SKomBesVO | ||
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[ I ] | [ ] |
BS-Saar: 2032-1-5
vom 15.11.78 (Amtsbl_78,965)
zuletzt geändert durch Art.1 iVm Art.2 der Verordnung
zur Änderung der Saarländischen Kommunalbesoldungsverordnung
vom 08.03.10 (Amtsbl_10,40)
bearbeitet und verlinkt (0)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2010 ] [ 2007 ] |
§§§
Auf Grund des § 21 Abs.2 Nr.1 und Abs.3 des Bundesbesoldungsgesetzes und des Art.IX § 5 Abs.1 Nr.2 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23.Mai 1975 (Bundesgesetzbl.I S.1173) in Verbindung mit § 1 Nr.1 der Verordnung zur Übertragung besoldungsrechtlicher Zuständigkeiten vom 30.August 1976 (Amtsbl.S.965) und nach Maßgabe der Komununalbesoldungsverordnung des Bundes vom 7.April 1978 (Bundesgesetzbl.I S.468) wird verordnet:
§§§
Die sachgerechte Einstufung der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit richtet sich nach der Einwohnerzahl, dem Umfang und dem Schwierigkeitsgrad der Verwaltungsaufgaben.
§§§
(1) Das Amt der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters wird folgenden Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnungen A und B zugeordnet:
in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl | mindestens in Besoldungsgruppe | höchstens in Besoldungsgruppe |
bis 10.000 | A 15 | A 16 |
von 10.001 bis 15.000 | A 16 | B 2 |
von 15.001 bis 20.000 | B 2 | B 3 |
von 20.001 bis 30.000 | B 3 | B 4 |
von 30.001 bis 40.000 | B 4 | B 5 |
von 40.001 bis 60.000 | B 5 | B 6 |
von 60.001 bis 180.000 | B 6 | B 7 und |
über 180.000 | B 8 | B 9. |
(2) 1In der ersten Amtszeit wird das Amt der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters zunächst in die untere der nach Absatz 1 zugelassenen Besoldungsgruppen eingestuft.
2Eine Höherstufung ist frühestens nach Ablauf der ersten zwei Jahre der Amtszeit durch Beschluss des Gemeinderats zulässig.
3Erfolgt die Einstufung in eine höhere Besoldungsgruppe auf Grund einer Erhöhung der maßgeblichen Einwohnerzahl, so ist eine Höherstufung durch Beschluss des Gemeinderats erst nach Ablauf von zwei Jahren seit diesem Zeitpunkt zulässig.
4Über eine erfolgte Einstufung in die Höchstbesoldungsgruppe ist neu zu beschließen, wenn die Gemeinde in eine höhere Größenklasse kommt.
(3) Wird das Amt der Bürgermeisterin und des Bürgermeisters auf Grund einer Wiederwahl weitergeführt, so richtet sich die Besoldung stets nach der höheren der in Absatz 1 zugelassenen Besoldungsgruppen.
§§§
1. Die hauptamtlichen Ersten Beigeordneten sind einzustufen
in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl | mindestens in Besoldungsgruppe | höchstens in Besoldungsgruppe |
von 20.001 bis 30.000 | A 14 | A 16 |
von 30.001 bis 40.000 | B 2 | B 3 |
von 40.001 bis 60.000 | B 3 | B 4 |
von 60.001 bis 180.000 | B 4 | B 5 und |
über 180.000 | B 6 | B 7. |
2. Die weiteren hauptamtlichen Beigeordneten sind einzustufen
in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl | mindestens in Besoldungsgruppe | höchstens in Besoldungsgruppe |
von 20.001 bis 30.000 | A 13 | A 14 |
von 30.001 bis 40.000 | A 14 | A 15 |
von 40.001 bis 60.000 | A 15 | A 16 |
von 60.001 bis 180.000 | B 2 | B 3 und |
über 180.000 | B 3 | B 4. |
§§§
Die Landrätin oder der Landrat ist eingestuft
in Landkreisen mit einer Einwohnerzahl bis 200.000 in die Besoldungsgruppe B 4 und
in Landkreisen mit einer Einwohnerzahl über 200.000 in die Besoldungsgruppe B 5.
§§§
(1) Das Amt der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors (2) wird mindestens der Besoldungsgruppe B 5 und höchstens der Besoldungsgruppe B 6 zugeordnet.
(2) § 2 Abs.2 und 3 gilt entsprechend.
(3) ...(3)
§§§
1Für hauptamtliche kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit ist der Beginn des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen auf den Ersten des Monats festzusetzen, in dem die Beamtin oder der Beamte das 21. Lebensjahr vollendet hat.
2Die Zeit bis zur Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit gilt als Erfahrungszeit.
3Das Aufsteigen in den Erfahrungsstufen beginnt in Stufe 1 der jeweiligen Besoldungsgruppe.
§§§
Als Einwohnerzahl im Sinne dieser Verordnung gilt die vom Landesamt für Zentrale Dienste — Statistisches Amt — (1) nach dem Ergebnis der letzten allgemeinen Zählung der Bevölkerung auf den 30. Juni des Vorjahres fortgeschriebene und veröffentlichte Personenzahl.
§§§
1Verringert sich die jeweils maßgebende Einwohnerzahl und kommt die Körperschaft dadurch in eine niedrigere Größenklasse, behalten die im Amt befindlichen Beamtinnen und Beamten für ihre Person und für die Dauer ihrer Amtszeit die Bezüge der bisherigen Besoldungsgruppe.
2Dies gilt auch für unmittelbar folgende Amtszeiten, wenn die Beamtin oder der Beamte wiedergewählt wird.
§§§
1Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit, die sich am Tag vor In-Kraft-Treten und am Tag des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung im Amt befanden und geringer als die Mindesteinstufung nach dieser Verordnung eingestuft waren, werden in diese Mindesteinstufung übergeleitet.
2Die übrigen hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit behalten die Bezüge aus ihrer bisherigen Besoldungsgruppe.
§§§
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1978 in Kraft und am 31. Dezember 2015 außer Kraft (2).
§§§
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