SVG-EF-K-21 | ||
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[ I ] | [ ] |
GNr.1764b
Gesetz
über das Sondervermögen "Kommunaler Entlastungsfonds" (1)
vom 01.12.11 (Amtsbl_I_11,507)
geändert durch § 1 iVm § 2 des Gesetz Nr.1792
über die Änderung des Haushaltsbegleitgesetzeses 2012
vom 12.12.12 (Amtsbl_I_12,469)
(= Art.7 des Gesetzes Nr.1764 über die Änderung des Haushaltsbegleitgesetzes 2011)
bearbeitet und verlinkt (0)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2012 ] [ 2011 ] |
§§§
Das Saarland errichtet unter dem Namen „Kommunaler Entlastungsfonds“ (1) ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung.
§§§
1„Zweck des Sondervermögens ist die finanzielle Entlastung der saarländischen Kommunen als Unterstützung zum zahlungsbezogenen Haushaltsausgleich ab dem Jahr 2012 sowie die Finanzierung des Schuldendienstes (Zinsen und Tilgung) bezüglich der die Kommunen betreffenden Schulden des Sondervermögens „Fonds Kommunen 21“.
2Das Nähere regelt ein Gesetz.
3Zur Finanzierung des Schuldendienstes des Sondervermögens „Fonds Kommunen 21“ werden in Höhe des geltenden Tilgungsplanes ab 2012 bis einschließlich 2016 dem Sondervermögen „Fonds Kommunen 21“ aus dem Sondervermögen „Kommunaler Entlastungsfonds“ nach Maßgabe des jeweiligen Wirtschaftsplanes direkt die entsprechenden Mittel zugeführt.
4Die Zuweisung dieser Mittel erfolgt nicht über einen Zuführungstitel im Haushaltsplan.
§§§
(1) 1Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig.
2Es kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen
Verkehr handeln, klagen und verklagt werden.
3Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist
Saarbrücken.
(2) 1Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen
des Landes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten
getrennt zu halten.
2aDas Land haftet nicht
unmittelbar für die Verbindlichkeiten des Sondervermögens;
2bdieses haftet nicht für die sonstigen
Verbindlichkeiten des Landes.
3Das Sondervermögen
darf nicht beliehen werden.
(3) Das Sondervermögen wird durch das Ministerium für Finanzen und Europa (1) vertreten.
§§§
(1) (1) Das Sondervermögen finanziert sich nach Maßgabe des Landeshaushalts durch einmalige Zuführungen aus dem Landeshaushalt im Wirtschaftsjahr 2011 in Höhe von 55.118.000 Euro, die festverzinslich in Schuldscheinen des Landes zu marktkonformen Zinssätzen nach Maßgabe der Verfügung der Mittel anzulegen sind, sowie im Wirtschaftsjahr 2012 in Höhe von 120.000.000 Euro.
(2) 1Die Anlage und die aus der Anlage fließenden
Erträge sind im Rahmen der Zweckbestimmung
des § 2 zu verwenden.
2...(2)
§§§
1Das Sondervermögen wird durch das Ministerium der Finanzen verwaltet (Geschäftsführung).
2Der Zahlungsverkehr wird über ein Verwahrkonto
beim Landesamt für Zentrale Dienste — Landeshauptkasse
des Saarlandes — abgewickelt.
3Für die Verwaltung gelten die einschlägigen haushaltsrechtlichen
Vorschriften des Landes.
§§§
(1) 1Für jedes Wirtschaftsjahr (Kalenderjahr) ist
von der das Sondervermögen verwaltenden Stelle
ein Wirtschaftsplan aufzustellen.
2Der Wirtschaftsplan
enthält alle im Wirtschaftsjahr zu erwartenden
Einnahmen und Ausgaben.
3Im Übrigen ist § 113
der Landeshaushaltsordnung anzuwenden.
(2) 1Die die Mittel des Sondervermögens verwaltende Stelle erstellt am Ende eines jeden Rechnungsjahres
die Jahresrechnung des Sondervermögens
und fügt sie gemäß § 85 Abs.1 Nr.2 der
Landeshaushaltsordnung der Haushaltsrechnung
als Übersicht bei.
2In der Jahresrechnung sind der
Bestand des Sondervermögens einschließlich der
Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen
und Ausgaben nachzuweisen.
§§§
1Das Sondervermögen wird mit Ablauf des Haushaltsjahres
2019 (1) aufgelöst.
2Soweit dem Sondervermögen
nach dem 31. Dezember 2019 (1) noch Mittel
zur Verfügung stehen, werden diese im Haushalt
des Saarlandes vereinnahmt.
§§§
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§§§