ZuG 2012 | ||
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA: 2129-50
Gesetz
über den nationalen Zuteilungsplan
für Treibhausgas-Emissionsberechtigungen
in der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012
vom 07.08.07 (BGBl_I_07,1788)
= Art.1 des Gesetzes zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel im Hinblick auf die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012
bearbeitet und verlinkt (0)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2007 ] |
§§§
Allgemeine Vorschriften |
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Zweck dieses Gesetzes ist es, im Hinblick auf die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 nationale Ziele für die Emission von Treibhausgasen in Deutschland sowie Regeln für die Zuteilung, die Ausgabe und die Veräußerung von Emissionsberechtigungen festzulegen.
§§§
1Dieses Gesetz gilt für diejenige Freisetzung von
Treibhausgasen durch Anlagen, welche dem Anwendungsbereich
des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
unterliegt.
2Soweit nichts anderes bestimmt ist,
gilt es für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012.
3Soweit sich Regelungen des
Zuteilungsgesetzes 2007 über die Zuteilungsperiode 2005 bis
2007 hinaus erstrecken, werden sie durch die Regelungen
dieses Gesetzes ersetzt.
§§§
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Begriffsbestimmungen des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind
Neuanlagen: Anlagen, deren Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2007 erfolgt,
Inbetriebnahme: die erstmalige Aufnahme des Regelbetriebes nach Abschluss des Probebetriebes,
Probebetrieb: der zeitweilige Betrieb einer Anlage zur Prüfung ihrer Betriebstüchtigkeit entsprechend dem vorgesehenen Ablauf der Inbetriebsetzung,
Produktionsmenge: die Menge der je Jahr in einer Anlage erzeugten Produkteinheiten,
Kapazität: die tatsächlich und rechtlich maximal mögliche Produktionsmenge pro Jahr,
Kapazitätserweiterung: eine Erhöhung der Kapazität aufgrund einer immissionsschutzrechtlich genehmigten Änderung der Anlage,
Inbetriebnahme einer Kapazitätserweiterung: die Aufnahme des Regelbetriebs der Anlage mit der erweiterten Kapazität,
Standardauslastungsfaktor: der Quotient aus den nach Anhang 4 für die jeweiligen Tätigkeiten festgelegten Vollbenutzungsstunden und der Anzahl der genehmigten maximalen Vollbenutzungsstunden pro Jahr; für die Berechnung des Standardauslastungsfaktors ist Anhang 4 maßgeblich,
Kuppelgas: als Nebenprodukt bei der Erzeugung von Grundstoffen entstehendes Gicht-, Kokereioder Konvertergas oder eine Mischung aus diesen Gasen.
§§§
Mengenplanung |
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(1) 1Es wird eine Gesamtmenge für die Emission von
Treibhausgasen in Deutschland festgelegt, welche die
Einhaltung der Minderungsverpflichtung der Bundesrepublik
Deutschland nach der Entscheidung des Rates
2002/358/EG vom 25. April 2002 über die Genehmigung
des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen
der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die
gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen
(ABl. EG Nr. L 130 S. 1, Nr. L 176 S. 47)
gewährleistet.
2In der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012
beträgt die Gesamtmenge 973,6 Millionen Tonnen Kohlendioxid-
Äquivalente je Jahr.
(2) 1Die Gesamtmenge der zuteilbaren Berechtigungen
in der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 beträgt
442,07 Millionen Berechtigungen pro Jahr zuzüglich einer
Menge von bis zu 11 Millionen Berechtigungen pro
Jahr für die Zuteilungen an Anlagen, auf die § 26 Abs. 1
des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes Anwendung
findet.
2Diese Gesamtmenge umfasst auch die Berechtigungen,
die als Reserve nach § 5 Abs. 1 und für
eine Veräußerung nach § 19 zurückbehalten werden.
