KomRwG  
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Gesetz Nr.1598a
zur Einführung des Neuen Kommunalen Rechnungswesens im Saarland

(Kommunales Rechnungswesengesetz) n-amtl

(KomRwG) n-amtl


vom 12.07.06 (Amtsbl_06,1614)
geändert durch Art.1 iVm Art.2 des Gesetzes Nr.1648 zur Änderung des Gesetzes zur Einführung des Neuen Kommunalen Rechnungswesens im Saarland
vom 14.05.08 (Amtsbl_08,1166)

= Art.1 des Gesetzes Nr.1598 über das Neue Kommunale Rechnungswesen im Saarland

frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2008 ] [ 2006 ]

§§§




§_1   KomRwG (F)
Umstellung auf die doppelte Buchführung

(1) Die Gemeinde hat ab dem 1.Januar 2007 ihre Bücher nach den Regeln der doppelten Buchführung für Gemeinden gemäß den Vorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes und der Gemeindehaushaltsverordnung zu führen.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Gemeinde ihre Buchführung erst zum 1.Januar 2008, zum 1.Januar 2009 oder zum 1.Januar 2010 (1) umstellen.

(3) Stellt die Gemeinde ihre Buchführung gemäß Absatz 2 erst nach dem Haushaltsjahr 2007 um, finden bis zur Umstellung auf die Gemeindewirtschaft die Vorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes, der Gemeindehaushaltsverordnung und der Gemeindekassenverordnung in der bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiterhin Anwendung.

§§§



§_2   KomRwG
Eröffnungsbilanz und Anhang

(1) 1Die Gemeinde hat zu Beginn des ersten Haushaltsjahres mit einer Buchführung nach den Regeln der doppelten Buchführung für Gemeinden eine Eröffnungsbilanz unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung für Gemeinden aufzustellen.
2Die §§ 96 und 101 Abs.1, Abs.2 S.1 und Abs.3 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die Eröffnungsbilanz und der Anhang haben zum Bilanzstichtag unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung für Gemeinden ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Schuldenlage der Gemeinde zu vermitteln.

(3) 1In der Eröffnungsbilanz sind die zum Stichtag der Aufstellung vorhandenen Vermögensgegenstände mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen, anzusetzen.
2Abweichend von Satz 1 sind für Vermögensgegenstände, deren tatsächliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden können, den Preisverhältnissen des Jahres 1990 entsprechende Erfahrungswerte anzusetzen.
3Werte aufgrund vorhandener fachgerechter Bewertungen können in die Eröffnungsbilanz eingestellt werden (Bestandsschutz).
4Beteiligungen sind — sofern kein Börsen- oder Marktwert vorliegt — in der Eröffnungsbilanz grundsätzlich mit dem anteiligen Eigenkapital anzusetzen.

(4) 1aIn der Eröffnungsbilanz ist zusätzlich zur allgemeinen Rücklage als gesonderter Posten des Eigenkapitals die Ausgleichsrücklage anzusetzen;
1bsie kann in der Eröffnungsbilanz bis zur Höhe eines Drittels des Eigenkapitals gebildet werden, höchstens jedoch bis zur Höhe eines Drittels der jährlichen Steuereinnahmen und allgemeinen Zuweisungen.
2Die Höhe der Einnahmen nach Satz 1 bemisst sich nach dem Durchschnitt der fünf Haushaltsjahre, die dem Eröffnungsbilanzstichtag vorangehen.

(5) 1Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung, deren Nachholung innerhalb der nächsten drei Jahre konkret geplant ist, können gebildet werden.
2Soweit die Rückstellungen nach drei Jahren nicht entsprechend verwendet wurden, sind sie erfolgsneutral zu verrechnen.

(6) Die nach Absatz 3 angesetzten Werte gelten für die künftigen Haushaltsjahre als Anschaffungs- und Herstellungskosten, soweit nicht Korrekturen des Wertansatzes nach Absatz 7 vorgenommen werden.

(7) 1Ergibt sich bei der Aufstellung späterer Jahresabschlüsse, dass in der Eröffnungsbilanz Bilanzpositionen fehlerhaft angesetzt worden sind, so ist der Wertansatz zu berichtigen oder nachzuholen.
2Die Eröffnungsbilanz gilt dann als geändert.
3Vorherige Jahresabschlüsse sind nicht zu berichtigen.

(8) Die Eröffnungsbilanz ist um einen Anhang zu ergänzen, dem als Anlagen

  1. die Anlagenübersicht,

  2. die Forderungsübersicht und

  3. die Verbindlichkeitenübersicht

beizufügen sind.

(9) Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Inventur, die Eröffnungsbilanz und den Anhang zur Eröffnungsbilanz zu treffen.

§§§



§_3   KomRwG
Erstmalige Erstellung eines Gesamtabschlusses

Die Gemeinde hat spätestens zum 31.Dezember 2014 erstmals einen Gesamtabschluss nach § 100 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes aufzustellen.

§§§



§_4   KomRwG
Sonderregelung für die Angabe von Vorjahresbeträgen

1Soweit in Bestimmungen des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes oder einer aufgrund des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes erlassenen Verordnung die Angabe von Vorjahresbeträgen vorgeschrieben ist, kann hierauf verzichtet werden, wenn sich diese auf Haushaltsjahre mit kameraler Haushaltsführung und Rechnungslegung beziehen.
2Dies gilt entsprechend für den ersten zu erstellenden Gesamtabschluss.

§§§



§_5   KomRwG
Sondervorschriften für die letzte kamerale Rechnungslegung

1Aus dem letzten Haushaltsjahr mit einer kameralen Rechnungslegung können Kreditermächtigungen, Verpfl ichtungsermächtigungen und Ausgabeermächtigungen unter den Voraussetzungen gemäß den Vorschriften der Gemeindehaushaltsverordnung in der bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung in das erste Haushaltsjahr mit einer Rechnungslegung nach den Regeln der doppelten Buchführung für Gemeinden übertragen werden.
2Die übertragenen Ermächtigungen werden im letzten Haushaltsjahr mit einer kameralen Rechnungslegung entgegen § 41 Abs.3 der Gemeindehaushaltsverordnung in der bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung nicht den Soll-Einnahmen und Soll-Ausgaben hinzugerechnet.

§§§



§_6   KomRwG
Anwendung auf die Gemeindeverbände

Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten — mit Ausnahme des § 2 Abs.4 — für die Gemeindeverbände entsprechend.

§§§



§_7   KomRwG
Anwendung auf Zweckverbände und rechtlich selbständige örtliche Stiftungen

Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für Zweckverbände und rechtlich selbständige örtliche Stiftungen mit bisher kameraler Wirtschaftsführung entsprechend.

§§§




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§§§