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Gesetz Nr.1698
Saarländisches Geodateninfrastrukturgesetz
vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1426)
bearbeitet und verlinkt (174)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2009 ] |
§§§
Dieses Gesetz schafft den rechtlichen Rahmen für den Ausbau und den Betrieb einer Geodateninfrastruktur im Saarland als Bestandteil der nationalen Geodateninfrastruktur.
§§§
natürliche und juristische Personen des Privatrechts (Dritte), denen nach § 8 Absatz 3 Anschluss an die Geodateninfrastruktur gewährt wird, soweit diese über die Geodateninfrastruktur Geodaten und Geodatendienste sowie Metadaten bereit stellen.
(2) Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind
die in § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bezeichneten Stellen, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen,
natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, insbesondere solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, und dabei der Kontrolle des Landes oder einer unter seiner Aufsicht stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen.
§§§
(1) Geodaten sind Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geografischen Gebiet.
(2) Metadaten sind Informationen, die Geodaten und Geodatendienste oder Netzdienste beschreiben und es ermöglichen, diese zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen.
(3) 1Geodatendienste sind vernetzbare Anwendungen,
welche Geodaten und Metadaten in strukturierter Form
zugänglich machen.
2Im Einzelnen sind dies Geodatendienste,
die es ermöglichen, auf der Grundlage des Inhalts entsprechender Metadaten nach Geodaten und Geodatendiensten zu suchen und den Inhalt der Metadaten anzuzeigen (Suchdienste),
die es ermöglichen, darstellbare Geodaten anzuzeigen, in ihnen zu navigieren, sie zu vergrößern oder zu verkleinern, zu verschieben, Daten zu überlagern sowie Informationen aus Legenden und sonstige relevante Inhalte von Metadaten anzuzeigen (Darstellungsdienste),
die das Herunterladen und, wenn durchführbar, den direkten Zugriff auf Kopien von Geodaten ermöglichen (Downloaddienste),
die die geodätische Umwandlung von Geodaten ermöglichen (Transformationsdienste) oder
die es erlauben, Anforderungen an Geodaten zu definieren und verschiedene Geodatendienste zu kombinieren (Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten).
(4) Interoperabilität ist die Kombinierbarkeit von Daten oder die Kombinierbarkeit und Interaktionsfähigkeit verschiedener Systeme, Techniken oder Daten unter Einhaltung gemeinsamer Standards.
(5) Netzdienste sind netzbasierte Anwendungen zur Kommunikation, Transaktion und Interaktion.
(6) Geodateninfrastruktur ist eine Infrastruktur, bestehend aus Geodaten, Metadaten und Geodatendiensten, Netzdiensten und -technologien, Vereinbarungen über gemeinsame Nutzung, Zugang und Verwendung sowie Koordinierungs- und Überwachungsmechanismen, -prozesse und -verfahren, in Verbindung mit der Aufgabe, Geodaten verschiedener Herkunft interoperabel verfügbar zu machen.
(7) Geoportal ist eine Kommunikations-, Transaktions- und Interaktionsplattform, die über Geodatendienste und weitere Netzdienste den Zugang zu den Geodaten ermöglicht.
§§§
(1) Dieses Gesetz gilt für Geodaten, die
a) einer Behörde und unter ihren öffentlichen Auftrag
fallen und
aa) von einer Behörde erstellt wurden oder
bb) bei einer solchen eingegangen sind oder
cc) von dieser Behörde verwaltet oder aktualisiert werden, oder
b) Dritten, denen gemäß § 8 Absatz 3 Anschluss an die Geodateninfrastruktur gewährt wird, oder für diese bereitgehalten werden und
eines oder mehrere der folgenden Themen betreffen:
a) Themen nach Anhang I der Richtlinie 2007/2/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl.EU Nr.L 108 S.1):
aa) Koordinatenreferenzsysteme,
bb) geografische Gittersysteme,
cc) geografische Bezeichnungen,
b) Themen nach Anhang II der Richtlinie 2007/2/ EG:
c) Themen nach Anhang III der Richtlinie 2007/2/ EG:
ee) Gesundheit und Sicherheit,
ff) Versorgungswirtschaft und staatliche Dienste,
hh) Produktions- und Industrieanlagen,
ii) landwirtschaftliche Anlagen und Aquakulturanlagen,
jj) Verteilung der Bevölkerung – Demografie,
kk) Bewirtschaftungsgebiete, Schutzgebiete, geregelte Gebiete und Berichterstattungseinheiten,
ll) Gebiete mit naturbedingten Risiken,
mm) atmosphärische Bedingungen,
(2) 1Sind mehrere identische Kopien derselben Geodaten bei verschiedenen Behörden vorhanden oder
werden sie für diese bereitgehalten, so gilt dieses Gesetz
nur für die Referenzversion, von der die verschiedenen
Kopien abgeleitet sind.