(3) 1Übersteigt die Gesamtmenge der nach den Vorschriften
dieses Gesetzes mit Ausnahme der nach § 9
für Neuanlagen zuzuteilenden Berechtigungen die
Menge von 379,07 Millionen Berechtigungen je Jahr
zuzüglich der Menge von Berechtigungen, die an Anlagen
zuzuteilen sind, auf die § 26 Abs. 1 des Treibhausgas-
Emissionshandelsgesetzes Anwendung findet,
werden die Zuteilungen für Anlagen nach Anhang 1 Ziffern
I bis V des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
nach den §§ 7 und 8 entsprechend dem Effizienzstandard
der Anlage nach Maßgabe von Anhang 5 anteilig
gekürzt.
2Bei einer Unterschreitung des Wertes
nach Satz 1 fließen die verbleibenden Berechtigungen
der Reserve zu.
3Von der anteiligen Kürzung ausgenommen
sind Zuteilungen an Anlagen, die in der Zuteilungsperiode
2005 bis 2007 eine Zuteilung nach § 12
Abs. 1 des Zuteilungsgesetzes 2007 erhalten haben,
soweit der Zeitraum von zwölf auf den Abschluss der
Modernisierungsmaßnahme folgenden Kalenderjahren
in die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 hineinreicht
oder der Nachweis nach § 12 Abs. 1 Satz 5 des Zuteilungsgesetzes
2007 erbracht wurde.
§§§
(1) 23 Millionen Berechtigungen pro Jahr werden als Reserve für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 zurückbehalten.
(2) Die Reserve dient vorbehaltlich des Absatzes 3 der Erfüllung von Ansprüchen:
auf Zuteilung von Berechtigungen
a) für Neuanlagen nach § 9,
b) in den Fällen, in denen die Ansprüche nach Abschluss des Zuteilungsverfahrens rechtskräftig festgestellt worden sind und soweit diese Ansprüche über die ursprüngliche Zuteilungsmenge hinausgehen, sowie
auf Zuweisung von Berechtigungen nach § 6 Abs. 3 Satz 2 des Zuteilungsgesetzes 2007.
(3) 1Die Kosten, die dem Bund durch die Wahrnehmung
der ihm im Rahmen des Emissionshandels zugewiesenen
Aufgaben entstehen, werden in der Zuteilungsperiode
2008 bis 2012 durch Veräußerung von
Berechtigungen aus der Reserve gedeckt.
2§ 21 gilt entsprechend.
3Die Erhebung von Verwaltungsgebühren
bleibt hiervon unberührt.
(4) 1Soweit Berechtigungen infolge der Aufhebung
oder Änderung von Zuteilungsentscheidungen zurückgegeben
oder nicht ausgegeben werden, fließen sie der
Reserve zu.
2 Berechtigungen in der Reserve, die bis zum
Ende der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 nicht für in
den Absätzen 1 bis 3 genannten Zwecke benötigt werden,
können veräußert, nach Maßgabe von § 6 Abs. 4
Satz 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in
die nachfolgende Zuteilungsperiode überführt oder gelöscht
werden.
(5) 1Soweit es zur Erfüllung der in Absatz 2 Nr. 1 genannten
Ansprüche oder zur Deckung der Kosten nach
Absatz 3 erforderlich ist, beauftragt das Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
eine Stelle, auf eigene Rechnung Berechtigungen
zu kaufen und diese der zuständigen Behörde kostenlos
zur Verfügung zu stellen.
2Zum Ausgleich erhält
die beauftragte Stelle in der Zuteilungsperiode 2013 bis
2017 aus der für diese Periode gebildeten Reserve eine
Menge an Berechtigungen zum Verkauf am Markt zugewiesen,
die der Menge der in der Zuteilungsperiode
2008 bis 2012 durch die beauftragte Stelle für die Zwecke
des Satzes 1 zugekauften Berechtigungen entspricht.
