ZuG 2012  
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BGBl.III/FNA: 2129-50

Gesetz
über den nationalen Zuteilungsplan für Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012

(Zuteilungsgesetz 2012)

(ZuG 2012)

vom 07.08.07 (BGBl_I_07,1788)



= Art.1 des Gesetzes zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel im Hinblick auf die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012



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von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2007 ]

§§§




 Allgemeine Vorschriften 

§_1   ZuG 2012
Zweck des Gesetzes

Zweck dieses Gesetzes ist es, im Hinblick auf die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 nationale Ziele für die Emission von Treibhausgasen in Deutschland sowie Regeln für die Zuteilung, die Ausgabe und die Veräußerung von Emissionsberechtigungen festzulegen.

§§§




§_2   ZuG 2012
Anwendungsbereich

1Dieses Gesetz gilt für diejenige Freisetzung von Treibhausgasen durch Anlagen, welche dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegt.
2Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt es für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012.
3Soweit sich Regelungen des Zuteilungsgesetzes 2007 über die Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 hinaus erstrecken, werden sie durch die Regelungen dieses Gesetzes ersetzt.

§§§




§_3   ZuG 2012
Begriffsbestimmungen

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Begriffsbestimmungen des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Neuanlagen: Anlagen, deren Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2007 erfolgt,

  2. Inbetriebnahme: die erstmalige Aufnahme des Regelbetriebes nach Abschluss des Probebetriebes,

  3. Probebetrieb: der zeitweilige Betrieb einer Anlage zur Prüfung ihrer Betriebstüchtigkeit entsprechend dem vorgesehenen Ablauf der Inbetriebsetzung,

  4. Produktionsmenge: die Menge der je Jahr in einer Anlage erzeugten Produkteinheiten,

  5. Kapazität: die tatsächlich und rechtlich maximal mögliche Produktionsmenge pro Jahr,

  6. Kapazitätserweiterung: eine Erhöhung der Kapazität aufgrund einer immissionsschutzrechtlich genehmigten Änderung der Anlage,

  7. Inbetriebnahme einer Kapazitätserweiterung: die Aufnahme des Regelbetriebs der Anlage mit der erweiterten Kapazität,

  8. Standardauslastungsfaktor: der Quotient aus den nach Anhang 4 für die jeweiligen Tätigkeiten festgelegten Vollbenutzungsstunden und der Anzahl der genehmigten maximalen Vollbenutzungsstunden pro Jahr; für die Berechnung des Standardauslastungsfaktors ist Anhang 4 maßgeblich,

  9. Kuppelgas: als Nebenprodukt bei der Erzeugung von Grundstoffen entstehendes Gicht-, Kokereioder Konvertergas oder eine Mischung aus diesen Gasen.

§§§




 Mengenplanung 

§_4   ZuG 2012
Nationale Emissionsziele

(1) 1Es wird eine Gesamtmenge für die Emission von Treibhausgasen in Deutschland festgelegt, welche die Einhaltung der Minderungsverpflichtung der Bundesrepublik Deutschland nach der Entscheidung des Rates 2002/358/EG vom 25. April 2002 über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen (ABl. EG Nr. L 130 S. 1, Nr. L 176 S. 47) gewährleistet.
2In der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 beträgt die Gesamtmenge 973,6 Millionen Tonnen Kohlendioxid- Äquivalente je Jahr.

(2) 1Die Gesamtmenge der zuteilbaren Berechtigungen in der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 beträgt 442,07 Millionen Berechtigungen pro Jahr zuzüglich einer Menge von bis zu 11 Millionen Berechtigungen pro Jahr für die Zuteilungen an Anlagen, auf die § 26 Abs. 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes Anwendung findet.
2Diese Gesamtmenge umfasst auch die Berechtigungen, die als Reserve nach § 5 Abs. 1 und für eine Veräußerung nach § 19 zurückbehalten werden.

(3) 1Übersteigt die Gesamtmenge der nach den Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der nach § 9 für Neuanlagen zuzuteilenden Berechtigungen die Menge von 379,07 Millionen Berechtigungen je Jahr zuzüglich der Menge von Berechtigungen, die an Anlagen zuzuteilen sind, auf die § 26 Abs. 1 des Treibhausgas- Emissionshandelsgesetzes Anwendung findet, werden die Zuteilungen für Anlagen nach Anhang 1 Ziffern I bis V des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes nach den §§ 7 und 8 entsprechend dem Effizienzstandard der Anlage nach Maßgabe von Anhang 5 anteilig gekürzt.
2Bei einer Unterschreitung des Wertes nach Satz 1 fließen die verbleibenden Berechtigungen der Reserve zu.
3Von der anteiligen Kürzung ausgenommen sind Zuteilungen an Anlagen, die in der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 eine Zuteilung nach § 12 Abs. 1 des Zuteilungsgesetzes 2007 erhalten haben, soweit der Zeitraum von zwölf auf den Abschluss der Modernisierungsmaßnahme folgenden Kalenderjahren in die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 hineinreicht oder der Nachweis nach § 12 Abs. 1 Satz 5 des Zuteilungsgesetzes 2007 erbracht wurde.

