2.BesSLVO | ||
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[ I ] | [ ] |
BS-Nr.2030-7
Zweite
besondere Saarländische Laufbahnverordnung
vom 06.01.83 (Amtsbl_83,36)
zuletzt geändert durch Art.2 iVm Art.4 der Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
vom 09.12.08 (Amtsbl_08,2143)
bearbeitet und verlinkt (63)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2008 ] [ 2006 ] |
§§§
Auf Grund des § 20 Abs.1 des Saarländischen Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.Juni 1979 (Amtsbl.S.570), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.Dezember 1980 (Amtsbl.S.1081), verordnet die Landesregierung:
§§§
A-1 | Allgemeines | 1-2 |
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1Diese Verordnung gilt für die Beamten des Schul- und Schulaufsichtsdienstes im Saarland, soweit das Ministerium (1) für Bildung, Kultur und Wissenschaft oberste Dienstbehörde ist, sowie für Lehrer im Justizvollzugsdienst, Lehrer
im Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres
und Sport (2) und für Beamte im Bibliotheksdienst.
2Im übrigen findet, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, die Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Saarland (Saarländische Laufbahnverordnung - SLVO -) entsprechende Anwendung.
§§§
(1) 1Die Laufbahnen der Beamten des Schuldienstes gehören zu den Laufbahngruppen des gehobenen und des höheren Dienstes.
2Die Laufbahn der Beamten des Schulaufsichtsdienstes ist nur in der Laufbahngruppe des höheren Dienstes eingerichtet.
(2) Die Laufbahn des Lehrers im Justizvollzugsdienst gehört zur Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes.
(3) Die Laufbahnen der Beamten an wissenschaftlichen Bibliotheken und öffentlichen Büchereien sind in den Laufbahngruppen des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes eingerichtet.
§§§
A-2 | Schuldienst | 3-9 |
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1.Gehobener Dienst | 3-6 |
(1) Zu den Lehrerlaufbahnen des gehobenen Dienstes gehören:
die Laufbahn des Lehrers für die Primarstufe und für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 9) (F),
die Laufbahn des Lehrers mit Lehramtsbefähigung für Realschulen bei Verwendung an Gymnasien (Gymnasiallehrers),
die Laufbahn des Fachlehrers mit abgeschlossener Ingenieur oder Fachhochschulausbildung.
(2) 1Die Befähigung für eine Lehrerlaufbahn des gehobenen Dienstes wird durch die entsprechende Lehramtsbefähigung nachgewiesen.
2Der Erwerb der Lehramtsbefähigung richtet sich bei Bewerbern für die in Absatz 1 Nr.1 bis 5 genannten Laufbahnen nach den Vorschriften des Saarländischen Lehrerbildungsgesetzes.
3Die Lehramtsbefähigung für die in Absatz 1 Nr.9 genannte Laufbahn wird nach Ableistung eines Vorbereitungsdienstes durch Ablegung der entsprechenden Lehramtsprüfung erworben.
4Für die übrigen in Absatz 1 genannten Laufbahnen werden keine Bewerber mehr ausgebildet.
§§§
(1) 1Die Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die in § 3 Abs.1 Nr.1 bis 4 genannten Lehrerlaufbahnen des gehobenen Dienstes richten sich, soweit entsprechende Ausbildungsgänge bestehen, nach den Vorschriften des Saarländischen Lehrerbildungsgesetzes.
2In den Vorbereitungsdienst für die in § 3 Abs.1 Nr.9 genannte Laufbahn kann eingestellt werden, wer
einen mittleren Bildungsabschluß oder einen entsprechenden Bildungsstand nachweist,
eine abgeschlossene Berufsausbildung in einer Fachrichtung nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung und einen mindestens dreisemestrigen Fachschulbesuch mit staatlicher oder staatlich anerkannter Abschlußprüfung oder eine abgeschlossene Berufsausbildung mit Meisterprüfung in einer Fachrichtung nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung oder eine vom Ministerium (2) für Bildung, Kultur und Wissenschaft als gleichwertig anerkannte Ausbildung absolviert hat,
nach Abschluß der Ausbildung nach Nummer 2 mindestens zwei Jahre in seinem Beruf tätig gewesen ist.
3Nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung kann bei Bewerbern für bestimmte Fachrichtungen von dem Erfordernis einer mindestens zweijährigen Berufstätigkeit nach Satz 2 Nummer 3 ganz oder teilweise abgesehen werden.
(2) Der Vorbereitungsdienst dauert in den Laufbahnen nach § 3 Abs.1 bis 4 zwei Jahre, in den Laufbahnen nach § 3 Abs.1 Nr.9 achtzehn Monate.
(3) 1Zeiten einer beruflichen Tätigkeit nach Bestehen der Ersten Staatsprüfung, die für die Ausbildung förderlich sind, können nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen bis zu einem Jahr auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. (1)
2aBei Bewerbern, die bereits die Befähigung für ein anderes Lehramt erworben haben und eine mindestens zweijährige Lehrertätigkeit nachweisen, kann diese Tätigkeit teilweise auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden;
2bdie Entscheidung trifft das Ministerium (3) für Bildung, Kultur und Wissenschaft.
(4) Die §§ 23 und 25 SLVO sind nicht anzuwenden.
§§§
Bewerber für die in § 3 Abs.1 Nr.9 genannte Laufbahn können in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden, wenn sie die geforderte Lehramtsbefähigung erworben haben und nicht älter als 35, als Schwerbehinderte nicht älter als 40 Jahre sind.
§§§
1Einem Lehrer einer Laufbahn des gehobenen Dienstes kann das Amt "Rektor - bei der obersten Schulaufsichtsbehörde" - verliehen werden.
2Der Aufstieg von Lehrern einer Laufbahn des gehobenen Dienstes in den Schulaufsichtsdienst richtet sich nach § 9 Abs.2 bis 5.
§§§
2.Laufbahnbewerber | 7-9 |
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1Zu den Lehrerlaufbahnen des höheren Dienstes gehörend die Laufbahn für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen (Klassenstufen 5 bis 13) (F) und die Laufbahn für das Lehramt an beruflichen Schulen.
2Die Befähigung für eine Lehrerlaufbahn des höheren Dienstes wird durch die entsprechende Lehramtsbefähigung nachgewiesen.
3Der Erwerb der Lehramtsbefähigung richtet sich nach den Vorschriften des Saarländischen Lehrerbildungsgesetzes.
§§§
Die Zeit einer Beurlaubung staatlicher Lehrer zur Dienstleistung an Schulen im Ausland auf Grund Vermittlung des Bundesverwaltungsamtes gilt bis zur Dauer von drei Jahren als Dienstzeit im Sinne des § 36 SLVO.
§§§
(1) 1Die Laufbahn des Schulaufsichtsdienstes ist bei allen staatlichen Schulaufsichtsbehörden eingerichtet.
2Lehrer mit der Befähigung für eine der in § 7 genannten Laufbahnen besitzen auch die Befähigung für die Laufbahn des Schulaufsichtsdienstes.
(2) Einem Lehrer der in § 3 Abs.1 Nr.1 bis 5 genannten Lehrerlaufbahnen des gehobenen Dienstes kann ein Amt des Schulaufsichtsdienstes im Wege des Aufstiegs übertragen werden, wenn er
nach seiner Persönlichkeit, seinen Fähigkeiten und bisherigen Leistungen für den Schulaufsichtsdienst geeignet erscheint,
sich in einem Beförderungs- oder in dem in § 6 Satz 1 genannten Amt befindet,
eine Dienstzeit (§ 10 Abs.6 SLVO) von acht Jahren zurückgelegt hat,
mindestens zwei Jahre in der Leitung einer Schule oder nach einer mindestens zweijährigen Dienstzeit als Lehrer mindestens zwei Jahre bei der obersten Schulaufsichtsbehörde tätig gewesen ist,
sich einer Eignungsprüfung nach Absatz 4 mit Erfolg unterzogen hat,
erfolgreich in die Aufgaben des Schulaufsichtsdienstes eingeführt ist,
(3) An die Stelle einer Tätigkeit nach Absatz 2 Nr.4 kann auch eine gleichwertige Tätigkeit in der Lehrerbildung treten.
(4) Die Eignungsprüfung nach Absatz 2 Nr.5 erfolgt durch eine vom Ministerium (2) für Bildung, Kultur und Wissenschaft eingesetzte Kommission und besteht aus:
(5) 1Wer nach dem Ergebnis der Eignungsprüfung nach Absatz 4 für den Schulaufsichtsdienst geeignet erscheint, kann durch das Ministerium (3) für Bildung, Kultur und Wissenschaft mit der kommissarischen Wahrnehmung der Aufgaben eines Schulaufsichtsbeamten beauftragt werden (Einführungszeit).
