Hygiene-VO | ||
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[ I ] | [ ] |
BS Nr.
Verordnung
zur Verhütung übertragbarer Krankheiten
vom 16.04.14 (Amtsbl_I_14,147)
bearbeitet und verlinkt (0)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2014 ] |
§§§
Aufgrund des § 17 Absatz 4 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl.I S.1045), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 21 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl.I S.3154), verordnet die Landesregierung:
1Wer, ohne Arzt/Ärztin oder Zahnarzt/Zahnärztin zu sein, berufs- oder gewerbsmäßig Tätigkeiten ausübt, bei denen Erreger übertragbarer Krankheiten im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes oder deren toxische Produkte, insbesondere Erreger von AIDS (HIV), Virushepatitis B und C auf den Menschen übertragen werden können, unterliegt dieser Verordnung.
2Dies gilt insbesondere für Injektionen, für die Akupunktur, das Tätowieren und das Ohrlochstechen, das Piercen sowie für Tätigkeiten im Friseurhandwerk, in der Kosmetik und in der Fußpflege.
§§§
(1) Bei den in § 1 genannten Tätigkeiten sind die allgemein anerkannten Regeln der Hygiene einzuhalten.
(2) 1In Einrichtungen und Räumen, in denen Tätigkeiten nach § 1 durchgeführt werden, sind innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene in einem einrichtungsspezifischen Hygieneplan festzulegen.
2Der Hygieneplan ist jährlich hinsichtlich Aktualität zu überprüfen und bei Bedarf zu ändern.
3Mindestens einmal pro Jahr sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hinsichtlich der erforderlichen Hygienemaßnahmen zu belehren.
4Die Belehrung ist schriftlich zu dokumentieren und aufzubewahren.
(3) 1Wer Eingriffe durchführt, die eine Verletzung der Haut oder Schleimhaut vorsehen, muss vor und nach dem Eingriff seine Hände sorgfältig reinigen und desinfizieren.
2Die zu behandelnde Haut- oder Schleimhautfläche ist vor dem Eingriff zu desinfizieren.
3Bei der Ausübung der Tätigkeiten sind Einmalhandschuhe zu tragen.
4Für jeden neuen Kunden sind neue Einmalhandschuhe zu verwenden.
(4) 1Eingriffe, die eine Verletzung der Haut vorsehen, sind mit sterilen (keimfreien) Produkten und Instrumenten vorzunehmen.
2Sterile Einmalmaterialien sind nach dem ersten Gebrauch zu entsorgen.
3Mehrfach zu verwendende Produkte und Instrumente sind nach jedem Gebrauch zunächst einer desinfizierenden Reinigung und anschließend einer Heißluft- oder Dampfsterilisation zu unterziehen und bis zur nächsten Anwendung in sterilen Behältern aufzubewahren.
(5) Soweit die Handlungen unter Verwendung von Medizinprodukten vorgenommen werden, sind die Vorschriften der Medizinprodukte-Betreiberverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 2002 (BGBl.I S.3396), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl.I S.2326), in der jeweils geltenden Fassung, einzuhalten.
(6) 1Mehrfach verwendbare Produkte und Instrumente, bei deren Anwendung es aber leicht zu Verletzungen kommen kann, sind nach jeder Anwendung sorgfältig zu reinigen und zu desinfizieren.
2Ist es zu einer unbeabsichtigten Verletzung gekommen, so sind die benutzten Produkte und Instrumente sofort zu desinfizieren und danach sorgfältig zu reinigen.
3Nach Verletzungen ist eine Wunddesinfektion mit einem hierfür zugelassenen Wunddesinfektionsmittel durchzuführen.
(7) Der Arbeitsbereich für Tätigkeiten nach § 1 muss geeignet und so beschaffen sein, dass alle Oberflächen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind.
(8) 1Die Arbeitsflächen sind mindestens an jedem Arbeitstag gründlich zu reinigen und zu desinfizieren.
2Ist es im Rahmen der Infektionshygiene erforderlich, sind die Arbeitsflächen nach jeder Patientin oder jedem Patienten bzw nach jeder Kundin oder jedem Kunden gründlich zu reinigen und zu desinfizieren.
§§§
(1) 1Desinfektionen von Händen, Haut, Instrumenten und Flächen sind mit geeigneten Mitteln und Verfahren zur Inaktivierung von Krankheitserregern vorzunehmen, die in der Desinfektionsmittel-Liste des VAH (Desinfektionsmittel-Kommission im Verbund für Angewandte Hygiene e.V.) in der jeweils aktuellen Fassung aufgeführt sind und deren Wirksamkeit gegenüber Hepatitis B, Hepatitis C und HIV gesichert ist.