§§§




§_5   ZuG 2012
Reserve

(1) 23 Millionen Berechtigungen pro Jahr werden als Reserve für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 zurückbehalten.

(2) Die Reserve dient vorbehaltlich des Absatzes 3 der Erfüllung von Ansprüchen:

  1. auf Zuteilung von Berechtigungen

    a) für Neuanlagen nach § 9,

    b) in den Fällen, in denen die Ansprüche nach Abschluss des Zuteilungsverfahrens rechtskräftig festgestellt worden sind und soweit diese Ansprüche über die ursprüngliche Zuteilungsmenge hinausgehen, sowie

  2. auf Zuweisung von Berechtigungen nach § 6 Abs. 3 Satz 2 des Zuteilungsgesetzes 2007.

(3) 1Die Kosten, die dem Bund durch die Wahrnehmung der ihm im Rahmen des Emissionshandels zugewiesenen Aufgaben entstehen, werden in der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 durch Veräußerung von Berechtigungen aus der Reserve gedeckt.
2§ 21 gilt entsprechend.
3Die Erhebung von Verwaltungsgebühren bleibt hiervon unberührt.

(4) 1Soweit Berechtigungen infolge der Aufhebung oder Änderung von Zuteilungsentscheidungen zurückgegeben oder nicht ausgegeben werden, fließen sie der Reserve zu.
2 Berechtigungen in der Reserve, die bis zum Ende der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 nicht für in den Absätzen 1 bis 3 genannten Zwecke benötigt werden, können veräußert, nach Maßgabe von § 6 Abs. 4 Satz 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in die nachfolgende Zuteilungsperiode überführt oder gelöscht werden.

(5) 1Soweit es zur Erfüllung der in Absatz 2 Nr. 1 genannten Ansprüche oder zur Deckung der Kosten nach Absatz 3 erforderlich ist, beauftragt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen eine Stelle, auf eigene Rechnung Berechtigungen zu kaufen und diese der zuständigen Behörde kostenlos zur Verfügung zu stellen.
2Zum Ausgleich erhält die beauftragte Stelle in der Zuteilungsperiode 2013 bis 2017 aus der für diese Periode gebildeten Reserve eine Menge an Berechtigungen zum Verkauf am Markt zugewiesen, die der Menge der in der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 durch die beauftragte Stelle für die Zwecke des Satzes 1 zugekauften Berechtigungen entspricht.

§§§




 Zuteilungsregeln 

§_6   ZuG 2012
Zuteilung für bestehende Industrieanlagen mit Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2002

(1) 1Für Anlagen nach Anhang 1 Ziffern VI bis XVIII des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, deren Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2002 erfolgte, werden auf Antrag Berechtigungen in einer Anzahl zugeteilt, die dem rechnerischen Produkt aus den durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen der Anlage in einer Basisperiode, einem Erfüllungsfaktor von 0,9875 und der Anzahl der Jahre der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 entspricht.
2Die durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen einer Anlage werden bestimmt nach Absatz 5 und den Vorschriften einer Rechtsverordnung nach § 13.
3Die Emissionsmenge, für die Berechtigungen nach Satz 1 zuzuteilen sind, errechnet sich nach Formel 1 des Anhangs 1 sowie nach den Vorschriften einer Rechtsverordnung nach § 13.

(2) Für Anlagen, deren Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 1999 erfolgte, ist Basisperiode der Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2005.

(3) Für Anlagen, deren Inbetriebnahme im Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2002 erfolgte, ist Basisperiode der Zeitraum vom 1. Januar des Jahres, das auf das Jahr der Inbetriebnahme folgt, bis zum 31. Dezember 2005.

(4) Sofern die Kapazitäten einer Anlage zwischen dem 1. Januar 2000 und dem 31. Dezember 2002 erweitert oder verringert wurden, ist für die Bestimmung der Basisperiode der Zeitpunkt der letztmaligen Erweiterung oder Verringerung von Kapazitäten der Anlage nach ihrer Inbetriebnahme maßgeblich.

(5) 1Für die Bestimmung der durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen nach Absatz 1 Satz 1 in der Basisperiode sind die Daten maßgeblich,

  1. die der Zuteilungsentscheidung für die Handelsperiode 2005 bis 2007 durch die zuständige Behörde zugrunde gelegt wurden,

  2. die der Betreiber auf Grundlage der Datenerhebungsverordnung 2012 mitgeteilt hat oder die bei nicht rechtzeitiger Mitteilung durch den Betreiber von der zuständigen Behörde im Rahmen der Auswertung der Datenerhebung zugrunde gelegt wurden und

  3. die der Betreiber für das Jahr 2005 nach § 5 Abs. 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes berichtet hat.

