EUV (2) | ||
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P-1 | Protokoll ÜBER DIE ERWEITERUNG DER EUROPÄISCHEN UNION |
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DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN
HABEN folgende Bestimmungen ANGENOMMEN, die dem Vertrag über die Europäische Union und den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügt werden:
Das dem Vertrag über die Europäische Union und den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügte Protokoll über die Organe im Hinblick auf die Erweiterung der Europäischen Union wird aufgehoben.
§§§
(1) 1Artikel 190 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft erhalten zum 1. Januar 2004 mit Wirkung ab dem Beginn der Wahlperiode 2004—2009 jeweils folgende Fassung:
2„Die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Abgeordneten wird wie folgt festgesetzt:
Belgien | 22 |
Dänemark | 13 |
Deutschland | 99 |
Griechenland | 22 |
Spanien | 50 |
Frankreich | 72 |
Irland | 12 |
Italien | 72 |
Luxemburg | 6 |
Niederlande | 25 |
Österreich | 17 |
Portugal | 22 |
Finnland | 13 |
Schweden | 18 |
Vereinigtes Königreich | 72.“ |
(2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 entspricht die Gesamtzahl der Abgeordneten im Europäischen Parlament für die Wahlperiode 2004—2009 der in Artikel 190 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und in Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft angegebenen Zahl der Abgeordneten zuzüglich der Anzahl der Abgeordneten der neuen Mitgliedstaaten entsprechend den spätestens am 1. Januar 2004 unterzeichneten Beitrittsverträgen.
(3) 1Liegt die Gesamtzahl der Mitglieder gemäß Absatz 2 unter 732, so wird die Zahl der in jedem Mitgliedstaat zu wählenden Abgeordneten anteilig so korrigiert, dass die Gesamtzahl so nah wie möglich bei 732 liegt, die Korrektur aber nicht zu einer höheren Zahl von in jedem Mitgliedstaat zu wählenden Abgeordneten führt als in Artikel 190 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und in Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft für die Wahlperiode 1999—2004 vorgesehen.
2Der Rat fasst zu diesem Zweck einen Beschluss.
(4) 1Abweichend von Artikel 189 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
und von Artikel 107 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
kann die Zahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments während der Geltungsdauer des Ratsbeschlusses
gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2 dieses Artikels vorübergehend 732 überschreiten, wenn nach der
Annahme dieses Beschlusses Beitrittsverträge in Kraft treten.
2Die in Absatz 3 Unterabsatz 1 dieses Artikels genannte Korrektur findet auch auf die Zahl der in den betreffenden Mitgliedstaaten zu wählenden Abgeordneten Anwendung.
§§§
(1) Ab 1. Januar 2005 gilt Folgendes:
a) Artikel 205 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und Artikel 118 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft werden jeweils wie folgt geändert:
i) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Ist zu einem Beschluss des Rates die qualifizierte Mehrheit erforderlich, so werden die Stimmen der Mitglieder wie folgt gewogen:
Belgien | 12 |
Dänemark | 7 |
Deutschland | 29 |
Griechenland | 12 |
Spanien | 27 |
Frankreich | 29 |
Irland | 7 |
Italien | 29 |
Luxemburg | 4 |
Niederlande | 13 |
Österreich | 10 |
Portugal | 12 |
Finnland | 7 |
Schweden | 10 |
Vereinigtes Königreich | 29. |
In den Fällen, in denen die Beschlüsse nach diesem Vertrag auf Vorschlag der Kommission zu fassen sind, kommen die Beschlüsse mit einer Mindestzahl von 169 Stimmen zustande, welche die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder umfassen.
In den anderen Fällen kommen die Beschlüsse mit einer Mindestzahl von 169 Stimmen zustande, welche die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder umfassen.“
ii) Folgender Absatz 4 wird hinzugefügt:
„(4) Ein Mitglied des Rates kann beantragen, dass bei einer Beschlussfassung des Rates mit qualifizierter Mehrheit überprüft wird, ob die Mitgliedstaaten, die diese qualifizierte Mehrheit bilden, mindestens 62 % der Gesamtbevölkerung der Union repräsentieren. Falls sich erweist, dass diese Bedingung nicht erfüllt ist, kommt der betreffende Beschluss nicht zustande.“
b) 1Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 3 des Vertrags über die Europäische Union erhält folgende Fassung:
c) Artikel 34 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union erhält folgende Fassung:
„(3) Ist für einen Beschluss des Rates die qualifizierte Mehrheit erforderlich, so werden die Stimmen der Mitglieder nach Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewogen; Beschlüsse kommen mit einer Mindestzahl von 169 Stimmen zustande, welche die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder umfassen. Ein Mitglied des Rates kann beantragen, dass bei einer Beschlussfassung des Rates mit qualifizierter Mehrheit überprüft wird, ob die Mitgliedstaaten, die diese qualifizierte Mehrheit bilden, mindestens 62 % der Gesamtbevölkerung der Union repräsentieren. Falls sich erweist, dass diese Bedingung nicht erfüllt ist, kommt der betreffende Beschluss nicht zustande.“
(2) Bei jedem Beitritt wird die in Artikel 205 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und in Artikel 118 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft genannte Schwelle so berechnet, dass die in Stimmen ausgedrückte Schwelle für die qualifizierte Mehrheit nicht die Schwelle überschreitet, die sich aus der Tabelle in der Erklärung zur Erweiterung der Europäischen Union ergibt, die in der Schlussakte der Konferenz, die den Vertrag von Nizza angenommen hat, enthalten ist.
