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BS-Saar ?
Verordnung
über die Beteiligung der Erziehungsberechtigten
in Tageseinrichtungen für Kinder
vom 01.09.08 (Amtsbl_08,1404)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2008 ] |
§§§
Aufgrund des § 9 Abs.2 Nr.5 des Saarländischen Ausführungsgesetzes nach § 26 des Achten Buches Sozialgesetzbuch — Saarländisches Kinderbetreuungs- und -bildungsgesetz (SKBBG) — vom 18.Juni 2008 (Amtsbl.S.1254) verordnet das Ministerium für Bildung, Familie, Frauen und Kultur:
Diese Verordnung gilt für Tageseinrichtungen für Kinder, die von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe, von kommunalen Gebietskörperschaften oder von anderen, durch das örtlich zuständige Jugendamt anerkannten, Trägern betrieben werden.
§§§
(1) 1Die Erziehungsberechtigten der Kinder, die eine
Kindertageseinrichtung besuchen, werden jedes
Jahr im Monat September von dem Träger der Einrichtung
zu einer Elternversammlung einberufen.
2Eine Einberufung hat außerdem zu erfolgen, wenn
mindestens ein Drittel der Erziehungs berechtigten
dies verlangt.
(2) 1In der im September stattfindenden Elternversammlung
werden die Mitglieder des Elternausschusses und ihre Vertreter von den Erziehungsberechtigten
der Kinder, die die Kindertageseinrichtung besuchen,
für jeweils ein Jahr gewählt.
2Die Erziehungsberechtigten sind sowohl wahlberechtigt als auch
wählbar.
3Jede Gruppe der Kindertageseinrichtung wählt aus ihrer Mitte eine Vertreterin oder einen
Vertreter und eine Stellvertretung in den Elternausschuss.
(3) 1Die Wahl ist nur gültig, wenn ein Viertel der Kinder
durch Erziehungsberechtigte vertreten ist, eine
Briefwahl kann zugelassen werden.
2Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen
erhält.
3Das Wahlverfahren im Übrigen bestimmen die Erziehungsberechtigten.
(4) Der Elternausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung.
(5) Scheiden sämtliche Kinder eines Mitglieds des Elternausschusses vor Ablauf der Amtszeit aus der Kindertageseinrichtung aus, so endet mit dem Ausscheiden auch dessen Mitgliedschaft im Elternausschuss.
(6) Bis zur Wahl eines neuen Elternausschusses führt der bisherige Elternausschuss die Geschäfte weiter.
(7) Die Mitglieder des Elternausschusses üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.
§§§
(1) Der Elternausschuss hat die Aufgabe, die Erziehungsarbeit in der Kindertageseinrichtung zu unterstützen und die Zusammenarbeit zwischen dieser, Elternhaus und Trägern zu fördern.
(2) 1Der Träger und die Leitung der jeweiligen Kindertageseinrichtung
berichten dem Elternausschuss regelmäßig über ihre Arbeit.
2Der Elternausschuss wirkt bei allen wichtigen Fragen beratend mit.
3Dies gilt insbesondere für
die Inhalte und Formen der Erziehungsarbeit, insbesondere bei der Einführung neuer pädagogischer Programme,
die Festlegung der Grundsätze für die Aufnahme der Kinder, der Öffnungszeiten und der Ferientermine unter Berücksichtigung der für die Bediensteten der Kindertageseinrichtung geltenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen,
(3) Des Weiteren ist der Elternausschuss über die Veranschlagung der Elternbeiträge, über wichtige organisatorische und personelle sowie über geplante bauliche Veränderungen im Betrieb der Kindertageseinrichtung zu informieren.
§§§
(1) 1In jedem Landkreis wird ein Kreiselternausschuss
und im Regional verband Saarbrücken ein Regionalverbandselternausschuss
für die Dauer von einem Jahr gebildet, § 2 Abs.6 gilt entsprechend.
2Diese setzen sich aus den Vorsitzenden der Elternausschüsse der Kindertageseinrichtungen in dem
betreffenden Gemeindeverband zusammen.
3Die Kreiselternausschüsse und der Regionalverbandselternausschuss
sind von den örtlich zuständigen Jugendämtern über wesentliche Fragen betreffend
die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen zu informieren und informieren ihrerseits
die Elternausschüsse und den Landeselternausschuss.
4Jeder Ausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder
dessen Stellvertretung.
(2) 1Der Landeselternausschuss wird für die Dauer von
einem Jahr gebildet, § 2 Abs.6 gilt entsprechend.
2Er setzt sich aus den gewählten Vorsitzenden der Kreiselternausschüsse sowie des Regionalverbandselternausschusses zusammen.
3Er nimmt auf Landesebene und durch ein beauftragtes Mitglied
auf Bundesebene die Interessen der saarländischen Erziehungsberechtigten von Kindern, die Kindertageseinrichtungen
besuchen, wahr.
4Das Ministerium für Bildung, Familie, Frauen und Kultur wird den
Landeselternausschuss über wesentliche Angelegenheiten betreffend die Betreuung von Kindern in
Kindertageseinrichtungen informieren.
(3) 1Den gewählten Mitgliedern der Kreiselternausschüsse, des Re gionalverbandselternausschusses
und des Landeselternausschusses ist eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung
von Mitgliedern von Kommissionen und Ausschüssen in der Fassung der Bekanntmachung vom
25.September 1972 (Amtsbl.S.518), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 5. April 2006 (Amtsbl.S.726), in der jeweils geltenden Fassung für die Teilnahme an Ausschusssitzungen im Saarland zu gewähren.
2Des Weiteren erhalten die Mitglieder des Landeselternausschusses, die an Sitzungen der
Elternvertretungen auf Bundesebene teilnehmen, vom Land Reisekosten nach den Vorschriften des
Saarländischen Reisekostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.August 1976 (Amtsbl.S.857), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14.Mai 2008 (Amtsbl.S.1062), in der jeweils geltenden
Fassung.
(4) aDie Einberufung der Wahlversammlung auf der Ebene der Gemeindeverbandselternausschüsse gemäß
Absatz 1, die Durch führung der Wahl sowie die Bereitstellung des notwendigen Raumes für die
Ausschusssitzungen obliegt dem Landkreis beziehungsweise dem Regionalverband Saarbrücken;
bdie insoweit notwendigen Kosten trägt das Land.
(5) 1Die erste Sitzung des Landeselternausschusses wird
von dem Ministerium für Bildung, Familie, Frauen und Kultur einberufen.
2In dieser Sitzung wählt der Landeselternausschuss aus seiner Mitte die Vorsitzende
oder den Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung.
3Die oder der Vorsitzende führt die Geschäfte des Landeselternausschusses. Zu
ihrer oder seiner Unterstützung wird bei dem Ministerium für Bildung, Familie, Frauen und Kultur
eine Geschäftsstelle eingerichtet, deren notwendige Kosten das Land trägt.
(6) § 2 Abs. 4 bis 7 gelten entsprechend.
§§§
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2015 außer Kraft.
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