2Die zuständige Behörde kann für die Zuteilungsentscheidung die Datenbasis nach Satz 1 korrigieren, soweit die Angaben des Betreibers nicht den für die Ermittlung und Mitteilung von Daten jeweils geltenden Anforderungen nach § 5 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, der Zuteilungsverordnung 2007 oder der Datenerhebungsverordnung 2012 entsprechen.
3Satz 2 gilt nicht für Daten nach Satz 1 Nr. 1, soweit der Zuteilungsbescheid bestandskräftig ist, sowie ebenfalls nicht für Daten nach Satz 1 Nr. 3, soweit die zuständige Behörde kein Verfahren zur Schätzung der Emissionen nach § 18 Abs. 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes eingeleitet hat.
4Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach Satz 2 können nur mit den gegen die Zuteilungsentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden.
5Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat der Betreiber einer Anlage die für die Bestimmung der durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen in der Basisperiode zusätzlich erforderlichen Angaben unverzüglich zu übermitteln.
6Die Sätze 1 bis 5 gelten nur für Anlagen, auf die das Zuteilungsgesetz 2007 Anwendung findet.

(6) Bedeutete eine Zuteilung nach den vorstehenden Absätzen eine unzumutbare Härte für den Anlagenbetreiber und für ein mit diesem verbundenes Unternehmen, das mit seinem Kapital aus handels- oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für die wirtschaftlichen Risiken des Anlagenbetriebes einstehen muss, teilt die zuständige Behörde auf Antrag des Betreibers zusätzliche Berechtigungen in der für einen Ausgleich angemessenen Menge zu.

(7) Für bestehende Anlagen mit einer Kapazitätserweiterung in den Jahren 2003 bis 2007 erfolgt die Zuteilung für die Anlage nach § 8 Abs. 2.

(8) Für Anlagen, die eine Zuteilung nach § 12 Abs. 1 des Zuteilungsgesetzes 2007 in der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 erhalten haben, findet diese Regelung auf Antrag bei der Zuteilung entsprechende Anwendung.

(9) 1Für Anlagen, deren jahresdurchschnittliche Emissionsmenge 25 000 Tonnen Kohlendioxid in der Basisperiode nicht überschreitet, wird bei der Berechnung der Zuteilungsmenge nach Absatz 1 kein Erfüllungsfaktor angewendet.
2Die Emissionsmenge, für die Berechtigungen zuzuteilen sind, errechnet sich nach Formel 2 des Anhangs 1.
3Für Anlagen mit einer höheren Emissionsmenge beträgt die Mindestzuteilungsmenge 25 000 Berechtigungen pro Jahr.

(10) 1Für Anlagen, auf die das Zuteilungsgesetz 2007 keine Anwendung findet, muss der Antrag auf Zuteilung nach § 10 Abs. 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes die nach den vorstehenden Absätzen erforderlichen Angaben über die durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen der Anlage in der jeweils gültigen Basisperiode enthalten, soweit diese Angaben nicht bereits Gegenstand der Datenmitteilung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Datenerhebungsverordnung 2012 waren.
2§ 12 Abs. 1 bis 4 des Zuteilungsgesetzes 2007 findet für diese Anlagen entsprechende Anwendung.

§§§




§_7   ZuG 2012
Zuteilung für bestehende Anlagen der Energiewirtschaft mit Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2002

(1) 1Für Anlagen nach Anhang 1 Ziffern I bis V des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, deren Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2002 erfolgte, werden auf Antrag Berechtigungen in einer Anzahl zugeteilt, die dem rechnerischen Produkt aus der durchschnittlichen jährlichen Produktionsmenge der Anlage in einer Basisperiode, dem Emissionswert je erzeugter Produkteinheit nach Anhang 3 oder den Vorschriften einer Rechtsverordnung nach § 13 und der Anzahl der Jahre der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 entspricht.
2Für die Bestimmung der Basisperiode gilt § 6 Abs. 2 bis 4 entsprechend.
3Für die Ermittlung der durchschnittlichen jährlichen Produktionsmenge einer Anlage sind die Vorschriften einer Rechtsverordnung nach § 13 maßgeblich.
4Die Emissionsmenge, für die Berechtigungen nach Satz 1 zuzuteilen sind, errechnet sich nach Formel 3 des Anhangs 1 sowie nach den Vorschriften einer Rechtsverordnung nach § 13.

(2) 1Sofern in einer Anlage mehrere Brennstoffe eingesetzt werden konnten, errechnet sich der Emissionswert je erzeugter Produkteinheit nach Absatz 1 mit der Maßgabe, dass eine Zuordnung zu den brennstoffdifferenzierten Emissionswerten je erzeugter Produkteinheit entsprechend den Anteilen der Brennstoffenergie der in den Jahren 2005 und 2006 eingesetzten Brennstoffe an der Gesamtbrennstoffenergie dieser Jahre erfolgt.
2In diesem Fall errechnet sich der Emissionswert je erzeugter Produkteinheit nach Formel 4 des Anhangs 1.

(3) 1aBei Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen nach Absatz 1 erfolgt eine Zuteilung unter Zugrundelegung einer technisch vergleichbaren Anlage zur ausschließlichen Erzeugung von Strom und mechanischer Arbeit;
1bdaneben erfolgt eine Zuteilung nach Absatz 1 unter Zugrundelegung einer technisch vergleichbaren Anlage zur ausschließlichen Erzeugung von Wärme.
2Abweichend von Absatz 1 Satz 4 errechnet sich die Emissionsmenge, für die Berechtigungen zuzuteilen sind, nach Formel 5 des Anhangs 1.

