Text-SJVollzSichG-Saarländisches Justizvollzugssicherungsgesetz
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BS-Saar:

Gesetz Nr.1692b

Saarländisches Justizvollzugssicherungsgesetz

(SJVollzSichG)


vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1219)

= Art.2 des Gesetzes Nr.1692 über die Neuregelung des Untersuchungshaftvollzugsrechts und
zur Unterdrückung unerlaubten Mobilfunkverkehrs in Justizvollzugsanstalten

bearbeitet und verlinkt (17)
von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2009 ]

§§§




§_1   SJVollzSichG
Verbot des Mobilfunks

1Der Besitz und Betrieb von Mobilfunkendgeräten auf dem Gelände der Justizvollzugsanstalten ist untersagt.
2Für Einrichtungen, die der Unterbringung von Freigängern dienen, können Ausnahmen zugelassen werden.

§§§



§_2   SJVollzSichG
Störung des Mobilfunkverkehrs

Die Justizvollzugsanstalten dürfen technische Geräte zur Störung von Frequenzen betreiben, die der Herstellung unerlaubter Mobilfunkverbindungen auf dem Anstaltsgelände dienen.

§§§



§_3   SJVollzSichG
Eingrenzung auf das Anstaltsgelände

Der Mobilfunkverkehr außerhalb des Geländes der Anstalten darf nicht beeinträchtigt werden.

§§§



§_4   SJVollzSichG
Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2015 außer Kraft.

§§§



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§§§