BSG | 1-30 | |
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[ I ] | [ ] |
BS Saar Nr.2131-1
Gesetz Nr.1237
über den Brandschutz und die Hilfeleistung im Saarland
vom 30.11.88 (Amtsbk_88,1410, 89,1397)
zuletzt geändert Art.1 Abs.35 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung
und Bereinigung von Landesgesetzen
vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) (f)
mit Ausnahme der §§ 11 und 23 zeitlich begrenzt außer Kraft gesetzt, durch Art.5 Abs.2 iVm Abs.3 des GNr.1607 zur Neuordnung des Brand- und Katastrophenschutzrechts im Saarland
vom 29.11.06 (Amtsbl_06,2207)
§§ 11 und 23 zeitlich unbegrenzt außer Kraft gesetzt durch Art.2 Abs.2 des Gesetzes Nr.1615
zur Änderung des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland
vom 25.04.07 (Amtsbl_07,1226)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2006 ] |
§§§
A-1 | Aufgaben | 1-5 |
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1Der Brandschutz umfasst die Verhütung und
Bekämpfung von Bränden.
2Die Hilfeleistung ist
die technische Hilfe bei sonstigen Unglücksfällen
und öffentlichen Notständen.
§§§
Den Brandschutz und die Hilfeleistung gewährleisten nach Maßgabe dieses Gesetzes die Gemeinden, die Landkreise und der Stadtverband Saarbrücken im Auftrag des Landes und die Werkfeuerwehren.
§§§
(1) Die Gemeinden unterhalten eine dem örtlichen Bedarf des Brandschutzes und der Hilfeleistung angemessene Feuerwehr.
(2) (1) Den Gemeinden obliegen zusätzlich insbesondere folgende Aufgaben:
Einrichtung und Unterhaltung der für die Feuerwehr notwendigen Bauten,
Sicherung einer dem örtlichen Bedarf angemessenen Löschwasserversorgung,
Durchführung der Brandverhütungsschau und anderer Brandverhütungsmaßnahmen,
§§§
(1) Die überörtlichen Aufgaben des Brandschutzes und der Hilfeleistung nehmen die Landkreise und der Stadtverband Saarbrücken wahr.
(2) Die Landkreise und für das Gebiet des Stadtverbandes die Landeshauptstadt Saarbrücken haben
Alarm- und Ausrückeordnungen sowie Einsatzpläne unter Einbeziehung der nachbarlichen Hilfe aus anderen Landkreisen und dem Stadtverband Saarbrücken aufzustellen und mit den Alarm- und Ausrückeordnungen sowie Einsatzplänen der Gemeinden ihres Gebietes zu koordinieren,
§§§
(1) 1Das Land fördert den Brandschutz und die
Hilfeleistung.
2Es unterstützt die Gemeinden bei
der Beschaffung von Fahrzeugen und Geräten
des Brandschutzes und der Hilfeleistung sowie
bei erforderlichen Baumaßnahmen.
3Es fördert
die Normung und die Forschung auf dem Gebiet
des Brandschutzes.
(2) Das Land unterhält die Feuerwehrschule des Saarlandes.
§§§
A-2 | Die Feuerwehren | 6-16 |
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Die Feuerwehren haben Menschen zu retten und Schaden von Menschen, Tieren und Gütern abzuwenden.
§§§
(1) Feuerwehren sind die kommunalen Feuerwehren (Freiwillige Feuerwehr, Berufsfeuerwehr, Pflichtfeuerwehr) sowie die Werkfeuerwehren und die Betriebsfeuerwehren als Selbstschutzeinrichtungen von Betrieben und Verwaltungen.
(2) Die kommunalen Feuerwehren sind gemeinnützige, der Nächstenhilfe dienende öffentliche Einrichtungen der Gemeinden ohne eigene Rechtspersönlichkeit.
(3) Die Werkfeuerwehren sind staatlich anerkannte oder angeordnete Selbstschutzeinrichtungen von Betrieben und Verwaltungen.
(4) Die Angehörigen der kommunalen Feuerwehren und der Werkfeuerwehren sollen nicht gleichzeitig aktives Mitglied anderer Organisationen und Einrichtungen sein, die neben der Feuerwehr eingesetzt werden können.