(4) Anlagen, deren jahresdurchschnittliche Emissionsmenge 25 000 Tonnen Kohlendioxid in der Basisperiode nicht überschreitet, erhalten abweichend von Absatz 1 eine Zuteilung nach § 6 ohne Anwendung eines Erfüllungsfaktors.

(5) § 6 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.

§§§




§_8   ZuG 2012
Zuteilung für bestehende Anlagen mit Inbetriebnahme in den Jahren 2003 bis 2007

(1) 1Für Anlagen, deren Inbetriebnahme im Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2007 erfolgte, werden auf Antrag Berechtigungen in einer Anzahl zugeteilt, die dem rechnerischen Produkt aus der Kapazität der Anlage, dem für die Anlage maßgeblichen Standardauslastungsfaktor, dem Emissionswert je erzeugter Produkteinheit und der Anzahl der Jahre der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 entspricht.
2Für die Bestimmung des Emissionswertes je erzeugter Produkteinheit gilt § 9 Abs. 2 bis 4 entsprechend.
3Die Emissionsmenge, für die Berechtigungen nach Satz 1 zuzuteilen sind, errechnet sich nach Formel 6 des Anhangs 1.
4Bei Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen errechnet sich die Zuteilungsmenge nach Formel 7 des Anhangs 1.

(2) 1Bei Inbetriebnahme einer Kapazitätserweiterung einer bestehenden Anlage zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 31. Dezember 2007 werden auf Antrag Berechtigungen für die gesamte Anlage nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 zugeteilt.
2Bei der Berechnung der Zuteilungsmenge für die Kapazitätserweiterung findet Absatz 1 entsprechende Anwendung.
3aBei einer Anlage nach § 6 werden für die Anlage im Übrigen zusätzlich Berechtigungen nach § 6 Abs. 1 zugeteilt;
3bdabei sind bei Inbetriebnahme einer Kapazitätserweiterung zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 31. Dezember 2005 zur Ermittlung der durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen von den gesamten Kohlendioxid- Emissionen der Anlage in der Basisperiode abzuziehen:

  1. die der Kapazitätserweiterung im Zeitraum von der Inbetriebnahme bis zum Ende der Basisperiode nach Maßgabe von Absatz 1 Satz 1 anteilig zuzurechnende Emissionsmenge sowie

  2. die Kohlendioxid-Emissionen, die durch die Kapazitätserweiterung bis zu deren Inbetriebnahme entstanden sind.

4aBei einer Anlage nach § 7 werden für die Anlage im Übrigen zusätzlich Berechtigungen nach § 7 Abs. 1 zugeteilt;
4bdabei sind bei Inbetriebnahme einer Kapazitätserweiterung zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 31. Dezember 2005 zur Ermittlung der durchschnittlichen jährlichen Produktionsmenge von der gesamten Produktionsmenge der Anlage in der Basisperiode abzuziehen:

  1. die der Kapazitätserweiterung im Zeitraum von der Inbetriebnahme bis zum Ende der Basisperiode nach Maßgabe von Absatz 1 Satz 1 anteilig zuzurechnende Produktionsmenge sowie

  2. die Produktionsmenge der Kapazitätserweiterung bis zu deren Inbetriebnahme.

(3) 1Bei Anlagen, deren Inbetriebnahme in der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 erfolgte, umfasst die Inbetriebnahme im Sinne dieser Vorschrift auch den Probebetrieb.
2Abweichend von Absatz 1 erhalten Ersatzanlagen nach § 10 des Zuteilungsgesetzes 2007, deren Emissionswert je erzeugter Produkteinheit den nach § 9 Abs. 2 bis 4 maßgeblichen Emissionswert nicht überschreitet, für einen Zeitraum von insgesamt vier Betriebsjahren ab der Inbetriebnahme der Neuanlage Berechtigungen in einem Umfang, wie er sich aus der Zuteilungsentscheidung für die Ersatzanlage aus der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 ergibt, soweit dieser Zeitraum in die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 hineinreicht.

§§§




§_9   ZuG 2012
Zuteilung für Neuanlagen

(1) 1Für Neuanlagen werden auf Antrag Berechtigungen für die Jahre 2008 bis 2012 in einer Anzahl zugeteilt, die dem rechnerischen Produkt aus der Kapazität der Anlage, dem für die jeweilige Anlage maßgeblichen Standardauslastungsfaktor, dem Emissionswert je erzeugter Produkteinheit sowie der Anzahl der Kalenderjahre in der Zuteilungsperiode seit Inbetriebnahme entspricht.
2Sofern die Neuanlage nicht vom Beginn eines Kalenderjahres an betrieben worden ist, sind für das Kalenderjahr der Inbetriebnahme für jeden Tag des Betriebes ein Dreihundertfünfundsechzigstel in Ansatz zu bringen.
3Die Emissionsmenge, für die Berechtigungen nach Satz 1 zuzuteilen sind, errechnet sich nach Formel 8 des Anhangs 1.
4Für die Dauer eines Probebetriebes werden Berechtigungen in einer Anzahl zugeteilt, die dem rechnerischen Produkt aus dem Emissionswert je erzeugter Produkteinheit und den während des Probebetriebes hergestellten Produkteinheiten entspricht.

