HundeVO | Fußnoten | Änd | [ ][ O ][ Abk ][ U ] |
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zu § 2 HundeVO |
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§ 2 Abs.3 Nr.2 wurde geändert (Euroumstellung) mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.9 Abs.1 Nr.1 a) des Gesetzes Nr.1484 7.Rechtsbereinigungsgesetz vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
§ 2 Abs.3 Nr.4 wurde geändert (Euroumstellung) mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.9 Abs.1 Nr.1 b) des Gesetzes Nr.1484 7.Rechtsbereinigungsgesetz vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
§§§
zu § 6 HundeVO |
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§ 6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.04 durch Art.1 Nr.1 der Änderungsverordnung vom 09.12.03 (Amtsbl_03,2996)
Bisheriger Wortlaut:
(1) (Ow) 1Die Ausbildung und das Halten von Hunden der Rassen American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier sowie von American Pit Bull Terrier bedürfen einer besonderen Erlaubnis.
2Die Erlaubnis kann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs.3 vorliegen und darüber hinaus folgende besondere Anforderung erfüllt ist:
3Die erforderliche Sachkunde im Sinne der §§ 2 und 4 ist durch die erfolgreiche Teilnahme an einem besonderen Lehrgang nachzuweisen, der hinsichtlich seiner Dauer und Qualität den Anforderungen an die Halterin oder den Halter eines Hundes im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Rechnung trägt.
4Die Kosten des Lehrganges trägt die Halterin oder der Halter.
5Die zuständige oberste Landesbehörde erlässt die hierzu notwendigen Verwaltungsvorschriften.
(2) (Ow) Die Ortspolizeibehörde kann die Unfruchtbarmachung eines gefährlichen Hundes oder eines in Absatz 1 Satz 1 genannten Hundes anordnen, wenn die Gefahr der Heranbildung gefährlicher Nachkommen besteht.
(3) Die nicht gewerbsmäßige Zucht von Hunden nach Absatz 1 Satz 1 und ihre Kreuzungen sind verboten.
(4) (Ow) Für die Haltung von Hunden im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gilt § 5.
§§§
§§§
zu § 10 HundeVO |
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§ 10 Satz 2 wurde geändert (Euroumstellung) mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.9 Abs.1 Nr.2 des Gesetzes Nr.1484 7.Rechtsbereinigungsgesetz vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158)
§ 10 Nr.14 bis Nr.16 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.04 durch Art.1 Nr.2 der Änderungsverordnung vom 09.12.03 (Amtsbl_03,2996)
§§§
Fußnoten | [ ] |
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