§§§
(1) Artikel 213 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und Artikel 126 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft erhalten zum 1. Januar 2005 mit Wirkung ab dem Amtsantritt der ersten Kommission nach diesem Zeitpunkt jeweils folgende Fassung:
„(1) Die Mitglieder der Kommission werden aufgrund ihrer allgemeinen Befähigung ausgewählt und bieten volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit.
Der Kommission gehört ein Staatsangehöriger jedes Mitgliedstaats an.
Die Zahl der Mitglieder der Kommission kann vom Rat einstimmig geändert werden.“
(2) Wenn die Union 27 Mitgliedstaaten umfasst, erhalten Artikel 213 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und Artikel 126 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft jeweils folgende Fassung:
„(1) Die Mitglieder der Kommission werden aufgrund ihrer allgemeinen Befähigung ausgewählt und bieten volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit.
Die Zahl der Mitglieder der Kommission liegt unter der Zahl der Mitgliedstaaten. Die Mitglieder der Kommission werden auf der Grundlage einer gleichberechtigten Rotation ausgewählt, deren Einzelheiten vom Rat einstimmig festgelegt werden.
Die Zahl der Mitglieder der Kommission wird vom Rat einstimmig festgesetzt.“ Diese Änderung gilt ab dem Tag des Amtsantritts der ersten Kommission nach dem Beitritt des siebenundzwanzigsten Mitgliedstaats der Union.
(3) Der Rat legt nach der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags des siebenundzwanzigsten Mitgliedstaats der Union einstimmig Folgendes fest:
die Einzelheiten der gleichberechtigten Rotation; diese umfassen sämtliche Kriterien und Vorschriften, die für die automatische Festlegung der Zusammensetzung der aufeinander folgenden Kollegien auf der Grundlage folgender Grundsätze erforderlich sind:
a) Die Mitgliedstaaten werden bei der Festlegung der Reihenfolge und der Dauer der Amtszeiten ihrer Staatsangehörigen in der Kommission vollkommen gleich behandelt; demzufolge kann die Gesamtzahl der Mandate, welche Staatsangehörige zweier beliebiger Mitgliedstaaten innehaben, niemals um mehr als eines voneinander abweichen;
b) vorbehaltlich des Buchstabens a) ist jedes der aufeinander folgenden Kollegien so zusammengesetzt, dass das demografische und geografische Spektrum der Gesamtheit der Mitgliedstaaten der Union auf zufrieden stellende Weise zum Ausdruck kommt.
(4) Bis Absatz 2 Anwendung findet, hat jeder Staat, der der Union beitritt, zum Zeitpunkt seines Beitritts Anspruch auf einen Staatsangehörigen als Mitglied der Kommission.
§§§
P-2 | Protokoll ÜBER DIE SATZUNG DES GERICHTSHOFS |
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DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN —
IN DEM WUNSCH, die in Artikel 245 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und in Artikel 160 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft vorgesehene Satzung des Gerichtshofs festzulegen —
SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügt werden:
Für die Errichtung und die Tätigkeit des Gerichtshofs gelten die Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union (EU-Vertrag), des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag), des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG-Vertrag) und dieser Satzung.
T-1 | DIE RICHTER UND DIE GENERALANWÄLTE |
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Jeder Richter leistet vor Aufnahme seiner Amtstätigkeit in öffentlicher Sitzung den Eid, sein Amt unparteiisch und gewissenhaft auszuüben und das Beratungsgeheimnis zu wahren.
§§§
Die Richter sind keiner Gerichtsbarkeit unterworfen. Hinsichtlich ihrer in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen, einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen, steht ihnen diese Befreiung auch nach Abschluss ihrer Amtstätigkeit zu.
Der Gerichtshof kann die Befreiung durch Plenarentscheidung aufheben.
Wird nach Aufhebung der Befreiung ein Strafverfahren gegen einen Richter eingeleitet, so darf dieser in jedem Mitgliedstaat nur vor ein Gericht gestellt werden, das für Verfahren gegen Richter der höchsten Gerichte dieses Mitgliedstaats zuständig ist.
Die Artikel 12 bis 15 und Artikel 18 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften finden auf die Richter, die Generalanwälte, den Kanzler und die Hilfsberichterstatter des Gerichtshofs Anwendung; die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 betreffend die Befreiung der Richter von der Gerichtsbarkeit bleiben hiervon unberührt.
§§§
Die Richter dürfen weder ein politisches Amt noch ein Amt in der Verwaltung ausüben. Sie dürfen keine entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit ausüben, es sei denn, dass der Rat ausnahmsweise von dieser Vorschrift Befreiung erteilt.
Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit übernehmen sie die feierliche Verpflichtung, während der Ausübung und nach Ablauf ihrer Amtstätigkeit die sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu erfüllen, insbesondere die Pflicht, bei der Annahme bestimmter Tätigkeiten oder Vorteile nach Ablauf dieser Tätigkeit ehrenhaft und zurückhaltend zu sein.
Im Zweifelsfalle entscheidet der Gerichtshof.
§§§
Abgesehen von den regelmäßigen Neubesetzungen und von Todesfällen endet das Amt eines Richters durch Rücktritt.
Bei Rücktritt eines Richters ist das Rücktrittsschreiben an den Präsidenten des Gerichtshofs zur Weiterleitung an den Präsidenten des Rates zu richten. Mit der Benachrichtigung des Letzteren wird der Sitz frei.
Mit Ausnahme der Fälle, in denen Artikel 6 Anwendung findet, bleibt jeder Richter bis zum Amtsantritt seines Nachfolgers im Amt.
