SUVollzG | ||
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[ I ] | [ ] |
Gesetz Nr.1692
über die Neuregelung des Untersuchungshaftvollzugsrechts
und zur Unterdrückung unerlaubten Mobilfunkverkehrs
in Justizvollzugsanstalten
vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1219)
bearbeitet und verlinkt (0)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2009 ] |
§§§
Allgemeine Bestimmungen |
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(1) Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Untersuchungshaft.
(2) Es gilt entsprechend für den Vollzug der Haft nach § 127b Absatz 2, § 230 Absatz 2, §§ 236, 329 Absatz 4 Satz 1, § 412 Satz 1 und § 453 c der Strafprozessordnung sowie den Vollzug des Unterbringungsbefehls nach § 275 a Absatz 5 der Strafprozessordnung.
(3) Für den Vollzug der einstweiligen Unterbringung gelten, soweit eine verfahrenssichernde Anordnung nicht entgegensteht (§ 3 Absatz 2), die Vorschriften über den Vollzug der Unterbringung gemäß §§ 63, 64 des Strafgesetzbuches entsprechend.
§§§
Der Vollzug der Untersuchungshaft hat die Aufgabe, durch sichere Unterbringung der Untersuchungsgefangenen die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens zu gewährleisten und der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen.
§§§
(1) 1Entscheidungen nach diesem Gesetz trifft die Justizvollzugsanstalt, in der die Untersuchungshaft vollzogen
wird (Anstalt).
2Sie arbeitet eng mit Gericht und
Staatsanwaltschaft zusammen, um die Aufgabe des
Untersuchungshaftvollzugs zu erfüllen und die Sicherheit
und Ordnung der Anstalt zu gewährleisten.
(2) Die Anstalt hat Anordnungen, die das Gericht oder die an dessen statt zum Handeln ermächtigte Behörde trifft, um einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr zu begegnen (verfahrenssichernde Anordnungen), zu beachten und umzusetzen.
§§§
(1) 1Die Untersuchungsgefangenen gelten als unschuldig.
2Sie sind so zu behandeln, dass der Anschein vermieden
wird, sie würden zur Verbüßung einer Strafe festgehalten.
(2) 1Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht
enthält, dürfen den Untersuchungsgefangenen nur
Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung
der Sicherheit, zur Abwehr einer schwerwiegenden
Störung der Ordnung der Anstalt oder zur
Umsetzung einer verfahrenssichernden Anordnung
unerlässlich sind.
2Sie müssen in einem angemessenen
Verhältnis zum Zweck der Anordnung stehen und
dürfen die Untersuchungsgefangenen nicht mehr und
nicht länger als notwendig beeinträchtigen.
§§§
(1) 1Das Leben im Vollzug ist den allgemeinen Lebensverhältnissen
anzugleichen, soweit die Aufgabe des Untersuchungshaftvollzugs und die Erfordernisse
eines geordneten Zusammenlebens in der Anstalt dies
zulassen.
2Schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs ist
entgegenzuwirken.
(2) Die unterschiedlichen Lebenslagen und Bedürfnisse von weiblichen und männlichen Untersuchungsgefangenen werden bei der Vollzugsgestaltung und bei Einzelmaßnahmen berücksichtigt.
§§§
(1) 1Die Untersuchungsgefangenen werden darin unterstützt,
ihre persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen
Schwierigkeiten zu beheben.
2Sie sollen dazu angeregt
und in die Lage versetzt werden, ihre Angelegenheiten
selbst zu regeln.
(2) Die Anstalt arbeitet mit außervollzuglichen Einrichtungen und Organisationen sowie mit Personen und Vereinen, die soziale Hilfestellung leisten können, eng zusammen.
(3) Die Untersuchungsgefangenen sind, soweit erforderlich, über die notwendigen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung ihrer sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche zu beraten.
(4) 1Die Beratung soll die Benennung von Stellen und
Einrichtungen außerhalb der Anstalt umfassen, die sich
um eine Vermeidung der weiteren Untersuchungshaft
bemühen.
2Auf Wunsch sind den Untersuchungsgefangenen
Stellen und Einrichtungen zu benennen, die sie in ihrem Bestreben unterstützen können, einen Ausgleich mit dem Tatopfer zu erreichen.
§§§
Vollzugsverlauf |
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(1) 1Mit den Untersuchungsgefangenen wird unverzüglich
ein Zugangsgespräch geführt, in dem ihre gegenwärtige
Lebenssituation erörtert wird und sie über ihre
Rechte und Pflichten informiert werden.
2Ihnen ist die
Hausordnung auszuhändigen.
3Dieses Gesetz, die von
ihm in Bezug genommenen Gesetze sowie die zu seiner
Ausführung erlassenen Rechtsverordnungen und
Verwaltungsvorschriften sind den Untersuchungsgefangenen
auf Verlangen zugänglich zu machen.
(2) Beim Zugangsgespräch dürfen andere Gefangene in der Regel nicht zugegen sein.
(3) Die Untersuchungsgefangenen werden alsbald ärztlich untersucht.
(4) Den Untersuchungsgefangenen ist Gelegenheit zu geben, eine Angehörige beziehungsweise einen Angehörigen oder eine Vertrauensperson von der Aufnahme in die Anstalt zu benachrichtigen, soweit eine verfahrenssichernde Anordnung nicht entgegensteht.
(5) Die Untersuchungsgefangenen sollen dabei unterstützt werden, etwa notwendige Maßnahmen für hilfsbedürftige Angehörige, zur Erhaltung des Arbeitsplatzes und der Wohnung und zur Sicherung ihrer Habe außerhalb der Anstalt zu veranlassen.
§§§
(1) 1Untersuchungsgefangene können in eine andere Anstalt verlegt oder überstellt werden, wenn es
erforderlich ist.
2Zuvor ist dem Gericht und der Staatsanwaltschaft
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) § 7 Absatz 4 gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Auf Ersuchen eines Gerichts oder einer Staatsanwaltschaft
werden Untersuchungsgefangene vorgeführt.
2Über Vorführungsersuchen in anderen als dem
der Inhaftierung zugrunde liegenden Verfahren sind
das Gericht und die Staatsanwaltschaft unverzüglich
zu unterrichten.
(2) 1Aus besonderen Gründen können Untersuchungsgefangene
ausgeführt werden.
2Ausführungen zur Befolgung
einer gerichtlichen Ladung sind zu ermöglichen,
soweit darin das persönliche Erscheinen angeordnet ist
und eine verfahrenssichernde Anordnung nicht entgegensteht.
3Vor der Entscheidung ist dem Gericht und der
Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben.
4Liegt die Ausführung ausschließlich im Interesse
der Untersuchungsgefangenen, können ihnen die
Kosten auferlegt werden.
(3) 1Untersuchungsgefangene dürfen befristet dem Gewahrsam
eines Gerichts, einer Staatsanwaltschaft oder
einer Polizei-, Zoll- oder Finanzbehörde auf Antrag
überlassen werden (Ausantwortung).
2Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
§§§
(1) Auf Anordnung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft entlässt die Anstalt die Untersuchungsgefangenen unverzüglich aus der Haft, es sei denn, es ist in anderer Sache eine richterlich angeordnete Freiheitsentziehung zu vollziehen.
(2) 1Aus fürsorgerischen Gründen kann Untersuchungsgefangenen
der freiwillige Verbleib in der Anstalt bis zum Vormittag des zweiten auf den Eingang
der Entlassungsanordnung folgenden Werktags gestattet werden.
2Der freiwillige Verbleib setzt das schriftliche
Einverständnis der Untersuchungsgefangenen voraus, dass die bisher bestehenden
Beschränkungen aufrechterhalten bleiben.
(3) Bedürftigen Untersuchungsgefangenen kann eine Entlassungsbeihilfe in Form eines Reisekostenzuschusses, angemessener Kleidung oder einer sonstigen notwendigen Unterstützung gewährt werden.
§§§
Unterbringung und Versorgung |
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(1) 1Untersuchungsgefangene werden von Gefangenen
anderer Haftarten, namentlich von Strafgefangenen,
getrennt untergebracht.
2Ausnahmen sind zulässig
3Darüber hinaus können Untersuchungsgefangene ausnahmsweise mit Gefangenen anderer Haftarten untergebracht werden, wenn die geringe Anzahl der Untersuchungsgefangenen eine getrennte Unterbringung nicht zulässt.
(2) 1Junge Untersuchungsgefangene (§ 66 Absatz 1)
werden von den übrigen Untersuchungsgefangenen und von Gefangenen anderer Haftarten getrennt untergebracht.
2Hiervon kann aus den in Absatz 1 Satz 2
und 3 genannten Gründen abgewichen werden, wenn
eine Vollzugsgestaltung nach § 67 gewährleistet bleibt
und schädliche Einflüsse auf die jungen Untersuchungsgefangenen
nicht zu befürchten sind.
(3) Männliche und weibliche Untersuchungsgefangene werden getrennt untergebracht.
(4) Gemeinsame Maßnahmen, insbesondere gemeinsame Arbeit und eine gemeinsame Berufs- und Schulausbildung, sind zulässig.
§§§
(1) Arbeit und Bildung finden grundsätzlich in Gemeinschaft statt.
(2) 1Den Untersuchungsgefangenen kann gestattet werden,
sich während der Freizeit in Gemeinschaft mit anderen
Gefangenen aufzuhalten.
2Für die Teilnahme an
gemeinschaftlichen Veranstaltungen kann die Anstaltsleitung
mit Rücksicht auf die räumlichen, personellen
oder organisatorischen Verhältnisse der Anstalt besondere
Regelungen treffen.
(3) Die gemeinschaftliche Unterbringung kann eingeschränkt werden, soweit es zur Umsetzung einer verfahrenssichernden Anordnung oder zur Gewährleistung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist.
§§§
(1) 1Während der Ruhezeit werden die Untersuchungsgefangenen
in ihren Hafträumen einzeln untergebracht.
2Mit ihrer Zustimmung können sie gemeinsam
untergebracht werden.
3Bei einer Gefahr für Leben oder
Gesundheit oder bei Hilfsbedürftigkeit ist die Zustimmung
der gefährdeten oder hilfsbedürftigen Untersuchungsgefangenen
zur gemeinsamen Unterbringung entbehrlich.
(2) Darüber hinaus ist eine gemeinsame Unterbringung nur vorübergehend und aus zwingenden Gründen zulässig.
§§§
(1) 1Ist das Kind einer Untersuchungsgefangenen noch
nicht drei Jahre alt, kann es mit Zustimmung der Aufenthaltsbestimmungsberechtigten
in der Anstalt untergebracht werden, wenn die baulichen Gegebenheiten
dies zulassen und Sicherheitsgründe nicht entgegenstehen.
2Vor der Unterbringung ist das Jugendamt zu
hören.
(2) 1Die Unterbringung erfolgt auf Kosten der für das
Kind Unterhaltspflichtigen.
2Von der Geltendmachung
des Kostenersatzanspruchs kann ausnahmsweise abgesehen
werden, wenn hierdurch die gemeinsame Unterbringung
von Mutter und Kind gefährdet würde.
