BadGewVO | ||
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[ I ] | [ ] |
BS-Saar
Verordnung
über die Qualität der Badegewässer und die Bewirtschaftung der Badegewässer
vom 06.12.07 (Amtsbl_07,2517)
geändert durch Art.3 Abs.44 iVm Art.4 des Gesetz Nr.1728 über die Errichtung eines Landesamtes für Gesundheit und Verbraucherschutz (f)
vom 18.11.10 (Amtsbl_10,1420)
[ Änderungen-2010 ] [ 2007 ] [ 2006 ] |
§§§
Auf Grund des § 12a und des § 40 des Saarländischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.Juli 2004 (Amtsbl.S.1994), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 7 des Gesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl.S.726) in Bezug auf § 5 Abs.3, 6, 7 Abs.1, 9 Abs.1, 10, 14 Abs.1 und 2 und § 16 verordnet das Ministerium für Umwelt und auf Grund von Art.1 § 12 Abs.5 des saarländischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienstgesetz) vom 19.Mai 1999 (Amtsbl.S.844), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7.Februar 2007 (Amtsbl.S.742) sowie auf Grund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen vom 20.Juli 2000 (BGBl.I S.1045), zuletzt geändert durch Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 20.Juli 2007 (BGBl.I S.1574) verordnet das Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales in Bezug auf die Paragraphen 9 Abs.1, 10, 16 sowie die übrigen Regelungen:
1Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung
der Richtlinie 76/160/EWG (ABl. EU 2006 Nr.L 64 S.37).
2Sie dient damit dem Schutz der Umwelt und der Gesundheit des Menschen.
§§§
(1) Diese Verordnung bestimmt die Anforderungen an die Überwachung und Einstufung der Qualität von Badegewässern, die Bewirtschaftung der Badegewässer hinsichtlich ihrer Qualität und die Information der Öffentlichkeit über die Badegewässerqualität.
(2) 1Diese Verordnung gilt für Badegewässer.
2Ein Badegewässer ist jeder Abschnitt eines Oberflächengewässers, bei dem das Gesundheitsamt mit einer großen
Zahl von Badenden rechnet und für den kein dauerhaftes Badeverbot erlassen oder nicht auf Dauer vom
Baden abgeraten wurde.
3Das Gesundheitsamt kann andere Abschnitte eines Oberfl ächengewässers, bei denen
es nicht mit einer großen Zahl von Badenden rechnet, nach dieser Verordnung überwachen, wenn es dies zum
Schutz der Badenden für erforderlich hält.
4Diese Verordnung gilt nicht für
abgegrenzte Gewässer, die einer Behandlung unterliegen oder für therapeutische Zwecke genutzt werden;
künstlich angelegte abgegrenzte Gewässer, die von den Oberfl ächengewässern und dem Grundwasser getrennt sind.
(3) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten neben den Begriffsbestimmungen für „Oberirdische Gewässer“, „Grundwasser“ und „Einzugsgebiet“ nach § 1 Abs.1 und 4 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl.I S.3245), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10.Mai 2007 (BGBl.I S.666) und dem Begriff „betroffene Öffentlichkeit“ nach § 2 Abs.6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.Juni 2005 (BGBl.I S.1794, 2797), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21.Dezember 2006 (BGBl.I S.3316) die folgenden Begriffsbestimmungen:
„Dauerhaft“ bzw. „auf Dauer“: in Bezug auf ein Badeverbot oder ein Abraten vom Baden eine Dauer von mindestens einer ganzen Badesaison.
„Große Zahl“: in Bezug auf Badende eine Zahl, die das Gesundheitsamt unter Berücksichtigung insbesondere der bisherigen Entwicklungen oder der zur Förderung des Badens bereitgestellten Infrastruktur oder Einrichtungen oder aber anderer Maßnahmen dazu als groß erachtet.
„Verschmutzung“: das Vorliegen einer mikrobiologischen Verunreinigung zum Beispiel durch Abwasser oder das Vorhandensein von anderen Organismen oder von Abfall, die die Qualität des Badegewässers beeinträchtigen und im Sinne der §§ 8 und 9 sowie der Anlage 1 Spalte A eine Gefahr für die Gesundheit der Badenden darstellen.
„Badesaison“: der Zeitraum, in dem mit einer großen Zahl von Badenden gerechnet werden kann. Dies ist der Zeitraum vom 15.Mai bis zum 31.August eines Jahres, soweit nicht das Gesundheitsamt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales unter Berücksichtigung der örtlichen und meteorologischen Verhältnisse etwas Anderes bestimmt.