§§§
1Ein Richter kann nur dann seines Amtes enthoben oder seiner Ruhegehaltsansprüche oder anderer an
ihrer Stelle gewährter Vergünstigungen für verlustig erklärt werden, wenn er nach einstimmigem Urteil
der Richter und Generalanwälte des Gerichtshofs nicht mehr die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt
oder den sich aus seinem Amt ergebenden Verpflichtungen nicht mehr nachkommt.
2Der Betroffene wirkt bei der Beschlussfassung nicht mit.
3Der Kanzler bringt den Präsidenten des Europäischen Parlaments und der Kommission die Entscheidung
des Gerichtshofs zur Kenntnis und übermittelt sie dem Präsidenten des Rates.
4Wird durch eine solche Entscheidung ein Richter seines Amtes enthoben, so wird sein Sitz mit der
Benachrichtigung des Präsidenten des Rates frei.
§§§
Endet das Amt eines Richters vor Ablauf seiner Amtszeit, so wird es für die verbleibende Amtszeit neu besetzt.
§§§
Die Artikel 2 bis 7 finden auf die Generalanwälte Anwendung.
§§§
T-2 | ORGANISATION |
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1Die teilweise Neubesetzung der Richterstellen, die alle drei Jahre stattfindet, betrifft abwechselnd acht und sieben Richter.
2Die teilweise Neubesetzung der Stellen der Generalanwälte, die alle drei Jahre stattfindet, betrifft jedes Mal vier Generalanwälte.
§§§
Der Kanzler leistet vor dem Gerichtshof den Eid, sein Amt unparteiisch und gewissenhaft auszuüben und das Beratungsgeheimnis zu wahren.
§§§
Der Gerichtshof regelt die Vertretung des Kanzlers für den Fall seiner Verhinderung.
§§§
1Dem Gerichtshof werden Beamte und sonstige Bedienstete beigegeben, um ihm die Erfüllung seiner
Aufgaben zu ermöglichen.
2Sie unterstehen dem Kanzler unter Aufsicht des Präsidenten.
§§§
1Der Rat kann durch einstimmigen Beschluss auf Vorschlag des Gerichtshofs die Ernennung von Hilfsberichterstattern
vorsehen und ihre Stellung bestimmen.
2Die Hilfsberichterstatter können nach Maßgabe
der Verfahrensordnung berufen werden, an der Bearbeitung der beim Gerichtshof anhängigen Sachen
teilzunehmen und mit dem Berichterstatter zusammenzuarbeiten.
3Zu Hilfsberichterstattern sind Persönlichkeiten auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten
und die erforderlichen juristischen Befähigungsnachweise erbringen; sie werden vom Rat ernannt.
4Sie leisten vor dem Gerichtshof den Eid, ihr Amt unparteiisch und gewissenhaft auszuüben und das Beratungsgeheimnis
zu wahren.
§§§
Die Richter, die Generalanwälte und der Kanzler sind verpflichtet, am Sitz des Gerichtshofs zu wohnen.
§§§
1Der Gerichtshof übt seine Tätigkeit ständig aus.
2Die Dauer der Gerichtsferien wird vom Gerichtshof
unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse festgesetzt.
§§§
1Der Gerichtshof bildet aus seiner Mitte Kammern mit drei und mit fünf Richtern.
2Die Richter wählen aus ihrer Mitte die Präsidenten der Kammern.
3Die Präsidenten der Kammern mit fünf Richtern werden für drei Jahre gewählt.
4Einmalige Wiederwahl ist zulässig.
5Die Große Kammer ist mit elf Richtern besetzt.
6Den Vorsitz führt der Präsident des Gerichtshofs.
7Der Großen Kammer gehören außerdem die Präsidenten der Kammern mit fünf Richtern und weitere
Richter, die nach Maßgabe der Verfahrensordnung ernannt werden, an.
8Der Gerichtshof tagt als Große Kammer, wenn ein am Verfahren beteiligter Mitgliedstaat oder ein am Verfahren beteiligtes Gemeinschaftsorgan dies beantragt.
9Der Gerichthof tagt als Plenum, wenn er gemäß Artikel 195 Absatz 2, Artikel 213 Absatz 2, Artikel 216 oder Artikel 247 Absatz 7 des EG-Vertrags oder gemäß Artikel 107 d Absatz 2, Artikel 126 Absatz 2, Artikel 129 oder Artikel 160 b Absatz 7 des EAG-Vertrags befasst wird.
10Außerdem kann der Gerichtshof, wenn er zu der Auffassung gelangt, dass eine Rechtssache, mit der er befasst ist, von außergewöhnlicher Bedeutung ist, nach Anhörung des Generalanwalts entscheiden, diese Rechtssache an das Plenum zu verweisen.
§§§
1Der Gerichtshof kann nur in der Besetzung mit einer ungeraden Zahl von Richtern rechtswirksam entscheiden.
2Die Entscheidungen der Kammern mit drei oder fünf Richtern sind nur dann gültig, wenn sie von drei Richtern getroffen werden.
3Die Entscheidungen der Großen Kammer sind nur dann gültig, wenn neun Richter anwesend sind.
4Die vom Plenum getroffenen Entscheidungen des Gerichtshofs sind nur dann gültig, wenn elf Richter anwesend sind.
5Bei Verhinderung eines Richters einer Kammer kann nach Maßgabe der Verfahrensordnung ein Richter einer anderen Kammer herangezogen werden.