(2) 1Die Emissionswerte je erzeugter Produkteinheit sind in Anhang 3 festgelegt.
2Die Bundesregierung kann Emissionswerte für weitere Produkte sowie für die Zuordnung anderer als der in Anhang 3 Teil A Nr. I genannten Brennstoffe zu den jeweiligen Emissionswerten durch Rechtsverordnung festlegen.

(3) 1Soweit einer Neuanlage kein Emissionswert je erzeugter Produkteinheit nach Anhang 3 oder aufgrund einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 zuzuordnen ist, bestimmt sich dieser nach dem Emissionswert, der bei Anwendung der besten verfügbaren Techniken zur Herstellung einer Produkteinheit in den nach Maßgabe von Anhang 2 vergleichbaren Anlagen erreichbar ist.
2Sofern in der Anlage unterschiedliche Produkte hergestellt werden, bestimmt sich der für die Anwendung von Absatz 1 Satz 1 maßgebliche Emissionswert als Durchschnitt der Emissionswerte der Einzelprodukte entsprechend des Anteils der Einzelprodukte an der Gesamtproduktionsmenge.
3Für die Bestimmung des Emissionswertes nach den vorstehenden Sätzen sind die näheren Festlegungen in einer Rechtsverordnung nach § 13 maßgeblich.

(4) 1aBei Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen erfolgt eine Zuteilung nach Absatz 1 unter Zugrundelegung einer technisch vergleichbaren Anlage zur ausschließlichen Erzeugung von Strom und mechanischer Arbeit;
1bdaneben erfolgt eine Zuteilung nach Absatz 1 unter Zugrundelegung einer technisch vergleichbaren Anlage zur ausschließlichen Erzeugung von Wärme.
2Abweichend von Absatz 1 Satz 3 errechnet sich die Emissionsmenge, für die Berechtigungen zuzuteilen sind, nach Formel 9 des Anhangs 1.

(5) 1Bei der Inbetriebnahme einer Kapazitätserweiterung einer bestehenden Anlage nach dem 31. Dezember 2007 finden die Absätze 1 bis 4 für die neuen Kapazitäten entsprechende Anwendung.
2Die Zuteilung für die Anlage im Übrigen bleibt unberührt.

§§§




§_10   ZuG 2012
Einstellung des Betriebes von Anlagen

(1) 1Wird der Betrieb einer Anlage vor oder innerhalb der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 eingestellt, so widerruft die zuständige Behörde die Zuteilungsentscheidung.
2In diesem Fall hat der Betreiber bis zum 31. Mai des auf den Widerruf folgenden Jahres die für das Jahr der Betriebseinstellung zu viel ausgegebenen Berechtigungen zurückzugeben.

(2) Der Betreiber einer Anlage hat der zuständigen Behörde die Einstellung des Betriebes einer Anlage nach Absatz 1 unverzüglich anzuzeigen.

(3) 1Die zuständige Behörde kann den fortdauernden Betrieb einer Anlage überprüfen.
2§ 21 des Treibhausgas- Emissionshandelsgesetzes findet insoweit entsprechende Anwendung.

(4) 1Der Widerruf nach Absatz 1 Satz 1 unterbleibt, wenn der Betreiber beantragt, die Produktion der Anlage von einer oder mehrerer seiner Anlagen nach § 6 oder § 7 zu übernehmen, und er jeweils bis zum 31. Januar eines Jahres nachweist, dass die tatsächliche Mehrproduktion aufgrund der Produktionsübernahme insgesamt mindestens 80 Prozent der jahresdurchschnittlichen Produktionsmenge der übernommenen Anlage in der Basisperiode beträgt.
2Der Nachweis nach Satz 1 ist erstmals für das auf die Anzeige der Produktionsübernahme folgende Kalenderjahr zu erbringen.
3Wird der nach Satz 1 erforderliche Nachweis nicht erbracht, wird die Zuteilung der Anlage, deren Betrieb eingestellt wurde, mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

(5) 1Für Anlagen, deren Betrieb bis zum 31. Dezember 2007 eingestellt wird, werden keine Berechtigungen zugeteilt.
2Satz 1 gilt auch für Anlagen, deren durchschnittliche jährliche Kohlendioxid-Emissionen in dem Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2006 infolge von Produktionsrückgängen weniger als 25 Prozent der durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen in dem Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2004 betragen haben, soweit die Produktionsrückgänge nicht nachweislich auf Stillstandszeiten der Anlage wegen der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen oder Reparaturarbeiten beruhen.

