SFöDG  
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GNr.? (f)

Gesetz über die Einrichtung einer Fördermitteldatenbank im Saarland

Saarländische Fördermitteldatenbankgesetz n-amtl

(SFöDG)


vom 02.04.03 (Amtsbl_03,1402)
zuletzt geändert durch Art.2 iVm Art.3 des Gesetze Nr.1618 zur Änderung des Straßenverkehrszuständigkeitsgesetzes und des Gesetzes über die Einrichtung einer Fördermitteldatenbank im Saarland
vom 25.04.07 (Amtsbl_07,1034)

 

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H-G Schmolke

[ Änderungen-2007 ]     [ 2006 ]

§§§




§_1   SFöDG (F)
Fördermitteldatenbank und Fördermittelverwaltungssysteme

(1) Im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen wird (2) eine Fördermitteldatenbank für die Landesregierung errichtet und geführt, die durch das Landesamt für Zentrale Dienste (1) technisch betrieben wird.

(2) Die obersten Landesbehörden haben Fördermittelverwaltungssysteme zu führen, wenn sie

  1. Zuwendungen nach § 23 des Gesetzes betreffend die Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 5.November 1999 (Amtsbl.2000 S.194), in der jeweils geltenden Fassung,

  2. sonstige Fördermittel aus dem Landeshaushalt, auf die ein Rechtsanspruch besteht,

  3. Zuweisungen nach dem Kommunalfinanzausgleichsgesetzt - KFAG - vom 12.Juli 1983 (Amtsbl.S.461), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.Dezember 2002 (Amtsbl.2003 S.118), in der jeweils geltenden Fasung, oder

  4. als bewilligende Stellen Mittel des Bundes oder/und Mittel der Europäischen Union

vergeben.

(3) 1Die Fördermittelverwaltungssysteme müssen über elektronische Schnittstellen zur Fördermitteldatenbank verfügen.
2Die obersten Landesbehörden können sich für ressortspezifische Zwecke der Fördermitteldatenbank bedienen.

§§§

§_2   SFöDG
Aufgaben der Fördermitteldatenbank

(1) Die Fördermitteldatenbank soll die Information über die in § 1 Abs.2 Nummer 1 bis 4 genannten Fördermittel und die laufenden Analyse sowie die rechtmäßige und ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel sicherstellen und die Ausübung der Rechts- und Fachaufsicht sowie das Controlling über die Fördermittel unterstützen.

(2) Dem Rechnungshof sind auf dessen Verlangen für Zwecke der Finanzkontrolle die erforderlichen Daten aus der Fördermitteldatenbank zu übermitteln.

§§§

§_3   SFöDG (F)
Zulässigkeit der Datenverarbeitung

(1) 1Das Ministerium der Finanzen (1) darf, dies zur Erfüllung der in § 2 genannten Aufgaben erforderlich ist, personenbezogenen Daten verarbeiten.
2Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung Inhalt und Umfang der zu verarbeitenden Daten und Fristen zur Trennung der Fördermitteldaten vom Leistungsempfänger sowie die endgültige Löschung der personenbezogenen Daten in der Fördermitteldatenbank.

(2) Die Antragsteller sind von den für die Förderung zuständigen Stellen auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen des Antragsverfahrens schriftlich hinzuweisen.

§§§

§_4   SFöDG (F)
Datenbereitstellung

(1) 1Die obersten Landesbehörden sind mit der Einrichtung der Fördermitteldatenbank verpflichtet, alle erforderlichen Daten der Fördermittelverwaltung ihres Geschäftsbereiches dem Ministerium der Finanzen (1) in aktualisierter Form elektronisch zur Verfügung zu stellen.
2Das Verfahren zur Bereitstellung der erforderlichen Daten regelt eine Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen (2).

(2) Die für die Fördermitteldatenbank im Saarland erforderliche Daten sind zu pflegen.

§§§

§_5   SFöDG (F)
Übermittlung personenbezogener Daten

(1) Die obersten Landesbehörden sowie die sonstigen in Förderverfahren gemäß § 1 Abs.2 beteiligten öffentlichen und nichtöffentlich Stellen sind verpflichtet, die in der Rechtsverordnung gemäß § 3 Abs.1 Satz 2 genannten Daten an die bei dem Ministerium der Finanzen (1) geführte Fördermitteldatenbank zu übermitteln.

(2) Ergibt die Fördermitteldatenbank im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Förderung, übermittelt das Ministerium der Finanzen (2) die erforderlichen personenbezogenen Daten an die für die Bearbeitung der jeweiligen Förderungen zuständigen Stellen.

(3) Sonstige Rechtsvorschriften, die eine Übermittelung personenbezogener Daten zulassen, bleiben unberührt.

§§§

§_6   SFöDG (F)
Schlussvorschriften (1)

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft und am 31.Dezember 2010 außer Kraft.

§§§

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§§§