„Bewirtschaftungsmaßnahmen“ sind folgende in Bezug auf Badegewässer ergriffene Maßnahmen:
a) Erstellung und regelmäßige Aktualisierung eines Badegewässerprofils;
b) Erstellung eines Überwachungszeitplans;
c) Überwachung der Badegewässer;
d) Bewertung der Badegewässerqualität;
e) Einstufung der Badegewässer;
f) Ermittlung und Bewertung der Ursachen von Verschmutzungen, die sich auf die Badegewässer auswirken und die menschliche Gesundheit beeinträchtigen können;
g) Information der Öffentlichkeit;
h) Maßnahmen zur Vermeidung einer Exposition der Badenden gegenüber einer Verschmutzung, diese schließen Abraten vom Baden und Erlass eines Badeverbotes ein;
i) Maßnahmen zur Verringerung der Gefahr einer Verschmutzung.
„Kurzzeitige Verschmutzung“: eine mikrobiologische Verunreinigung im Sinne der Anlage 1 Spalte A, die eindeutig feststellbare Ursachen hat, bei der normalerweise nicht damit gerechnet wird, dass sie die Qualität der Badegewässer mehr als ungefähr 72 Stunden ab Beginn der Beeinträchtigung beeinträchtigt, und für die das Gesundheitsamt, wie in Anlage 2 dargelegt, Verfahren zur Vorhersage und entsprechende Abhilfemaßnahmen festgelegt hat;
„Ausnahmesituation“: ein Ereignis oder eine Kombination von Ereignissen, die sich auf die Qualität der Badegewässer an der betreffenden Stelle auswirken und bei denen nicht damit gerechnet wird, dass sie durchschnittlich häufi ger als einmal alle vier Jahre auftreten;
„Datensatz über die Badegewässerqualität“: die Daten, die gemäß § 3 erhoben werden;
„Bewertung der Badegewässerqualität“: der Prozess der Bewertung der Badegewässerqualität gemäß der in Anlage 2 beschriebenen Bewertungsmethode;
„Massenvermehrung von Cyanobakterien“: kumuliertes Auftreten von Cyanobakterien in Form von Blüten, Matten oder Schlieren;
(4) Die Badegewässer werden jährlich vor Beginn der Badesaison durch die Gesundheitsämter bestimmt und dem Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales mitgeteilt.
§§§
(1) 1Die Qualität der Badegewässer ist mittels der in der
Anlage 1 aufgeführten Parameter kurz vor und während der Badesaison entsprechend Anlage 4 zu überwachen.
2Die Überwachung obliegt den Gesundheitsämtern in Zusammenarbeit mit dem Landesamt für Soziales (1) (f).
3Sie erfolgt durch Besichtigungen,
Probenahmen und Analysen der Proben.
(2) Die Überwachungsstelle ist die Stelle, an der die meisten Badenden erwartet werden oder nach dem Badegewässerprofi l mit der größten Verschmutzungsgefahr gerechnet wird.
(3) 1Für jedes Badegewässer wird von dem Gesundheitsamt
vor Beginn jeder Badesaison ein Überwachungszeitplan
erstellt.
2Die Überwachung ist bis spätestens
vier Tage nach dem im Überwachungszeitplan
angegebenen Datum durchzuführen.
(4) 1Die bei kurzzeitiger Verschmutzung genommenen
Proben können außer Acht gelassen werden.
2Sie werden durch gemäß Anlage 4 entnommene Proben
ersetzt.
(5) 1In Ausnahmesituationen kann der in Absatz 3 genannte
Überwachungszeitplan ausgesetzt werden.
2Er wird nach Ende der Ausnahmesituation so bald wie
möglich wieder aufgenommen.
3Nach Ende der Ausnahmesituation
werden so bald wie möglich neue Proben genommen, um die aufgrund der Ausnahmesituation
fehlenden Proben zu ersetzen.
(6) Über jede Aussetzung des Überwachungszeitplans und die Gründe für die Aussetzung ist im jährlichen Bericht nach § 13 Abs. 2 zu informieren.
(7) 1Die Analyse der Badegewässerqualität erfolgt nach
den in Anlage 1 aufgeführten Referenzmethoden und
nach den in Anlage 5 aufgeführten Regeln.
2Andere Methoden und Regeln können angewendet werden, wenn
das Umweltbundesamt nachgewiesen hat, dass die mit ihnen erzielten Ergebnisse den Ergebnissen gleichwertig
sind, die bei Anwendung der in Anlage 1 aufgeführten Methoden und der in Anlage 5 aufgeführten Regeln
erzielt werden, und das Umweltbundesamt diese alternativen Methoden und Regeln im Bundesgesundheitsblatt
veröffentlicht hat.