§§§
(1) 1Die Untersuchungsgefangenen dürfen nur Sachen
in Gewahrsam haben oder annehmen, die ihnen von der Anstalt oder mit deren Zustimmung überlassen
werden.
2aOhne Zustimmung dürfen sie Sachen von geringem
Wert von anderen Gefangenen annehmen;
2bdie Annahme dieser Sachen und der Gewahrsam daran
können von der Zustimmung der Anstalt abhängig gemacht werden.
(2) 1Eingebrachte Sachen, die die Untersuchungsgefangenen
nicht in Gewahrsam haben dürfen, sind für sie aufzubewahren, sofern dies nach Art und Umfang
möglich ist.
2Den Untersuchungsgefangenen wird Gelegenheit
gegeben, ihre Sachen, die sie während des Vollzugs und für ihre Entlassung nicht
benötigen, zu verschicken.
3Geld wird ihnen gutgeschrieben.
(3) Werden eingebrachte Sachen, deren Aufbewahrung nach Art oder Umfang nicht möglich ist, von den Untersuchungsgefangenen trotz Aufforderung nicht aus der Anstalt verbracht, so ist die Anstalt berechtigt, diese Sachen auf Kosten der Untersuchungsgefangenen aus der Anstalt entfernen zu lassen.
(4) Aufzeichnungen und andere Sachen, die Kenntnisse über Sicherungsvorkehrungen der Anstalt vermitteln oder Schlussfolgerungen auf diese zulassen, dürfen vernichtet oder unbrauchbar gemacht werden.
(5) Die Zustimmung nach Absatz 1 kann widerrufen werden, wenn es zur Umsetzung einer verfahrenssichernden Anordnung oder zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer erheblichen Störung der Ordnung der Anstalt erforderlich ist.
(6) Die Untersuchungsgefangenen können an den Betriebskosten der in ihrem Gewahrsam befindlichen Geräte beteiligt werden.
§§§
1Die Untersuchungsgefangenen dürfen ihren Haftraum
in angemessenem Umfang mit eigenen Sachen ausstatten.
2Sachen, deren Überlassung eine verfahrenssichernde
Anordnung entgegensteht oder die geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt zu gefährden, sind ausgeschlossen.
§§§
(1) 1Die Untersuchungsgefangenen dürfen eigene Kleidung
tragen, soweit sie für Reinigung, Instandhaltung
und regelmäßigen Wechsel sorgen.
2Die Anstaltsleitung
kann anordnen, dass Reinigung und Instandhaltung nur
durch Vermittlung der Anstalt erfolgen dürfen.
(2) Soweit es zur Umsetzung einer verfahrenssichernden Anordnung oder zur Gewährleistung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist, kann das in Absatz 1 genannte Recht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
§§§
(1) 1Zusammensetzung und Nährwert der Anstaltsverpflegung
entsprechen den Anforderungen an eine gesunde Ernährung und werden ärztlich überwacht.
2Auf ärztliche Anordnung wird besondere Verpflegung gewährt.
3Den Untersuchungsgefangenen ist zu ermöglichen, Speisevorschriften ihrer Religionsgemeinschaft zu befolgen.
(2) 1Die Untersuchungsgefangenen können aus einem
von der Anstalt vermittelten Angebot einkaufen.
2Die Anstalt soll für ein Angebot sorgen, das auf Wünsche
und Bedürfnisse der Untersuchungsgefangenen Rücksicht nimmt.
(3) 1Den Untersuchungsgefangenen soll die Möglichkeit
eröffnet werden, unmittelbar oder über Dritte Gegenstände über den Versandhandel zu beziehen.
2Zulassung und Verfahren des Einkaufs über den Versandhandel
regelt die Anstaltsleitung.
(4) Gegenstände, deren Überlassung eine verfahrenssichernde Anordnung entgegensteht oder die geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt zu gefährden, sind vom Einkauf ausgeschlossen.
§§§
Von den §§ 16 bis 18 nicht umfasste Annehmlichkeiten dürfen sich die Untersuchungsgefangenen auf ihre Kosten verschaffen, soweit und solange weder eine verfahrenssichernde Anordnung entgegensteht noch die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet wird.
§§§
(1) 1Die Anstalt unterstützt die Untersuchungsgefangenen
bei der Wiederherstellung und Erhaltung ihrer körperlichen und geistigen Gesundheit.
2Die Untersuchungsgefangenen haben die notwendigen Anordnungen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu befolgen.
(2) Den Untersuchungsgefangenen wird ermöglicht, sich täglich mindestens eine Stunde im Freien aufzuhalten.
(3) 1Erkranken Untersuchungsgefangene schwer oder
versterben sie, werden die Angehörigen benachrichtigt.
2Dem Wunsch, auch andere Personen zu benachrichtigen,
soll nach Möglichkeit entsprochen werden.
§§§
(1) 1aMedizinische Untersuchung und Behandlung sowie
Ernährung sind unbeschadet der Rechte Personensorgeberechtigter
zwangsweise nur bei Lebensgefahr, bei schwerwiegender Gefahr für
die Gesundheit der Untersuchungsgefangenen oder bei Gefahr für die
Gesundheit anderer Personen zulässig;
1bdie Maßnahmen
müssen für die Beteiligten zumutbar und dürfen nicht
mit erheblicher Gefahr für Leben oder Gesundheit der
Untersuchungsgefangenen verbunden sein.
2Zur Durchführung
der Maßnahmen ist die Anstalt nicht verpflichtet,
solange von einer freien Willensbestimmung der
Untersuchungsgefangenen ausgegangen werden kann.
(2) Zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene ist die zwangsweise körperliche Untersuchung außer im Fall des Absatzes 1 zulässig, wenn sie nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist.
(3) Die Maßnahmen dürfen nur auf Anordnung und unter Leitung einer Ärztin oder eines Arztes durchgeführt werden, unbeschadet der Leistung erster Hilfe für den Fall, dass ärztliche Hilfe nicht rechtzeitig erreichbar und mit einem Aufschub Lebensgefahr verbunden ist.
§§§
(1) 1Die Untersuchungsgefangenen haben einen Anspruch
auf notwendige, ausreichende und zweckmäßige medizinische Leistungen unter
Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit.
2Der allgemeine Standard der gesetzlichen Krankenkassen ist zu berücksichtigen.
(2) Der Anspruch umfasst auch Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten und Vorsorgeleistungen entsprechend dem allgemeinen Standard der gesetzlichen Krankenkassen.
(3) Der Anspruch umfasst entsprechend dem allgemeinen Standard der gesetzlichen Krankenkassen auch die Versorgung mit Hilfsmitteln wie Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, eine Behinderung auszugleichen oder einer drohenden Behinderung vorzubeugen, sofern dies mit Rücksicht auf die voraussichtliche Dauer des Untersuchungshaftvollzugs zwingend geboten ist und soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind.
(4) An den Kosten für Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 können die Untersuchungsgefangenen in angemessenem Umfang beteiligt werden.
(5) Für Leistungen, die über die in Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und Absatz 3 genannten Leistungen hinausgehen, können den Untersuchungsgefangenen die gesamten Kosten auferlegt werden.
(6) 1Die Anstaltsleitung soll nach Anhörung des ärztlichen
Dienstes der Anstalt den Untersuchungsgefangenen
auf ihren Antrag hin gestatten, auf ihre Kosten
externen ärztlichen Rat einzuholen.
2Die Erlaubnis
kann versagt werden, wenn die Untersuchungsgefangenen
die gewählte ärztliche Vertrauensperson und den
ärztlichen Dienst der Anstalt nicht wechselseitig von
der Schweigepflicht entbinden oder wenn es zur Umsetzung
einer verfahrenssichernden Anordnung oder
zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der
Anstalt erforderlich ist.
3Die Konsultation soll in der
Anstalt stattfinden.
§§§
(1) Kranke oder hilfsbedürftige Untersuchungsgefangene können in eine zur Behandlung ihrer Krankheit oder zu ihrer Versorgung besser geeignete Anstalt oder in ein Vollzugskrankenhaus verlegt oder überstellt werden.
(2) Erforderlichenfalls können Untersuchungsgefangene zur medizinischen Behandlung ausgeführt oder in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzugs gebracht werden.
(3) 1Zuvor ist dem Gericht und der Staatsanwaltschaft
nach Möglichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
2Bei Verlegungen und Überstellungen gilt § 7
Absatz 4 entsprechend.
(4) Werden Untersuchungsgefangene während einer Behandlung aus der Haft entlassen, hat das Land nur diejenigen Kosten zu tragen, die bis zur Entlassung angefallen sind.
§§§
Arbeit, Bildung, Freizeit |
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(1) Die Untersuchungsgefangenen sind nicht zur Arbeit verpflichtet.
(2) 1Ihnen soll nach Möglichkeit Arbeit oder sonstige
Beschäftigung angeboten werden, die ihre Fähigkeiten,
Fertigkeiten und Neigungen berücksichtigt.
2Nehmen sie eine Arbeit auf, gelten die von der Anstalt festgelegten Arbeitsbedingungen.
3Die Arbeit darf nicht zur
Unzeit niedergelegt werden.
(3) Geeigneten Untersuchungsgefangenen soll nach Möglichkeit Gelegenheit zum Erwerb oder zur Verbesserung schulischer und beruflicher Kenntnisse gegeben werden, soweit es die besonderen Bedingungen der Untersuchungshaft zulassen.
(4) Das Zeugnis oder der Nachweis über eine Bildungsmaßnahme darf keinen Hinweis auf die Inhaftierung enthalten.
§§§
(1) Wer eine Arbeit oder sonstige Beschäftigung ausübt, erhält Arbeitsentgelt.
(2) 1Der Bemessung des Arbeitsentgelts sind neun Prozent
der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch zugrunde zu legen
(Eckvergütung).
2Ein Tagessatz ist der 250. Teil der Eckvergütung; das
Arbeitsentgelt kann nach einem Stundensatz bemessen werden.
(3) 1Das Arbeitsentgelt kann je nach Leistung der Untersuchungsgefangenen und der Art der Arbeit gestuft werden.
275 Prozent der Eckvergütung dürfen nur dann
unterschritten werden, wenn die Arbeitsleistungen der
Untersuchungsgefangenen den Mindestanforderungen
nicht genügen.
3Das Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit
und Soziales wird ermächtigt, eine Rechtsverordnung
über die Vergütungsstufen zu erlassen.
(4) Die Höhe des Arbeitsentgelts ist den Untersuchungsgefangenen schriftlich bekannt zu geben.
(5) Soweit Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit zu entrichten sind, kann vom Arbeitsentgelt ein Betrag einbehalten werden, der dem Anteil der Untersuchungsgefangenen am Beitrag entsprechen würde, wenn sie diese Bezüge als Arbeitnehmer erhielten.
(6) 1Nehmen Untersuchungsgefangene während der
Arbeitszeit an einer Bildungsmaßnahme teil, erhalten
sie eine Ausbildungsbeihilfe.