§§§
Die Angehörigen der Feuerwehren können sich in Feuerwehrverbänden zusammenschließen.
§§§
1Aufbau und Dienstbetrieb der kommunalen
Feuerwehren sind in einer Brandschutzsatzung
zu regeln.
2aDas Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (1) erlässt eine
Mustersatzung;
2bAbweichungen von dieser
Mustersatzung bedürfen seiner Genehmigung.
§§§
(1) Die Gemeinden bilden Freiwillige Feuerwehren.
(2) 1Die Gemeinden können ihr Gebiet in
Löschabschnitte und Löschbezirke gliedern,
die sie in der Brandschutzsatzung bestimmen.
2Die Änderung bestehender Löschabschnitte
und Löschbezirke ist nach Anhörung des zuständigen
Brandinspekteurs zulässig, wenn ein
genügender Brandschutz gewährleistet bleibt.
3Sie ist dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (1) anzuzeigen.
(3) Die aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren müssen das 16.Lebensjahr vollendet haben und dürfen nicht älter als 60 Jahre sein.
(4) 1aIn den Freiwilligen Feuerwehren können
Jugendfeuerwehren gebildet werden;
1bihre Angehörigen
müssen das zehnte Lebensjahr
vollendet haben.
2Sie haben insbesondere die
Aufgabe, Jugendliche für den Gedanken ehrenamtlicher
Tätigkeit in der örtlichen Gemeinschaft
zu gewinnen und den Nachwuchs der
Freiwilligen Feuerwehren heranzubilden.
3Innerhalb
der Jugendfeuerwehren werden auf
allen Ebenen Jugendgruppensprecher gewählt.
4Die Jugendfeuerwehr darf an Einsatzstellen
zur Brandbekämpfung und Hilfeleistung
nicht herangezogen werden.
(5) aDie Angehörigen der Freiwilligen
Feuerwehren verrichten ihren Dienst,
vorbehaltlich der Regelung in Absatz 6,
ehrenamtlich;
bsie werden bei der Ausübung
ihres Dienstes im Auftrag der Gemeinde tätig,
deren Feuerwehr sie angehören.
(6) Die Gemeinden mit mehr als 30 000 Einwohnern, die keine Berufsfeuerwehr unterhalten, haben bei Bedarf Feuerwachen mit hauptberuflichen Kräften einzurichten, die in der Lage sind, erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung und Hilfeleistung zu ergreifen.
(7) Rechte und Pflichten der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren sind nach Maßgabe der Mustersatzung (§ 9) in der Brandschutzsatzung zu regeln.
§§§
(1) 1Kann eine Freiwillige Feuerwehr nicht
oder nicht in ausreichender Stärke gebildet werden, hat die Gemeinde eine Pflichtfeuerwehr
aufzustellen.
2Kann lediglich in einem Löschbezirk eine Freiwillige Feuerwehr nicht
oder nicht in ausreichender Stärke gebildet werden, so ist eine Pflichtfeuerwehr aufzustellen,
soweit und solange die Freiwilligen Feuerwehren der übrigen Löschbezirke den
Brandschutz und die Hilfeleistung für dieses
Gebiet nicht gewährleisten können.
(2) 1Zur Pflichtfeuerwehr kann jeder Einwohner der Gemeinde vom vollendeten 18.bis zum vollendeten 50.Lebensjahr herangezogen werden.
2Die Vorschriften des Gemeinderechts über die Ablehnung einer ehrenamtlichen Tätigkeit gelten entsprechend.
3Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (1) kann in der Brandschutz-Organisationsverordnung weitere Ausnahmen
von der Dienstpflicht für bestimmte Berufs- und Bevölkerungsgruppen zulassen.
(3) 1Die Gemeinde zieht die Pflichtigen durch
einen Verpflichtungsbescheid zur Dienstleistung
heran.
2Die Verpflichtungszeit darf fünf
Jahre nicht überschreiten.
(4) Im übrigen gelten für die Pflichtfeuerwehren die Vorschriften über die Freiwilligen Feuerwehren entsprechend.