§§§
1Die Richter und Generalanwälte dürfen nicht an der Erledigung einer Sache teilnehmen, in der sie vorher als Bevollmächtigte, Beistände oder Anwälte einer der Parteien tätig gewesen sind oder über die zu befinden sie als Mitglied eines Gerichts, eines Untersuchungsausschusses oder in anderer Eigenschaft berufen waren.
2Glaubt ein Richter oder Generalanwalt, bei der Entscheidung oder Untersuchung einer bestimmten Sache
aus einem besonderen Grund nicht mitwirken zu können, so macht er davon dem Präsidenten Mitteilung.
3Hält der Präsident die Teilnahme eines Richters oder Generalanwalts an der Verhandlung oder
Entscheidung einer bestimmten Sache aus einem besonderen Grund für unangebracht, so setzt er diesen
hiervon in Kenntnis.
4Ergibt sich bei der Anwendung dieses Artikels eine Schwierigkeit, so entscheidet der Gerichtshof.
5Eine Partei kann den Antrag auf Änderung der Zusammensetzung des Gerichtshofs oder einer seiner Kammern weder mit der Staatsangehörigkeit eines Richters noch damit begründen, dass dem Gerichtshof oder einer seiner Kammern kein Richter ihrer Staatsangehörigkeit angehört.
§§§
T-3 | VERFAHREN |
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1aDie Mitgliedstaaten sowie die Gemeinschaftsorgane werden vor dem Gerichtshof durch einen Bevollmächtigten
vertreten, der für jede Sache bestellt wird;
1bder Bevollmächtigte kann sich der Hilfe eines Beistands oder eines Anwalts bedienen.
2Die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die nicht Mitgliedstaaten sind, und die in jenem Abkommen genannte EFTA-Überwachungsbehörde werden in der gleichen Weise vertreten.
3Die anderen Parteien müssen durch einen Anwalt vertreten sein.
4Nur ein Anwalt, der berechtigt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufzutreten, kann vor dem Gerichtshof als Vertreter oder Beistand einer Partei auftreten.
5Die vor dem Gerichtshof auftretenden Bevollmächtigten, Beistände und Anwälte genießen nach Maßgabe der Verfahrensordnung die zur unabhängigen Ausübung ihrer Aufgaben erforderlichen Rechte und Sicherheiten.
6Der Gerichtshof hat nach Maßgabe der Verfahrensordnung gegenüber den vor ihm auftretenden Beiständen und Anwälten die den Gerichten üblicherweise zuerkannten Befugnisse.
7Hochschullehrer, die Angehörige von Mitgliedstaaten sind, deren Rechtsordnung ihnen gestattet, vor Gericht als Vertreter einer Partei aufzutreten, haben vor dem Gerichtshof die durch diesen Artikel den Anwälten eingeräumte Rechtsstellung.
§§§
1Das Verfahren vor dem Gerichtshof gliedert sich in ein schriftliches und ein mündliches Verfahren.
2Das schriftliche Verfahren umfasst die Übermittlung der Klageschriften, Schriftsätze, Klagebeantwortungen und Erklärungen und gegebenenfalls der Repliken sowie aller zur Unterstützung vorgelegten Belegstücke und Urkunden oder ihrer beglaubigten Abschriften an die Parteien sowie an diejenigen Gemeinschaftsorgane, deren Entscheidungen Gegenstand des Verfahrens sind.
3Die Übermittlung obliegt dem Kanzler in der Reihenfolge und innerhalb der Fristen, die die Verfahrensordnung bestimmt.
4Das mündliche Verfahren umfasst die Verlesung des von einem Berichterstatter vorgelegten Berichts, die Anhörung der Bevollmächtigten, Beistände und Anwälte und der Schlussanträge des Generalanwalts durch den Gerichtshof sowie gegebenenfalls die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen.
5Ist der Gerichtshof der Auffassung, dass eine Rechtssache keine neue Rechtsfrage aufwirft, so kann er nach Anhörung des Generalanwalts beschließen, dass ohne Schlussanträge des Generalanwalts über die Sache entschieden wird.
§§§
1Die Klageerhebung bei dem Gerichtshof erfolgt durch Einreichung einer an den Kanzler zu richtenden
Klageschrift.
2Die Klageschrift muss Namen und Wohnsitz des Klägers, die Stellung des Unterzeichnenden,
die Partei oder die Parteien, gegen die die Klage erhoben wird, und den Streitgegenstand angeben
sowie die Anträge und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten.
3Ihr ist gegebenenfalls der Rechtsakt beizufügen, dessen Nichtigerklärung beantragt wird, oder in dem in
Artikel 232 des EG-Vertrags und Artikel 148 des EAG-Vertrags geregelten Fall eine Unterlage, aus der
sich der Zeitpunkt der in den genannten Artikeln vorgesehenen Aufforderung ergibt.
4aSind der Klageschrift diese Unterlagen nicht beigefügt, so fordert der Kanzler den Kläger auf, sie innerhalb einer
angemessenen Frist beizubringen;
4bdie Klage kann nicht deshalb zurückgewiesen werden, weil die Beibringung
erst nach Ablauf der für die Klageerhebung vorgeschriebenen Frist erfolgt.
§§§
1In den Fällen nach Artikel 18 des EAG-Vertrags erfolgt die Klageerhebung bei dem Gerichtshof durch
Einreichung einer an den Kanzler zu richtenden Klageschrift.
2Die Klageschrift muss Namen und Wohnsitz des Klägers, die Stellung des Unterzeichnenden, die Entscheidung, gegen die Klage erhoben wird, die Gegenparteien und den Streitgegenstand angeben sowie die Anträge und eine kurze Darstellung der
Klagegründe enthalten.
3Eine beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung des Schiedsausschusses ist beizufügen.