(8) 1Die für die Überwachung zuständigen Behörden im
Sinne des Absatz 1 Satz 2 teilen ihre Überwachungsergebnisse
der Unteren Wasserbehörde und dem Ministerium
für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales
mit.
2Auf drohende oder bestehende Verschmutzungen
ist unverzüglich hinzuweisen.
§§§
(1) 1Die Bewertung der Badegewässerqualität erfolgt für
jedes Badegewässer nach dem Ende jeder Badesaison auf der Grundlage der für die betreffende Badesaison
und die drei vorangegangenen Badesaisons nach § 3 Abs.1 ermittelten und zusammengestellten Datensätze
über die Badegewässerqualität und nach dem in Anlage 2 genannten Verfahren.
2Die Bewertung obliegt dem Landesamt für Soziales (1) (f)
im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt.
(2) Die für die Bewertung der Badegewässerqualität verwendeten Datensätze umfassen stets mindestens 16 Proben oder, unter den in Anlage 4 Nummer 2 genannten besonderen Umständen, 12 Proben.
der Datensatz über die Badegewässerqualität, der für die Bewertung bei Badegewässern mit einer Badesaison, deren Dauer 8 Wochen nicht überschreitet, verwendet wird, mindestens 8 Proben umfasst,
kann eine Bewertung der Badegewässerqualität jedoch
auf der Grundlage eines Datensatzes über die Badegewässerqualität
erfolgen, der weniger als vier Badesaisons
umfasst, wenn das Badegewässer neu bestimmt
worden ist oder Änderungen eingetreten sind, die voraussichtlich
die Einstufung des Badegewässers nach
§ 5 berühren.
2Im letzteren Fall erfolgt die Bewertung
der Badegewässerqualität auf der Grundlage eines Datensatzes
über die Badegewässerqualität, der lediglich
auf den Ergebnissen der nach den Änderungen genommenen
Proben beruht.
(4) 1Bestehende Badegewässer können unter Berücksichtigung
der Bewertungen der Badegewässerqualität
unterteilt oder gruppiert werden.
2Es können bestehende
Badegewässer nur dann gruppiert werden, wenn diese
zusammenhängend sind, in den vorausgegangenen vier
Jahren jeweils ähnliche Bewertungen gemäß den Absätzen
1 und 2 erhalten haben und Badegewässerprofile
besitzen, die gemeinsame Risikofaktoren oder gar keine
Risikofaktoren aufweisen.
§§§
(1) Das Landesamt für Soziales (1) (f) stuft auf der Grundlage der gemäß § 4 durchgeführten Bewertung der Badegewässerqualität die Badegewässer entsprechend den Kriterien der Anlage 2 als „mangelhaft“, „ausreichend“, „gut“ oder „ausgezeichnet“ ein.
(2) Die erste Einstufung gemäß den Anforderungen dieser Verordnung ist bis zum Ende der Badesaison 2011 abzuschließen.
(3) 1Die Untere Wasserbehörde stellt sicher, dass zum
Ende der Badesaison 2015 alle Badegewässer zumindest
„ausreichend“ sind.
2Sie ergreift wirksame und verhältnismäßige
Maßnahmen, die sie als zur Erhöhung der Zahl der als „ausgezeichnet“ oder als „gut“ eingestuften
Badegewässer für geeignet erachtet.
(4) Unbeschadet der Anforderungen des Absatzes 3 entsprechen zeitweilig als „mangelhaft“ eingestufte Badegewässer dennoch den Anforderungen dieser Verordnung, wenn bei jedem dieser Badegewässer mit Wirkung ab der Badesaison, die auf diese Einstufung folgt, folgende Maßnahmen ergriffen werden:
angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen, einschließlich eines Badeverbots oder des Abratens vom Baden,
Beschreibung der Ursachen des Nichterreichens der „ausreichenden“ Qualität,
angemessene Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung oder Beseitigung der Ursachen der Verschmutzung und
in Übereinstimmung mit § 12 dieser Verordnung ein deutlicher und einfacher Warnhinweis für die Öffentlichkeit und zusätzliche Unterrichtung über die Gründe für die Verschmutzung und die auf der Grundlage des Badegewässerprofi ls ergriffenen Maßnahmen.
(5) 1Wird ein Badegewässer in fünf aufeinander folgenden
Jahren als „mangelhaft“ eingestuft, so wird
auf Dauer das Baden verboten oder auf Dauer vom
Baden abgeraten.
2Bereits vor Ende des Fünfjahreszeitraums
kann ein dauerhaftes Badeverbot ausgesprochen
werden, wenn sich herausstellt, dass die Maßnahmen
zum Erreichen der „ausreichenden“ Qualität nicht
durchführbar oder unverhältnismäßig teuer wären.
