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[ I ] | [ ] |
Gesetz Nr.1598a
zur Einführung des Neuen Kommunalen Rechnungswesens im Saarland
vom 12.07.06 (Amtsbl_06,1614)
geändert durch Art.1 iVm Art.2 des Gesetzes Nr.1648 zur Änderung des Gesetzes zur Einführung des Neuen Kommunalen Rechnungswesens im Saarland
vom 14.05.08 (Amtsbl_08,1166)
= Art.1 des Gesetzes Nr.1598 über das Neue Kommunale Rechnungswesen im Saarland
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2008 ] [ 2006 ] |
§§§
(1) Die Gemeinde hat ab dem 1.Januar 2007 ihre Bücher nach den Regeln der doppelten Buchführung für Gemeinden gemäß den Vorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes und der Gemeindehaushaltsverordnung zu führen.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Gemeinde ihre Buchführung erst zum 1.Januar 2008, zum 1.Januar 2009 oder zum 1.Januar 2010 (1) umstellen.
(3) Stellt die Gemeinde ihre Buchführung gemäß Absatz 2 erst nach dem Haushaltsjahr 2007 um, finden bis zur Umstellung auf die Gemeindewirtschaft die Vorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes, der Gemeindehaushaltsverordnung und der Gemeindekassenverordnung in der bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
§§§
(1) 1Die Gemeinde hat zu Beginn des ersten Haushaltsjahres
mit einer Buchführung nach den Regeln der doppelten Buchführung für Gemeinden eine Eröffnungsbilanz
unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung für Gemeinden aufzustellen.
2Die §§ 96 und 101 Abs.1, Abs.2 S.1 und Abs.3
des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die Eröffnungsbilanz und der Anhang haben zum Bilanzstichtag unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung für Gemeinden ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Schuldenlage der Gemeinde zu vermitteln.
(3) 1In der Eröffnungsbilanz sind die zum Stichtag der
Aufstellung vorhandenen Vermögensgegenstände mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten, vermindert
um Abschreibungen, anzusetzen.
2Abweichend von
Satz 1 sind für Vermögensgegenstände, deren tatsächliche
Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht oder
nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden
können, den Preisverhältnissen des Jahres 1990
entsprechende Erfahrungswerte anzusetzen.
3Werte aufgrund
vorhandener fachgerechter Bewertungen können
in die Eröffnungsbilanz eingestellt werden (Bestandsschutz).
4Beteiligungen sind — sofern kein Börsen- oder
Marktwert vorliegt — in der Eröffnungsbilanz grundsätzlich
mit dem anteiligen Eigenkapital anzusetzen.
(4) 1aIn der Eröffnungsbilanz ist zusätzlich zur allgemeinen
Rücklage als gesonderter Posten des Eigenkapitals
die Ausgleichsrücklage anzusetzen;
1bsie kann in der
Eröffnungsbilanz bis zur Höhe eines Drittels des Eigenkapitals
gebildet werden, höchstens jedoch bis zur
Höhe eines Drittels der jährlichen Steuereinnahmen
und allgemeinen Zuweisungen.
2Die Höhe der Einnahmen
nach Satz 1 bemisst sich nach dem Durchschnitt
der fünf Haushaltsjahre, die dem Eröffnungsbilanzstichtag
vorangehen.
(5) 1Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung,
deren Nachholung innerhalb der nächsten drei Jahre
konkret geplant ist, können gebildet werden.
2Soweit die Rückstellungen nach drei Jahren nicht entsprechend
verwendet wurden, sind sie erfolgsneutral zu
verrechnen.
(6) Die nach Absatz 3 angesetzten Werte gelten für die künftigen Haushaltsjahre als Anschaffungs- und Herstellungskosten, soweit nicht Korrekturen des Wertansatzes nach Absatz 7 vorgenommen werden.
(7) 1Ergibt sich bei der Aufstellung späterer Jahresabschlüsse,
dass in der Eröffnungsbilanz Bilanzpositionen
fehlerhaft angesetzt worden sind, so ist der Wertansatz
zu berichtigen oder nachzuholen.
2Die Eröffnungsbilanz gilt dann als geändert.
3Vorherige Jahresabschlüsse sind nicht zu berichtigen.
(8) Die Eröffnungsbilanz ist um einen Anhang zu ergänzen, dem als Anlagen
beizufügen sind.
(9) Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Inventur, die Eröffnungsbilanz und den Anhang zur Eröffnungsbilanz zu treffen.
§§§
Die Gemeinde hat spätestens zum 31.Dezember 2014 erstmals einen Gesamtabschluss nach § 100 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes aufzustellen.
§§§
1Soweit in Bestimmungen des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes
oder einer aufgrund des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes
erlassenen Verordnung
die Angabe von Vorjahresbeträgen vorgeschrieben ist,
kann hierauf verzichtet werden, wenn sich diese auf
Haushaltsjahre mit kameraler Haushaltsführung und
Rechnungslegung beziehen.
2Dies gilt entsprechend für
den ersten zu erstellenden Gesamtabschluss.
§§§
1Aus dem letzten Haushaltsjahr mit einer kameralen
Rechnungslegung können Kreditermächtigungen, Verpfl
ichtungsermächtigungen und Ausgabeermächtigungen
unter den Voraussetzungen gemäß den Vorschriften
der Gemeindehaushaltsverordnung in der bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung in das
erste Haushaltsjahr mit einer Rechnungslegung nach
den Regeln der doppelten Buchführung für Gemeinden
übertragen werden.
2Die übertragenen Ermächtigungen
werden im letzten Haushaltsjahr mit einer kameralen
Rechnungslegung entgegen § 41 Abs.3 der Gemeindehaushaltsverordnung
in der bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung nicht den Soll-Einnahmen
und Soll-Ausgaben hinzugerechnet.
§§§
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten — mit Ausnahme des § 2 Abs.4 — für die Gemeindeverbände entsprechend.
§§§
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für Zweckverbände und rechtlich selbständige örtliche Stiftungen mit bisher kameraler Wirtschaftsführung entsprechend.
§§§
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