1. BesSLVO | ||
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[ I ] | [ ] |
BS-Nr.2030-6
Vom 18.Juni 1963 (Amtsbl.63,340)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.April 1977 (Amtsbl_77,426),
zuletzt geändert durch Art.1 Abs.19 der Verordnung zur organisationsrechtlichen Anpassung
und Bereinigung landesrechtlicher Verordnungen
vom 24.01.06 (Amtsbl_06,174)
bearbeitet und verlinkt (32)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2006 ] |
§§§
Auf Grund des § 19 Abs.1 des Saarländischen Beamtengesetzes (SBG) vom 11.Juli 1962 (Amtsbl.S.505) verordnet die Landesregierung:
A-1 | Allgemeines | 1-2 |
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1Diese Verordnung gilt für die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Saarland.
2Im übrigen findet, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, die Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Saarland (Saarländische Laufbahnverordnung - SLVO -) entsprechende Anwendung.
§§§
1Die Laufbahnen der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes gehören zu den Laufbahngruppen des mittleren, des gehobenen oder des höheren Dienstes.
2Die Zugehörigkeit zu einer Laufbahngruppe bestimmt sich nach dem Eingangsamt der Laufbahn.
§§§
A-2 | Laufbahnen | 3-18 |
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1.Mittlerer Dienst | 3-7 |
(1) Zum Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer
mindestens einen Hauptschulabschluss (3) hat oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt,
in einer für die Verwendung in der Laufbahn geeigneten Fachrichtung mindestens die Gesellenprüfung oder eine Abschlußprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach § 34 Abs.1 des Berufsbildungsgesetzes oder die staatliche Prüfung nach dem Rettungsassistentengesetz (1) bestanden hat,
eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens 12 (2) Monaten als Geselle, Facharbeiter oder Gehilfe nachweist,
nach amtsärztlichem Gutachten für den Dienst in der Feuerwehr tauglich ist,
nach dem Ergebnis eines Eignungsfeststellungsverfahrens und eines amtsärztlichen Gutachtens körperlich, geistig und nach seiner Persönlichkeit für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst geeignet ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 Nr.3 kann in die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes eingestellt werden, wer einen technischen Fachschul- oder Fachoberschulabschluß in einer für die Verwendung in der Laufbahn geeigneten Fachrichtung nachweist oder eine gleichwertige technische Ausbildung bei der Bundeswehr oder dem Bundesgrenzschutz erfolgreich abgeschlossen hat.
§§§
(1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, dem Beamten des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes die Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die ihn befähigen, alle Einsatzaufgaben wahrzunehmen.
(2) 1Der Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate.
2Die Bewerber werden in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen und führen die Dienstbezeichnung Feuerwehranwärter.
(3) 1Auf den Vorbereitungsdienst kann eine für die Ausbildung des Beamten förderliche hauptberufliche Tätigkeit angerechnet werden.
2Die Mindestdauer des Vorbereitungsdienstes beträgt 18 Monate.
§§§
1Unmittelbar nach dem Ende des Vorbereitungsdienstes ist die Laufbahnprüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst abzulegen.
2Bei Beamten, die diese Prüfung endgültig nicht bestehen, endet das Beamtenverhältnis an dem Tage, an dem ihnen das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird.
§§§
(1) Die Probezeit dauert 18 Monate.
(2) 1Dienstzeiten im öffentlichen Dienst nach Vollendung des 16.Lebensjahres, die nicht schon auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes entsprochen hat.
2aEine hauptberufliche, nebenberufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit in einer Freiwilligen Feuerwehr oder Werkfeuerwehr kann nur auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die in dieser Tätigkeit erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten dies rechtfertigen;
2bes sind jedoch mindestens 12 Monate Probezeit zu leisten.
(3) Während des Beamtenverhältnisses auf Probe bis zur Anstellung führen die Beamten die Dienstbezeichnung "Brandmeister zur Anstellung".
§§§
Nach erfolgreicher Probezeit (§ 6) wird der Beamte als Brandmeister angestellt.
§§§
2. Gehobener Dienst | 8-12 |
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Zum Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer
ein Studium an einer Fachhochschule in einer für die Verwendung in der Laufbahn geeigneten Fachrichtung (insbesondere Bauingenieurwesen, Maschinenbau, Elektrotechnik, Chemie oder physikalische Technik) mit einer Prüfung abgeschlossen hat,
nach dem Ergebnis eines Eignungsfeststellungsverfahrens und eines amtsärztlichen Gutachtens körperlich, geistig und nach seiner Persönlichkeit für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst geeignet ist.
§§§
(1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, den Beamten theoretisch und praktisch auszubilden und ihm die Grundlagen für die Wahrnehmung der Aufgaben seiner Laufbahn im Einsatz- und Leitungsdienst zu vermitteln.