2Die Absätze 2 bis 5 gelten
entsprechend.
(7) 1Kann Untersuchungsgefangenen weder Arbeit
noch die Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme angeboten
werden, wird ihnen bei Bedürftigkeit auf Antrag
ein Taschengeld gewährt.
2Bedürftig sind Untersuchungsgefangene,
soweit ihnen im laufenden Monat nicht ein Betrag bis zur Höhe des Taschengeldes aus
eigenen Mitteln zur Verfügung steht.
3Das Taschengeld
beträgt 14 Prozent der Eckvergütung.
§§§
Zur Freizeitgestaltung sind geeignete Angebote vorzuhalten. Insbesondere sollen Sportmöglichkeiten und Gemeinschaftsveranstaltungen angeboten werden.
§§§
(1) 1Die Untersuchungsgefangenen dürfen auf eigene
Kosten Zeitungen und Zeitschriften in angemessenem Umfang durch Vermittlung der
Anstalt beziehen.
2Ausgeschlossen sind Zeitungen und Zeitschriften, deren
Verbreitung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist.
(2) 1Zeitungen oder Zeitschriften können den Untersuchungsgefangenen vorenthalten werden, wenn dies zur Umsetzung einer
verfahrenssichernden Anordnung erforderlich ist.
2Für einzelne Ausgaben gilt dies auch
dann, wenn deren Inhalte die Sicherheit oder Ordnung
der Anstalt erheblich gefährden würden.
§§§
1Die Untersuchungsgefangenen können am Hörfunk- und
Fernsehempfang (Rundfunkempfang) teilnehmen.
2Der Rundfunkempfang kann vorübergehend ausgesetzt
oder einzelnen Untersuchungsgefangenen untersagt werden, wenn dies zur Umsetzung einer verfahrenssichernden Anordnung oder zur Aufrechterhaltung der
Sicherheit oder Ordnung der Anstalt unerlässlich ist.
§§§
Religionsausübung |
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(1) 1Den Untersuchungsgefangenen darf religiöse Betreuung
durch eine Seelsorgerin oder einen Seelsorger ihrer Religionsgemeinschaft nicht
versagt werden.
2Auf Wunsch ist ihnen zu helfen, mit einer Seelsorgerin
oder einem Seelsorger ihrer Religionsgemeinschaft in
Verbindung zu treten.
(2) 1Die Untersuchungsgefangenen dürfen grundlegende
religiöse Schriften besitzen.
2Sie dürfen ihnen nur bei grobem Missbrauch
entzogen werden.
(3) Den Untersuchungsgefangenen sind Gegenstände des religiösen Gebrauchs in angemessenem Umfang zu belassen.
§§§
(1) Die Untersuchungsgefangenen haben das Recht, am Gottesdienst und an anderen religiösen Veranstaltungen ihres Bekenntnisses teilzunehmen.
(2) Die Zulassung zu den Gottesdiensten oder zu religiösen Veranstaltungen einer anderen Religionsgemeinschaft bedarf der Zustimmung der Seelsorgerin oder des Seelsorgers der Religionsgemeinschaft.
(3) 1aUntersuchungsgefangene können von der Teilnahme
am Gottesdienst oder an anderen religiösen Veranstaltungen ausgeschlossen werden, wenn dies zur Umsetzung einer verfahrenssichernden Anordnung oder aus überwiegenden Gründen der Sicherheit oder
Ordnung der Anstalt geboten ist;
1bdie Seelsorgerin oder
der Seelsorger soll vorher gehört werden.
§§§
Für Angehörige weltanschaulicher Bekenntnisse gelten die §§ 29 und 30 entsprechend.
§§§
Besuche, Schriftwechsel, Telefongespräche und Pakete |
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Die Untersuchungsgefangenen haben das Recht, mit Personen außerhalb der Anstalt im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes zu verkehren, soweit eine verfahrenssichernde Anordnung nicht entgegensteht.
§§§
(1) 1Die Untersuchungsgefangenen dürfen Besuch
empfangen.
2Die Gesamtdauer beträgt mindestens zwei
Stunden im Monat.
(2) Kontakte der Untersuchungsgefangenen zu ihren Angehörigen im Sinne von § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs werden besonders gefördert.
(3) Besuche sollen darüber hinaus zugelassen werden, wenn sie persönlichen, rechtlichen oder geschäftlichen Angelegenheiten dienen, die nicht von den Untersuchungsgefangenen schriftlich erledigt, durch Dritte wahrgenommen oder bis zur voraussichtlichen Entlassung aufgeschoben werden können.
(4) Aus Gründen der Sicherheit der Anstalt können Besuche davon abhängig gemacht werden, dass sich die Besucher mit technischen Mitteln absuchen oder durchsuchen lassen.
(5) Besuche können untersagt werden, wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde.
§§§
1Besuche von Verteidigerinnen beziehungsweise Verteidigern
sowie von Rechtsanwältinnen beziehungsweise Rechtsanwälten und Notarinnen beziehungsweise Notaren
in einer die Untersuchungsgefangenen betreffenden
Rechtssache sind zu gestatten.
2§ 33 Absatz 4 gilt entsprechend.
3Eine inhaltliche Überprüfung der von
Verteidigern mitgeführten Schriftstücke und sonstigen
Unterlagen ist nicht zulässig.
§§§
(1) Besuche dürfen aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt optisch überwacht werden.
(2) Die Anstaltsleitung kann die akustische Überwachung im Einzelfall anordnen, wenn sie aus Gründen der Sicherheit der Anstalt oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt erforderlich ist.
(3) 1Besuche dürfen abgebrochen werden, wenn Besucher
oder Untersuchungsgefangene gegen dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes
getroffene Anordnungen verstoßen.
2Dies gilt auch bei einem Verstoß
gegen verfahrenssichernde Anordnungen.
(4) Besuche von Verteidigern werden nicht überwacht.
(5) 1Gegenstände dürfen beim Besuch nicht übergeben
werden.
2Dies gilt nicht für die bei dem Besuch der
Verteidiger übergebenen Schriftstücke und sonstigen
Unterlagen sowie für die bei dem Besuch von Rechtsanwälten
oder Notaren zur Erledigung einer die Untersuchungsgefangenen
betreffenden Rechtssache übergebenen
Schriftstücke und sonstigen Unterlagen.
3Bei dem Besuch von Rechtsanwälten oder Notaren kann
die Übergabe aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung
der Anstalt von der Erlaubnis der Anstaltsleitung
abhängig gemacht werden.
§§§
(1) Die Untersuchungsgefangenen haben das Recht, auf eigene Kosten Schreiben abzusenden und zu empfangen.
(2) Die Anstaltsleitung kann den Schriftwechsel mit bestimmten Personen untersagen, wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde.
§§§
(1) 1Ein- und ausgehende Schreiben werden auf verbotene
Gegenstände überwacht.
2Die Anstaltsleitung kann
die Textkontrolle anordnen, wenn sie aus Gründen der
Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden
Störung der Ordnung der Anstalt erforderlich ist.
(2) Der Schriftwechsel der Untersuchungsgefangenen mit ihren Verteidigern wird nicht überwacht.
(3) 1Nicht überwacht werden Schreiben der Untersuchungsgefangenen
an Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie an deren Mitglieder, soweit die
Schreiben an die Anschriften dieser Volksvertretungen
gerichtet sind und den Absender zutreffend angeben.
2Entsprechendes gilt für Schreiben an das Europäische
Parlament und dessen Mitglieder, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, den Europäischen
Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe und
weitere Einrichtungen, mit denen der Schriftverkehr aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland geschützt ist.
3Satz 1 gilt auch für Schreiben an die Bürgerbeauftragten der Länder und die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der
Länder.
4Schreiben der in den Sätzen 1 bis 3 genannten
Stellen, die an die Untersuchungsgefangenen gerichtet
sind, werden nicht überwacht, sofern die Identität des
Absenders zweifelsfrei feststeht.
§§§
(1) Die Untersuchungsgefangenen haben das Absenden und den Empfang ihrer Schreiben durch die Anstalt vermitteln zu lassen, soweit nichts anderes gestattet ist.
(2) Eingehende und ausgehende Schreiben sind unverzüglich weiterzuleiten.
(3) 1Die Untersuchungsgefangenen haben eingehende
Schreiben unverschlossen zu verwahren, sofern nichts
anderes gestattet wird.
2Sie können sie verschlossen zu
ihrer Habe geben.
§§§
(1) Die Anstaltsleitung kann Schreiben anhalten, wenn
es die Aufgabe des Untersuchungshaftvollzugs oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erfordert,
die Weitergabe in Kenntnis ihres Inhalts einen Strafoder Bußgeldtatbestand verwirklichen würde,
sie grob unrichtige oder erheblich entstellende Darstellungen von Anstaltsverhältnissen oder grobe Beleidigungen enthalten oder
sie in Geheim- oder Kurzschrift, unlesbar, unverständlich oder ohne zwingenden Grund in einer fremden Sprache abgefasst sind.
(2) Ausgehenden Schreiben, die unrichtige Darstellungen enthalten, kann ein Begleitschreiben beigefügt werden, wenn die Untersuchungsgefangenen auf dem Absenden bestehen.
(3) 1Sind Schreiben angehalten worden, wird das den
Untersuchungsgefangenen mitgeteilt.
2Hiervon kann abgesehen werden, wenn und solange es die Aufgabe
des Untersuchungshaftvollzugs erfordert.
3Soweit angehaltene Schreiben nicht beschlagnahmt werden,
werden sie an die Absender zurückgegeben oder, sofern dies unmöglich oder aus besonderen Gründen untunlich ist, verwahrt.
(4) Schreiben, deren Überwachung nach § 37 Absatz 2 und 3 ausgeschlossen ist, dürfen nicht angehalten werden.
§§§
1Den Untersuchungsgefangenen kann gestattet werden,
auf eigene Kosten Telefongespräche zu führen.
2Die Bestimmungen
über den Besuch gelten entsprechend.
3Ist die Überwachung des Telefongesprächs erforderlich,
ist die beabsichtigte Überwachung den Gesprächspartnern
der Untersuchungsgefangenen unmittelbar nach
Herstellung der Verbindung durch die Anstalt oder
die Untersuchungsgefangenen mitzuteilen.
4Die Untersuchungsgefangenen sind rechtzeitig vor Beginn des Telefongesprächs über die beabsichtigte Überwachung und die Mitteilungspflicht nach Satz 3 zu unterrichten.
§§§
(1) 1Der Empfang von Paketen mit Nahrungs- und Genussmitteln
ist den Untersuchungsgefangenen nicht gestattet.
2Der Empfang von Paketen mit anderem Inhalt
bedarf der Erlaubnis der Anstalt, welche Zeitpunkt
und Höchstmenge für die Sendung und für einzelne
Gegenstände festsetzen kann.
3Für den Ausschluss von
Gegenständen gilt § 18 Absatz 4 entsprechend.
(2) 1Pakete sind in Gegenwart der Untersuchungsgefangenen
zu öffnen, an die sie adressiert sind.