3Ein
dauerhaftes Badeverbot wird vom Gesundheitsamt im
Einvernehmen mit dem Ministerium für Justiz, Arbeit,
Gesundheit und Soziales erteilt.
§§§
(1) 1Das Gesundheitsamt stellt in Zusammenarbeit mit dem Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz sicher,
dass Badegewässerprofi le gemäß Anlage 3 erstellt und dem Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und
Soziales sowie dem Landesamt für Soziales (1) (f) mitgeteilt werden. Jedes
Badegewässerprofi l kann sich auf ein einziges Badegewässer oder auf mehrere zusammenhängende Badegewässer
erstrecken.
2Die ersten Badegewässerprofile werden bis zum 24. März 2011 erstellt.
(2) Die Badegewässerprofile werden gemäß Anlage 3 überprüft und aktualisiert.
(3) Bei der Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Badegewässerprofi le werden die bei der Überwachung und den Bewertungen gemäß den rechtlichen Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG erhobenen Daten, die für die vorliegende Verordnung von Belang sind, auf angemessene Weise genutzt.
§§§
(1) 1Das Gesundheitsamt trägt dafür Sorge, dass rechtzeitige
und angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen werden, wenn es von unerwarteten Situationen
Kenntnis erhält, die sich negativ auf die Badegewässerqualität und auf die Gesundheit der Badenden
auswirken oder bei denen nach vernünftiger Einschätzung mit solchen Auswirkungen zu rechnen ist.
2Diese Maßnahmen schließen die Information der Öffentlichkeit und erforderlichenfalls ein zeitweiliges Badeverbot
ein.
3Auf kurzzeitige Verschmutzungen finden Satz 1 und 2 entsprechende Anwendung.
(2) 1Wird bei der Badegewässerüberwachung für den Parameter Escherichia coli ein Einzelwert von mehr
als 1800 KBE/100 ml oder für den Parameter Intestinale Enterokokken ein Einzelwert von mehr als 700
KBE/100 ml festgestellt, so gilt das Badegewässer bis zum Vorliegen eines unbedenklichen Ergebnisses der
Nachmessung als zum Baden nicht geeignet.
2In diesem Fall erteilt das Gesundheitsamt ein zeitweiliges Badeverbot.
3Die Maßnahme wird aufgehoben, wenn unmittelbar aufeinanderfolgende Untersuchungen Werte von
nicht mehr als 1800 KBE/100 ml bei Escherichia coli und nicht mehr als 700 KBE/100 ml bei Intestinalen
Enterokokken ergeben.
4Sind hohe Einzelwerte Folge einer kurzzeitigen Verschmutzung, kann die Maßnahme
aufgehoben werden, wenn unmittelbar darauffolgende Untersuchungen einen Wert von nicht mehr als
1800 KBE/100 ml bei Escherichia coli und nicht mehr als 700 KBE/100 ml bei Intestinalen Enterokokken ergeben.
5Anlage 4 Nr.4 bleibt unberührt.
§§§
(1) Deutet das Profi l des Badegewässers auf ein Potential für eine Massenvermehrung von Cyanobakterien hin, so wird durch das Gesundheitsamt im Einvernehmen mit dem Landesamt für Soziales (1) (f) eine geeignete Überwachung durchgeführt, damit Gefahren für die Gesundheit rechtzeitig erkannt werden können.
(2) Kommt es zu einer Massenvermehrung von Cyanobakterien und wird eine Gefährdung der Gesundheit festgestellt oder vermutet, so werden von dem Gesundheitsamt unverzüglich angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Vermeidung einer Exposition gegenüber dieser Gefahr ergriffen, einschließlich der Information der Öffentlichkeit.
§§§
(1) 1Deutet das Profi l des Badegewässers auf eine Tendenz
zur Massenvermehrung von Makroalgen oder auf
das Vorhandensein übertragbarer Krankheitserreger
hin, so werden von dem Gesundheitsamt im Einvernehmen
mit dem Landesamt für Soziales (1) (f) oder dem Landesamt für Umwelt
und Arbeitsschutz Untersuchungen eingeleitet,
um festzustellen, ob deren Vorhandensein akzeptiert
werden kann und um die Gefahren für die Gesundheit
zu bestimmen.
2Das Gesundheitsamt ergreift angemessene
Bewirtschaftungsmaßnahmen einschließlich der
Information der Öffentlichkeit und erforderlichenfalls
der Veranlassung eines Badeverbotes. § 16 des Infektionsschutzgesetzes
bleibt unberührt.