§§§
(1) aGemeinden mit mehr als 100 000 Einwohnern
haben unbeschadet des § 10 Abs.1
eine Berufsfeuerwehr zu bilden;
bGemeinden
mit mehr als 30 000 Einwohnern können eine
Berufsfeuerwehr mit Zustimmung des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport (1) bilden.
(2) aDie Angehörigen der Berufsfeuerwehr
sind in das Beamtenverhältnis zu berufen;
bsie sind hauptamtlich tätig.
§§§
(1) Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (1) kann im Benehmen mit dem zuständigen Ministerium (3) Betriebe oder Verwaltungen, die besonders brand- oder explosionsgefährdet sind oder von denen andere besondere Gefahren ausgehen, durch Bescheid verpflichten, eine den Erfordernissen des Betriebes oder der Verwaltung entsprechende Werkfeuerwehr zu bilden.
(2) Auf Antrag eines Betriebes oder einer Einrichtung kann das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (2) eine Betriebsfeuerwehr als Werkfeuerwehr anerkennen, wenn Aufbau, Ausrüstung und Ausbildung den vom Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (1) zu erlassenden Richtlinien entsprechen.
(3) 1Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (1) kann den Leistungsstandard
der Werkfeuerwehren jederzeit überprüfen.
2Wenn eine nach Absatz 2 anerkannte
Werkfeuerwehr ihre Aufgaben nicht erfüllt, kann er die Anerkennung widerrufen.
§§§
(1) 1Die kommunalen Feuerwehren haben sich
auf Anordnung der Aufsichtsbehörde, auf Ersuchen
des Bürgermeisters des Einsatzortes
oder des Leiters der im Einsatz befindlichen
Feuerwehr gegenseitig Hilfe zu leisten, soweit
der Brandschutz und die Hilfeleistung der hilfeleistenden
Gemeinde nicht gefährdet wird.
2Auf
Ersuchen der Bergbehörde oder von Bundesbehörden
sind sie auch verpflichtet, Betrieben
Hilfe zu leisten, die der berg- oder bundesbehördlichen
Aufsicht unterstehen.
(2) Bei Großbränden und öffentlichen Notständen kann die Aufsichtsbehörde oder die hilfeleistende Gemeinde die Hilfeleistung auch dann anordnen, wenn die Sicherheit in der eigenen Gemeinde vorübergehend gefährdet ist.
(3) 1Die nachbarliche Hilfe ist in demselben
Landkreis oder im Stadtverband, darüber hinaus
in unmittelbar angrenzenden Gemeinden
unentgeltlich zu leisten.
2Im übrigen erstattet die
Kosten die Gemeinde oder der Betrieb, in deren
Bereich die Hilfe geleistet wurde.
(4) 1Die Absätze 1 und 2 gelten für Werkfeuerwehren
bei Hilfeleistungen außerhalb des
Betriebes entsprechend, soweit nicht die besondere
Eigenart des Betriebes die ständige
Anwesenheit der Werkfeuerwehr erfordert.
2Die Kostenerstattung richtet sich nach Absatz 3
Satz 2.
§§§
Die technische Einsatzleitung umfasst die Befugnis, den Einsatz der Feuerwehreinheiten, der Hilfskräfte sowie der Bekämpfungsmittel im Einsatzraum zu regeln und sie bei der zuständigen Behörde anzufordern.
§§§
(1) 1Arbeitnehmern dürfen aus ihrer Verpflichtung
zum Brandschutz und zur Hilfeleistung
keine Nachteile im Arbeitsverhältnis sowie in
der Sozial- und Arbeitslosenversicherung erwachsen.
Nehmen Arbeitnehmer während der
Arbeitszeit an Einsätzen oder Ausbildungsveranstaltungen
teil, so sind sie für die Dauer der
Teilnahme, bei Einsätzen auch für den notwendigen
Zeitraum danach, unter Weitergewährung
des Arbeitsentgelts, das sie ohne die
Teilnahme erhalten hätten, von der Arbeitsleistung
freigestellt.
2Ihre Abwesenheit haben sie,
wenn es die Dienstpflicht zulässt, ihrem Arbeitgeber
rechtzeitig mitzuteilen.