4Weist der Gerichtshof die Klage ab, so wird die Entscheidung des Schiedsausschusses rechtskräftig.
5Hebt der Gerichtshof die Entscheidung des Schiedsausschusses auf, so kann das Verfahren gegebenenfalls
auf Betreiben einer Prozesspartei vor dem Schiedsausschuss wieder aufgenommen werden.
6Dieser ist an die vom Gerichtshof gegebene rechtliche Beurteilung gebunden.
§§§
1In den Fällen nach Artikel 35 Absatz 1 des EU-Vertrags, Artikel 234 des EG-Vertrags und Artikel 150
des EAG-Vertrags obliegt es dem Gericht des Mitgliedstaats, das ein Verfahren aussetzt und den Gerichtshof
anruft, diese Entscheidung dem Gerichtshof zu übermitteln.
2Der Kanzler des Gerichtshofs stellt diese Entscheidung den beteiligten Parteien, den Mitgliedstaaten und der Kommission zu und außerdem dem Rat oder der Europäischen Zentralbank, sofern die Gültigkeit oder Auslegung einer Handlung des Rates
oder der Europäischen Zentralbank streitig ist, sowie dem Europäischen Parlament und dem Rat, sofern
die Gültigkeit oder Auslegung einer von diesen beiden Organen gemeinsam erlassenen Handlung streitig
ist.
3Binnen zwei Monaten nach dieser Zustellung können die Parteien, die Mitgliedstaaten, die Kommission und gegebenenfalls das Europäische Parlament, der Rat und die Europäische Zentralbank beim Gerichtshof Schriftsätze einreichen oder schriftliche Erklärungen abgeben.
4In den Fällen nach Artikel 234 des EG-Vertrags stellt der Kanzler des Gerichtshofs die Entscheidung des Gerichts des Mitgliedstaats darüber hinaus den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die nicht Mitgliedstaaten sind, und der in jenem Abkommen genannten EFTA-Überwachungsbehörde zu, die binnen zwei Monaten nach der Zustellung beim Gerichtshof Schriftsätze einreichen oder schriftliche Erklärungen abgeben können, wenn einer der Anwendungsbereiche des Abkommens betroffen ist.
§§§
1Der Gerichtshof kann von den Parteien die Vorlage aller Urkunden und die Erteilung aller Auskünfte verlangen, die er für wünschenswert hält. Im Falle einer Weigerung stellt der Gerichtshof diese ausdrücklich fest.
2Der Gerichtshof kann ferner von den Mitgliedstaaten und den Organen, die nicht Parteien in einem Rechtsstreit sind, alle Auskünfte verlangen, die er zur Regelung dieses Rechtsstreits für erforderlich erachtet.
§§§
Der Gerichtshof kann jederzeit Personen, Personengemeinschaften, Dienststellen, Ausschüsse oder Einrichtungen seiner Wahl mit der Abgabe von Gutachten betrauen.
§§§
Zeugen können nach Maßgabe der Verfahrensordnung vernommen werden.
§§§
Nach Maßgabe der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof gegenüber ausbleibenden Zeugen die den Gerichten allgemein zuerkannten Befugnisse ausüben und Geldbußen verhängen.
§§§
Zeugen und Sachverständige können unter Benutzung der in der Verfahrensordnung vorgeschriebenen Eidesformel oder in der in der Rechtsordnung ihres Landes vorgesehenen Weise eidlich vernommen werden.
§§§
1Der Gerichtshof kann anordnen, dass ein Zeuge oder Sachverständiger von dem Gericht seines Wohnsitzes vernommen wird.
2Diese Anordnung ist gemäß den Bestimmungen der Verfahrensordnung zur Ausführung an das zuständige
Gericht zu richten.
3Die in Ausführung des Rechtshilfeersuchens abgefassten Schriftstücke werden
dem Gerichtshof nach denselben Bestimmungen übermittelt.
4Der Gerichtshof übernimmt die anfallenden Auslagen; er erlegt sie gegebenenfalls den Parteien auf.
§§§
1Jeder Mitgliedstaat behandelt die Eidesverletzung eines Zeugen oder Sachverständigen wie eine vor
seinen eigenen in Zivilsachen zuständigen Gerichten begangene Straftat.
2Auf Anzeige des Gerichtshofs verfolgt er den Täter vor seinen zuständigen Gerichten.
§§§
Die Verhandlung ist öffentlich, es sei denn, dass der Gerichtshof von Amts wegen oder auf Antrag der Parteien aus wichtigen Gründen anders beschließt.
§§§
1Der Gerichtshof kann während der Verhandlung Sachverständige, Zeugen sowie die Parteien selbst
vernehmen.
2Für die Letzteren können jedoch nur ihre bevollmächtigten Vertreter mündlich verhandeln.
§§§
Über jede mündliche Verhandlung ist ein vom Präsidenten und vom Kanzler zu unterschreibendes Protokoll aufzunehmen.
§§§
Die Terminliste wird vom Präsidenten festgelegt.
§§§
Die Beratungen des Gerichtshofs sind und bleiben geheim.
§§§
Die Urteile sind mit Gründen zu versehen. Sie enthalten die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben.
§§§
Die Urteile sind vom Präsidenten und vom Kanzler zu unterschreiben. Sie werden in öffentlicher Sitzung verlesen.
§§§
Der Gerichtshof entscheidet über die Kosten.