2Die Bestimmungen zum
Schutz öffentlicher und sonstiger Belange nach § 11
bleiben unberührt.
(3) Dieses Gesetz gilt auch für Geodatendienste, die sich auf die Daten beziehen, die in den in Absatz 1 genannten Geodaten enthalten sind.
(4) Geodaten im Sinne des Absatzes 1, an denen Rechte Dritter an geistigem Eigentum, insbesondere Urheberrechte, bestehen, unterliegen diesem Gesetz nur, wenn und soweit die Dritten zugestimmt haben.
(5) Die bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden vorhandenen Geodaten im Sinne des Absatzes 1 unterliegen diesem Gesetz nur, wenn ihre elektronische Sammlung oder Verbreitung rechtlich vorgeschrieben ist.
§§§
(1) Die Geodaten nach § 4 Absatz 1 sind entsprechend § 4 Absatz 1 des Saarländischen Vermessungs- und Katastergesetzes vom 16. Oktober 1997 (Amtsbl.S.1130), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. August 2008 (Amtsbl.S.1760), in der jeweils geltenden Fassung zu erfassen und zu führen.
(2) Soweit Geodaten sich auf einen Standort oder ein geografisches Gebiet beziehen, dessen Lage sich auf das Hoheitsgebiet eines weiteren oder mehrerer Länder oder auf andere Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft erstreckt, stimmen die zuständigen Behörden mit den jeweils zuständigen Stellen dieser Länder oder dieser Mitgliedstaaten und dem Bund die Darstellung und die Position des Standorts oder des geografischen Gebiets ab.
§§§
(1) 1Die Behörden gewährleisten, dass für die bei ihnen vorgehaltenen Geodaten und Metadaten die Dienste nach § 3 Absatz 3 bereit stehen.
2Soweit für Dienste
Geldleistungen gefordert werden, sollen Netzdienste
zur Abwicklung eines elektronischen Geschäftsverkehrs
und zur Sicherstellung des Betriebs von Geodatendiensten
zur Verfügung gestellt werden.
(2) Die Dienste nach Absatz 1 sollen Nutzeranforderungen berücksichtigen und müssen über computergestützte Netzwerke öffentlich verfügbar sein.
(3) Für Suchdienste ist zumindest folgende Kombination von Suchkriterien zu gewährleisten:
Klassifizierung von Geodaten und Geodatendiensten,
Bedingungen für den Zugang zu und die Nutzung von Geodaten und Geodatendiensten,
die für die Erfassung, Führung und Bereitstellung der Geodaten zuständigen Behörden.
§§§
(1) Die Behörden, welche Geodaten und Geodatendienste als Referenzversion im Sinne von § 4 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 Satz 1 bereit stellen, haben die zugehörigen Metadaten zu erstellen, zu führen und bereit zu stellen, sowie in Übereinstimmung mit den Geodaten und Geodatendiensten zu halten.
(2) Als Metadaten zu Geodaten sind mindestens nachstehende Inhalte oder Angaben zu folgenden Aspekten zu führen:
die für die Erfassung, Führung und Bereitstellung zuständige Behörde und
Bedingungen für den Zugang einschließlich bestehender Beschränkungen und deren Gründe, die Nutzung sowie gegebenenfalls anfallende Geldleistungen.
(3) Als Metadaten zu Geodatendiensten und Netzdiensten sind mindestens Angaben zu folgenden Aspekten zu führen:
Bedingungen für den Zugang und die Nutzung einschließlich bestehender Beschränkungen und deren Gründe sowie gegebenenfalls anfallende Geldleistungen,
die für die Erfassung, Führung und Bereitstellung zuständige Behörde.
