KatVVO  
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BGBl.III/FNA

Verordnung
über die Ausführung von Katastermessungen durch Bedienstete behördlicher Vermessungsstellen

(KatastermessungsVO) n-amtl

(KatVVO) n-amtl


vom 04.12.03 (Amtsbl_03,3005)

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von
H-G Schmolke


 

§§§




Auf Grund des § 13 Abs.5 und des § 19 Abs.6 des Saarländischen Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Saarländisches Vermessungs- und Katastergesetz - SVermKatG) vom 16.Oktober 1997 (Amtsbl.S.1130), geändert durch Artikel 10 Abs.13 des Gesetzes vom 7.November 2001 (Amtsbl.S.2158), verordnet das Ministerium für Umwelt:

§_1   KatVVO
Katastervermessungen einschließlich der Feststellung und Abmarkung der Grundstücksgrenzen unter Aufnahme der Niederschrift über den Grenztermin

(1) Bei behördlichen Vermessungsstellen nach § 2 Abs.3 Satz 1 Nr.1 und 3 des Saarländischen Vermessungs- und Katastergesetzes dürfen

  1. Vermessungen, deren Ergebnisse dazu bestimmt sind, in das Liegenschaftskataster übernommen zu werden (Katastervermessungen), und

  2. Grenzfeststellungen und Abmarkungen einschließlich der Aufnahme der Niederschrift über den Grenztermin

selbständig ausführen:

  1. Bedienstete mit der Befähigung zum höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst,

  2. Bedienstete mit der Befähigung zum gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst.

(2) Behördliche Vermessungsstelle nach § 2 Abs.3 Satz 1 Nr.3 des Saarländischen Vermessungs- und Katastergesetzes haben die Übertragung von Aufgaben nach Absatz 1 vorher dem Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen anzuzeigen.

§§§



§_2   KatVVO
Katastervermessungen ausschließlich der Feststellung und Abmarkung der Grundstücksgrenzen unter Aufnahme der Niederschrift über den Grenztermin

(1) 1Katastervermessungen ausschließlich der Feststellung und Abmarkung der Grundstücksgrenzen unter Aufnahme der Niederschrift über den Grenztermin dürfen die nach § 1 Befugten und Fachkräfte vornehmen.
2Für Fachkräfte behördlicher Vermessungsstellen nach § 2 Abs.3 Satz 1 Nr.3 des Saarländischen Vermessungs- und Katastergesetzes gilt Satz 1 nur, wenn für sie eine Vermessungsgenehmigung nach § 3 erteilt worden ist.

(2) 1Fachkräfte im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. Bedienstete, die ein Hochschulstudium der Fachrichtung Vermessungswesen mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit erfolgreich abgeschlossen haben,

  2. abesonders befähigte vermessungstechnische Bedienstete (Bedienstete, die ein Studium der Fachrichtung Vermessungswesen mit einer Regelstudienzeit von weniger als vier Jahren erfolgreich abgeschlossen haben, Beamtinnen und Beamte des mittleren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes, Vermessungstechnikerinnen und -techniker), die mindestens acht Jahre bei einer Vermessungsstelle nach § 2 Abs.3 Satz 1 des Saarländischen Vermessungs- und Katastergesetzes beschäftigt waren;
    bdie Ausbildungszeit kann angerechnet werden;
    cbei Bediensteten mit abgeschlossenem Studium kann auf die Beschäftigungszeit ganz oder teilweise verzichtet werden,

die in einer mindestens einjährigen Einführungszeit durch die Vermessungsstelle an die Aufgaben im vermessungstechnischen Außendienst herangeführt und mit allen für diese Tätigkeit erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vertraut gemacht worden sind.
2Behördlichen Vermessungsstellen nach § 2 Abs.3 Satz 1 Nr.3 des Saarländischen Vermessungs- und Katastergesetzes haben den Beginn der Einführungszeit dem Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen anzuzeigen.

(3) 1Die Fortführungsrisse der Fachkräfte müssen durch Unterschrift mit Berufsbezeichnung bestätigt sein.
2Auf den von diesen Fachkräften geführten Fortführungsrissen ist die Brauchbarkeit ihrer Vermessungsarbeiten von einer oder einem nach § 1 Befugten zu bescheinigen.
3Diese oder dieser hat auch die Grenzfeststellung und Abmarkung der Grundstücksgrenzen unter Aufnahmen der Niederschrift über den Grenztermin vorzunehmen.
4aWährend der Einführungszeit ist zusätzlich zu bescheinigen, dass die Katastervermessungen unter Leitung und Aufsicht, ansonsten aber selbständig ausgeführt wurden;
4bsie sind als Probearbeiten zu kennzeichnen.

§§§



§_3   KatVVO
Erteilung der Vermessungsgenehmigung

(1) 1Die Vermessungsgenehmigung wird der behördlichen Vermessungsstelle vom Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs erteilt.
2Die Anzahl der möglichen Vermessungsgenehmigungen für Fachkräfte nach § 2 Abs.2 Satz 1 Nr.2 ist entsprechend dem Arbeitsanfall und der sicherzustellenden Arbeitsüberwachung zu begrenzen.

(2) 1Die Vermessungsgenehmigung ist schriftlich zu beantragen.
2Dem Antrag ist eine gutachtliche Äußerung über Fähigkeiten und Leistungen der Fachkraft beizufügen.
3Zur Entscheidung über die Erteilung der Vermessungsgenehmigung kann die Vorlage von Probearbeiten verlangt werden.
4Sie sollen mindestens drei Katastervermessungen zum Inhalt haben.
5Sind diese beereits in das Liegenschaftskataster übernommen und beim Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen archiviert, genügt der Hinweis hierauf.

(3) Die Vermessungsgenehmigung kann widerrufen werden, wenn häufig Zuverlässigkeit, Sorgfalt oder fachtechnische Ausführung der Vermessungen zu beanstanden ist.

§§§



§_4   KatVVO
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündigung in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Verordnung über die Ausführung von Vermessungen zur Fortführung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters vom 14.Februar 1964 (Amtsbl.S.158), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26.Januar 1994 (Amtsbl.S.509), außer Kraft.

§§§




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