§§§
1Der Präsident des Gerichtshofs kann in einem abgekürzten Verfahren, das erforderlichenfalls von einzelnen Bestimmungen dieser Satzung abweichen kann und in der Verfahrensordnung geregelt ist, über Anträge auf Aussetzung gemäß Artikel 242 des EG-Vertrags und Artikel 157 des EAG-Vertrags, auf Erlass einstweiliger Anordnungen gemäß Artikel 243 des EG-Vertrags oder Artikel 158 des EAG-Vertrags oder auf Aussetzung der Zwangsvollstreckung gemäß Artikel 256 Absatz 4 des EG-Vertrags oder Artikel 164 Absatz 3 des EAG-Vertrags entscheiden.
2Bei Verhinderung des Präsidenten wird dieser durch einen anderen Richter nach Maßgabe der Verfahrensordnung vertreten.
3Die von dem Präsidenten oder seinem Vertreter getroffene Anordnung stellt eine einstweilige Regelung dar und greift der Entscheidung des Gerichtshofs in der Hauptsache nicht vor.
§§§
1Die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaftsorgane können einem bei dem Gerichtshof anhängigen Rechtsstreit beitreten.
1Dasselbe gilt für alle anderen Personen, die ein berechtigtes Interesse am Ausgang eines bei dem
Gerichtshof anhängigen Rechtsstreits glaubhaft machen; ausgenommen davon sind Rechtsstreitigkeiten
zwischen Mitgliedstaaten, zwischen Gemeinschaftsorganen oder zwischen Mitgliedstaaten und Gemeinschaftsorganen.
3Unbeschadet des Absatzes 2 können die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
die nicht Mitgliedstaaten sind, und die in jenem Abkommen genannte EFTA-Überwachungsbehörde
einem bei dem Gerichtshof anhängigen Rechtsstreit beitreten, wenn dieser einen
der Anwendungsbereiche jenes Abkommens betrifft.
4Mit den aufgrund des Beitritts gestellten Anträgen können nur die Anträge einer Partei unterstützt werden.
§§§
1Stellt der ordnungsmäßig geladene Beklagte keine schriftlichen Anträge, so ergeht gegen ihn Versäumnisurteil.
Gegen dieses Urteil kann binnen einem Monat nach Zustellung Einspruch eingelegt werden.
2Der Einspruch hat keine Aussetzung der Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil zur Folge, es sei denn, dass
der Gerichtshof anders beschließt.
§§§
Mitgliedstaaten, Gemeinschaftsorgane und alle sonstigen natürlichen und juristischen Personen können nach Maßgabe der Verfahrensordnung in den dort genannten Fällen Drittwiderspruch gegen ein Urteil erheben, wenn dieses Urteil ihre Rechte beeinträchtigt und in einem Rechtsstreit erlassen worden ist, an dem sie nicht teilgenommen haben.
§§§
Bestehen Zweifel über Sinn und Tragweite eines Urteils, so ist der Gerichtshof zuständig, dieses Urteil auf Antrag einer Partei oder eines Gemeinschaftsorgans auszulegen, wenn diese ein berechtigtes Interesse hieran glaubhaft machen.
§§§
1Die Wiederaufnahme des Verfahrens kann beim Gerichtshof nur dann beantragt werden, wenn eine Tatsache von entscheidender Bedeutung bekannt wird, die vor Verkündung des Urteils dem Gerichtshof und der die Wiederaufnahme beantragenden Partei unbekannt war.
2Das Wiederaufnahmeverfahren wird durch eine Entscheidung des Gerichtshofs eröffnet, die das Vorliegen der neuen Tatsache ausdrücklich feststellt, ihr die für die Eröffnung des Wiederaufnahmeverfahrens erforderlichen Merkmale zuerkennt und deshalb den Antrag für zulässig erklärt.
3Nach Ablauf von zehn Jahren nach Erlass des Urteils kann kein Wiederaufnahmeantrag mehr gestellt werden.
§§§
In der Verfahrensordnung sind besondere, den Entfernungen Rechnung tragende Fristen festzulegen. Der Ablauf von Fristen hat keinen Rechtsnachteil zur Folge, wenn der Betroffene nachweist, dass ein Zufall oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt.
§§§
1Die aus außervertraglicher Haftung der Gemeinschaften hergeleiteten Ansprüche verjähren in fünf Jahren
nach Eintritt des Ereignisses, das ihnen zugrunde liegt.
2Die Verjährung wird durch Einreichung der Klageschrift beim Gerichtshof oder dadurch unterbrochen, dass der Geschädigte seinen Anspruch vorher gegenüber dem zuständigen Gemeinschaftsorgan geltend macht.
3aIn letzterem Fall muss die Klage innerhalb der in Artikel 230 des EG-Vertrags und Artikel 146 des EAG-Vertrags vorgesehenen Frist von zwei Monaten erhoben werden;
3bgegebenenfalls findet Artikel 232 Absatz 2 des EG-Vertrags beziehungsweise
Artikel 148 Absatz 2 des EAG-Vertrags Anwendung.
§§§
T-4 | DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |
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1aDie Artikel 2 bis 8, die Artikel 14 und 15, Artikel 17 Absätze 1, 2, 4 und 5 und Artikel 18 finden auf
das Gericht und dessen Mitglieder Anwendung. Der Eid gemäß Artikel 2 wird vor dem Gerichtshof
geleistet;
1bdie in den Artikeln 3, 4 und 6 genannten Entscheidungen trifft der Gerichtshof nach Stellungnahme
des Gerichts.
2Artikel 3 Absatz 4 sowie die Artikel 10, 11 und 14 finden auf den Kanzler des Gerichts entsprechende Anwendung.
§§§
Das Gericht besteht aus fünfzehn Mitgliedern.