§§§
(1) Geodaten, Metadaten , Netzdienste und Geodatendienste sind als Bestandteile der Geodateninfrastruktur interoperabel bereit zu stellen.
(2) 1Für den Zugang zu Geodaten, Metadaten, Netzdiensten
und Geodatendiensten ist vom Landesamt für
Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen (LKVK)
ein zentraler Zugangspunkt einzurichten.
2Die Behörden nach § 2
Absatz 2 sind verpflichtet, den Zugang
zu den Geodaten, Metadaten, Netzdiensten und Geodatendiensten
über den zentralen Zugangspunkt zu
gewährleisten.
(3) Geodaten, Geodatendienste und Metadaten Dritter können über den zentralen Zugangspunkt nach Absatz 2 bereit gestellt werden, sofern diese Dritten sich verpflichten, sie gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes bereit zu stellen.
(4) 1Die Bereitstellung von Geodaten und Geodatendiensten
nach § 4 an den zentralen Zugangspunkt
hat unter Beachtung der im Saarländischen Datenschutzgesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. Januar 2008 (Amtsbl.S.293, 883) und im Bundesdatenschutzgesetz
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. Januar 2003 (BGBl.I S.66), zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. August 2006
(BGBl.I S.1970), in ihrer jeweils geltenden Fassung
festgelegten Grundsätze des Schutzes personenbezogener
Daten zu erfolgen.
2Die Daten unterliegen den Regelungen
des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September
1965 (BGBl.I S.1273), zuletzt geändert durch Artikel
83 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl.I
S.2586), in der jeweils geltenden Fassung.
§§§
Die nationale Anlaufstelle auf Bundesebene nach Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2007/2/EG wird durch das Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen als ressortübergreifende Kontaktstelle unterstützt.
§§§
1Geodaten und Geodatendienste sind vorbehaltlich der
§§ 11 und 12 öffentlich verfügbar bereit zu stellen.
2Werden Geodaten über Darstellungsdienste bereit gestellt,
kann dies in der Form geschehen, welche eine
Weiterverwendung, insbesondere zu kommerziellen
Zwecken, ausschließt.
§§§
(1) Der Zugang zum Inhalt der Metadaten nach § 7 Absatz 2 und 3 über einen Suchdienst im Sinne des § 3 Absatz 3 Nummer 1 kann beschränkt werden, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen, die öffentliche Sicherheit oder die Verteidigung haben kann, es sei denn, das öffentliche Interesse am Zugang überwiegt.
(2) 1Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten und Geodatendiensten nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 bis 5 kann beschränkt werden, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf
die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder die öffentliche Sicherheit,
die Vertraulichkeit der Beratungen von Behörden im Sinne des § 2 Absatz 2,
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen oder
den Zustand der Umweltbereiche, auf die sich diese Daten beziehen,
es sei denn, das öffentliche Interesse am Zugang überwiegt.
2Soweit
durch den Zugang zu Geodaten personenbezogene Daten offenbart und dadurch schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt würden oder
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden oder die Informationen dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen,
ist der Zugang zu beschränken, es sei denn, die Betroffenen
haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse
an dem Zugang überwiegt.
3Vor der Entscheidung über
die Offenbarung der durch Satz 2 Nummer 2 geschützten
Informationen sind die Betroffenen anzuhören.
4Die Behörde hat in der Regel von einer Betroffenheit im Sinne des Satzes 2 Nummer 2 auszugehen, soweit übermittelte
Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
gekennzeichnet sind.
5Soweit die Behörde
dies verlangt, haben mögliche Betroffene im Einzelnen
darzulegen, dass ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis
vorliegt.
6Informationen, die private Dritte einer Behörde
übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet
zu sein oder rechtlich dazu verpflichtet werden zu
können, und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen
auf die Interessen der Dritten hätte, dürfen
ohne deren Einwilligung anderen nicht zugänglich gemacht
werden, es sei denn, das öffentliche Interesse an
der Bekanntgabe überwiegt.
7Der Zugang zu Geodaten
über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in
Satz 1 Nummer 2 und 4, Satz 2 Nummer 1 und 2 sowie Satz 6 genannten Gründe abgelehnt werden.