(2) 1Privaten Arbeitgebern ist auf Antrag das
weitergewährte Arbeitsentgelt einschließlich
ihrer Beiträge zur Sozialversicherung und zur
Bundesanstalt für Arbeit durch den Aufgabenträger
zu erstatten.
2Ihnen ist auch das Arbeitsentgelt
zu erstatten, das sie auf Grund der
gesetzlichen Vorschriften während einer Arbeitsunfähigkeit
infolge Krankheit weiterleisten,
wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst
nach diesem Gesetz zurückzuführen ist.
3Ein Erstattungsanspruch besteht nur insoweit, als
dem privaten Arbeitgeber nicht nach anderen
gesetzlichen Vorschriften ein Erstattungsanspruch
zusteht.
(3) Für Beamte, mit Ausnahme von Bundesbeamten, und Richter gilt Absatz 1 entsprechend.
(4) Ehrenamtlich Tätigen, die Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit, Sozialhilfe oder sonstige Unterstützungen oder Bezüge aus öffentlichen Mitteln erhalten, hat der Aufgabenträger auf Antrag diese Leistungen in voller Höhe dann zu erstatten, wenn sie auf Grund des Dienstes in der Feuerwehr wegfallen.
(5) Anderen ehrenamtlich Tätigen ersetzt die Gemeinde auf Antrag den nachgewiesenen Verdienstausfall.
(6) 1Notwendige Auslagen und Sachschäden,
die den ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen
bei Ausübung ihres Feuerwehrdienstes
ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
erwachsen, sind ihnen von der Körperschaft zu
ersetzen, deren Feuerwehr sie angehören.
2Soweit Ersatz für Sachschäden geleistet wird,
gehen Schadensersatzansprüche des Feuerwehrangehörigen
gegen Dritte auf die zum Ersatz verpflichtete Körperschaft über.
§§§
A-3 | Aufsicht | 17-20 |
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(1) (2) Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist
das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (3) für
der Landrat für die kreisangehörigen Gemeinden, (1)
die Landeshauptstadt Saarbrücken für die stadtverbandsangehörigen Gemeinden (1).
(2) Oberste Aufsichtsbehörde ist Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (3).
§§§
(1) 1Der Landesbrandinspekteur ist der feuerwehrtechnische
Beauftragte und Berater des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport (3).
2Er berät und unterstützt
ihn bei den Führungsaufgaben in Angelegenheiten des Brandschutzes und der Hilfeleistung.
3Er ist Ehrenbeamter des Landes.
(2) 1Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (1) ernennt den Landesbrandinspekteur
nach Anhörung des Brandschutzbeirates für die Dauer von zehn
Jahren.
2aDer Landesbrandinspekteur muss die
für sein Amt erforderlichen fachlichen und persönlichen
Voraussetzungen erfüllen;
2ber kann nach Anhörung des Brandschutzbeirates aus
wichtigem Grund entlassen werden.
(3) 1Der Landesbrandinspekteur kann den
Brandinspekteuren und den Angehörigen der
Freiwilligen Feuerwehren sowie der Pflichtfeuerwehren fachliche Weisungen erteilen.
2Er kann mit Zustimmung des Ministers des Innern
einen Beauftragten für die Jugendfeuerwehren
ernennen.
(4) 1Der Landesbrandinspekteur hat zwei
ständige Vertreter.
2Sie werden vom Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (2) nach Anhörung des Landesbrandinspekteurs
und des Brandschutzbeirates aus
dem Kreis der Brandinspekteure für zehn Jahre
berufen.
§§§
(1) 1Der Brandinspekteur ist der feuerwehrtechnische
Beauftragte und Berater des Landrats.
2Er kann den Angehörigen der Freiwilligen
Feuerwehren sowie der Pflichtfeuerwehren im
Landkreis fachliche Weisungen erteilen und
mit Zustimmung des Landrats einen Beauftragten
für die Jugendfeuerwehr ernennen.
3Er ist Ehrenbeamter des Landkreises.
4Er wird nach
Anhörung des Landesbrandinspekteurs und
der Wehrführers durch den Landrat für die
Dauer von zehn Jahren ernannt.
