermögen wird vom Ministerium für Wirtschaft und Arbeit (1)
verwaltet.
2Die Verwaltung der Mittel des Sondervermögens wird der Landeshauptkasse des Saarlandes
übertragen.
3Für die Verwaltung werden keine Kosten erstattet.
4Der Zahlungsverkehr wird über ein
Verwahrkonto bei der Landeshauptkasse des Saarlandes
abgewickelt.
5Die dem Sondervermögen zufließenden Mittel einschließlich der Erträge sind in Schuldscheinen des
Landes zu marktüblichen Bedingungen anzulegen.
6Die Schuldscheine und die jeweiligen Zinserträge sind
bei Fälligkeit auf dem Verwahrkonto des Sonderverm
ögens gutzuschreiben.
7Für die Verwaltung des Sondervermögens gelten die
Haushaltsordnung des Saarlandes sowie die jeweils
hierzu erlassenen Vorschriften entsprechend.
§§§
1Dem Sondervermögen werden unentgeltlich Beteiligungen
des Landes an Wirtschaftsunternehmen oder
Erlöse aus der Veräuûerung von Beteiligungen des
Landes an Wirtschaftsunternehmen übertragen.
2Dividenden aus den übertragenen Beteiligungen flieûen
dem Sondervermögen ab dem Wirtschaftsjahr zu, in
dem die Übertragung erfolgt.
§§§
1Das Sondervermögen kann die ihm übertragenen Beteiligungen
des Landes veräuûern.
2Die Veräußerungserlöse sind gemäß § 4 anzulegen und die aus den Anlagen
fließenden Erträge im Rahmen der Zweckbestimmung
des § 2 zu verwenden.
3Mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen (1)
können auch Teile des Sondervermögens, die
nicht durch Erträge entstanden sind, verwendet werden.
4Für übertragene Veräußerungserlöse gilt dies entsprechend.
§§§
1Das Sondervermögen ist von den übrigen Vermögen,
Rechten und Verbindlichkeiten des Landes getrennt
zu halten.
2Das Sondervermögen darf nicht beliehen werden.
§§§
1Für jedes Wirtschaftsjahr (Kalenderjahr) ist von der
das Sondervermögen verwaltenden Stelle ein Wirtschaftsplan
unter Anhörung des Beirates nach § 9 aufzustellen.
2Dieser wird nach § 26 Absatz 2 der Haushaltsordnung
des Saarlandes dem Haushaltsplan als
Anlage beigefügt.
3Die das Sondervermögen verwaltende Stelle erstellt
am Ende eines jeden Rechnungsjahres eine Jahresrechnung.
4Diese wird gemäß § 85 Absatz 1 Nr.2 der Haushaltsordnung des Saarlandes der Haushaltsrechnung
als Übersicht beigefügt.
5In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich
der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.
§§§
1Bei dem Sondervermögen wird ein Beirat gebildet.
2aDer Beirat wirkt in allen wichtigen Fragen mit;
2binsbesondere wird er bei der Aufstellung des Wirtschaftsplanes
sowie der Mittelvergabe nach § 2 angehört.
3Der Beirat des Sondervermögens des Landes besteht
aus vier Mitgliedern, und zwar aus einer Vertreterin
oder einem Vertreter des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit (2)
als der oder dem Vorsitzenden sowie jeweils einer
Vertreterin oder einem Vertreter des Ministeriums für
Bildung, Kultur und Wissenschaft, des Ministeriums der Finanzen (3) und der
Staatskanzlei (1).
4Die Landesregierung kann zwei Vertreterinnen
oder Vertreter aus der Wirtschaft mit beratender
Stimme in den Beirat berufen.
5Die Mitglieder werden vom Ministerium für Wirtschaft und Arbeit (2)
für die Dauer von fünf Jahren bestellt.
6Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter
zu bestellen.
7Scheidet ein Mitglied oder eine
Stellvertreterin oder ein Stellvertreter aus, so wird für
den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein
Nachfolger bestellt.
8Der Beirat wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden
einberufen und geleitet.
9Die Mitglieder des Beirates und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter
üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
10Sie können auf ihren schriftlichen Antrag von ihrem Amt entbunden
werden. Auslagen werden nicht erstattet.
11Eine Abstimmung im Umlaufverfahren ist möglich.
§§§
1Für Verbindlichkeiten des Sondervermögens haftet
nur dieses.
2Das Sondervermögen haftet nicht für die
sonstigen Verbindlichkeiten des Saarlandes.
§§§
Das Sondervermögen gilt nach seiner Aufzehrung als aufgelöst.
§§§
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft.
§§§
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§§§