(6) 1Sofern eine Anlage bis zum Ablauf der Frist nach § 14 Abs. 1 ihren Betrieb eingestellt hat und die Voraussetzungen für eine Produktionsübernahme nach § 9 Abs. 4 Satz 1 des Zuteilungsgesetzes 2007 vorliegen, werden auf Antrag für die übernehmende Anlage zusätzlich zu der Zuteilung nach § 6 oder § 7 auf Antrag Berechtigungen in einer Anzahl zugeteilt, die dem rechnerischen Produkt aus dem Emissionswert je erzeugter Produkteinheit, der nachgewiesenen und auf ein Betriebsjahr bezogenen Mehrproduktion der übernehmenden Anlage seit der Betriebseinstellung sowie der Anzahl der Kalenderjahre in der Zuteilungsperiode entspricht.
2Für die Bestimmung des Emissionswertes je erzeugter Produkteinheit gilt § 9 Abs. 2 bis 4 entsprechend.
3Für den Nachweis der Mehrproduktion sind die näheren Festlegungen in einer Rechtsverordnung nach § 13 maßgeblich.

§§§




§_11   ZuG 2012
Kuppelgas

(1) 1Für Anlagen im Sinne von Anhang 1 Nr. VII, IX oder IXa des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, bei denen im Rahmen des Produktionsverfahrens Kuppelgase anfallen (Kuppelgas erzeugende Anlage), sowie für andere Anlagen im Anwendungsbereich des Treibhausgas- Emissionshandelsgesetzes, die Kuppelgase verwerten, erfolgt die Zuteilung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6.
2Diese Zuteilung lässt die Zuordnung der Pflichten nach den §§ 5 und 6 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unberührt.

(2) 1Im Rahmen der Zuteilung von Berechtigungen nach § 6 an Kuppelgas erzeugende Anlagen werden zu den nach § 6 Abs. 5 maßgeblichen Emissionen die Emissionen hinzugerechnet, die aus der Verwertung der weitergeleiteten Kuppelgase in Anlagen im Sinne von Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes resultieren.
2Bei Anlagen, die weitergeleitete Kuppelgase verwertet haben und eine Zuteilung nach § 6 erhalten, werden von den nach § 6 Abs. 5 maßgeblichen Emissionen die Emissionen abgezogen, die aus der Verwertung der weitergeleiteten Kuppelgase resultieren.
3§ 6 Abs. 9 findet keine Anwendung.

(3) 1Im Rahmen der Zuteilung von Berechtigungen nach § 7 an Anlagen, die weitergeleitete Kuppelgase verwertet haben, wird von der für die Zuteilung maßgeblichen Produktionsmenge die Produktionsmenge abgezogen, die dem Einsatz der weitergeleiteten Kuppelgase zuzurechnen ist.
2Bei der Ermittlung des Emissionswertes je erzeugter Produkteinheit der Anlage bleibt der Kuppelgaseinsatz unberücksichtigt.
3§ 7 Abs. 4 findet keine Anwendung.

(4) 1Bei der Zuteilung von Berechtigungen nach den §§ 8 und 9 an Kuppelgas erzeugende Anlagen hat die zuständige Behörde den Emissionswert je erzeugter Produkteinheit entsprechend der Zuordnung von Kuppelgasen nach Absatz 2 Satz 1 festzusetzen.
2Im Falle von Kapazitätserweiterungen gilt Satz 1 entsprechend.

(5) 1Für die Zuteilung von Berechtigungen nach den §§ 8 und 9 für Anlagen, die weitergeleitete Kuppelgase verwerten und für die ein Emissionswert je erzeugter Produkteinheit nach § 9 Abs. 2 festgelegt ist, wird bei der Berechnung des Standardauslastungsfaktors an Stelle der in Anhang 4 festgelegten Vollbenutzungsstunden ein Wert von 400 Vollbenutzungsstunden zugrunde gelegt.
2Soweit kein Emissionswert je erzeugter Produkteinheit nach § 9 Abs. 2 festgelegt ist, bleibt der Kuppelgaseinsatz bei der Bestimmung des Emissionswertes je erzeugter Produkteinheit unberücksichtigt.
3Im Falle von Kapazitätserweiterungen gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(6) 1Für die Hinzurechnung und den Abzug nach Absatz 2, für die Bestimmung der dem Kuppelgaseinsatz zuzurechnenden Produktionsmenge nach Absatz 3 sowie für die Neuberechnung nach den Absätzen 3 bis 5 sind die näheren Festlegungen in einer Rechtsverordnung nach § 13 maßgeblich.
2Sind für Berechnungen nach den Absätzen 2 bis 5 zusätzliche Angaben oder Daten erforderlich, ist der Betreiber verpflichtet, diese auf Verlangen der zuständigen Behörde unverzüglich zu übermitteln.

(7) Betreiber der Kuppelgas erzeugenden Anlage sind verpflichtet, den Betreibern der Anlagen, die das weitergeleitete Kuppelgas verwerten, jeweils bis zum 1. März eines Jahres, erstmals im Jahr 2009, eine Anzahl von Berechtigungen kostenlos zu übertragen, die dem Kohlendioxid-Äquivalent der im vorangegangenen Kalenderjahr verwerteten Kuppelgasmenge entspricht.

