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BS-Saar:
Gesetz Nr.1692b
vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1219)
= Art.2 des Gesetzes Nr.1692
über die Neuregelung des Untersuchungshaftvollzugsrechts und
zur Unterdrückung unerlaubten Mobilfunkverkehrs in Justizvollzugsanstalten
bearbeitet und verlinkt (17)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2009 ] |
§§§
1Der Besitz und Betrieb von Mobilfunkendgeräten auf
dem Gelände der Justizvollzugsanstalten ist untersagt.
2Für Einrichtungen, die der Unterbringung von Freigängern
dienen, können Ausnahmen zugelassen werden.
§§§
Die Justizvollzugsanstalten dürfen technische Geräte zur Störung von Frequenzen betreiben, die der Herstellung unerlaubter Mobilfunkverbindungen auf dem Anstaltsgelände dienen.
§§§
Der Mobilfunkverkehr außerhalb des Geländes der Anstalten darf nicht beeinträchtigt werden.
§§§
Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2015 außer Kraft.
§§§
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