§§§
Zuteilungsregeln |
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(1) 1Für Anlagen nach Anhang 1 Ziffern VI bis XVIII
des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, deren
Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2002 erfolgte,
werden auf Antrag Berechtigungen in einer Anzahl zugeteilt,
die dem rechnerischen Produkt aus den durchschnittlichen
jährlichen Kohlendioxid-Emissionen der
Anlage in einer Basisperiode, einem Erfüllungsfaktor
von 0,9875 und der Anzahl der Jahre der Zuteilungsperiode
2008 bis 2012 entspricht.
2Die durchschnittlichen
jährlichen Kohlendioxid-Emissionen einer Anlage werden
bestimmt nach Absatz 5 und den Vorschriften einer
Rechtsverordnung nach § 13.
3Die Emissionsmenge, für
die Berechtigungen nach Satz 1 zuzuteilen sind, errechnet
sich nach Formel 1 des Anhangs 1 sowie nach
den Vorschriften einer Rechtsverordnung nach § 13.
(2) Für Anlagen, deren Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 1999 erfolgte, ist Basisperiode der Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2005.
(3) Für Anlagen, deren Inbetriebnahme im Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2002 erfolgte, ist Basisperiode der Zeitraum vom 1. Januar des Jahres, das auf das Jahr der Inbetriebnahme folgt, bis zum 31. Dezember 2005.
(4) Sofern die Kapazitäten einer Anlage zwischen dem 1. Januar 2000 und dem 31. Dezember 2002 erweitert oder verringert wurden, ist für die Bestimmung der Basisperiode der Zeitpunkt der letztmaligen Erweiterung oder Verringerung von Kapazitäten der Anlage nach ihrer Inbetriebnahme maßgeblich.
(5) 1Für die Bestimmung der durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen nach Absatz 1 Satz 1 in der Basisperiode sind die Daten maßgeblich,
die der Zuteilungsentscheidung für die Handelsperiode 2005 bis 2007 durch die zuständige Behörde zugrunde gelegt wurden,
die der Betreiber auf Grundlage der Datenerhebungsverordnung 2012 mitgeteilt hat oder die bei nicht rechtzeitiger Mitteilung durch den Betreiber von der zuständigen Behörde im Rahmen der Auswertung der Datenerhebung zugrunde gelegt wurden und
die der Betreiber für das Jahr 2005 nach § 5 Abs. 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes berichtet hat.
2Die zuständige Behörde kann für die Zuteilungsentscheidung
die Datenbasis nach Satz 1 korrigieren, soweit
die Angaben des Betreibers nicht den für die Ermittlung
und Mitteilung von Daten jeweils geltenden
Anforderungen nach § 5 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes,
der Zuteilungsverordnung 2007 oder
der Datenerhebungsverordnung 2012 entsprechen.
3Satz 2 gilt nicht für Daten nach Satz 1 Nr. 1, soweit
der Zuteilungsbescheid bestandskräftig ist, sowie
ebenfalls nicht für Daten nach Satz 1 Nr. 3, soweit die
zuständige Behörde kein Verfahren zur Schätzung der
Emissionen nach § 18 Abs. 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
eingeleitet hat.
4Rechtsbehelfe
gegen Entscheidungen nach Satz 2 können nur mit
den gegen die Zuteilungsentscheidung zulässigen
Rechtsbehelfen geltend gemacht werden.
5Auf Verlangen
der zuständigen Behörde hat der Betreiber einer
Anlage die für die Bestimmung der durchschnittlichen
jährlichen Kohlendioxid-Emissionen in der Basisperiode
zusätzlich erforderlichen Angaben unverzüglich zu
übermitteln.
6Die Sätze 1 bis 5 gelten nur für Anlagen,
auf die das Zuteilungsgesetz 2007 Anwendung findet.