2Ebenfalls zulässig sind Desinfektionen, die gemäß der Liste der vom Robert Koch-Institut geprüften und anerkannten Desinfektionsmittel und -verfahren in der jeweils aktuellen Fassung durchgeführt werden.
3Die Handlungsempfehlungen des Robert Koch-Instituts an die Hygiene bei der Desinfektion sind zu beachten.
(2) 1Das Umfüllen von Instrumenten- und Flächendesinfektions- und Reinigungsmitteln ist nur in einem bestimmungsgemäßen Aufbewahrungsbehälter zulässig.
2Ein Umfüllen von Hände- und Hautdesinfektionsmitteln ist nicht zulässig. Ausnahmen bestimmen sich nach dem Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl.I S.3394), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl.I S.3813).
(3) Über geeignete Desinfektions- und Sterilisationsmaßnahmen berät das Gesundheitsamt bzw bei Handlungen unter Verwendung von Medizinprodukten das Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz.
§§§
(1) Vor der Sterilisation erfolgt eine sorgfältige Desinfektion und Reinigung der Instrumente.
(2) 1Zur Sterilisation muss ein geprüftes, wirksames und validiertes Verfahren angewendet werden.
2Bei der ordnungsgemäßen Aufbereitung von Materialien bzw Instrumenten sind die Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten gemäß der aktuellen Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch-Institut und des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte einzuhalten.
§§§
(1) Spitze, scharfe oder zerbrechliche Gegenstände, die bei der Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des § 1 verwendet wurden, dürfen, auch wenn sie desinfiziert worden sind, nur mit dem Hausmüll beseitigt werden, wenn sie in Behältern, die eine Verletzungsgefahr ausschließen, in den Abfall gegeben werden.
(2) Abfallrechtliche Regelungen bleiben unberührt.
§§§
1Personen, die der Prostitution nachgehen, und deren Kunden sind verpflichtet, beim Beischlaf und bei beischlafähnlichen Handlungen Kondome zu verwenden.
2Die Verpflichtung zur Verwendung von Kondomen ist in Räumen und Einrichtungen, die zur Prostitution genutzt werden, durch einen deutlich sichtbaren und gut lesbaren Aushang bekannt zu machen.
§§§
(1) Unter den Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 und 2 Infektionsschutzgesetz sind die Beauftragten der Ortspolizeibehörde sowie des Gesundheitsamtes berechtigt, zur Überwachung der in dieser Verordnung festgelegten Gebote und Verbote Grundstücke, Räume und Einrichtungen, auf oder in denen die in § 1 genannten Tätigkeiten ausgeübt werden, während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten zu betreten, Gegenstände zu untersuchen sowie Bücher und sonstige Unterlagen einzusehen und hieraus Ablichtungen oder Auszüge zu fertigen.
(2) 1Wer eine Tätigkeit nach § 1 ausübt, hat den in Absatz 1 genannten Beauftragten die für die Überwachung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie bei der Durchführung der Überwachung zu unterstützen.
2Insbesondere hat er ihnen auf Verlangen Räume, Einrichtungen und Geräte zu bezeichnen, Räume und Behältnisse zu öffnen, die Entnahme von Proben zu ermöglichen sowie Bücher und Unterlagen vorzulegen.
(3) 1Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl.I S.3202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2013 (BGBl.I S.3786), in der jeweils geltenden Fassung, bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
2Entsprechendes gilt für die Vorlage von Unterlagen.
§§§
(1) Ordnungswidrig nach § 73 Absatz 1 Nummer 4 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
gegen die Pflichten nach § 2 in Verbindung mit § 3 und § 4 der Sterilisation, Desinfektion oder Reinigung verstößt,
entgegen § 5 Absatz 1 Gegenstände ungeschützt oder unbehandelt in den Abfall gibt,
entgegen § 7 eine Auskunft nicht oder nicht richtig erteilt oder der Duldungs- oder Unterstützungspflicht zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dieser Verordnung sind die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken.
§§§
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (Hygiene-Verordnung) vom 12. Januar 1988 (Amtsbl. S.73), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. Februar 1994 (Amtsbl. S.607) in Verbindung mit der Anlage zum Gesetz vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S.509), außer Kraft.
§§§
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