2Ausgeschlossene Gegenstände können zu ihrer Habe genommen
oder den Absendern zurückgesandt werden.
3Nicht ausgehändigte Gegenstände, durch die bei der Versendung
oder Aufbewahrung Personen verletzt oder Sachschäden verursacht werden können, dürfen vernichtet
werden.
4Die hiernach getroffenen Maßnahmen werden
den Untersuchungsgefangenen eröffnet.
(3) Der Empfang von Paketen kann vorübergehend versagt werden, wenn dies wegen der Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt unerlässlich ist.
(4) 1Den Untersuchungsgefangenen kann gestattet
werden, Pakete zu versenden.
2Die Anstalt kann ihren
Inhalt aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der
Anstalt überprüfen.
§§§
Sicherheit und Ordnung |
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Die Pflichten und Beschränkungen, die den Untersuchungsgefangenen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt auferlegt werden, sind so zu wählen, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck stehen und die Untersuchungsgefangenen nicht mehr und nicht länger als notwendig beeinträchtigen.
§§§
(1) 1Die Untersuchungsgefangenen dürfen durch ihr
Verhalten gegenüber Bediensteten, Mitgefangenen und
anderen Personen das geordnete Zusammenleben in
der Anstalt nicht stören.
2Sie haben sich nach der Tageseinteilung
der Anstalt (Arbeitszeit, Freizeit, Ruhezeit)
zu richten.
(2) 1Die Untersuchungsgefangenen haben die Anordnungen
der Bediensteten zu befolgen, auch wenn sie sich durch diese beschwert fühlen.
2Einen ihnen zugewiesenen Bereich dürfen sie nicht ohne Erlaubnis verlassen.
(3) Die Untersuchungsgefangenen haben ihren Haftraum und die ihnen von der Anstalt überlassenen Sachen in Ordnung zu halten und schonend zu behandeln.
(4) Die Untersuchungsgefangenen haben Umstände, die eine Gefahr für das Leben oder eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit einer Person bedeuten, unverzüglich zu melden.
§§§
(1) 1Die Untersuchungsgefangenen, ihre Sachen und
die Hafträume dürfen mit technischen Mitteln abgesucht
und durchsucht werden.
2Die Durchsuchung
männlicher Untersuchungsgefangener darf nur von
Männern, die Durchsuchung weiblicher Untersuchungsgefangener
darf nur von Frauen vorgenommen
werden.
3Das Schamgefühl ist zu schonen.
(2) 1Nur bei Gefahr im Verzug oder auf Anordnung der
Anstaltsleitung im Einzelfall ist es zulässig, eine mit
einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung
vorzunehmen.
2Sie darf bei männlichen Untersuchungsgefangenen
nur in Gegenwart von Männern, bei weiblichen Untersuchungsgefangenen
nur in Gegenwart von Frauen erfolgen.
3Sie ist in einem geschlossenen
Raum durchzuführen.
4Andere Gefangene dürfen
nicht anwesend sein.
(3) Die Anstaltsleitung kann allgemein anordnen, dass Untersuchungsgefangene bei der Aufnahme, vor und nach Kontakten mit Besuchern sowie vor und nach jeder Abwesenheit von der Anstalt nach Absatz 2 zu durchsuchen sind.
§§§
(1) Zur Sicherung des Vollzugs, zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder zur Identitätsfeststellung sind mit Kenntnis der Untersuchungsgefangenen zulässig:
(2) 1Die hierbei gewonnenen Unterlagen oder Daten
werden zu den Gefangenenpersonalakten genommen oder in personenbezogenen Dateien
gespeichert.
2Sie
können auch in kriminalpolizeilichen Sammlungen
verwahrt werden.
3Die nach Absatz 1 erhobenen Daten
dürfen nur für die in Absatz 1, in § 48 Absatz 2 und in
§ 89 Absatz 2 Nummer 4 genannten Zwecke verarbeitet
werden.
(3) 1Werden die Untersuchungsgefangenen entlassen,
sind diese in Dateien gespeicherten personenbezogenen
Daten unverzüglich zu löschen.
2Werden die Untersuchungsgefangenen
in eine andere Anstalt verlegt oder wird unmittelbar im Anschluss an den Vollzug
oder in Unterbrechung der Untersuchungshaft eine
andere Haftart vollzogen, können die nach Absatz 1
erhobenen Daten der betreffenden Anstalt übermittelt
und von dieser für die in Absatz 2 Satz 3 genannten
Zwecke verarbeitet werden.
(4) 1Personen, die aufgrund des Absatzes 1 erkennungsdienstlich
behandelt worden sind, können bei einer nicht nur vorläufigen Einstellung des Verfahrens, einer
unanfechtbaren Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens oder einem rechtskräftigen Freispruch nach der Entlassung verlangen, dass die gewonnenen erkennungsdienstlichen
Unterlagen unverzüglich vernichtet werden.
2Sie sind über dieses Recht bei der erkennungsdienstlichen
Behandlung und bei der Entlassung aufzuklären.
§§§
1Die Anstalt kann die Untersuchungsgefangenen verpflichten,
einen Lichtbildausweis mit sich zu führen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung
der Anstalt erforderlich ist.
2Dieser ist bei der Entlassung oder bei der Verlegung in eine andere Anstalt einzuziehen und zu vernichten.
§§§
(1) 1Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung
der Anstalt kann die Anstaltsleitung allgemein oder im Einzelfall Maßnahmen anordnen, die geeignet
sind, den Missbrauch von Suchtmitteln festzustellen.
2Diese Maßnahmen dürfen nicht mit einem körperlichen
Eingriff verbunden sein.
(2) Wird Suchtmittelmissbrauch festgestellt, können die Kosten der Maßnahmen den Untersuchungsgefangenen auferlegt werden.
§§§
(1) Untersuchungsgefangene, die entwichen sind oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Anstalt aufhalten, können durch die Anstalt oder auf deren Veranlassung festgenommen und zurückgebracht werden.
(2) Nach § 45 Absatz 1 und § 88 erhobene und zur Identifizierung oder Festnahme erforderliche Daten dürfen den Vollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden, soweit dies für Zwecke der Fahndung und Festnahme der entwichenen oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Anstalt aufhaltenden Untersuchungsgefangenen erforderlich ist.
§§§
(1) Gegen Untersuchungsgefangene können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn nach ihrem Verhalten oder aufgrund ihres seelischen Zustands in erhöhtem Maße die Gefahr der Entweichung, von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht.
(2) Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind zulässig:
die Beobachtung der Untersuchungsgefangenen, auch mit technischen Hilfsmitteln,
die Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum ohne gefährdende Gegenstände und
(3) Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1, 3 bis 5 sind auch zulässig, wenn die Gefahr einer Befreiung oder eine erhebliche Störung der Ordnung der Anstalt anders nicht vermieden oder behoben werden kann.
(4) Bei einer Ausführung, Vorführung oder beim Transport ist die Fesselung auch dann zulässig, wenn die Gefahr einer Entweichung besteht.
§§§
1Die unausgesetzte Absonderung der Untersuchungsgefangenen
(Einzelhaft) ist nur zulässig, wenn dies aus Gründen, die in deren Person liegen,
unerlässlich ist.
2Einzelhaft von mehr als zwei Monaten Gesamtdauer
im Jahr bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde
und wird dem Gericht und der Staatsanwaltschaft von
der Anstalt mitgeteilt.
3Während des Vollzugs der Einzelhaft
sind die Untersuchungsgefangenen in besonderem
Maße zu betreuen.
§§§
1In der Regel dürfen Fesseln nur an den Händen oder
an den Füßen angelegt werden.
2Im Interesse der Untersuchungsgefangenen
kann die Anstaltsleitung eine andere Art der Fesselung anordnen.
3Die Fesselung wird
zeitweise gelockert, soweit dies notwendig ist.
§§§
(1) 1Besondere Sicherungsmaßnahmen ordnet die
Anstaltsleitung an.
2Bei Gefahr im Verzug können auch
andere Bedienstete diese Maßnahmen vorläufig anordnen.
3Die Entscheidung der Anstaltsleitung ist unverzüglich
einzuholen.
(2) 1Werden Untersuchungsgefangene ärztlich behandelt
oder beobachtet oder bildet ihr seelischer Zustand
den Anlass der Sicherungsmaßnahme, ist vorher eine
ärztliche Stellungnahme einzuholen.
2Ist dies wegen
Gefahr im Verzug nicht möglich, wird die Stellungnahme
unverzüglich nachträglich eingeholt.
(3) Die Entscheidung wird den Untersuchungsgefangenen von der Anstaltsleitung mündlich eröffnet und mit einer kurzen Begründung schriftlich abgefasst.
(4) Besondere Sicherungsmaßnahmen sind in angemessenen Abständen daraufhin zu überprüfen, ob und in welchem Umfang sie aufrechterhalten werden müssen.
(5) 1Besondere Sicherungsmaßnahmen nach § 49 Absatz
2 Nummer 5 und Fesselungen, die nicht im Rahmen
einer Aus- oder Vorführung erfolgen, sind der
Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
2Besondere
Sicherungsmaßnahmen nach § 49 Absatz 2 Nummer
5 und 6 sind dem Gericht und der Staatsanwaltschaft
unverzüglich mitzuteilen, wenn sie länger als
drei Tage aufrechterhalten werden.
§§§
(1) 1Sind Untersuchungsgefangene in einem besonders
gesicherten Haftraum untergebracht oder gefesselt (§ 49 Absatz 2 Nummer 5 und 6), sucht sie die Ärztin oder der Arzt alsbald und in der Folge möglichst täglich
auf.
2Dies gilt nicht bei einer Fesselung während
einer Ausführung, Vorführung oder eines Transports
(§ 49 Absatz 4).
(2) Die Ärztin oder der Arzt ist regelmäßig zu hören, solange eine besondere Sicherungsmaßnahme nach § 49 Absatz 2 Nummer 4 oder Einzelhaft nach § 50 andauert.
§§§
Unmittelbarer Zwang |
---|
(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen.
(2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen.
(3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln und Reizstoffe.
(4) Waffen sind die dienstlich zugelassenen Hieb- und Schusswaffen.
§§§
(1) Die Bediensteten dürfen unmittelbaren Zwang anwenden, wenn sie Vollzugs- und Sicherungsmaßnahmen rechtmäßig durchführen und der damit verfolgte Zweck auf keine andere Weise erreicht werden kann.
(2) Gegen andere Personen als Untersuchungsgefangene darf unmittelbarer Zwang angewendet werden, wenn sie es unternehmen, Gefangene zu befreien oder widerrechtlich in die Anstalt einzudringen, oder wenn sie sich unbefugt darin aufhalten.
(3) Das Recht zu unmittelbarem Zwang aufgrund anderer Regelungen bleibt unberührt.
§§§
(1) Unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs sind diejenigen zu wählen, die die Betroffenen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigen.
(2) Unmittelbarer Zwang unterbleibt, wenn ein durch ihn zu erwartender Schaden erkennbar außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht.