(6) Bedeutete eine Zuteilung nach den vorstehenden Absätzen eine unzumutbare Härte für den Anlagenbetreiber und für ein mit diesem verbundenes Unternehmen, das mit seinem Kapital aus handels- oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für die wirtschaftlichen Risiken des Anlagenbetriebes einstehen muss, teilt die zuständige Behörde auf Antrag des Betreibers zusätzliche Berechtigungen in der für einen Ausgleich angemessenen Menge zu.
(7) Für bestehende Anlagen mit einer Kapazitätserweiterung in den Jahren 2003 bis 2007 erfolgt die Zuteilung für die Anlage nach § 8 Abs. 2.
(8) Für Anlagen, die eine Zuteilung nach § 12 Abs. 1 des Zuteilungsgesetzes 2007 in der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 erhalten haben, findet diese Regelung auf Antrag bei der Zuteilung entsprechende Anwendung.
(9) 1Für Anlagen, deren jahresdurchschnittliche Emissionsmenge
25 000 Tonnen Kohlendioxid in der Basisperiode
nicht überschreitet, wird bei der Berechnung
der Zuteilungsmenge nach Absatz 1 kein Erfüllungsfaktor
angewendet.
2Die Emissionsmenge, für die Berechtigungen
zuzuteilen sind, errechnet sich nach Formel 2
des Anhangs 1.
3Für Anlagen mit einer höheren Emissionsmenge
beträgt die Mindestzuteilungsmenge 25 000
Berechtigungen pro Jahr.
(10) 1Für Anlagen, auf die das Zuteilungsgesetz 2007
keine Anwendung findet, muss der Antrag auf Zuteilung
nach § 10 Abs. 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
die nach den vorstehenden Absätzen erforderlichen
Angaben über die durchschnittlichen jährlichen
Kohlendioxid-Emissionen der Anlage in der jeweils
gültigen Basisperiode enthalten, soweit diese Angaben
nicht bereits Gegenstand der Datenmitteilung
nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Datenerhebungsverordnung
2012 waren.
2§ 12 Abs. 1 bis 4 des Zuteilungsgesetzes
2007 findet für diese Anlagen entsprechende Anwendung.
§§§
(1) 1Für Anlagen nach Anhang 1 Ziffern I bis V des
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, deren Inbetriebnahme
bis zum 31. Dezember 2002 erfolgte, werden
auf Antrag Berechtigungen in einer Anzahl zugeteilt,
die dem rechnerischen Produkt aus der durchschnittlichen
jährlichen Produktionsmenge der Anlage
in einer Basisperiode, dem Emissionswert je erzeugter
Produkteinheit nach Anhang 3 oder den Vorschriften
einer Rechtsverordnung nach § 13 und der Anzahl der
Jahre der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 entspricht.
2Für die Bestimmung der Basisperiode gilt § 6 Abs. 2
bis 4 entsprechend.
3Für die Ermittlung der durchschnittlichen
jährlichen Produktionsmenge einer Anlage
sind die Vorschriften einer Rechtsverordnung nach § 13
maßgeblich.
4Die Emissionsmenge, für die Berechtigungen
nach Satz 1 zuzuteilen sind, errechnet sich nach
Formel 3 des Anhangs 1 sowie nach den Vorschriften
einer Rechtsverordnung nach § 13.
(2) 1Sofern in einer Anlage mehrere Brennstoffe eingesetzt
werden konnten, errechnet sich der Emissionswert
je erzeugter Produkteinheit nach Absatz 1 mit der
Maßgabe, dass eine Zuordnung zu den brennstoffdifferenzierten
Emissionswerten je erzeugter Produkteinheit
entsprechend den Anteilen der Brennstoffenergie der in
den Jahren 2005 und 2006 eingesetzten Brennstoffe an
der Gesamtbrennstoffenergie dieser Jahre erfolgt.
2In diesem Fall errechnet sich der Emissionswert je erzeugter
Produkteinheit nach Formel 4 des Anhangs 1.