5aEr muss die
für sein Amt erforderlichen fachlichen und persönlichen
Voraussetzungen erfüllen;
5ber kann
nach Anhörung des Landesbrandinspekteurs
aus wichtigem Grund entlassen werden.
(2) 1Der Brandinspekteur im Stadtverband
Saarbrücken ist der feuerwehrtechnische Beauftragte
und Berater des Oberbürgermeisters
der Landeshauptstadt Saarbrücken.
2Er kann
den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren
sowie der Pflichtfeuerwehren im Stadtverband
fachliche Weisungen erteilen und mit Zustimmung
des Oberbürgermeisters der Landeshauptstadt
Saarbrücken einen Beauftragten für
die Jugendfeuerwehr ernennen.
3Er ist Ehrenbeamter
der Landeshauptstadt Saarbrücken.
4Er wird nach Anhörung des Landesbrandinspekteurs
und der Wehrführer vom Oberbürgermeister
für die Dauer von zehn Jahren ernannt.
5aEr muss die für sein Amt erforderlichen
fachlichen und persönlichen Voraussetzungen
erfüllen;
5ber kann nach Anhörung des Landesbrandinspekteurs aus wichtigem Grund entlassen
werden.
(3) 1Der Brandinspekteur hat einen Stellvertreter.
2Er wird aus dem Kreis der Wehrführer in
den Landkreisen durch den Landrat, im Stadtverband
durch den Oberbürgermeister der
Landeshauptstadt Saarbrücken, nach Anhörung
des Brandinspekteurs und der Wehrführer
für zehn Jahre berufen.
§§§
Funktionsbezeichnungen dieses Gesetzes werden in weiblicher und männlicher Form geführt.
§§§
A-4 | Brandschutzbeirat | 21 |
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(1) Der Brandschutzbeirat berät das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (4) in Angelegenheiten des Brandschutzes und der Hilfeleistung von grundsätzlicher Bedeutung.
(2) (2) 1Dem Brandschutzbeirat gehören an:
der Beauftragte für die Jugendfeuerwehren und der Jugendgruppensprecher der Jugendfeuerwehren im Land,
der Leiter der Feuerwehrschule des Saarlandes für die Dauer ihrer Amtszeit,
je ein Vertreter der öffentlichen und der privaten Feuerversicherungen,
ein Vertreter der Unfallkasse (1) für das Saarland.
2Die unter Nummern 4 bis 9 (5) genannten Mitglieder beruft das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (3) auf Vorschlag der zuständigen Stellen für die Dauer von vier Jahren.
(3) 1Die Mitglieder des Brandschutzbeirates
üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
2Mitglieder,
deren Zugehörigkeit zu den von ihnen
vertretenen Körperschaften, Anstalten und
Vereinigungen vorzeitig endet, scheiden aus.
3Für die restliche Zeit wird ein neues Mitglied
berufen.
(4) Den Vorsitz im Brandschutzbeirat führt der Minister des Innern.
§§§
A-5 | Pflichten der Bevölkerung | 22-23 |
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(1) Wer einen Brand, Unfall oder ein anderes Ereignis bemerkt, das Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet, ist verpflichtet, unverzüglich die Feuerwehr oder eine Polizeidienststelle oder bei einem Waldbrand die nächste Forstdienststelle zu benachrichtigen, sofern er die Gefahr nicht selbst beseitigt.
(2) Bei einer Gefahrenlage nach Absatz 1 in einem Betrieb oder einer Einrichtung mit Werkfeuerwehr sind der Leiter des Betriebes oder der Einrichtung, ihre Beauftragten oder der Leiter der Werkfeuerwehr verpflichtet, unverzüglich die Feuerwehr oder eine Polizeidienststelle zu benachrichtigen, sofern die Werkfeuerwehr die Gefahr nicht selbst beseitigen kann.
§§§
(1) 1Jedermann ist nach Vollendung des 18.
Lebensjahres verpflichtet, im Rahmen seiner
Kenntnisse und Fähigkeiten auf Anordnung
des Einsatzleiters Hilfe zu leisten, um von dem
Einzelnen oder der Allgemeinheit unmittelbare
Gefahren abzuwenden oder erhebliche Schäden
zu beseitigen.