(2) 1Badegewässer werden im Rahmen der Überwachung
nach § 3 dieser Verordnung einer Sichtkontrolle
auf Verschmutzungen wie etwa teerhaltige Rückstände,
Glas, Plastik, Gummi oder andere Abfälle unterzogen.
2Wird eine derartige Verschmutzung festgestellt,
so werden von dem Gesundheitsamt im Einvernehmen mit dem Landesamt für Soziales (1) (f)
oder dem Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen,
einschließlich, wenn notwendig, der Information der Öffentlichkeit, ergriffen.
§§§
(1) aKommt es in einem Einzugsgebiet zu Auswirkungen
auf die Badegewässerqualität, die die Landesgrenzen
überschreiten, so arbeiten das Gesundheitsamt und
die zuständige Wasserbehörde mit den zuständigen Behörden
des betroffenen Bundeslandes oder des betroffenen
Mitgliedstaates zusammen;
bdies schließt einen
angemessenen Informationsaustausch und gemeinsame
Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Auswirkungen
ein.
(2) Sind bei grenzüberschreitenden Badegewässern die Ursachen für eine unzureichende Wasserqualität nicht auf deutschem Staatsgebiet zu suchen, so ist für die Koordinierung von Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen gemäß § 40 Satz 2 des Saarländischen Wassergesetzes und gemäß Gesetz über die Zustimmung zu dem Übereinkommen vom 23.Januar 1996 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der Französischen Republik, der Regierung des Großherzogtums Luxemburg und dem Schweizerischen Bundesrat, handelnd im Namen der Kantone Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau und Jura, über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und örtlichen öffentlichen Stellen vom 19. Juni 1996 (Amtsbl.S.802) die Oberste Wasserbehörde zuständig.
§§§
(1) 1Das Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales und die Gesundheitsämter fördern die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Umsetzung dieser Verordnung und stellen sicher, dass die betroffene Öffentlichkeit die Möglichkeit hat
2Dies bezieht sich insbesondere auf die Erstellung, die Überprüfung und die Aktualisierung der Badegewässerlisten gemäß § 2 Abs.4.
(2) Die Behörden nach Abs. 1 tragen allen Informationen, die sie erhalten, gebührend Rechnung.
§§§
(1) Das Gesundheitsamt stellt sicher, dass während der Badesaison folgende Informationen aktiv verbreitet und unverzüglich an leicht zugänglicher Stelle in nächster Nähe jedes Badegewässers bereitgestellt werden:
die aktuelle Einstufung des Badegewässers sowie ein Badeverbot oder ein Abraten vom Baden mittels deutlicher und einfacher Zeichen und Symbole nach näherer Maßgabe entsprechend der Festlegungen gemäß Art.15 Abs.2 der Richtlinie 2006/7/EG,
eine allgemeine, nicht fachsprachliche Beschreibung des Badegewässers auf der Grundlage des gemäß Anlage 3 erstellten Badegewässerprofi ls,
bei Badegewässern, die für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig sind:
a) eine Mitteilung darüber, dass das Badegewässer für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig ist,
b) eine Angabe der Zahl der Tage in der vorangegangenen Badesaison, an denen es aufgrund einer derartigen Verschmutzung ein Badeverbot gegeben hat oder vom Baden abgeraten wurde, und
c) eine Warnung immer dann, wenn eine derartige Verschmutzung vorhergesagt wird oder vorliegt,
Informationen über die Art und voraussichtliche Dauer von Ausnahmesituationen während derartiger Ereignisse,
wenn das Baden verboten oder davon abgeraten wird, einen Hinweis zur Information der Öffentlichkeit mit Angabe von Gründen,
wenn auf Dauer das Baden verboten oder auf Dauer vom Baden abgeraten wird, die Information, dass es sich bei dem betreffenden Bereich nicht mehr um ein Badegewässer handelt, und die Gründe für die Aufhebung der Ausweisung als Badegewässer und
eine Angabe der Quellen weiter gehender Informationen gemäß Absatz 2.
(2) 1Das Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales nutzt geeignete Medien und Technologien einschließlich des Internet, um die in Absatz 1 genannweitere Informationen aktiv und unverzüglich, gegebenenfalls in mehreren Sprachen, zu verbreiten:
die Einstufung jedes Badegewässers in den vorangegangenen drei Jahren und sein Badegewässerprofil einschließlich der Ergebnisse der nach dieser Verordnung seit der letzten Einstufung durchgeführten Überwachung;
bei Badegewässern, die als „mangelhaft“ eingestuft werden, Informationen über die Ursachen der Verschmutzung und die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um eine Exposition der Badenden gegenüber der Verschmutzung zu verhindern und gegen die Ursachen der Verschmutzung gemäß § 5 Absatz 4 anzugehen und
bei Badegewässern, die für eine kurzzeitige Verschmutzung anfällig sind, allgemeine Informationen über
a) die Umstände, die zu einer kurzzeitigen Verschmutzung führen können,
b) die Wahrscheinlichkeit einer solchen Verschmutzung und ihre voraussichtliche Dauer,
c) die Ursachen der Verschmutzung und die Maßnahmen, die getroffen wurden, um eine Exposition der Badenden gegenüber der Verschmutzung zu verhindern und die Ursachen der Verschmutzung anzugehen.
