ESoldG  
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BS-Saar Nr.2032-4

Gesetz Nr.987
über Ehrensold für ehrenamtliche Bürgermeister,
Beigeordnete und Amtsvorsteher

Ehrensoldgesetz (n-amtl)

(ESoldG) n-amtl


vom 06.03.74 (Amtsbl_74,357)

zuletzt geändert Art.1 Abs.27 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen
vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) (f)

frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2006 ]     [ 2005 ]

§§§




§_1   ESoldG (F)
Anspruch

(1) Anspruch auf Ehrensold hat der nach dem 8.Mai 1945 gewählte ehrenamtliche Bürgermeister oder ehrenamtliche Amtsvorsteher einer Amtszeit von insgesamt 12 Jahren, wenn er das 65.Lebensjahr vollendet hat oder dienstunfähig (§ 52 Abs.1 des Saarländischen Beamtengesetzes) (1) ist.

(2) 1Bei Dienstunfähigkeit infolge Diensttunfall (§ 31 des Beamtenversorgungsgesetzes) entsteht der Anspruch ohne Rücksicht auf die Dauer der Amtszeit.
2Endet die Amtszeit im Zusammenhang mit der kommunalen Gebietsreform nach dem 17.Dezember 1970, so entsteht dieser Anspruch bereits nach einer Amtszeit von acht Jahren.

(3) Unter den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 steht der Anspruch auch dem ehrenamtlichen Beigeordneten zu, wenn ihm auf Grund gesetzlichen Bestimmungen bestimmte Geschäftszweige zur Erledigung übertragen waren und er dafür eine laufende Aufwandsentschädigung erhielt.

(4) 1Bei der Festsetzung der Amtszeit gemäß Absatz 1 und 2 sind frühere Amtszeiten als ehrenamtlicher Bürgermeister oder als ehrenamtlicher Amtsvorsteher oder die Zeiten, in denen beide Ämter gleichzeitig verwaltet wurden, einmal und ganz anzurechnen.
2Zeiten als Beigeordneter im Sinne des Absatzes 3 werden zur Hälfte, bei der Festsetzung der Amtszeiten gemäß Absatz 3 jedoch ganz angerechnet.



§_2   ESoldG
Höhe

(1) 1Der Ehrensold beträgt

  1. in den Fällen des § 1 Abs.1 Satz 1 sowie der Absätze 2 und 3 fünfundzwanzig vom Hundert,

  2. nach einer Amtszeit von 16 Jahren oder bei Dienstunfähigkeit infolge Dienstunfall dreiunddreißigeindrittel vom Hundert

der zuletzt bezogenen Aufwandsentschädigung.
2Der Ehrensold erhöht sich im gleichen Verhältnis wie die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten.
3Er ist auf volle Euro aufzurunden.

(2) Der Ehrensold wird von der Gemeinde, dem Gemeindeverband oder deren Rechtsnachfolger, bei der er zuletzt Aufwandsentschädigung bezogen hat, monatlich im Voraus gezahlt, erstmalig mit Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen nach § 1 erfüllt sind.



§_3   ESoldG (F)
Ruhen und Verlust

(1) Der Anspruch ruht, solange der Berechtigte ein Ehrenamt im Sinne des § 1 wahrnimmt.

(2) Der Anspruch erlischt, wenn der Berechtigte

  1. hauptamtlicher kommunaler Wahlbeamter wird,

  2. die Voraussetzungen des § 62 des Saarländischen Beamtengesetzes (1) erfüllt,

  3. aus dem Beamtenverhältnis (2) entfernt wurde (§ 10 des Saarländischen Disziplinargesetzes (2) ).

§§§



§_4   ESoldG (F)
Ermächtigung

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (1).

§§§



§_5   ESoldG
In-Kraft-Treten

1Dieses Gesetz tritt am 1.Januar 1974 in Kraft.
2Es gilt für die vor diesem Zeitpunkt ausgeschiedenen Berechtigten mit der Maßgabe, dass Leistungen vom In-Kraft-Treten des Gesetzes an gewährt werden.
3Die Höhe der Leistungen errechnet sich aus den vom Statistischen Landesamt festgestellten fortgeschriebenen Einwohnerzahlen am 31.Dezember des Vorjahres vor dem Ausscheiden.
4Die seitdem eingetretenen allgemeinen Erhöhungen der Aufwandsentschädigungen sind zu berücksichtigen.

§§§


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§§§