§§§




§_12   ZuG 2012
Besondere Härtefallregelung

(1) 1Wurde durch die Gesamtheit der von demselben Unternehmen betriebenen und nach Maßgabe des Anhangs 2 vergleichbaren Anlagen nach § 6 oder § 7 im Durchschnitt der Kalenderjahre 2005 und 2006 mindestens 10 Prozent mehr produziert als im Durchschnitt der Kalenderjahre 2000 bis 2004, so wird auf Antrag für jede dieser Anlagen abweichend von § 6 oder § 7 eine Anzahl an Berechtigungen zugeteilt, die dem rechnerischen Produkt aus der durchschnittlichen jährlichen Produktionsmenge der Anlage in den Kalenderjahren 2005 und 2006, dem für eine entsprechende Neuanlage nach § 9 Abs. 2 bis 4 geltenden Emissionswert je erzeugter Produkteinheit und der Anzahl der Kalenderjahre in der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 entspricht.
2Anlagen nach § 7 unterliegen der anteiligen Kürzung nach § 4 Abs. 3.
3Bei Anlagen nach § 6 wird der Erfüllungsfaktor angewendet.

(2) 1Absatz 1 findet keine Anwendung auf nach Anhang 2 vergleichbare Anlagen eines Unternehmens, deren Kohlendioxid-Emissionen im Kalenderjahr 2005 insgesamt mehr als eine Million Tonnen betrugen, es sei denn, der Umsatz des Unternehmens betrug im letzten Geschäftsjahr vor dem 1. Januar 2007 weniger als 250 Millionen Euro.
2Sofern die Gesamtsumme der Zuteilungen nach Absatz 1 gegenüber den Zuteilungen für die betroffenen Anlagen nach § 6 oder § 7 den Gegenwert von acht Millionen Tonnen Kohlendioxid für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 übersteigt, wird die über die Zuteilungen nach § 6 oder § 7 hinausgehende Zuteilungsmenge anteilig gekürzt.

(3) 1War das betreibende Unternehmen zum Abschluss des maßgeblichen Geschäftsjahres nach Absatz 2 ein abhängiges Unternehmen im Sinne von § 17 des Aktiengesetzes oder ein Konzernunternehmen im Sinne von § 18 des Aktiengesetzes, sind die so verbundenen Unternehmen für die Anwendung dieser Vorschrift als einheitliches Unternehmen anzusehen.
2Wirken mehrere Unternehmen derart zusammen, dass sie gemeinsam einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben können, gilt jedes von ihnen als herrschendes.
3Steht einer Person oder Personenvereinigung, die nicht Unternehmen ist, die Mehrheitsbeteiligung an einem Unternehmen zu, gilt sie als Unternehmen.

§§§




§_13   ZuG 2012
Nähere Bestimmung der Berechnung der Zuteilung

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen für

  1. die Bestimmung der durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen sowie Festlegungen zur Vereinheitlichung der anzuwendenden Berechnungsgrößen zur Berechnung der Anzahl zuzuteilender Berechtigungen nach § 6 Abs. 1;

  2. die Bestimmung der durchschnittlichen jährlichen Produktionsmenge und für die Berechnung der Anzahl zuzuteilender Berechtigungen nach § 7 Abs. 1;

  3. die Festlegung zusätzlicher Emissionswerte je erzeugter Produkteinheit und die Zuordnung von Brennstoffen zu den Emissionswerten je erzeugter Produkteinheit nach § 9 Abs. 2;

  4. die Bestimmung der Kapazität einer Neuanlage und des Emissionswertes je erzeugter Produkteinheit, die bei der Berechnung zuzuteilender Berechtigungen nach § 9 zugrunde zu legen ist;

  5. die nähere Bestimmung des maßgeblichen Standardauslastungsfaktors nach § 3 Nr. 8;

  6. die Hinzurechnung und den Abzug nach § 11 Abs. 2, für die Bestimmung der dem Kuppelgaseinsatz zuzurechnenden Produktionsmenge nach § 11 Abs. 3 sowie für die Neuberechnung nach § 11 Abs. 3 bis 5;

  7. die von Anhang 3 Teil A Nr. I abweichende Zuordnung eines Emissionswertes je erzeugter Produkteinheit, soweit Anlagen nach § 7 Abs. 1 Synthesegas aus Kohlevergasung einsetzen, sowie für Anforderungen an den Nachweis des Synthesegaseinsatzes;

  8. die von Anhang 5 Nr. 2 abweichende Zuordnung eines Produktstandards, soweit Anlagen nach § 7 Abs. 1 Synthesegas aus Kohlevergasung einsetzen;

  9. den Nachweis der Mehrproduktion im Falle der Produktionsübernahme nach § 10 Abs. 6.

§§§




§_14   ZuG 2012
Antragsfristen

(1) Anträge auf Zuteilungen nach den §§ 6 bis 8 oder § 12 sind innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung nach § 13 zu stellen.

(2) Anträge auf Zuteilungen nach § 9 sind spätestens bis zur Inbetriebnahme der Neuanlage zu stellen.

§§§




§_15   ZuG 2012
Überprüfung von Angaben

1Die zuständige Behörde überprüft die nach diesem Gesetz oder aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes erforderlichen Angaben des Betreibers.
2Sie kann zur Überprüfung der Angaben des Betreibers nach § 9 Abs. 3 einen Sachverständigen beauftragen.
3Die zuständige Behörde teilt Berechtigungen nur zu, soweit die Richtigkeit der Angaben ausreichend gesichert ist.