2Die Dauer der Einführungszeit beträgt mindestens sechs Monate.
(6) Die §§ 35 und 35a SLVO sind (F) nicht anzuwenden.
§§§
A-3 | (entfallen) |
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§§§
A-4 | Ausnahmen | 11-12 |
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Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport und das Ministerium der Finanzen können auf Vorschlag des Ministeriums (1) für Bildung, Kultur und Wissenschaft für einzelne Fälle Ausnahmen von folgenden Vorschriften dieser Verordnung zulassen:
Einstellungshöchstalter (§ 5),
Mindestdienstzeit für den Aufstieg (§ 9 Abs.2 Nr.3).
§§§
Ob und unter welchen Voraussetzungen eine außerhalb des Geltungsbereiches des Beamtenrechtsrahmengesetzes abgelegte Prüfung als Befähigung für eine Lehrerlaufbahn des gehobenen oder des höheren Dienstes anerkannt wird, entscheidet das Ministerium (1) für Bildung, Kultur und Wissenschaft im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (1).
§§§
A-5 | Lehrer | 13 |
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(1) Ein Amt als Lehrer im Justizvollzugsdienst kann einem Lehrer der in § 3 Abs.1 Nr.1 bis 3 genannten Lehrerlaufbahnen verliehen werden, wenn er
nach Erwerb der Lehramtsbefähigung mindestens ein Jahr an einer Grundschule, Hauptschule, Sekundarschule, Erweiterte Realschule , Gesamtschule bis Klassenstufe 10 oder Schule für Behinderte (Sonderschule) und ein weiteres Jahr an einer Justizvollzugsanstalt tätig gewesen ist und
seine Eignung als Lehrer im Justizvollzugsdienst durch eine Prüfung nachgewiesen hat.
(2) Die näheren Bestimmungen über die Prüfung trifft das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales (1).
§§§
A-6 | Lehrer im Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres und Sport (F) | 14 |
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Lehrämter sind auch im Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres und Sport eingerichtet.
§§§
A-7 | Biblitheksdienst (F) | 14 |
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(1) Der Vorbereitungsdienst für die Laufbahnen des mittleren Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken und öffentlichen Büchereien dauert zwei Jahre.
(2) Wird die Ausbildung für die Laufbahnen des mittleren gehobenen und höheren Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken und öffentlichen Büchereien in Teilen an geeigneten Ausbildungsstätten in anderen Bundesländern durchgeführt, kann die Laufbahnprüfung nach dem jeweiligen Landesrecht abgelegt werden.
§§§
A-8 | Schluss (F) | 15-16 |
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1Für Lehrer an Grund- und Hauptschulen, die ein vor dem 1.Oktober 1979 begonnenes Studium bis zum 31.Dezember 1981 mit der ersten Prüfung für ihr Lehramt beendet haben, gelten für die Probezeit, die Pflichtfortbildung und die zweite Lehrerprüfung die bisherigen Vorschriften. 2Die bisherigen Vorschriften gelten ferner für:
Lehrer an Grund- und Hauptschulen hinsichtlich des Wechsels in die Realschullehrer- oder Sonderschullehrerlaufbahn, wenn das fachwissenschaftliche Studium für das Lehramt an Sonderschulen oder die Vorbereitung auf die Fachprüfung für das Lehramt an Realschulen - durch Teilnahme an hierfür eingerichteten Vorbereitungslehrgängen oder durch entsprechendes Hochschulstudium - vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen worden ist und bis spätestens 31.Dezember 1984 abgeschlossen wird.
Lehrer mit Lehramtsbefähigung für Realschulen bei Verwendung an Gymnasien (Gymnasiallehrer) hinsichtlich des Aufstiegs in die Laufbahn für das Lehramt an Gymnasien, wenn das zusätzliche Hochschulstudium in einem Hauptfach vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen worden ist und bis spätestens 31.Dezember 1985 abgeschlossen wird.
§§§
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft und am 31.Dezember 2015 außer Kraft.
§§§
2.BesSLVO | [ ] |
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§§§