(3) Gegenüber Behörden im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 1 sowie gegenüber entsprechenden Stellen des Bundes, der Länder, der Kommunen und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sowie gegenüber Organen und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft können der Zugang zu Geodaten und Geodatendiensten sowie der Austausch und die Nutzung von Geodaten beschränkt werden, wenn hierdurch
die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen,
gefährdet werden.
(4) § 8 Absatz 4 gilt entsprechend.
§§§
(1) Behörden, die Geodaten nach § 4 Absatz 1 und 4 und Geodatendienste nach § 3 Absatz 3 anbieten, können für deren Nutzung Haftungsausschlüsse, elektronische Lizenzvereinbarungen oder, wenn notwendig, Lizenzen in sonstiger Form festsetzen.
(2) Behörden, die Geodaten nach § 4 Absatz 1 und 4 und Dienste nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 bis 5 anbieten, können für deren Nutzung Geldleistungen fordern.
(3) Suchdienste nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 stehen der Öffentlichkeit kostenlos zur Verfügung.
(4) 1aDarstellungsdienste nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 stehen der Öffentlichkeit kostenlos zur Verfügung,
soweit sie nicht über eine netzgebundene Bildschirmdarstellung
hinaus gehen;
1bdie Behörde kann
die Weiterverwendung von Geodaten, die über Darstellungsdienste
bereit gestellt werden, für einen wirtschaftlichen
Zweck sowie die Möglichkeit des Ausdruckens
unterbinden.
2Abweichend von Satz 1 können für
die Nutzung von Darstellungsdiensten Geldleistungen
gefordert werden, wenn die Geldleistung die Pflege
der Geodaten und der entsprechenden Geodatendienste
sichert, insbesondere in Fällen, in denen große Datenmengen
häufig aktualisiert werden.
(5) 1Soweit von Behörden nach § 2 oder von Organen
und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft gemäß
den Absätzen 1 und 2 Geldleistungen gefordert
oder diesen Lizenzen erteilt werden, müssen sie mit
dem allgemeinen Ziel des Austauschs von Geodaten
und Geodatendiensten zwischen Behörden vereinbar
sein.
2Die von Behörden oder Organen oder Einrichtungen
der Europäischen Gemeinschaft geforderten
Geldleistungen dürfen das zur Gewährleistung der
nötigen Qualität und des Angebots von Geodaten und
Geodatendiensten notwendige Minimum nicht übersteigen
zuzüglich einer angemessenen Rendite, wobei
die Selbstfinanzierungserfordernisse der Behörden, die
Geodaten und Geodatendienste anbieten, zu beachten
sind.
3Werden Geodaten oder Geodatendienste Organen
oder Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft
zur Erfüllung von aus dem Gemeinschaftsumweltrecht
erwachsenden Berichtspflichten zur Verfügung gestellt,
werden keine Geldleistungen gefordert.
(6) 1Soweit Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaft öffentliche Aufgaben wahrnehmen,
die Auswirkungen auf die Umwelt haben können,
finden die Regelungen des Absatzes 5 auch auf
diese Anwendung.
2Satz 1 gilt auf der Grundlage von
Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit auch für durch
internationale Übereinkünfte geschaffene Einrichtungen,
soweit die Europäische Gemeinschaft und ihre
Mitgliedstaaten zu deren Vertragsparteien gehören.
(7) Bedingungen für den Zugang und die Nutzung durch Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft sind einheitlich zu gestalten.
§§§
(1) 1Die Landesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung das fachliche und technische Zusammenwirken
der nach § 2 betroffenen Stellen zu regeln.
2Die Nutzung von Einrichtungen des Landes zur
Umsetzung des Gesetzes kann im Rahmen der fachlichen
und technischen Zusammenarbeit eingeräumt
werden.
(2) Die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde wird ermächtigt, zur Erfüllung der Verpflichtungen aus den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 5 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8, Artikel 16, Artikel 17 Absatz 8 und Artikel 21 Absatz 4 der Richtlinie 2007/2/EG im Einvernehmen mit den betroffenen Landesministerien Rechtsverordnungen zu erlassen.
(3) Vor dem Erlass einer Rechtsverordnung nach diesem Gesetz ist das Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden des Saarlandes herzustellen, soweit die von ihnen vertretenen kommunalen Gebietskörperschaften von der Verordnung betroffen sind.
§§§
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2015 außer Kraft.
§§§
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