§§§
(1) Wird unmittelbarer Zwang von Vorgesetzten oder sonst befugten Personen angeordnet, sind die Bediensteten verpflichtet, ihn anzuwenden, es sei denn, die Anordnung verletzt die Menschenwürde oder ist nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden.
(2) 1Die Anordnung darf nicht befolgt werden, wenn
dadurch eine Straftat begangen würde.
2Befolgen die
Bediensteten sie trotzdem, trifft sie eine Schuld nur,
wenn sie erkennen oder wenn es nach den ihnen bekannten
Umständen offensichtlich ist, dass dadurch
eine Straftat begangen wird.
(3) 1Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung
haben Bedienstete anordnenden Personen gegenüber
vorzubringen, soweit das nach den Umständen
möglich ist.
2Abweichende Bestimmungen des allgemeinen
Beamtenrechts über die Mitteilung solcher Bedenken
an Vorgesetzte (§ 36 Absatz 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes)
sind nicht anzuwenden.
§§§
1Unmittelbarer Zwang ist vorher anzudrohen.
2Die Androhung
darf nur dann unterbleiben, wenn die Umstände
sie nicht zulassen oder unmittelbarer Zwang sofort
angewendet werden muss, um eine rechtswidrige Tat,
die den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt, zu verhindern
oder eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden.
§§§
(1) 1Schusswaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn
andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs bereits erfolglos waren oder
keinen Erfolg versprechen.
2Gegen Personen ist ihr Gebrauch nur zulässig, wenn der
Zweck nicht durch Waffenwirkung gegen Sachen erreicht wird.
(2) 1Schusswaffen dürfen nur die dazu bestimmten
Bediensteten gebrauchen und nur, um angriffs- oder
fluchtunfähig zu machen.
2Ihr Gebrauch unterbleibt,
wenn dadurch erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit
gefährdet würden.
(3) 1Der Gebrauch von Schusswaffen ist vorher anzudrohen.
2Als Androhung gilt auch ein Warnschuss.
3Ohne Androhung dürfen Schusswaffen nur dann gebraucht
werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.
(4) Gegen Untersuchungsgefangene dürfen Schusswaffen gebraucht werden,
wenn sie eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug trotz wiederholter Aufforderung nicht ablegen,
wenn sie eine Meuterei (§ 121 des Strafgesetzbuchs) unternehmen oder
um ihre Entweichung zu vereiteln oder um sie wieder zu ergreifen.
(5) Gegen andere Personen dürfen Schusswaffen gebraucht werden, wenn sie es unternehmen, Gefangene gewaltsam zu befreien oder gewaltsam in eine Anstalt einzudringen.
§§§
Disziplinarmaßnahmen |
---|
(1) Disziplinarmaßnahmen können angeordnet werden, wenn Untersuchungsgefangene rechtswidrig und schuldhaft
gegen Strafgesetze verstoßen oder eine Ordnungswidrigkeit begehen,
Lebensmittel oder fremdes Eigentum zerstören oder beschädigen,
sich am Einschmuggeln verbotener Gegenstände beteiligen oder sie besitzen,
in sonstiger Weise wiederholt oder schwerwiegend gegen die Hausordnung verstoßen oder das Zusammenleben in der Anstalt stören.
(2) Von einer Disziplinarmaßnahme wird abgesehen, wenn es genügt, die Untersuchungsgefangenen zu verwarnen.
(3) Disziplinarmaßnahmen sind auch zulässig, wenn wegen derselben Verfehlung ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet wird.
§§§
(1) Zulässige Disziplinarmaßnahmen sind
die Beschränkung oder der Entzug des Einkaufs bis zu drei Monaten,
die Beschränkung oder der Entzug von Annehmlichkeiten nach § 19 bis zu drei Monaten,
die Beschränkung oder der Entzug des Rundfunkempfangs bis zu drei Monaten; der gleichzeitige Entzug des Hörfunk- und Fernsehempfangs jedoch nur bis zu zwei Wochen,
die Beschränkung oder der Entzug der Gegenstände für die Freizeitbeschäftigung oder der Ausschluss von gemeinsamer Freizeit oder von einzelnen Freizeitveranstaltungen bis zu drei Monaten,
der Entzug der zugewiesenen Arbeit oder Beschäftigung bis zu vier Wochen unter Wegfall der in diesem Gesetz geregelten Bezüge und
(2) Mehrere Disziplinarmaßnahmen können miteinander verbunden werden.
(3) Arrest darf nur wegen schwerer oder wiederholter Verfehlungen verhängt werden.
(4) 1Bei der Auswahl der Disziplinarmaßnahmen sind
Grund und Zweck der Haft sowie die psychischen
Auswirkungen der Untersuchungshaft und des Strafverfahrens
auf die Untersuchungsgefangenen zu berücksichtigen.
2Durch die Anordnung und den Vollzug
einer Disziplinarmaßnahme dürfen die Verteidigung,
die Verhandlungsfähigkeit und die Verfügbarkeit der
Untersuchungsgefangenen für die Verhandlung nicht
beeinträchtigt werden.
§§§
(1) Disziplinarmaßnahmen werden in der Regel sofort vollstreckt.
(2) Disziplinarmaßnahmen können ganz oder teilweise bis zu sechs Monaten zur Bewährung ausgesetzt werden.
(3) 1Arrest wird in Einzelhaft vollzogen.
2Die Untersuchungsgefangenen
können in einem besonderen Arrestraum
untergebracht werden, der den Anforderungen
entsprechen muss, die an einen zum Aufenthalt bei
Tag und Nacht bestimmten Haftraum gestellt werden.
3Soweit nichts anderes angeordnet wird,
ruhen die Befugnisse der Untersuchungsgefangenen aus den §§ 16,
17 Absatz 1, § 18 Absatz 2 und 3, §§ 19, 24 Absatz 2
und 3, §§ 26, 27 Absatz 1 und § 28.
§§§
(1) 1Disziplinarmaßnahmen ordnet die Anstaltsleitung an.
2Bei einer Verfehlung auf dem Weg in eine andere
Anstalt zum Zweck der Verlegung ist die aufnehmende
Anstalt zuständig.
(2) Die Aufsichtsbehörde entscheidet, wenn sich die Verfehlung gegen die Anstaltsleitung richtet.
(3) 1Disziplinarmaßnahmen, die gegen die Untersuchungsgefangenen
in einer anderen Anstalt oder während einer anderen Haft angeordnet worden sind,
werden auf Ersuchen vollstreckt.
2§ 62 Absatz 2 gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Der Sachverhalt ist zu klären.
2Die betroffenen Untersuchungsgefangenen
werden gehört.
3Sie sind darauf hinzuweisen, dass es ihnen freisteht, sich zu äußern.
4aDie Erhebungen werden in einer Niederschrift festgehalten;
4bdie Einlassung der Untersuchungsgefangenen
wird vermerkt.
(2) Bei schweren Verfehlungen soll sich die Anstaltsleitung vor der Entscheidung mit Personen besprechen, die an der Betreuung der Untersuchungsgefangenen mitwirken.
(3) Vor der Anordnung von Disziplinarmaßnahmen gegen Untersuchungsgefangene, die sich in ärztlicher Behandlung befinden, oder gegen Schwangere oder stillende Mütter ist eine Ärztin oder ein Arzt zu hören.
(4) Die Entscheidung wird den Untersuchungsgefangenen von der Anstaltsleitung mündlich eröffnet und mit einer kurzen Begründung schriftlich abgefasst.
(5) 1Bevor Arrest vollzogen wird, ist eine Ärztin oder
ein Arzt zu hören.
2Während des Arrests stehen die Untersuchungsgefangenen
unter ärztlicher Aufsicht.
3Der Vollzug unterbleibt oder wird unterbrochen, wenn die
Gesundheit der Untersuchungsgefangenen oder der Fortgang des Strafverfahrens gefährdet würde.
§§§
Beschwerde |
---|
(1) Die Untersuchungsgefangenen erhalten Gelegenheit, sich mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden in vollzuglichen Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, an die Anstaltsleitung zu wenden.
(2) Besichtigen Vertreter der Aufsichtsbehörde die Anstalt, so ist zu gewährleisten, dass die Untersuchungsgefangenen sich in vollzuglichen Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, an diese wenden können.
(3) Die Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde bleibt unberührt.
§§§
Junge Untersuchungsgefangene |
---|
(1) Auf Untersuchungsgefangene, die zur Tatzeit das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (junge Untersuchungsgefangene), findet dieses Gesetz nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnitts Anwendung.
(2) 1Von einer Anwendung der Bestimmungen dieses
Abschnitts sowie des § 11 Absatz 2 auf volljährige junge
Untersuchungsgefangene kann abgesehen werden,
wenn die erzieherische Ausgestaltung des Vollzugs
für diese nicht oder nicht mehr angezeigt ist.
2Die Bestimmungen
dieses Abschnitts können ausnahmsweise
auch über die Vollendung des 24. Lebensjahres hinaus
angewendet werden, wenn dies im Hinblick auf die
voraussichtlich nur noch geringe Dauer der Untersuchungshaft
zweckmäßig erscheint.
§§§
(1) 1Der Vollzug ist erzieherisch zu gestalten.
2Die Fähigkeiten
der jungen Untersuchungsgefangenen zu einer
eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen
Lebensführung in Achtung der Rechte Anderer sind zu
fördern.
(2) 1Den jungen Untersuchungsgefangenen sollen neben
altersgemäßen Bildungs-, Beschäftigungs- und Freizeitmöglichkeiten auch sonstige entwicklungsfördernde Hilfestellungen angeboten werden.
2Die Bereitschaft
zur Annahme der Angebote ist zu wecken und
zu fördern.
(3) In diesem Gesetz vorgesehene Beschränkungen können minderjährigen Untersuchungsgefangenen auch auferlegt werden, soweit es dringend geboten ist, um sie vor einer Gefährdung ihrer Entwicklung zu bewahren.
§§§
(1) Die Zusammenarbeit der Anstalt mit staatlichen, kirchlichen und privaten Institutionen erstreckt sich insbesondere auch auf die Jugendgerichtshilfe, die Jugendhilfe, das Jugendamt, Schulen, Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege und berufliche Bildungsträger.
(2) Die Personensorgeberechtigten sind, soweit dies möglich ist und eine verfahrenssichernde Anordnung nicht entgegensteht, in die Gestaltung des Vollzugs einzubeziehen.
(3) Die Personensorgeberechtigten und das Jugendamt werden von der Aufnahme, von einer Verlegung und der Entlassung unverzüglich unterrichtet, soweit eine verfahrenssichernde Anordnung nicht entgegensteht.
§§§
(1) Nach der Aufnahme wird der Förder- und Erziehungsbedarf der jungen Untersuchungsgefangenen unter Berücksichtigung ihrer Persönlichkeit und ihrer Lebensverhältnisse ermittelt.
(2) 1In einer Konferenz mit an der Erziehung maßgeblich
beteiligten Bediensteten werden der Förder- und Erziehungsbedarf erörtert und die sich daraus ergebenden Maßnahmen festgelegt.
