SFöDVO  
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BS-Saar Nr.?

Verordnung über die Verarbeitung von Daten in der Fördermitteldatenbank des Saarlandes

(Saarländische Fördermitteldatenbankverordnung)

(SFöDVO)


vom 13.01.04 (Amtsbl_04,101)

 

frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke

 

§§§




Aufgrund des § 3 Abs.1 Satz 2 des Gesetzes über die Einrichtung einer Fördermitteldatenbank im Saarland - SFöDG - vom 2.April 2003 (Amtsbl.S.1402) verordnet die Landesregierung:

§_1   SFöDVO
Daten über die Zuwendungsempfänger

Bei Förderverfahren gemäß § 1 Abs.2 Nr.1 bis 4 in Verbindung mit § 4 Abs.1 Satz 1 des Gesetzes über die Einrichtung eine Förderdatenbank im Saarland werden in der Fördermitteldatenbank folgende Daten verarbeitet.

  1. Anrede,

  2. Vornahme,

  3. Name,

  4. Geschlecht des Zuwendungsempfänger und Endbegünstigten,

  5. Anschrift,

  6. Identifikationskennzeichen,

  7. Rechtsform.

§§§



§_2   SFöDVO
Förderdaten

Als Förderdaten werden in der Fördermitteldatenbank die nachfolgenden Daten über Förderverfahren verarbeitet:

  1. das Datum der Antragstellung,

  2. die Bezeichnungen und Anschriften der antragsbearbeitenden, bewilligenden, auszahlungsanordnenden und verwendungsnachweisprüfenden Stellen,

  3. die Gesamtkosten der Fördermaßnahmen, die zuwendungsfähigen Kosten, die Höhe der Zuwendung, die Herkunft der Finanzierungsanteile und die Eigenanteile der Zuwendungsempfänger,

  4. die Gründe und das Datum der Ablehnung eine Förderung,

  5. die Bezeichnung der Fördermaßnahme, der Ort der Durchführung und das Datum des Zuwendungsbescheides,

  6. die Bezeichnung der Programme und der Maßnahmen, die Grundlagen für die Förderung sind,

  7. die Kurzbeschreibung, das Aktenzeichen der bearbeitenden Stelle und das ressortspezifische Kennzeichen der Fördermaßnahme,

  8. die Identifikation für die Zuordnung zu einem Förderprogramm,

  9. die jeweiligen Auszahlungen nach Betrag, Datum und Mittelherkunft,

  10. der Bewilligungszeitraum,

  11. das Datum des Bescheides über die Prüfung der Verwendung,

  12. doe Controllingziele, die Controllingindikatoren, die Indikatorsollwerte und die Indikatoristwerte,

  13. die Zweckbindungsfrist.

§§§



§_3   SFöDVO
Trennung und Löschung der Daten

(1) Spätestens zehn Jahre nach dem Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung über eine Fördermaßnahme sind die Daten gemäß § 1 Nr.1 bis 5 über natürliche Personen von den Förderdaten gemäß § 2 Nr.1 bis 13 zu trennen.

(2) Wird nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung über eine Fördermaßnahme festgestellt, dass Fördermittel mit oder ohne Zinsen zurückgefordert werden können, beginnt die nach Absatz 1 bestimmte Frist

  1. am Tag des Abschlusses der Verwendungsnachweisprüfung, soweit die Rückforderung unterbleibt oder über deren Geltendmachung nicht binnen drei Monaten nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung entschieden ist.

  2. mit der Bestandskraft des Verwaltungsaktes, mit dem Beträge zurückgefordert werden, oder

  3. mit der Rechtskraft des Urteils, das einen Verwaltungsakt, mit dem Beträge zurückgefordert werden, aufhebt.

(3) Sofern eine Fördermaßnahmen mit einer Zweckbindungsfrist verbunden ist, erfolgt die Trennung der Daten gemäß § 1 Nr.1 bis 5 von den Förderdaten gemäß § 2 Abs.1 Nr.1 bis 13 erst nach dem Ablauf der für die Fördermaßnahmen bestimmten Zweckbindungsfrist.

(4) Die Förderdaten gemäß § 2 Nr.1 bis 13 und die von ihnen getrennt Daten über natürliche Personen gemäß § 1 Nr.1 bis 5 werden nach dem Ablauf von vier Jahren nach den in den Absätzen 1 bis 3 bestimmten Frist endgültig gelöscht.

§§§



§_4   SFöDVO
Übermittlung der Daten

(1) 1Die in den §§ 1 und 2 bestimmten Daten sind von den zuständigen Stellen ab dem Bewilligungsdatum 1.Januar 2000 schnittstellenkonform an die Fördermitteldatenbank zu übermitteln.
2Die zuständigen Stellen sind dabei für die Vollständigkei und Richtigkeit der Daten verantwortlich.

(2) Abweichend von Absatz 1 sind die Daten gemäß §§ 1 und 2 über die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung noch laufenden Fördermaßnahmen unabhängig vom Bewilligungszeitraum zu übermitteln.

(3) Sofern Verpflichtungsermächtigungen zur Finanzierung der Fördermaßnahme vorgesehen werden, sind diese wie Bewilligungen aus Haushaltsansätzen an die Fördermitteldatenbank zu übermitteln und als Verpflichtungsermächtigungen zu kennzeichnen.

§§§




§_5   SFöDVO
In-Kraft-Treten

Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündigung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.

§§§

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