2Die in Nummer 1 genannte Liste wird jedes Jahr vor
dem Beginn der Badesaison zur Verfügung gestellt.
3Die Überwachungsergebnisse nach Nummer 2 werden
nach Abschluss der Analyse im Internet zur Verfügung
gestellt.
(3) 1Zu diesem Zweck teilen das Landesamt für Soziales (1) (f) und die Gesundheitsämter
dem Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales laufend die zur Erfüllung ihrer
Pfl ichten nach Absatz 2 erforderlichen Daten mit.
2Dieses kann bestimmen, dass die Daten auf Datenträgern oder auf anderem elektronischen Weg übermittelt
werden und dass die übermittelten Daten mit der von ihm bestimmten Schnittstelle kompatibel sind.
(4) 1Die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Informationen werden, sobald sie zur Verfügung stehen, spätestens
jedoch mit Wirkung ab Beginn der Badesaison 2012 verbreitet.
2Dabei nutzen die Behörden nach Möglichkeit geografi sche Informationssysteme und achten
auf die präzise und einheitliche Darstellung der Informationen, insbesondere durch die Verwendung von
Zeichen und Symbolen.
§§§
(1) Die Gesundheitsämter melden dem Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales jährlich bis zum 2.Mai alle Badegewässer, einschließlich der Gründe für jede Änderung gegenüber dem Vorjahr.
(2) 1Die Gesundheitsämter übermitteln dem Ministerium
für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales bis
zum 15.Oktober jeden Jahres für die vorangegangene
Badesaison die Überwachungsergebnisse, die Bewertung
der Badegewässerqualität für jedes Badegewässer
sowie eine Beschreibung der wichtigsten Bewirtschaftungsmaßnahmen,
die ergriffen wurden.
2Dies schließt auch die Gründe für die Aussetzung eines Überwachungszeitplans
gemäß § 3 Abs.5 mit ein.
(3) 1Das Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und
Soziales kann bestimmen, dass die Daten auf Datenträgern
oder auf anderem elektronischen Weg übermittelt
werden und dass die übermittelten Daten mit der von
ihr bestimmten Schnittstelle kompatibel sind.
2Es liefert diese Daten an das Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit oder eine von ihm benannte Stelle zur Weitergabe an die Kommission der
Europäischen Gemeinschaften.
§§§
(1) Soweit nicht anderes bestimmt ist, trifft die nach § 83 Abs.2 des Saarländischen Wassergesetzes für die Gewässeraufsicht zuständige Behörde die nach dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen.
(2) Die Wasserbehörden wirken beim Vollzug des Wasserrechts auf die Einhaltung dieser Verordnung hin.
(3) Zeitlich befristete Badeverbote und Warnungen vor dem Baden sprechen die Ortspolizeibehörden auf Veranlassung der Gesundheitsämter aus.
(4) Die Überwachung erfolgt gebührenfrei gemäß § 1 Nr.1 der Verordnung über die Gebührenfreiheit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens vom 13.März 1987 (Amtsbl.S.285), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs.1 der Verordnung vom 24.Januar 2006 (Amtsbl.S.174) in ihrer jeweils geltenden Fassung, soweit das Badegewässer von Gemeinden, Gemeindeverbänden oder deren Betreibergesellschaften bewirtschaftet wird. In anderen Fällen können Gebühren und Auslagen erhoben werden.
§§§
(1) Abweichend von § 4 erfolgt die Bewertung der Badegewässer für die Badesaisons 2008, 2009 und 2010 nach den Vorgaben des Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales.
(2) Abweichend von § 13 Abs. 2 erfolgt die Berichterstattung für die Badesaisons 2008, 2009 und 2010 nach den Vorgaben des Ministeriums für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales.
§§§
1Diese Verordnung tritt am 1.Januar 2008 in Kraft.
2Zugleich tritt die Badegewässerverordnung vom 27.Juni 2001 (Amtsbl.S.1308) außer Kraft.