2Diese werden mit den
jungen Untersuchungsgefangenen besprochen und den
Personensorgeberechtigten auf Verlangen mitgeteilt.
(3) Zur Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 1 dürfen personenbezogene Daten abweichend von § 88 ohne Mitwirkung der Betroffenen erhoben werden bei Stellen, die Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen, bei der Jugendgerichtshilfe und bei Personen und Stellen, die bereits Kenntnis von der Inhaftierung haben.
§§§
(1) Die jungen Untersuchungsgefangenen können in Wohngruppen untergebracht werden, zu denen neben den Hafträumen weitere Räume zur gemeinsamen Nutzung gehören.
(2) Die gemeinschaftliche Unterbringung während der Bildung, Arbeit und Freizeit kann über § 12 Absatz 3 hinaus auch eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn dies aus erzieherischen Gründen angezeigt ist, schädliche Einflüsse auf die jungen Untersuchungsgefangenen zu befürchten sind oder während der ersten zwei Wochen nach der Aufnahme.
(3) Eine gemeinsame Unterbringung nach § 13 Absatz 1 Satz 2 ist nur zulässig, wenn schädliche Einflüsse auf die jungen Untersuchungsgefangenen nicht zu befürchten sind.
§§§
(1) Schulpflichtige Untersuchungsgefangene nehmen in der Anstalt am allgemein- oder berufsbildenden Unterricht in Anlehnung an die für öffentliche Schulen geltenden Bestimmungen teil.
(2) Minderjährige Untersuchungsgefangene können zur Teilnahme an schulischen und beruflichen Orientierungs-, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen oder speziellen Maßnahmen zur Förderung ihrer schulischen, beruflichen oder persönlichen Entwicklung verpflichtet werden.
(3) Den übrigen jungen Untersuchungsgefangenen soll nach Möglichkeit die Teilnahme an den in Absatz 2 genannten Maßnahmen angeboten werden.
(4) Im Übrigen bleibt § 24 Absatz 2 unberührt.
§§§
(1) 1Abweichend von § 33 Absatz 1 Satz 2 beträgt die
Gesamtdauer des Besuchs für junge Untersuchungsgefangene
mindestens vier Stunden im Monat.
2Über § 33
Absatz 3 hinaus sollen Besuche auch dann zugelassen
werden, wenn sie die Erziehung fördern.
(2) Besuche von Kindern junger Untersuchungsgefangener werden nicht auf die Regelbesuchszeiten angerechnet.
(3) Bei minderjährigen Untersuchungsgefangenen können Besuche, Schriftwechsel und Telefongespräche auch untersagt werden, wenn Personensorgeberechtigte nicht einverstanden sind.
(4) Besuche dürfen über § 35 Absatz 3 hinaus auch abgebrochen werden, wenn von Besuchern ein schädlicher Einfluss ausgeht.
(5) Der Schriftwechsel kann über § 36 Absatz 2 hinaus bei Personen, die nicht Angehörige (§ 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs) der jungen Untersuchungsgefangenen sind, auch untersagt werden, wenn zu befürchten ist, dass der Schriftwechsel einen schädlichen Einfluss auf die jungen Untersuchungsgefangenen hat.
(6) Für Besuche, Schriftwechsel und Telefongespräche mit Beiständen nach § 69 des Jugendgerichtsgesetzes gelten die §§ 34, 35 Absatz 4 und § 37 Absatz 2 entsprechend.
§§§
(1) 1Zur Ausgestaltung der Freizeit sind geeignete Angebote
vorzuhalten.
2Die jungen Untersuchungsgefangenen
sind zur Teilnahme und Mitwirkung an Freizeitangeboten
zu motivieren.
(2) Über § 16 Satz 2 hinaus ist der Besitz eigener Fernsehgeräte und elektronischer Medien ausgeschlossen, wenn erzieherische Gründe entgegenstehen.
(3) 1Dem Sport kommt bei der Gestaltung des Vollzugs
an jungen Untersuchungsgefangenen besondere Bedeutung zu.
2Es sind ausreichende und geeignete Angebote
vorzuhalten, um den jungen Untersuchungsgefangenen
eine sportliche Betätigung von mindestens zwei
Stunden wöchentlich zu ermöglichen.
§§§
§ 49 Absatz 3 gilt mit der Maßgabe, dass der Entzug oder die Beschränkung des Aufenthalts im Freien nicht zulässig ist.
§§§
(1) 1Verstöße der jungen Untersuchungsgefangenen
gegen Pflichten, die ihnen durch dieses Gesetz oder
aufgrund dieses Gesetzes auferlegt sind, sind unverzüglich
im erzieherischen Gespräch aufzuarbeiten.
2Daneben können Maßnahmen angeordnet werden, die
geeignet sind, den jungen Untersuchungsgefangenen
ihr Fehlverhalten bewusst zu machen (erzieherische
Maßnahmen).
3Als erzieherische Maßnahmen kommen
namentlich in Betracht die Erteilung von Weisungen
und Auflagen, die Beschränkung oder der Entzug einzelner
Gegenstände für die Freizeitbeschäftigung und
der Ausschluss von gemeinsamer Freizeit oder von
einzelnen Freizeitveranstaltungen bis zur Dauer einer
Woche.
(2) Die Anstaltsleitung legt fest, welche Bediensteten befugt sind, erzieherische Maßnahmen anzuordnen.
(3) Es sollen solche erzieherischen Maßnahmen angeordnet werden, die mit der Verfehlung in Zusammenhang stehen.
(4) 1Disziplinarmaßnahmen dürfen nur angeordnet
werden, wenn erzieherische Maßnahmen nach Absatz1
nicht ausreichen, um den jungen Untersuchungsgefangenen
das Unrecht ihrer Handlung zu verdeutlichen.
2Zu berücksichtigen ist ferner eine aus demselben Anlass
angeordnete besondere Sicherungsmaßnahme.
(5) 1Gegen junge Untersuchungsgefangene dürfen Disziplinarmaßnahmen nach § 61 Absatz 1 Nummer 1 und 6 nicht verhängt werden.
2Maßnahmen nach § 61
Absatz 1 Nummer 2 und 3, Nummer 4 Halbsatz 1 sowie
Nummer 5 sind nur bis zu zwei Monaten, Arrest
ist nur bis zu zwei Wochen zulässig und erzieherisch
auszugestalten.
§§§
Aufbau der Anstalt |
---|
(1) Soweit es nach § 11 zur Umsetzung der Trennungsgrundsätze erforderlich ist, werden in der Anstalt gesonderte Abteilungen für den Vollzug der Untersuchungshaft eingerichtet.
(2) Räume für den Aufenthalt während der Ruhe- und Freizeit sowie Gemeinschafts- und Besuchsräume sind zweckentsprechend auszugestalten.
§§§
(1) 1Die Aufsichtsbehörde setzt die Belegungsfähigkeit
der Anstalt so fest, dass eine angemessene Unterbringung
während der Ruhezeit gewährleistet ist.
2Dabei ist
zu berücksichtigen, dass eine ausreichende Anzahl von
Plätzen für Arbeit und Bildung sowie von Räumen für
Seelsorge, Freizeit, Sport und Besuche zur Verfügung
steht.
(2) Hafträume dürfen nicht mit mehr Gefangenen als zugelassen belegt werden.
(3) Ausnahmen von Absatz 2 sind nur vorübergehend und nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig.
§§§
(1) Arbeitsbetriebe und Einrichtungen zur schulischen und beruflichen Bildung sollen vorgehalten werden.
(2) 1Beschäftigung und Bildung können auch in geeigneten
privaten Einrichtungen und Betrieben erfolgen.
2Die technische und fachliche Leitung kann Angehörigen
dieser Einrichtungen und Betriebe übertragen werden.
§§§
(1) 1Die Anstaltsleiterin beziehungsweise der Anstaltsleiter
trägt die Verantwortung für den gesamten Vollzug
und vertritt die Anstalt nach außen.
2Sie beziehungsweise
er kann einzelne Aufgabenbereiche auf andere Bedienstete
übertragen.
3Die Aufsichtsbehörde kann sich
die Zustimmung zur Übertragung vorbehalten.
(2) 1Für jede Anstalt ist eine Beamtin oder ein Beamter
des höheren Dienstes zur hauptamtlichen Leiterin oder
zum hauptamtlichen Leiter zu bestellen.
2Aus besonderen
Gründen kann eine Anstalt auch von einer Beamtin
oder einem Beamten des gehobenen Dienstes geleitet
werden.
§§§
1Die Anstalt wird mit dem für den Vollzug der Untersuchungshaft
erforderlichen Personal ausgestattet.
2Fortbildung sowie Praxisberatung und -begleitung für die
Bediensteten sind zu gewährleisten.
§§§
(1) Seelsorgerinnen oder Seelsorger werden im Einvernehmen mit der jeweiligen Religionsgemeinschaft im Hauptamt bestellt oder vertraglich verpflichtet.
(2) Wenn die geringe Anzahl der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft eine Seelsorge nach Absatz 1 nicht rechtfertigt, ist die seelsorgerische Betreuung auf andere Weise zuzulassen.
(3) Mit Zustimmung der Anstaltsleitung darf die Anstaltsseelsorgerin beziehungsweise der Anstaltsseelsorger sich freier Seelsorgehelfer bedienen und diese für Gottesdienste sowie für andere religiöse Veranstaltungen von außen zuziehen.
§§§
(1) Die ärztliche Versorgung ist sicherzustellen.
(2) 1Die Pflege der Kranken soll von Bediensteten
ausgeübt werden, die eine Erlaubnis nach dem Krankenpflegegesetz
vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442),
zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom
28. Mai 2008 (BGBl. I S. 884), in der jeweils geltenden
Fassung besitzen.
2Solange diese nicht zur Verfügung
stehen, können auch Bedienstete eingesetzt werden,
die eine sonstige Ausbildung in der Krankenpflege
erfahren haben.
§§§
Den Untersuchungsgefangenen soll ermöglicht werden, an der Verantwortung für Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse teilzunehmen, die sich ihrer Eigenart und der Aufgabe der Anstalt nach für ihre Mitwirkung eignen.
§§§
(1) Die Anstaltsleitung erlässt eine Hausordnung. Die Aufsichtsbehörde kann sich die Genehmigung vorbehalten.
(2) In die Hausordnung sind namentlich Anordnungen aufzunehmen über die
Gelegenheit, Anträge und Beschwerden anzubringen oder sich an eine Vertreterin oder einen Vertreter der Aufsichtsbehörde zu wenden.
§§§
Aufsicht, Beirat |
---|
Das Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales führt die Aufsicht über die Anstalt.
§§§
1Das Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales
regelt die örtliche und sachliche Zuständigkeit
der Anstalt in einem Vollstreckungsplan.
2Im Rahmen von Vollzugsgemeinschaften kann der Vollzug auch
in Vollzugseinrichtungen anderer Länder vorgesehen
werden.
§§§
(1) Bei der Anstalt ist ein Beirat zu bilden. Bedienstete dürfen nicht Mitglieder des Beirats sein.