§§§
1Die Mitglieder des Gerichts können dazu bestellt werden, die Tätigkeit eines Generalanwalts auszuüben.
2Der Generalanwalt hat in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit begründete Schlussanträge zu bestimmten dem Gericht unterbreiteten Rechtssachen öffentlich zu stellen, um das Gericht bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.
3Die Kriterien für die Bestimmung solcher Rechtssachen sowie die Einzelheiten für die Bestellung der Generalanwälte werden in der Verfahrensordnung des Gerichts festgelegt.
4Ein in einer Rechtssache zum Generalanwalt bestelltes Mitglied darf bei der Entscheidung dieser Rechtssache nicht mitwirken.
§§§
1Das Gericht tagt in Kammern mit drei oder mit fünf Richtern. Die Richter wählen aus ihrer Mitte die
Präsidenten der Kammern.
2Die Präsidenten der Kammern mit fünf Richtern werden für drei Jahre gewählt.
3Einmalige Wiederwahl ist zulässig.
4Die Besetzung der Kammern und die Zuweisung der Rechtssachen an sie richten sich nach der Verfahrensordnung. In bestimmten in der Verfahrensordnung festgelegten Fällen kann das Gericht als Plenum oder als Einzelrichter tagen.
5Die Verfahrensordnung kann auch vorsehen, dass das Gericht in den Fällen und unter den Bedingungen, die in der Verfahrensordnung festgelegt sind, als Große Kammer tagt.
§§§
Abweichend von der in Artikel 225 Absatz 1 des EG-Vertrags und Artikel 140 a Absatz 1 des EAGVertrags vorgesehenen Regelung ist für Klagen der Mitgliedstaaten, der Gemeinschaftsorgane und der Europäischen Zentralbank der Gerichtshof zuständig.
§§§
1Der Präsident des Gerichtshofs und der Präsident des Gerichts legen einvernehmlich fest, in welcher
Weise Beamte und sonstige Bedienstete, die dem Gerichtshof beigegeben sind, dem Gericht Dienste
leisten, um ihm die Erfüllung seiner Aufgaben zu ermöglichen.
2Einzelne Beamte oder sonstige Bedienstete
unterstehen dem Kanzler des Gerichts unter Aufsicht des Präsidenten des Gerichts.
§§§
1Das Verfahren vor dem Gericht bestimmt sich nach Titel III.
2Das Verfahren vor dem Gericht wird, soweit dies erforderlich ist, durch seine Verfahrensordnung im Einzelnen geregelt und ergänzt. Die Verfahrensordnung kann von Artikel 40 Absatz 4 und Artikel 41 abweichen, um den Besonderheiten der Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet des geistigen Eigentums Rechnung zu tragen.
3Abweichend von Artikel 20 Absatz 4 kann der Generalanwalt seine begründeten Schlussanträge schriftlich stellen.
§§§
1aWird eine Klageschrift oder ein anderer Schriftsatz, die an das Gericht gerichtet sind, irrtümlich beim
Kanzler des Gerichtshofs eingereicht, so übermittelt dieser sie unverzüglich an den Kanzler des Gerichts;
1bwird eine Klageschrift oder ein anderer Schriftsatz, die an den Gerichtshof gerichtet sind, irrtümlich beim
Kanzler des Gerichts eingereicht, so übermittelt dieser sie unverzüglich an den Kanzler des Gerichtshofs.
2aStellt das Gericht fest, dass es für eine Klage nicht zuständig ist, die in die Zuständigkeit des Gerichtshofs
fällt, so verweist es den Rechtsstreit an den Gerichtshof;
2bstellt der Gerichtshof fest, dass eine Klage in die Zuständigkeit des Gerichts fällt, so verweist er den Rechtsstreit an das Gericht, das sich dann nicht für unzuständig erklären kann.
3Sind bei dem Gerichtshof und dem Gericht Rechtssachen anhängig, die den gleichen Gegenstand haben, die gleiche Auslegungsfrage aufwerfen oder die Gültigkeit desselben Rechtsaktes betreffen, so kann das Gericht nach Anhörung der Parteien das Verfahren bis zum Erlass des Urteils des Gerichtshofs aussetzen.
4Handelt es sich um Klagen auf Nichtigerklärung desselben Rechtsaktes, so kann sich das Gericht ferner
für nicht zuständig erklären, damit der Gerichtshof über diese Klagen entscheidet.
5aIn den in diesem Absatz genannten Fällen kann auch der Gerichtshof die Aussetzung des bei ihm anhängigen Verfahrens
beschließen;
5bin diesem Fall wird das Verfahren vor dem Gericht fortgeführt.
§§§
Der Kanzler des Gerichts übermittelt jeder Partei sowie allen Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen, auch wenn diese vor dem Gericht der Rechtssache nicht als Streithelfer beigetreten sind, die Endentscheidungen des Gerichts und die Entscheidungen, die über einen Teil des Streitgegenstands ergangen sind oder die einen Zwischenstreit beenden, der eine Einrede wegen Unzuständigkeit oder Unzulässigkeit zum Gegenstand hat.
§§§
1aGegen die Endentscheidungen des Gerichts und gegen die Entscheidungen, die über einen Teil des
Streitgegenstands ergangen sind oder die einen Zwischenstreit beenden, der eine Einrede der Unzuständigkeit
oder Unzulässigkeit zum Gegenstand hat, kann ein Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt
werden;
1bdie Rechtsmittelfrist beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung der angefochtenen
Entscheidung.
2Dieses Rechtsmittel kann von einer Partei eingelegt werden, die mit ihren Anträgen ganz oder teilweise
unterlegen ist.