(2) 1Der Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate.
2Die Bewerber werden in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen und führen die Dienstbezeichnung "Brandoberinspektoranwärter".
(3) 1Eine hauptberufliche, nebenberufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit
in einer Freiwilligen Feuerwehr oder
einer Werkfeuerwehr oder
die Tätigkeit als Ingenieur bei einer Bauaufsichts-, Gewerbeaufsichts- oder
einer anderen mit Brandschutz befaßten Behörde
kann auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden, wenn die in dieser Tätigkeit erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten dies rechtfertigen.
2Die in hauptberuflicher Tätigkeit verbrachte Zeit kann bis zur Hälfte, die in nebenberuflicher oder ehrenamtlicher Tätigkeit verbrachte Zeit bis zu einem Sechstel ihrer tatsächlichen Dauer, höchstens jedoch bis zu sechs Monaten, angerechnet werden.
3Insgesamt sind mindestens 18 Monate Vorbereitungsdienst zu leisten.
(4) Während des Vorbereitungsdienstes ist der Anwärter für die Dauer von drei Monaten einer Berufsfeuerwehr außerhalb des Bereiches seiner Einstellungsbehörde zuzuweisen.
(5) Am Ende des Vorbereitungsdienstes nimmt der Anwärter an einem Brandoberinspektorlehrgang einer Landesfeuerwehrschule teil.
§§§
(1) 1Nach erfolgreichem Vorbereitungsdienst ist die Laufbahnprüfung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst abzulegen.
2Die Prüfung findet an einer Landesfeuerwehrschule nach den Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes statt.
(2) 1Bei Beamten auf Widerruf, die die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestehen, endet das Beamtenverhältnis an dem Tage, an dem ihnen das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird.
2aIhnen kann jedoch, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse ausreichen, die Befähigung für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes zuerkannt werden;
2bSatz 1 bleibt unberührt.
§§§
(1) Die Probezeit dauert 24 Monate.
(2) aDienstzeiten im öffentlichen Dienst nach Vollendung des 18.Lebensjahres, die nicht bereits auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes entsprochen hat;
bes sind jedoch mindestens zwölf Monate Probezeit zu leisten.
(3) Während des Beamtenverhältnisses auf Probe bis zur Anstellung führen die Beamten die Dienstbezeichnunq "Brandoberinspektor zur Anstellung".
§§§
(1) Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes können zur Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes zugelassen werden, wenn sie
eine Dienstzeit (§ 10 Abs.6 SLVO) von drei Jahren zurückgelegt haben,
sich mindestens in einem Amt der Besoldungsgruppe A 8 befinden,
nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens nach ihrer Persönlichkeit und ihren bisherigen Leistungen für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst geeignet erscheinen.
(2) Die Beamten bleiben bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn in ihrer Rechtsstellung.
(3) 1Die Beamten werden in die neue Laufbahn eingeführt.
2Die Einführungszeit dauert 24 Monate.
3Sie kann bis zur Hälfte gekürzt werden, wenn die Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, erworben haben.
4Beginn und Ende der Einführungszeit sind dem Beamten schriftlich, aber nicht in elektronischer Form, (1) mitzuteilen.
5Die Einführungszeit beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung.
(4) Während der Einführungszeit ist der Beamte für die Dauer von drei Monaten einer Berufsfeuerwehr außerhalb des Bereichs seiner Einstellungsbehörde zuzuweisen.
(5) Am Ende der Einführungszeit nimmt der Beamte an einem Brandoberinspektorlehrgang einer Landesfeuerwehrschule teil.
(6) 1Nach erfolgreicher Einführungszeit ist die Aufstiegsprüfung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst abzulegen, die der Laufbahnprüfung entspricht.
2Die Prüfung findet an einer Landesfeuerwehrschule nach den Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes statt.
3Beamte, die die Prüfung endgültig nicht bestehen, treten in die frühere Beschäftigung zurück.
§§§
3. Höherer Dienst | 13-18 |
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Zum Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer
das Studium in einer für die Verwendung in der Laufbahn geeigneten Fachrichtung an einer Universität oder technischen Hochschule mit einer Hochschulprüfung (Diplom-Hauptprüfung) abgeschlossen hat und
nach dem Ergebnis eines Eignungsfeststellungsverfahrens und eines amtsärztlichen Gutachtens körperlich, geistig und nach seiner Persönlichkeit für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst geeignet ist.
§§§
(1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, den Beamten des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes theoretisch und praktisch auszubilden, um ihn in die Lage zu versetzen, alle Aufgaben seiner Laufbahn wahrzunehmen.
(2) Der Bewerber wird als Beamter auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt und zum Brandreferendar ernannt.