(2) 1Die Mitglieder des Beirats wirken bei der Gestaltung
des Vollzugs und bei der Betreuung der Untersuchungsgefangenen mit.
2Sie unterstützen die Anstaltsleitung
durch Anregungen und Verbesserungsvorschläge.
(3) 1Die Mitglieder des Beirats können namentlich
Wünsche, Anregungen und Beanstandungen entgegennehmen.
2Sie können sich über die Unterbringung,
Verpflegung, ärztliche Versorgung, Beschäftigung,
Bildung und Betreuung unterrichten sowie die Anstalt
besichtigen.
3Sie können die Untersuchungsgefangenen
in ihren Räumen aufsuchen.
4Unterhaltung und Schriftwechsel
werden vorbehaltlich einer verfahrenssichernden
Anordnung nicht überwacht.
(4) 1Die Mitglieder des Beirats sind verpflichtet, außerhalb
ihres Amtes über alle Angelegenheiten, die ihrer
Natur nach vertraulich sind, besonders über Namen
und Persönlichkeit der Untersuchungsgefangenen,
Verschwiegenheit zu bewahren.
2Dies gilt auch nach
Beendigung ihres Amtes.
§§§
Datenschutz |
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(1) Die Anstalt und die Aufsichtsbehörde dürfen personenbezogene Daten erheben, soweit dies für den Vollzug erforderlich ist.
(2) 1Personenbezogene Daten sind bei den Betroffenen
zu erheben.
2Ohne ihre Mitwirkung dürfen sie nur erhoben
werden, wenn
eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt oder
a) die zu erfüllende Verwaltungsaufgabe nach Art oder Geschäftszweck eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich macht oder
b) die Erhebung bei den Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde
und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt werden.
(3) 1Werden personenbezogene Daten bei den Betroffenen erhoben, so sind diese von der verantwortlichen Stelle über
die Kategorien von Empfängern nur, soweit die Betroffenen nach den Umständen des Einzelfalls nicht mit der Übermittlung an diese rechnen müssen,
zu unterrichten.
2Werden personenbezogene Daten bei
den Betroffenen aufgrund einer Rechtsvorschrift erhoben,
die zur Auskunft verpflichtet, oder ist die Erteilung
der Auskunft Voraussetzung für die Gewährung
von Rechtsvorteilen, so sind die Betroffenen hierauf,
sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.
3Soweit nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich
oder auf Verlangen, sind sie über die Rechtsvorschrift
und über die Folgen der Verweigerung von
Angaben aufzuklären.
(4) Daten über Personen, die nicht Untersuchungsgefangene sind, dürfen ohne ihre Mitwirkung bei Personen oder Stellen außerhalb der Anstalt oder Aufsichtsbehörde nur erhoben werden, wenn sie für die Behandlung von Gefangenen, die Sicherheit der Anstalt oder die Sicherung des Vollzugs der Untersuchungshaft unerlässlich sind und die Art der Erhebung schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht beeinträchtigt.
(5) 1Über eine ohne ihre Kenntnis vorgenommene Erhebung
personenbezogener Daten werden die Betroffenen
unter Angabe dieser Daten unterrichtet, soweit der
in Absatz 1 genannte Zweck dadurch nicht gefährdet
wird.
2Sind die Daten bei anderen Personen oder Stellen
erhoben worden, kann die Unterrichtung unterbleiben, wenn
die Daten nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen des überwiegenden berechtigten Interesses Dritter, geheim gehalten werden müssen oder
der Aufwand der Unterrichtung außer Verhältnis zum Schutzzweck steht und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt werden.
(6) Werden personenbezogene Daten statt bei den Betroffenen bei einer nichtöffentlichen Stelle erhoben, so ist die Stelle auf die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.
§§§
(1) Die Anstalt und die Aufsichtsbehörde dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies für den Vollzug erforderlich ist.
(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten für andere Zwecke ist zulässig, soweit dies
zur Abwehr von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht oder von Bestrebungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen
a) gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind,
b) eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c) auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit,
zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person,
zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten sowie zur Verhinderung oder Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, durch welche die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet werden oder
für Maßnahmen der Strafvollstreckung oder strafvollstreckungsrechtliche Entscheidungen
erforderlich ist.
(3) Eine Verarbeitung für andere Zwecke liegt nicht vor, soweit sie dem gerichtlichen Rechtsschutz im Zusammenhang mit diesem Gesetz oder den in § 13 Absatz 3 des Saarländischen Datenschutzgesetzes vom 24. März 1993 (Amtsbl. S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. September 2007 (Amtsbl. S. 2032), in der jeweils geltenden Fassung genannten Zwecken dient.
(4) 1Über die in den Absätzen 1 und 2 geregelten Zwecke hinaus dürfen zuständigen öffentlichen Stellen personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit dies für
Maßnahmen der Gerichtshilfe, Jugendgerichtshilfe, Bewährungshilfe oder Führungsaufsicht,
die Einleitung von Hilfsmaßnahmen für Angehörige (§ 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs) der Untersuchungsgefangenen,
dienstliche Maßnahmen der Bundeswehr im Zusammenhang mit der Aufnahme und Entlassung von Soldaten,
erforderlich ist.
2Eine Übermittlung für andere Zwecke
ist auch zulässig, soweit eine andere gesetzliche Bestimmung
dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf
personenbezogene Daten über Untersuchungsgefangene
bezieht.
3Die Übermittlung unterbleibt, wenn für die
übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass unter Berücksichtigung
der Art der Information und der Rechtsstellung
der Untersuchungsgefangenen die Betroffenen
ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der
Übermittlung haben.
(5) 1Die Anstalt oder die Aufsichtsbehörde darf öffentlichen oder nichtöffentlichen Stellen auf schriftlichen Antrag mitteilen, ob sich eine Person in der Anstalt in Untersuchungshaft befindet, soweit
die Mitteilung zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der öffentlichen Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist oder
von nichtöffentlichen Stellen ein berechtigtes Interesse an dieser Mitteilung glaubhaft dargelegt wird und die Untersuchungsgefangenen kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung haben.
2Die Untersuchungsgefangenen werden vor der Mitteilung
gehört, es sei denn, es ist zu besorgen, dass dadurch
die Verfolgung des Interesses der Antragsteller
vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde, und
eine Abwägung ergibt, dass dieses Interesse das Interesse
der Untersuchungsgefangenen an ihrer vorherigen
Anhörung überwiegt.
3Ist die Anhörung unterblieben,
werden die betroffenen Untersuchungsgefangenen
über die Mitteilung der Anstalt oder Aufsichtsbehörde
nachträglich unterrichtet.
(6) 1Bei einer nicht nur vorläufigen Einstellung des
Verfahrens, einer unanfechtbaren Ablehnung der Eröffnung
des Hauptverfahrens oder einem rechtskräftigen
Freispruch sind auf Antrag der betroffenen Untersuchungsgefangenen
die Stellen, die eine Mitteilung nach
Absatz 5 erhalten haben, über den Verfahrensausgang
in Kenntnis zu setzen.
2Die betroffenen Untersuchungsgefangenen
sind bei der Anhörung oder nachträglichen
Unterrichtung nach Absatz 5 auf ihr Antragsrecht hinzuweisen.
(7) 1Akten mit personenbezogenen Daten dürfen nur
anderen Anstalten, Aufsichtsbehörden, den für strafvollzugs-,
strafvollstreckungs- und strafrechtliche
Entscheidungen zuständigen Gerichten sowie den
Strafvollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden
überlassen werden.
2Die Überlassung an andere öffentliche
Stellen ist zulässig, soweit die Erteilung einer
Auskunft einen unvertretbaren Aufwand erfordert oder
nach Darlegung der Akteneinsicht begehrenden Stellen
für die Erfüllung der Aufgabe nicht ausreicht.
3Entsprechendes
gilt für die Überlassung von Akten an die von
der Vollzugsbehörde mit Gutachten beauftragten Stellen.
(8) 1Sind mit personenbezogenen Daten, die nach
Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 4 übermittelt werden
dürfen, weitere personenbezogene Daten von Betroffenen oder
von Dritten in Akten so verbunden, dass eine
Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand
möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten
zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen von Betroffenen
oder Dritten an deren Geheimhaltung offensichtlich
überwiegen.
2Eine Verarbeitung dieser Daten
durch die Empfänger ist unzulässig.
(9) Bei der Überwachung der Besuche oder des Schriftwechsels sowie bei der Überwachung des Inhaltes von Paketen bekannt gewordene personenbezogene Daten dürfen nur
verarbeitet werden.
(10) Personenbezogene Daten, die nach § 88 Absatz 4 über Personen, die nicht Untersuchungsgefangene sind, erhoben worden sind, dürfen nur zur Erfüllung des Erhebungszwecks, für die in Absatz 2 Nummer 1 bis 4 geregelten Zwecke oder zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung verarbeitet werden.
(11) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten unterbleibt, soweit die in § 92 Absatz 2 oder § 94 Absatz 2 und 5 geregelten Einschränkungen oder besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
(12) 1Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung
trägt die übermittelnde Anstalt oder Aufsichtsbehörde.
2Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen einer
öffentlichen Stelle, trägt diese die Verantwortung.
3In diesem Fall prüft die übermittelnde Anstalt oder Aufsichtsbehörde nur, ob Übermittlungsersuchen im Rahmen
der Aufgaben der Empfänger liegen und die Absätze
9 bis 11 der Übermittlung nicht entgegenstehen,
es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung der
Zulässigkeit der Übermittlung besteht.
§§§
(1) Die nach § 88 erhobenen Daten können für die Anstalt und die Aufsichtsbehörde in einer zentralen Datei gespeichert werden.
(2) 1Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens,
das die Übermittlung oder den Abruf personenbezogener
Daten aus der zentralen Datei nach § 89 Absatz 2
und 4 ermöglicht, ist zulässig, soweit diese Form der
Datenübermittlung oder des Datenabrufs unter Berücksichtigung
der schutzwürdigen Belange der betroffenen
Personen und der Erfüllung des Zwecks der
Übermittlung angemessen ist.
2Die automatisierte Übermittlung
der für die Unterrichtung nach § 13 Absatz 1
Satz 3 des Bundeskriminalamtgesetzes erforderlichen
personenbezogenen Daten kann auch anlassunabhängig
erfolgen.
(3) Die speichernde Stelle hat zu gewährleisten, dass die Übermittlung und der Abruf zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden können.
(4) 1Das Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und
Soziales bestimmt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten
der Einrichtung automatisierter Übermittlungsverfahren.
2Der Landesbeauftragte für Datenschutz und
Informationsfreiheit ist vorher zu hören.
3Die Rechtsverordnung
hat die Datenempfänger, die Datenart und
den Zweck der Übermittlung festzulegen.
4Sie hat Maßnahmen
zur Datensicherung und zur Kontrolle vorzusehen,
die in einem angemessenen Verhältnis zu dem
angestrebten Schutzzweck stehen.