2Die Hilfeleistung kann nur
verweigern, wer durch sie Gefahr für Leib und
Leben befürchten oder vorrangige Pflichten
verletzen müsste.
(2) 1Wer nach Absatz 1 zur Hilfeleistung herangezogen
wird oder mit Zustimmung des
Einsatzleiters freiwillig bei der Gefahrenbekämpfung oder unmittelbar anschließend bei
der Beseitigung erheblicher Schäden Hilfe
leistet, wird hierbei im Auftrag der Gemeinde
tätig, in deren Bereich er Hilfe leistet.
2Für Entschädigungs- und Erstattungsansprüche gilt §
16 entsprechend.
(3) Soweit Polizei nicht zur Verfügung steht, können der Einsatzleiter oder die von ihm Beauftragten das Betreten der Schadensstelle und ihrer Umgebung verbieten oder Personen von dort verweisen und die Schadensstelle und den Einsatzraum der Feuerwehr sperren, wenn sonst der Einsatz behindert würde.
(4) aDie Einsatzkräfte dürfen Sachen entfernen,
die den Einsatz behindern;
bsie dürfen
fremde Gebäude, Grundstücke, Schiffe und
sonstige Sachen zur Brandbekämpfung und
Hilfeleistung betreten und benutzen.
(5) 1Eigentümer und Besitzer von Grundstücken,
baulichen Anlagen oder Schiffen sind
verpflichtet, die Brandverhütungsschau und die
Anbringung der notwendigen Brandmelde- und
Alarmeinrichtungen sowie Hinweisschilder für
Zwecke des Brandschutzes ohne Entschädigung
zu dulden.
2Haben diese Maßnahmen
enteignende Wirkung, so ist eine angemessene
Entschädigung zu zahlen.
(6) 1Wer nach den Absätzen 3 und 4 in Anspruch
genommen wird und dadurch einen
Vermögensschaden an beweglichen oder unbeweglichen
Sachen erleidet, kann von dem
Aufgabenträger, der ihn in Anspruch genommen
hat, im übrigen von der Gemeinde eine
angemessene Entschädigung verlangen, soweit
er nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen
vermag.
2Ein Ersatzanspruch besteht
nicht, soweit Maßnahmen zum Schutz der
Gesundheit oder des Eigentums des Geschädigten,
der zu seinem Haushalt gehörenden
Person oder seiner Betriebsangehörigen getroffen
worden sind.
§§§
A-6 | Kostenregelung | 24-25 |
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(1) 1Die Gemeinden, die Landkreise und der
Stadtverband Saarbrücken tragen die ihnen
aus der Durchführung dieses Gesetzes erwachsenden
Kosten des Brandschutzes und
der Hilfeleistung.
2Die nach § 4 Abs.2 der Landeshauptstadt
Saarbrücken entstehenden Kosten trägt der Stadtverband Saarbrücken.
(2) Die Kosten der Werkfeuerwehren tragen die Betriebe.
(3) 1Das Land trägt den persönlichen und
sachlichen Aufwand für den Landesbrandinspekteur,
den Beauftragten für die Jugendfeuerwehr
und den Jugendgruppensprecher auf
Landesebene sowie den Brandschutzbeirat.
2Die Landeshauptstadt und die Landkreise tragen
den persönlichen und sachlichen Aufwand
für ihre Brandinspekteure sowie der Beauftragten
für die Jugendfeuerwehr und die Jugendgruppensprecher
auf Stadtverbands- und
Kreisebene.
(4) Das Land gewährt für Maßnahmen von allgemeiner oder überörtlicher Bedeutung Mittel für den Brandschutz und die Hilfeleistung nach Maßgabe des Landeshaushalts.
(5) Das Land gewährt zu den persönlichen Aufwendungen der Feuerwehrangehörigen aus Anlass ihrer Ausbildung Beihilfen nach Maßgabe des Landeshaushalts.
§§§
(1) Der Einsatz der Feuerwehren im Rahmen der ihnen nach § 6 in Verbindung mit § 1 obliegenden Aufgaben ist unentgeltlich, soweit nicht Absatz 2 anderes bestimmt.
