BesAnpG-2008 | ||
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[ I ] | [ ] |
BS-Saar
Gesetz Nr.1633a
vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2503)
= Art.1 des Gesetzes Nr.1633 zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen und zur Änderung sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften
bearbeitet und verlinkt
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2007 ] |
§§§
Beamtinnen und Beamte des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, denen laufende Versorgungsbezüge zustehen, die das Land, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder eine sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zu tragen hat.
(2) 1Dieses Gesetz gilt nicht für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte, Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden, und ehrenamtliche Richterinnen und Richter.
2Es gilt ferner nicht für öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
§§§
(1) Um 2,9 vom Hundert werden ab dem 1. April 2008 erhöht
b) die Familienzuschläge mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5,
c) die Amtszulagen sowie die allgemeine Stellenzulage nach Nummer 27 der Vorbemerkungen der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes,
ausgehend von den Beträgen, die in den Anlagen IV, V, VIII und IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung ausgewiesen sind.
(2) Die Erhöhung nach Absatz 1 gilt entsprechend für
die in der Anlage des Saarländischen Besoldungsgesetzes geregelten Amtszulagen,
die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrer,
die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Nummern 1 und 2 und die allgemeine Stellenzulage nach Nummer 2 b der Vorbemerkungen der Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung,
die Leistungsbezüge nach § 10 Abs.1 bis 3 des Saarländischen Besoldungsgesetzes, soweit sie als dynamisch erklärt worden sind,
die Beträge nach § 4 Abs.1 Nr.1 und § 17 der Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.Dezember 1998 (BGBl.I S.3497), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.Juni 2005 (BGBl.I S.1818),
die Beträge nach § 4 Abs.1 und 3 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.Dezember 1998 (BGBl.I S.3494), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9.November 2004 (BGBl.I S.2774),
die Bemessungsgrundlagen der Zulagen, Aufwandsentschädigungen und anderen Bezüge nach Artikel 14 § 5 des Reformgesetzes vom 24.Februar 1997 (BGBl.I S.322), geändert durch Gesetz vom 19.Februar 2006 (BGBl.I S.334),
die Beträge der Amtszulagen nach Anlage 2 der Verordnung zur Überleitung in die im Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern geregelten Ämter und über die künftig wegfallenden Ämter vom 1.Oktober 1975 (BGBl.I S.2608), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.März 1997 (BGBl.I S.590),
die Erhöhungsbeträge zum Familienzuschlag für Beamtinnen und Beamte mit drei und mehr Kindern nach Artikel 5 dieses Gesetzes.
(3) Um 2,47 vom Hundert werden ab dem 1.April 2008 der Auslandszuschlag und der Auslandskinderzuschlag nach den Anlagen VI a bis VI i des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31.August 2006 geltenden Fassung erhöht.
§§§
(1) Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsordnungen des Bundesbesoldungsgesetzes zugrunde liegt, treten an die Stelle der Grundgehälter in der Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes die nach § 2 Abs.1 erhöhten Sätze.
(2) Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt (Gehalt) im Sinne des § 2 Abs.2 Nr.1, 3 und 4 zugrunde liegt, treten an die Stelle der bisherigen Grundgehaltssätze (Gehaltssätze) die nach § 2 Abs.1 erhöhten Sätze.
(3) Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt (Gehalt) nach einer früheren Besoldungsregelung zugrunde liegt, werden die Grundgehaltssätze (Gehaltssätze), der Ortszuschlag und die ruhegehaltfähigen Stellenzulagen um den in § 2 Abs.1 genannten Vomhundertsatz erhöht.
(4) Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen eine Grundvergütung sowie ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz zugrunde liegen, wird die Grundvergütung um den in § 2 Abs.1 genannten Vomhundertsatz erhöht.
(5) 1Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen Amtszulagen
zugrunde liegen, deren Höhe sich aus Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes ergibt, treten an die Stelle
der Amtszulagen die nach § 2 Abs.1 erhöhten Sätze.
2Soweit den Versorgungsbezügen Amtszulagen zugrunde liegen, die nicht in dieser Anlage aufgeführt sind,
werden diese um den in § 2 Abs.1 genannten Vomhundertsatz erhöht.
(6) Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen die in § 2 Abs.2 Nr.4, 8 und 9 genannten Stellenzulagen und Bezüge zugrunde liegen, treten an die Stelle der bisherigen Stellenzulagen und Bezüge die nach § 2 Abs.1 erhöhten Sätze.
(7) 1Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis
zum 30.Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, werden ab dem 1.April 2008 um 2,8 vom Hundert
erhöht, wenn der Versorgungsfall vor dem 1.Juli
1997 eingetreten ist.
2Satz 1 gilt entsprechend für
Hinterbliebene einer vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängerin oder eines vor dem 1.Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängers,
(8) Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt ab 1.April 2008 um 49,09 Euro, wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Abs.1 Buchstabe a oder b der Bundesbesoldungsordnungen A und B bei Eintritt in den Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat.
§§§
Bei der Berechnung der Beträge sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden.
§§§
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