(3) Der Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate.
(4) Während des Vorbereitungsdienstes ist der Brandreferendar dreimal für je sechs Monate Berufsfeuerwehren außerhalb des Bereichs seiner Einstellungsbehörde und drei Monate einer für die Aufsicht über das Brandschutzwesen zuständigen Dienststelle eines Landes zuzuweisen.
(5) Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit nach bestandener Hochschulprüfung (Diplom-Hauptprüfung) sowie einer hauptberuflichen, nebenberuflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit in einer Freiwilligen Feuerwehr oder einer anerkannten Werkfeuerwehr, die geeignet sind, die Ausbildung in einzelnen Abschnitten zu ersetzen, können auf Antrag bis zu sechs Monate auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden.
§§§
(1) 1Nach erfolgreichem Vorbereitungsdienst ist die Laufbahnprüfung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst abzulegen.
2Die Prüfung findet vor dem Prüfungsaus-schuß des Landes Nordrhein-Westfalen statt.
(2) Bei Beamten auf Widerruf, welche die Prüfung bestehen oder endgültig nicht bestehen, endet das Beamtenverhältnis an dem Tage, an dem ihnen das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird.
§§§
(1) In das Beamtenverhältnis auf Probe kann übernommen werden, wer die Laufbahnprüfung (§ 15 Abs.1) abgelegt hat und nicht älter als 35 Jahre ist.
(2) Während des Beamtenverhältnisses auf Probe bis zur Anstellung führt der Beamte die Dienstbezeichnung "Brandassessor".
§§§
(1) Die Probezeit dauert 24 Monate.
(2) aDienstzeiten im öffentlichen Dienst nach Bestehen der Laufbahnprüfung sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung der Tätigkeit in einem Amt des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes entsprochen hat;
bes sind jedoch mindestens zwölf Monate Probezeit zu leisten.
§§§
(1) 1Ein Amt der Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes darf einem Beamten des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes verliehen werden, wenn er
sich in einem Amt der Besoldungsgruppe 12 der Besoldungsordnung A befindet,
eine Dienstzeit (§ 10 Abs.6 SLVO) von mindestens zehn Jahren zurückgelegt hat,
nach seiner Persönlichkeit und seinen bisherigen Leistungen für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst geeignet erscheint,
erfolgreich in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt ist,
sich nach Ablegung der Aufstiegsprüfung mindestens ein Jahr in Dienstgeschäften des höheren Dienstes bewährt hat.
2Die Beamten verbleiben bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn in ihrer Rechtsstellung.
(2) 1Die Einführungszeit dauert 24 Monate.
2Der Beamte ist in die Auf gaben der neuen Laufbahn einzufahren und für neun Monate zu drei verschiedenen Berufsfeuerwehren außerhalb des Bereichs seiner Einstellungsbehörde sowie drei Monate zu einer für die Aufsicht über das Brandschutzwesen zuständigen Dienststelle eines Landes abzuordnen.
3Die Einführungszeit kann insoweit gekürzt werden, als die Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, erworben haben, jedoch höchstens um ein Jahr.
(3) 1Nach erfolgreicher Einführungszeit ist die Aufstiegsprüfung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst abzulegen, die der Laufbahnprüfung entspricht.
2Die Prüfung findet vor dem Prüfungsausschuß des Landes Nordrhein-Westfalen statt.
3Beamte, die die Prüfung endgültig nicht bestehen, treten in die frühere Beschäftigung zurück.
§§§
A-3 | Fortbildung | 19 |
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1Die Beamten sind verpflichtet, sich fortzubilden.
2In besonderen Fortbildungsveranstaltungen mit Leistungsnachweisen sollen den Beamten Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Wahrnehmung spezieller Funktionen und für die Bewältigung schwieriger und außerordentlicher Einsätze über die allgemeine Ausbildung hinaus erforderlich sind, vermittelt werden.
2Die Leistungsnachweise müssen ein wesentliches Kriterium für die Übertragung spezieller und vor allem auch höherwertiger Funktionen sein.
§§§
A-4 | Schluss | 20-21 |
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Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (1) kann für einzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von folgenden Vorschriften dieser Verordnung zulassen:
Höchstalter für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst, zum Aufstieg oder für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe: § 3 Abs.1 Nr.1, § 8 Nr.1, § 12 Abs.1 Nr.1, § 16 Abs.1,
Probezeit: § 6 Abs.1, § 11 Abs.1, § 17 Abs.1,
Mindestdienstzeit für den Aufstieg: § 18 Abs.1 Satz 1 Nr.2,
Mindestzeit einer Tätigkeit nach § 3 Abs.1 Nr.4.
§§§
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
§§§
1.BesSLVO | [ ] |
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§§§