§§§
Anlage 1 |
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A | B | C | D | E | |
Parameter | Ausgezeichnete | Gute Qualtiät | Ausreichende | Referenzanalyse- | |
1 | Intestinale | 200 * | 400 * | 330 ** | ISO 7899-1 oder |
2 | Escherichia coli | 500 * | 1000 * | 900 ** | ISO 9308-3 |
* Auf der Grundlage einer 95-Perzentil-Bewertung. Siehe Anlage 2.
** Auf der Grundlage einer 90-Perzentil-Bewertung. Siehe Anlage 2.
§§§
Anlage 2 |
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1. | MANGELHAFTE QUALITÄT | |
Badegewässer sind als „mangelhaft“ einzustufen, wenn im Datensatz über die Badegewässerqualität für den letzten Bewertungszeitrauma die Perzentil-Werteb bei den mikrobiologischen Werten schlechterc sind als die in Anlage 1 Spalte D für die „ausreichende Qualität“ festgelegten Werte.
| ||
2. | AUSREICHENDE QUALITÄT | |
Badegewässer sind als „ausreichend“ einzustufen,
| ||
a) | wenn im Datensatz für die Badegewässerqualität für den letzten Bewertungszeitraum die Perzentil-Werte bei den mikrobiologischen Werten genau so gut wie oder besserd als die in Anlage 1 Spalte D für die „ausreichende
Qualität“ festgelegten Werte sind und
| |
b) | für den Fall, dass das Badegewässer für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig ist, wenn Folgendes gilt:
| |
| aa) | Es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen, wozu auch Beobachtungsmaßnahmen,
Frühwarnsysteme und Überwachung gehören, damit eine Exposition der Badenden durch eine entsprechende
Warnung oder erforderlichenfalls durch ein Badeverbot verhindert wird,
|
| bb) | es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen, um die Ursachen der Verschmutzung zu
vermeiden, zu verringern oder zu beseitigen und
|
| cc) | die Zahl der Proben, die bei kurzzeitiger Verschmutzung während des letzten Bewertungszeitraums gemäß § 3 Abs.4 außer Acht gelassen wurden, stellt nicht mehr als 15 % der Gesamtzahl der in den Überwachungszeitplänen für den betreffenden Zeitraum vorgesehenen Proben dar oder es handelt sich um höchstens eine Probe je Badesaison, je nachdem, welche Zahl größer ist. |
3. | GUTE QUALITÄT | |
Badegewässer sind als „gut“ einzustufen,
| ||
a) | wenn im Datensatz für die Badegewässerqualität für den letzten Bewertungszeitraum die Perzentil-Werte bei den mikrobiologischen Werten genau so gut wie oder besser als die in Anlage 1 Spalte C für die „gute Qualität“
festgelegten Werte sind und | |
b) | für den Fall, dass das Badegewässer für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig ist, wenn Folgendes gilt:
| |
| aa) | Es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen, wozu auch Beobachtungsmaßnahmen,
Frühwarnsysteme und Überwachung gehören, damit eine Exposition der Badenden durch eine entsprechende
Warnung oder erforderlichenfalls durch ein Badeverbot verhindert wird,
|
| bb) | es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen, um die Ursachen der Ver schmutzung zu
vermeiden, zu verringern oder zu beseitigen und
|
| cc) | die Zahl der Proben, die bei kurzzeitiger Verschmutzung während des letzten Bewertungszeitraums gemäß
§ 3 Abs. 4 außer Acht gelassen wurden, stellt nicht mehr als 15 % der Gesamtzahl der in den Überwachungszeitplänen
für den betref fenden Zeitraum vorgesehenen Proben dar oder es handelt sich um
höchstens eine Probe je Badesaison, je nachdem, welche Zahl größer ist. |
4. | AUSGEZEICHNETE QUALITÄT | |
Badegewässer sind als „ausgezeichnet“ einzustufen,
| ||
a) | wenn im Datensatz für die Badegewässerqualität für den letzten Bewertungszeitraum die Perzentil-Werte bei
den mikrobiologischen Werten genau so gut wie oder besser als die in Anlage 1 Spalte B für die „ausgezeichnete
Qualität“ festgelegten Werte sind und
| |
b) | für den Fall, dass das Badegewässer für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig ist, wenn Folgendes gilt: | |
| aa) | Es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen, wozu auch Beobachtungsmaßnahmen,
Frühwarnsysteme und Überwachung gehören, damit eine Exposition der Badenden durch eine entsprechende
Warnung oder erforderlichenfalls durch ein Badeverbot verhindert wird, |
| bb) | es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen, um die Ursachen der Ver schmutzung zu
vermeiden, zu verringern oder zu beseitigen und
|
| cc) | die Zahl der Proben, die bei kurzzeitiger Verschmutzung während des letzten Bewertungszeitraums gemäß
§ 3 Abs. 4 außer Acht gelassen wurden, stellt nicht mehr als 15 % der Gesamtzahl der in den Überwachungszeitplänen
für den betreffenden Zeitraum vorgesehenen Proben dar oder es handelt sich um
höchstens eine Probe je Badesaison, je nachdem, welche Zahl größer ist.