3Andere Streithelfer als Mitgliedstaaten oder Gemeinschaftsorgane können dieses Rechtsmittel
jedoch nur dann einlegen, wenn die Entscheidung des Gerichts sie unmittelbar berührt.
4Mit Ausnahme von Fällen, die sich auf Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und ihren Bediensteten
beziehen, kann dieses Rechtsmittel auch von den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen
eingelegt werden, die dem Rechtsstreit vor dem Gericht nicht beigetreten sind.
5In diesem Fall befinden sie sich in derselben Stellung wie Mitgliedstaaten und Organe, die dem Rechtsstreit im ersten Rechtszug beigetreten sind.
§§§
1Wird ein Antrag auf Zulassung als Streithelfer von dem Gericht abgelehnt, so kann der Antragsteller binnen zwei Wochen nach Zustellung der ablehnenden Entscheidung ein Rechtsmittel beim Gerichtshof einlegen.
2Gegen die aufgrund des Artikels 242, des Artikels 243 oder des Artikels 256 Absatz 4 des EG-Vertrags oder aufgrund des Artikels 157, des Artikels 158 oder des Artikels 164 Absatz 3 des EAG-Vertrags ergangenen Entscheidungen des Gerichts können die Parteien des Verfahrens binnen zwei Monaten nach Zustellung ein Rechtsmittel beim Gerichtshof einlegen.
3Die Entscheidung über gemäß den Absätzen 1 und 2 eingelegte Rechtsmittel ergeht nach Maßgabe des Artikels 39.
§§§
1Das beim Gerichtshof eingelegte Rechtsmittel ist auf Rechtsfragen beschränkt.
2Es kann nur auf die Unzuständigkeit des Gerichts, auf einen Verfahrensfehler, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, sowie auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht
gestützt werden.
3Ein Rechtsmittel nur gegen die Kostenentscheidung oder gegen die Kostenfestsetzung ist unzulässig.
§§§
1Wird gegen eine Entscheidung des Gerichts ein Rechtsmittel eingelegt, so besteht das Verfahren vor dem
Gerichtshof aus einem schriftlichen und einem mündlichen Verfahren.
2Unter den in der Verfahrensordnung festgelegten Voraussetzungen kann der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts und der Parteien ohne mündliches Verfahren entscheiden.
§§§
1Unbeschadet der Artikel 242 und 243 des EG-Vertrags oder der Artikel 157 und 158 des EAG-Vertrags haben Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung.
2Abweichend von Artikel 244 des EG-Vertrags und Artikel 159 des EAG-Vertrags werden die Entscheidungen des Gerichts, in denen eine Verordnung für nichtig erklärt wird, erst nach Ablauf der in Artikel 56 Absatz 1 dieser Satzung vorgesehenen Frist oder, wenn innerhalb dieser Frist ein Rechtsmittel eingelegt worden ist, nach dessen Zurückweisung wirksam; ein Beteiligter kann jedoch gemäß den Artikeln 242 und 243 des EG-Vertrags oder den Artikeln 157 und 158 des EAG-Vertrags beim Gerichtshof die Aussetzung der Wirkungen der für nichtig erklärten Verordnung oder sonstige einstweilige Anordnungen beantragen.
§§§
1Ist das Rechtsmittel begründet, so hebt der Gerichtshof die Entscheidung des Gerichts auf.
2Er kann sodann den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die
Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen.
3Im Falle der Zurückverweisung ist das Gericht an die rechtliche Beurteilung in der Entscheidung des Gerichtshofs gebunden.
4Ist das von einem Mitgliedstaat oder einem Gemeinschaftsorgan, die dem Rechtsstreit vor dem Gericht nicht beigetreten sind, eingelegte Rechtsmittel begründet, so kann der Gerichtshof, falls er dies für notwendig hält, diejenigen Wirkungen der aufgehobenen Entscheidung des Gerichts bezeichnen, die für die Parteien des Rechtsstreits als fortgeltend zu betrachten sind.
§§§
1Wenn in Fällen nach Artikel 225 Absätze 2 und 3 des EG-Vertrags und Artikel 140 a Absätze 2 und 3 des EAG-Vertrags der Erste Generalanwalt der Auffassung ist, dass die ernste Gefahr einer Beeinträchtigung der Einheit oder der Kohärenz des Gemeinschaftsrechts besteht, so kann er dem Gerichtshof vorschlagen, die Entscheidung des Gerichts zu überprüfen.
2Der Vorschlag muss innerhalb eines Monats nach Verkündung der Entscheidung des Gerichts erfolgen. Der Gerichtshof entscheidet innerhalb eines Monats nach Vorlage des Vorschlags durch den Ersten Generalanwalt, ob die Entscheidung zu überprüfen ist oder nicht.
§§§
T-5 | SCHLUSSBESTIMMUNGEN |
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Die Verfahrensordnungen des Gerichtshofs und des Gerichts enthalten alle Bestimmungen, die für die Anwendung dieser Satzung und erforderlichenfalls für ihre Ergänzung notwendig sind.
§§§
1Die Bestimmungen der Verfahrensordnung des Gerichtshofs und der Verfahrensordnung des Gerichts,
die die Regelung der Sprachenfrage betreffen, gelten fort, bis Vorschriften über die Regelung der
Sprachenfrage für den Gerichtshof und das Gericht im Rahmen dieser Satzung erlassen werden.
2Änderungen der genannten Bestimmungen oder deren Aufhebung erfolgen nach dem für die Änderung
dieser Satzung vorgesehenen Verfahren.
§§§
EUV-Protokoll | [ ] |
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§§§