(2) Die Gemeinde kann Ersatz der ihr durch den Einsatz der Feuerwehr entstandenen Kosten verlangen:
von demjenigen, der die Feuerwehr vorsätzlich ohne Grund alarmiert,
vom Betreiber einer privaten Brandmeldeanlage, wenn die Anlage einen Fehlalarm auslöst,
von dem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verursacher eines Brandes, Unglücksfalles oder eines öffentlichen Notstandes,
von dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Schienen-, Luft-, Wasser- oder Kraftfahrzeugen entstanden ist,
von dem Betreiber, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Förderung, Beförderung oder Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten oder von besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern im Sinne des Gefahrgutverordnung Straße für gewerbliche oder militärische Zwecke entstanden ist,
bei Brandsicherheitswachen von demjenigen, in dessen Interesse sie durchgeführt werden,
vom Eigentümer für die Durchführung der Brandverhütungsschau,
vom Geschädigten für Brandwachen, die er, obwohl nicht erforderlich, angefordert hat.
(3) (1) 1Der Kostenersatz ist durch Satzung zu
regeln.
2Dabei können Pauschalbeträge festgesetzt
werden.
(4) (2) Die Kosten nach Absatz 2 umfassen auch die Kosten der beim Einsatz verbrauchten besonderen Lösch- und Aufsaugmittel einschließlich ihrer Entsorgung sowie die Kosten nach § 23 Abs.6.
(5) (2) 1Kosten der nachbarlichen Hilfe nach § 14 sind nicht erstattungsfähig.
2§ 14 Absätze 3 und 4 bleiben unberührt.
§§§
A-7 | Schlussvorschriften | 26- |
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(1) Die Zuständigkeiten anderer Behörden für den Brandschutz und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und bei öffentlichen Notständen in ihrem Bereich bleiben unberührt.
(2) 1Auf die Anlagen und Einrichtungen der
Bundeswehr, (1) der Bundesfernstraßen und der Bundeswasserstraßenverwaltung und solche, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine
Anwendung.
2Das Land kann durch Vereinbarung,
die auch die Kostenerstattung regelt, Aufgaben für diese Behörden wahrnehmen.
§§§
(1) 1Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (1) erlässt durch Rechtsverordnung Vorschriften über:
die Organisation und den Lehrbetrieb der Feuerwehrschule des Saarlandes,
die Erstattung von Kosten für nachbarliche Hilfe der kommunalen Feuerwehren und der Werkfeuerwehren (§ 14 Abs.3 Satz 2),
die Entschädigungen für ehrenamtliche feuerwehrtechnische Beauftragte und Berater der Aufsichtsbehörden und ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden,
die Einführung eines einheitlichen Feuerwehr- Dienstausweises,
die Verwendung und Signalgebung der Sirenen und entsprechender Alarmgeräte zum Zwecke des Brand- und des Katastrophenschutzes und für sonstige Zwecke.
2Vor dem Erlass von Rechtsverordnungen zu den Nummern 1. - 6. ist der Brandschutzbeirat zu hören.
(2) Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (1) erlässt allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes nach Anhörung des Brandschutzbeirates.
§§§
Die Grundrechte der Freiheit der Person (Art.2 Abs.2 Satz 2 des Grundgesetzes),10 der körperlichen Unversehrtheit (Art.2 Abs.2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Art.8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Art.11 des Grundgesetzes), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art.13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
§§§
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 23 Abs.1 einer Verpflichtung zur Hilfeleistung nicht nachkommt,
einer vollziehbaren Anordnung nach § 23 Abs.3 keine Folge leistet,
entgegen § 23 Abs.4 die Einsatzkräfte am Entfernen von Sachen, dem Betreten oder Benutzen von fremden Gebäuden, Grundstücken, Schiffen oder sonstigen Sachen hindert,
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2 500 € (2) geahndet werden.
(3) (1) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Landkreise, der Stadtverband Saarbrücken und die Landeshauptstadt Saarbrücken.
§§§
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz über den Feuerschutz im Saarland (Feuerschutzgesetz - FSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.Oktober 1975 (Amtsbl.S.1106) außer Kraft.
§§§
BSG | [ ] |
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§§§