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Anmerkungen
a „Letzter Bewertungszeitraum“ bezeichnet die letzten vier Badesaisons oder gegebenenfalls den in § 4 Abs. 1 oder in § 4 Absatz 3 angegebenen Zeitraum.
b Auf der Grundlage einer Bestimmung der Perzentil-Werte der log10-Normalwahrscheinlich keitsdichtefunktion mikrobiologischer Daten des jeweiligen Badegewässers wird der Perzentil-Wert wie folgt abgeleitet:
1.) Ausgangswert ist der log10-Wert aller Bakterienwerte in der zu bewertenden Datensequenz. (Wird ein Nullwert ermittelt, so wird stattdessen der log10-Wert der unteren Nachweisgrenze der verwendeten Analysemethode zugrunde gelegt.)
2.) Es wird das arithmetische Mittel der log10-Werte (µ) berechnet.
3.) Es wird die Standardabweichung der log10-Werte (s) berechnet.
Der obere 90-Perzentil-Wert der Wahrscheinlichkeitsdichtefunktion der Daten wird aus folgender Gleichung abgeleitet:
oberer 90-Perzentil-Wert = Antilog (µ + 1,282 s).
Der obere 95-Perzentil-Wert der Wahrscheinlichkeitsdichtefunktion der Daten wird aus folgender Gleichung abgeleitet:
oberer 95-Perzentil-Wert = Antilog (µ + 1,65 s).
c „ Schlechter“ bedeutet höhere Konzentrationen, ausgedrückt in KBE/100 ml.
d „Besser“ bedeutet niedrigere Konzentrationen, ausgedrückt in KBE/100 ml.
§§§
Anlage 3 |
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Einstufung des Badegewässers | "Gut" | "Ausreichend" | "Mangelhaft" |
Überprüfung mindestens alle | 4 Jahre | 3 Jahre | 2 Jahre |
Zu überprüfende Aspekte | a bis f | a bis f | a bis f |
Bei Badegewässern, die zuvor als „ausgezeichnet“ eingestuft wurden, ist das Badegewässerprofil nur dann zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren, wenn sich die Ein stufung in „gut“, „ausreichend“ oder „mangelhaft“
ändert. Die Überprüfung muss alle in Nummer 1 genannten Aspekte erfassen.
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3. | Sind am Badegewässer selbst oder in dessen Nähe umfangreiche Bauarbeiten oder Änderungen der Infrastruktur erfolgt, so ist das Badegewässerprofi l vor dem Beginn der nächsten Badesaison zu aktualisieren. | |
4. | Die in Nummer 1 Buchstaben a und b genannten Informationen werden soweit möglich auf einer detaillierten Karte dargestellt. | |
5. | Sonstige relevante Informationen können beigefügt oder einbezogen werden, wenn die zuständige Behörde dies für angemessen erachtet. |
§§§
Anlage 4 |
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1. | Kurz vor Beginn jeder Badesaison ist eine Probenahme vorzunehmen. Unter Einbeziehung dieser zusätzlichen Probenahme und vorbehaltlich der Nummer 2 darf die Anzahl der pro Badesaison genommenen und analysierten
Proben nicht weniger als vier betragen.
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2. | Aus einem Badegewässer brauchen jedoch nur drei Proben pro Badesaison entnommen und analysiert zu werden, wenn a) die Badesaison nicht länger als 8 Wochen dauert oder b) sich das Badegewässer in einer Region in schwieriger geografi scher Lage befindet. | |
3. | Die Probenahmen müssen über die gesamte Badesaison verteilt sein und der Zeitraum zwischen den Daten für die Probenahmen darf auf keinen Fall einen Monat überschreiten.
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4. | Bei einer kurzzeitigen Verschmutzung ist eine zusätzliche Probenahme vorzunehmen, um festzustellen, dass das Verschmutzungsereignis beendet ist. Diese Probe ist nicht Bestandteil des Datensatzes über die Badegewässerqualität.
Zum Ersatz einer außer Acht gelassenen Probe ist 7 Tage nach Ende der kurzzeitigen Verschmutzung eine zusätzliche Probenahme vorzunehmen.
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§§§
Anlage 5 |
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BadGewVO | [ ] |
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