MSchutzflRG | 1-2 | |
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[ I ] | [ ] |
GNr.1639a
Gesetz
über die Rückführung der Marksteinschutzflächen (f)
vom 21.11.07 (Amtsbl_08,278,)
= Art.2 des Gesetzes Nr.1639 zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2008 ] |
§§§
1Das Eigentum des Saarlandes an den im Grundbuch eingetragenen Marksteinschutzflächen geht mit Inkrafttreten
dieses Gesetzes auf die Eigentümerinnen und Eigentümer der durch die Überlassung der Marksteinschutzflächen
verkleinerten Grundstücke über.
2Das Grundbuch ist von Amts wegen kostenfrei zu berichtigen.
3Für die Überlassung der Marksteinschutzflächen erhaltene Geldentschädigungen müssen nicht zurückgezahlt werden.
§§§
1Ist das Eigentum an einer im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Marksteinschutzfläche nicht auf das Saarland übergegangen, ist die Bildung der Marksteinschutzfläche im Liegenschaftskataster von Amts wegen
kostenfrei rückgängig zu machen.
2§ 1 Satz 3 gilt entsprechend.
§§§
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§§§