SKomBesVO  
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BS-Saar: 2032-1-5

 

Saarländische Kommunalbesoldungsverordnung

(SKomBesVO) n-amtl

vom 15.11.78 (Amtsbl_78,965)
zuletzt geändert durch Art.1 iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Saarländischen Kommunalbesoldungsverordnung
vom 08.03.10 (Amtsbl_10,40)

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von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2010 ]     [ 2007 ]

§§§




Auf Grund des § 21 Abs.2 Nr.1 und Abs.3 des Bundesbesoldungsgesetzes und des Art.IX § 5 Abs.1 Nr.2 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23.Mai 1975 (Bundesgesetzbl.I S.1173) in Verbindung mit § 1 Nr.1 der Verordnung zur Übertragung besoldungsrechtlicher Zuständigkeiten vom 30.August 1976 (Amtsbl.S.965) und nach Maßgabe der Komununalbesoldungsverordnung des Bundes vom 7.April 1978 (Bundesgesetzbl.I S.468) wird verordnet:

§§§

§_1   SKomBesVO
Einstufungsgrundsatz

Die sachgerechte Einstufung der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit richtet sich nach der Einwohnerzahl, dem Umfang und dem Schwierigkeitsgrad der Verwaltungsaufgaben.

§§§

§_2   SKomBesVO
Einstufung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters

(1) Das Amt der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters wird folgenden Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnungen A und B zugeordnet:

in Gemeinden mit
einer Einwohnerzahl
mindestens in
Besoldungsgruppe
höchstens in
Besoldungsgruppe
                  bis   10.000A 15A 16
von 10.001   bis   15.000A 16B 2
von 15.001   bis   20.000B 2B 3
von 20.001   bis   30.000B 3B 4
von 30.001   bis   40.000B 4B 5
von 40.001   bis   60.000B 5B 6
von 60.001   bis   180.000B 6B 7 und
                über   180.000B 8B 9.
 

(2) 1In der ersten Amtszeit wird das Amt der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters zunächst in die untere der nach Absatz 1 zugelassenen Besoldungsgruppen eingestuft.
2Eine Höherstufung ist frühestens nach Ablauf der ersten zwei Jahre der Amtszeit durch Beschluss des Gemeinderats zulässig.
3Erfolgt die Einstufung in eine höhere Besoldungsgruppe auf Grund einer Erhöhung der maßgeblichen Einwohnerzahl, so ist eine Höherstufung durch Beschluss des Gemeinderats erst nach Ablauf von zwei Jahren seit diesem Zeitpunkt zulässig.
4Über eine erfolgte Einstufung in die Höchstbesoldungsgruppe ist neu zu beschließen, wenn die Gemeinde in eine höhere Größenklasse kommt.

(3) Wird das Amt der Bürgermeisterin und des Bürgermeisters auf Grund einer Wiederwahl weitergeführt, so richtet sich die Besoldung stets nach der höheren der in Absatz 1 zugelassenen Besoldungsgruppen.

§§§

§_3   SKomBesVO
Einstufung der hauptamtlichen Beigeordneten

1. Die hauptamtlichen Ersten Beigeordneten sind einzustufen

in Gemeinden mit
einer Einwohnerzahl
mindestens in
Besoldungsgruppe
höchstens in
Besoldungsgruppe
von 20.001   bis     30.000A 14A 16
von 30.001   bis     40.000B 2B 3
von 40.001   bis     60.000B 3B 4
von 60.001   bis   180.000B 4B 5 und
                über     180.000B 6B 7.
 

2. Die weiteren hauptamtlichen Beigeordneten sind einzustufen

in Gemeinden mit
einer Einwohnerzahl
mindestens in
Besoldungsgruppe
höchstens in
Besoldungsgruppe
von 20.001   bis     30.000A 13A 14
von 30.001   bis     40.000A 14A 15
von 40.001   bis     60.000A 15A 16
von 60.001   bis   180.000B 2B 3 und
                über     180.000B 3B 4.
 

§§§

§_3a   SKomBesVO
Einstufung der Landrätin oder des Landrats

Die Landrätin oder der Landrat ist eingestuft

§§§

§_4   SKomBesVO (F)
Einstufung der Regionalverbandsdirektorin oder
des Regionalverbandsdirektors (1)

(1) Das Amt der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors (2) wird mindestens der Besoldungsgruppe B 5 und höchstens der Besoldungsgruppe B 6 zugeordnet.

(2) § 2 Abs.2 und 3 gilt entsprechend.

(3) ...(3)

§§§

§_4a   SKomBesVO (F)
Erfahrungsstufen (1)

1Für hauptamtliche kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit ist der Beginn des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen auf den Ersten des Monats festzusetzen, in dem die Beamtin oder der Beamte das 21. Lebensjahr vollendet hat.
2Die Zeit bis zur Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit gilt als Erfahrungszeit.
3Das Aufsteigen in den Erfahrungsstufen beginnt in Stufe 1 der jeweiligen Besoldungsgruppe.

§§§

§_5   SKomBesVO (F)
Einwohnerzahl

Als Einwohnerzahl im Sinne dieser Verordnung gilt die vom Landesamt für Zentrale Dienste — Statistisches Amt — (1) nach dem Ergebnis der letzten allgemeinen Zählung der Bevölkerung auf den 30. Juni des Vorjahres fortgeschriebene und veröffentlichte Personenzahl.

§§§

§_6   SKomBesVO
Rechtsstand

1Verringert sich die jeweils maßgebende Einwohnerzahl und kommt die Körperschaft dadurch in eine niedrigere Größenklasse, behalten die im Amt befindlichen Beamtinnen und Beamten für ihre Person und für die Dauer ihrer Amtszeit die Bezüge der bisherigen Besoldungsgruppe.
2Dies gilt auch für unmittelbar folgende Amtszeiten, wenn die Beamtin oder der Beamte wiedergewählt wird.

§§§

§_7   SKomBesVO
Überleitung

1Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit, die sich am Tag vor In-Kraft-Treten und am Tag des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung im Amt befanden und geringer als die Mindesteinstufung nach dieser Verordnung eingestuft waren, werden in diese Mindesteinstufung übergeleitet.
2Die übrigen hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit behalten die Bezüge aus ihrer bisherigen Besoldungsgruppe.

§§§

§_8   SKomBesVO (F)
Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1)

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1978 in Kraft und am 31. Dezember 2015 außer Kraft (2).

§§§

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