(5) Die Landesregierung kann mit anderen Ländern und dem Bund einen Datenverbund vereinbaren, der eine automatisierte Datenübermittlung der nach § 88 erhobenen Daten ermöglicht.
§§§
1Von der Anstalt oder der Aufsichtsbehörde übermittelte
personenbezogene Daten dürfen nur zu dem Zweck
verarbeitet werden, zu dessen Erfüllung sie übermittelt
worden sind.
2Die Empfänger dürfen die Daten für andere
Zwecke nur verarbeiten, soweit sie ihnen auch für
diese Zwecke hätten übermittelt werden dürfen, und
wenn im Fall einer Übermittlung an nichtöffentliche
Stellen die übermittelnde Anstalt oder Aufsichtsbehörde
zugestimmt hat.
3Die Anstalt oder die Aufsichtsbehörde
hat die nichtöffentlichen Empfänger auf die
Zweckbindung nach Satz 1 hinzuweisen.
§§§
(1) 1Das religiöse oder weltanschauliche Bekenntnis
und personenbezogene Daten von Untersuchungsgefangenen,
die anlässlich ärztlicher Untersuchungen
erhoben worden sind, dürfen in der Anstalt nicht allgemein
kenntlich gemacht werden.
2Andere personenbezogene
Daten von Untersuchungsgefangenen dürfen
innerhalb der Anstalt allgemein kenntlich gemacht
werden, soweit dies für ein geordnetes Zusammenleben
in der Anstalt erforderlich ist.
3§ 89 Absatz 9 bis 11
bleibt unberührt.
(2) 1Personenbezogene Daten, die
Ärztinnen, Ärzten, Zahnärztinnen, Zahnärzten oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
Berufspsychologinnen oder Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung oder
staatlich anerkannten Sozialarbeiterinnen oder Sozialarbeitern oder staatlich anerkannten Sozialpädagoginnen oder Sozialpädagogen
von Untersuchungsgefangenen als Geheimnis anvertraut
oder über Untersuchungsgefangene sonst bekannt
geworden sind, unterliegen auch gegenüber der Anstalt
und der Aufsichtsbehörde der Schweigepflicht.
2Die in
Satz 1 genannten Personen haben sich gegenüber der
Anstaltsleitung zu offenbaren, soweit dies für die Aufgabenerfüllung
der Anstalt oder der Aufsichtsbehörde
oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib
oder Leben von Gefangenen oder Dritten erforderlich
ist. Ärztinnen und Ärzte sind zur Offenbarung ihnen im
Rahmen der allgemeinen Gesundheitsfürsorge bekannt
gewordener Geheimnisse verpflichtet, soweit dies für
die Aufgabenerfüllung der Anstalt oder der Aufsichtsbehörde
unerlässlich oder zur Abwehr von erheblichen
Gefahren für Leib oder Leben von Gefangenen oder
Dritten erforderlich ist.
3Sonstige Offenbarungsbefugnisse
bleiben unberührt. Die Untersuchungsgefangenen
sind vor der Erhebung über die nach den Sätzen 2
und 3 bestehenden Offenbarungsbefugnisse zu unterrichten.
(3) 1Die nach Absatz 2 offenbarten Daten dürfen nur
für den Zweck, für den sie offenbart wurden oder für
den eine Offenbarung zulässig gewesen wäre, und nur
unter denselben Voraussetzungen verarbeitet werden,
unter denen eine in Absatz 2 Satz 1 genannte Person
selbst hierzu befugt wäre.
2Die Anstaltsleitung kann
unter diesen Voraussetzungen die unmittelbare Offenbarung
gegenüber bestimmten Bediensteten allgemein
zulassen.
(4) Sofern Ärztinnen beziehungsweise Ärzte oder Psychologinnen beziehungsweise Psychologen außerhalb des Vollzugs mit der Untersuchung oder Behandlung von Gefangenen beauftragt werden, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die beauftragten Personen auch zur Unterrichtung der in der Anstalt tätigen Ärztin beziehungsweise des in der Anstalt tätigen Arztes oder der in der Anstalt mit der Behandlung der Gefangenen betrauten Psychologin beziehungsweise dem in der Anstalt mit der Behandlung der Gefangenen betrauten Psychologen befugt sind.
§§§
(1) Bedienstete dürfen sich von personenbezogenen Daten nur Kenntnis verschaffen, soweit dies zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben oder für die Zusammenarbeit in der Anstalt und nach § 3 Absatz 1 Satz 2 erforderlich ist.
(2) 1Akten und Dateien mit personenbezogenen Daten
sind durch die erforderlichen technischen und organisatorischen
Maßnahmen gegen unbefugten Zugang und unbefugten Gebrauch zu
schützen.
2Gesundheitsakten
und Krankenblätter sind getrennt von anderen Unterlagen
zu führen und besonders zu sichern.
§§§
(1) 1Die in Dateien gespeicherten personenbezogenen
Daten sind spätestens fünf Jahre nach der Entlassung
der Untersuchungsgefangenen oder der Verlegung
der Untersuchungsgefangenen in eine andere Anstalt
zu löschen.
2Hiervon können bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist
für die Gefangenenpersonalakte die Angaben über Familienname, Vorname, Geburtsname,
Geburtstag, Geburtsort, Eintritts- und Austrittsdatum
der Untersuchungsgefangenen ausgenommen werden,
soweit dies für das Auffinden der Gefangenenpersonalakte
erforderlich ist.
(2) 1Personenbezogene Daten in Akten dürfen nach Ablauf von fünf Jahren seit der Entlassung der Untersuchungsgefangenen nur übermittelt oder genutzt werden, soweit dies
zur Feststellung, Durchsetzung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit dem Vollzug der Untersuchungshaft
unerlässlich ist.
2Diese Verwendungsbeschränkungen
enden, wenn die Untersuchungsgefangenen erneut
zum Vollzug einer Freiheitsentziehung aufgenommen
werden oder die Betroffenen eingewilligt haben.
(3) Erhält die Anstalt von einer nicht nur vorläufigen Einstellung des Verfahrens, einer unanfechtbaren Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens oder einem rechtskräftigen Freispruch Kenntnis, so tritt an die Stelle der in Absatz 1 Satz 1 genannten Frist eine Frist von einem Monat ab Kenntniserlangung.
(4) 1Bei der Aufbewahrung von Akten mit nach Absatz 2 gesperrten Daten dürfen folgende Fristen nicht überschritten werden:
Gefangenenpersonalakten, Gesundheitsakten und Krankenblätter 20 Jahre,
Gefangenenbücher 30 Jahre.
2Dies gilt nicht, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen
anzunehmen ist, dass die Aufbewahrung für die in Absatz
2 Satz 1 genannten Zwecke weiterhin erforderlich ist.
3Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem auf das
Jahr der aktenmäßigen Weglegung folgenden Kalenderjahr.
4Die Bestimmungen des Saarländischen Archivgesetzes
bleiben unberührt.
(5) Wird festgestellt, dass unrichtige Daten übermittelt worden sind, ist dies den Empfängern mitzuteilen, wenn dies zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Betroffenen erforderlich ist.
(6) Im Übrigen gilt für die Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten § 21 des Saarländischen Datenschutzgesetzes.
§§§
(1) 1Den Betroffenen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen über
die zu ihrer Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten bezieht,
die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die die Daten weitergegeben werden, und
2In dem Antrag soll die Art der personenbezogenen
Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnet
werden.
3Sind die personenbezogenen Daten
weder automatisiert noch in nicht automatisierten Dateien
gespeichert, wird die Auskunft nur erteilt, soweit
die Betroffenen Angaben machen, die das Auffinden
der Daten ermöglichen, und der für die Erteilung der
Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis
zu dem von den Betroffenen geltend gemachten
Informationsinteresse steht.
4Die Anstalt oder die Aufsichtsbehörde
bestimmt das Verfahren, insbesondere
die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem
Ermessen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für personenbezogene Daten, die nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, oder ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen, und bei denen eine Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.
(3) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf die Übermittlung personenbezogener Daten an Behörden der Staatsanwaltschaft, an Polizeidienststellen, Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, andere Behörden des Bundesministeriums der Verteidigung, so ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.
(4) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit
die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden Aufgaben gefährden würde,
die Auskunft die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder
die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der überwiegenden berechtigten Interessen Dritter geheim gehalten werden müssen
die personenbezogenen Daten zur Entscheidung in Gnadensachen gespeichert worden sind oder
der Auskunft eine verfahrenssichernde Anordnung entgegensteht oder sie deren Umsetzung gefährden würde
und deswegen das Interesse der Betroffenen an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.
(5) 1Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf einer
Begründung nicht, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die
Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung
verfolgte Zweck gefährdet würde.
2In diesen
Fällen sind die Betroffenen darauf hinzuweisen, dass
sie sich an den Landesbeauftragten für Datenschutz
und Informationsfreiheit wenden können.
(6) 1Wird den Betroffenen keine Auskunft erteilt, so ist
sie auf deren Verlangen dem Landesbeauftragten für
Datenschutz und Informationsfreiheit zu erteilen.
2Die
Mitteilung des Landesbeauftragten für Datenschutz
und Informationsfreiheit an die Betroffenen darf keine
Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der speichernden
Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden
Auskunft zustimmt.
(7) Die Auskunft nach Absatz 1 ist unentgeltlich.
(8) Soweit eine Auskunft für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Gefangenen nicht ausreicht und sie hierfür auf die Einsichtnahme angewiesen sind, wird Akteneinsicht gewährt.
§§§
§ 476 der Strafprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass auch elektronisch gespeicherte personenbezogene Daten übermittelt werden können.
§§§
1Die Regelungen des Saarländischen Datenschutzgesetzes
über Begriffsbestimmungen (§ 3 des Saarländischen
Datenschutzgesetzes), Einholung und Form der
Einwilligung der Betroffenen (§ 4 Absatz 1 des Saarländischen
Datenschutzgesetzes), das Datengeheimnis
(§ 6 des Saarländischen Datenschutzgesetzes), die
Sicherstellung des Datenschutzes (§ 7 des Saarländischen
Datenschutzgesetzes), die Verfahrensbeschreibung
(§ 9 des Saarländischen Datenschutzgesetzes),
technische und organisatorische Maßnahmen zum
Datenschutz (§ 11 des Saarländischen Datenschutzgesetzes)
und über unabdingbare Rechte der Betroffenen
(§ 19 des Saarländischen Datenschutzgesetzes) gelten
entsprechend.
2Das Saarländische Datenschutzgesetz
bleibt im Hinblick auf die Schadensersatz-, Straf- und
Bußgeldvorschriften sowie die Bestimmungen über
die Kontrolle durch den Landesbeauftragten für Datenschutz
und Informationsfreiheit unberührt.
§§§
Schlussbestimmungen |
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Durch dieses Gesetz werden die Rechte auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Grundgesetzes) und auf Unverletzlichkeit des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
§§§
Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2015 außer Kraft.
§§§
SUVollzG | [ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) I n f o S y s t e m R e c h t © H-G Schmolke 1998-2012
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: info@sadaba.de
Gesetzessammlung Saar
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§§§