§§§




§_16   ZuG 2012
Kosten der Zuteilung

1Von der zuständigen Behörde nach den §§ 6 bis 9 zugeteilte Berechtigungen sind kostenlos.
2Die Erhebung von Gebühren nach § 22 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes bleibt hiervon unberührt.

§§§




 Ausgabe und Abgabe von Berechtigungen 

§_17   ZuG 2012
Ausgabe

(1) Die zugeteilten Berechtigungen werden zu den Terminen nach § 9 Abs. 2 Satz 3 des Treibhausgas- Emissionshandelsgesetzes in jeweils gleich großen Teilmengen ausgegeben.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 werden in den Fällen des § 9 für das erste Betriebsjahr zugeteilte Berechtigungen unverzüglich nach der Zuteilungsentscheidung ausgegeben, sofern diese nicht vor dem 28. Februar eines Kalenderjahres erfolgt ist.
2Ergeht die Zuteilungsentscheidung vor dem 28. Februar eines Kalenderjahres, so werden Berechtigungen nach Satz 1 erstmals zum 28. Februar desselben Jahres ausgegeben.

§§§




§_18   ZuG 2012
Erfüllung der Abgabepflicht

Bei der Erfüllung der Abgabepflicht nach § 6 Abs. 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes durch die Abgabe von Emissionsreduktionseinheiten gemäß § 2 Nr. 20 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes oder zertifizierten Emissionsreduktionen gemäß § 2 Nr. 21 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes darf die Anzahl der innerhalb der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 für eine Anlage abgegebenen Emissionsreduktionseinheiten oder zertifizierten Emissionsreduktionen insgesamt nicht höher sein als 22 Prozent der für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 dem Betreiber zugeteilten Menge an Berechtigungen.

§§§




 Veräußerung von Berechtigungen 

§_19   ZuG 2012
Umfang und Verwendung

1In der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 werden unbeschadet des § 5 Abs. 3 40 Millionen Berechtigungen pro Jahr nach Maßgabe der §§ 20 und 21 veräußert.
2Die Erlöse aus der Veräußerung stehen dem Bund zu.
3Sie werden in den Einzelplan des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eingestellt.
4Über die Verwendung der Erlöse wird im Rahmen des jährlichen Haushaltsgesetzes entschieden.

§§§




§_20   ZuG 2012
Aufkommen

Zur Erzielung des Berechtigungsaufkommens für die Veräußerung wird bei Anlagen nach Anhang 1 Ziffern I bis V des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, die eine Zuteilung nach den §§ 7 bis 9 oder nach § 12 erhalten, die auf die Produktion von Strom entfallende Zuteilungsmenge um einen Faktor verringert, der dem Verhältnis von 38 Millionen Berechtigungen pro Jahr zur gesamten jährlichen Zuteilung für die Stromproduktion an bestehende Anlagen nach den §§ 7, 8 und 12 entspricht.

§§§




§_21   ZuG 2012
Verfahren

(1) 1Die Berechtigungen werden entweder an den Handelsplätzen für Berechtigungen zum Marktpreis verkauft oder spätestens ab dem Jahr 2010 im Rahmen einer Versteigerung abgegeben.
2Im Falle des Verkaufs werden die Berechtigungen mit dem Ziel einer möglichst geringen Beeinflussung des Marktes kontinuierlich an den Handelsplätzen für Berechtigungen angeboten.
3Im Falle der Versteigerung wird die in den Jahren 2008 bis 2012 zur Verfügung stehende Menge von 40 Millionen Berechtigungen pro Jahr in regelmäßigen Abständen in gleichen Teilmengen angeboten.

(2) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ein Versteigerungsverfahren vorzusehen.
2Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Bundestages.
3aIn der Rechtsverordnung sind die zuständige Stelle und die Regeln für die Durchführung des Versteigerungsverfahrens festzulegen;
3bdiese müssen objektiv, nachvollziehbar und diskriminierungsfrei sein und Vorkehrungen gegen die Beeinflussung der Preisbildung durch das Verhalten einzelner Bieter treffen.

(3) 1Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit beauftragt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen eine geeignete Stelle mit der Abwicklung des Verfahrens nach Absatz 1 Satz 1.
2aIm Falle der Versteigerung macht das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit die Versteigerungstermine nach Absatz 1 Satz 3 spätestens zwei Monate im Voraus im elektronischen Bundesanzeiger bekannt;
2bbei der Festlegung der Versteigerungstermine sollen Überschneidungen mit Versteigerungsterminen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union vermieden werden.

§§§




 Gemeinsame Vorschriften 

§_22   ZuG 2012
Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 10 Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet oder

  2. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes eine dort genannte Maßnahme nicht gestattet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

§§§




§_23   ZuG 2012
Zuständige Behörde

Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Behörde nach § 20 Abs. 1 Satz 2 des Treibhausgas- Emissionshandelsgesetzes.

§§§





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