LVwAG  
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GNr.1631a

Gesetz
über die Errichtung eines Landesverwaltungsamtes

(Landesverwaltungsamtsgesetz) n-amtl

(LVwAG) n-amtl


vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393, 2399)
geändert durch Art.4 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes Nr.1684 zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 06.05.09 (Amtsbl_09,878)

= Art.3 des Verwaltungsstrukturreformgesetzes

bearbeitet und verlinkt (14)
von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2009 ]       [ 2007 ]

§§§




§_1   LVwAG
Errichtung

Im Saarland wird ein Landesverwaltungsamt errichtet.

§§§



§_2   LVwAG (F)
Aufgaben

(1) 1Dem Landesverwaltungsamt obliegen die Aufgaben, die bisher

  1. dem Landesamt für Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten,

  2. den Landkreisen, dem Stadtverband Saarbrücken und der Landeshauptstadt Saarbrücken als Ausländerbehörden,

  3. dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport, den Landrätinnen und Landräten und dem Stadtverbandspräsidenten als Kommunalaufsichtsbehörde,

  4. dem Gemeindeprüfungsamt bei dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport,

  5. den Landkreisen, dem Stadtverband Saarbrücken und der Landeshauptstadt Saarbrücken als Standesamtsaufsichtsbehörden und

  6. den Landkreisen, dem Stadtverband Saarbrücken, der Landeshauptstadt Saarbrücken und den Mittelstädten als Bußgeldbehörden für Verkehrsordnungswidrigkeiten nach dem Straßenverkehrsgesetz

zugeordnet waren.
2In den Fällen der Nummern 2, 3, 5 und 6 richtet sich die Vollstreckung bis zum 30.Juni 2009 (1) nach dem bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Recht.

(2) 1Das Landesverwaltungsamt entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr.1, 2 und 6 über Widersprüche gegen Verwaltungsakte, die von ihm erlassen werden, sowie über Widersprüche gegen Verwaltungsakte, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von dem Landesamt für Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten und den Landkreisen, dem Stadtverband Saarbrücken und der Landeshauptstadt Saarbrücken erlassen worden sind.
2Soweit solche Widersprüche beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Rechtsausschüssen zur Entscheidung vorliegen, ist das Widerspruchsverfahren nach dem bisher geltenden Recht zu Ende zu führen.

§§§



§_3   LVwAG
Dienst- und Fachaufsicht

(1) Das Landesverwaltungsamt untersteht der Dienstund Fachaufsicht des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) In Angelegenheiten betreffend die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten untersteht es der Fachaufsicht der zuständigen obersten Landesbehörde.

§§§



§_4   LVwAG
Auflösung von Behörden

Das Landesamt für Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten wird aufgelöst.

§§§




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§§§