(3) 1aBei Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen nach Absatz
1 erfolgt eine Zuteilung unter Zugrundelegung
einer technisch vergleichbaren Anlage zur ausschließlichen
Erzeugung von Strom und mechanischer Arbeit;
1bdaneben erfolgt eine Zuteilung nach Absatz 1 unter Zugrundelegung einer technisch vergleichbaren Anlage
zur ausschließlichen Erzeugung von Wärme.
2Abweichend
von Absatz 1 Satz 4 errechnet sich die Emissionsmenge,
für die Berechtigungen zuzuteilen sind,
nach Formel 5 des Anhangs 1.
(4) Anlagen, deren jahresdurchschnittliche Emissionsmenge 25 000 Tonnen Kohlendioxid in der Basisperiode nicht überschreitet, erhalten abweichend von Absatz 1 eine Zuteilung nach § 6 ohne Anwendung eines Erfüllungsfaktors.
(5) § 6 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Für Anlagen, deren Inbetriebnahme im Zeitraum
vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2007 erfolgte,
werden auf Antrag Berechtigungen in einer Anzahl
zugeteilt, die dem rechnerischen Produkt aus der
Kapazität der Anlage, dem für die Anlage maßgeblichen
Standardauslastungsfaktor, dem Emissionswert je erzeugter
Produkteinheit und der Anzahl der Jahre der
Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 entspricht.
2Für die
Bestimmung des Emissionswertes je erzeugter Produkteinheit
gilt § 9 Abs. 2 bis 4 entsprechend.
3Die
Emissionsmenge, für die Berechtigungen nach Satz 1
zuzuteilen sind, errechnet sich nach Formel 6 des Anhangs
1.
4Bei Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen errechnet
sich die Zuteilungsmenge nach Formel 7 des Anhangs 1.
(2) 1Bei Inbetriebnahme einer Kapazitätserweiterung
einer bestehenden Anlage zwischen dem 1. Januar
2003 und dem 31. Dezember 2007 werden auf Antrag
Berechtigungen für die gesamte Anlage nach Maßgabe
der Sätze 2 bis 4 zugeteilt.
2Bei der Berechnung der Zuteilungsmenge
für die Kapazitätserweiterung findet Absatz
1 entsprechende Anwendung.
3aBei einer Anlage
nach § 6 werden für die Anlage im Übrigen zusätzlich
Berechtigungen nach § 6 Abs. 1 zugeteilt;
3bdabei sind
bei Inbetriebnahme einer Kapazitätserweiterung zwischen
dem 1. Januar 2003 und dem 31. Dezember
2005 zur Ermittlung der durchschnittlichen jährlichen
Kohlendioxid-Emissionen von den gesamten Kohlendioxid-
Emissionen der Anlage in der Basisperiode abzuziehen:
die der Kapazitätserweiterung im Zeitraum von der Inbetriebnahme bis zum Ende der Basisperiode nach Maßgabe von Absatz 1 Satz 1 anteilig zuzurechnende Emissionsmenge sowie
die Kohlendioxid-Emissionen, die durch die Kapazitätserweiterung bis zu deren Inbetriebnahme entstanden sind.
4aBei einer Anlage nach § 7 werden für die Anlage im
Übrigen zusätzlich Berechtigungen nach § 7 Abs. 1 zugeteilt;
4bdabei sind bei Inbetriebnahme einer Kapazitätserweiterung
zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 31. Dezember 2005 zur Ermittlung der durchschnittlichen
jährlichen Produktionsmenge von der gesamten Produktionsmenge der Anlage in der Basisperiode abzuziehen:
die der Kapazitätserweiterung im Zeitraum von der Inbetriebnahme bis zum Ende der Basisperiode nach Maßgabe von Absatz 1 Satz 1 anteilig zuzurechnende Produktionsmenge sowie
die Produktionsmenge der Kapazitätserweiterung bis zu deren Inbetriebnahme.
(3) 1Bei Anlagen, deren Inbetriebnahme in der Zuteilungsperiode
2005 bis 2007 erfolgte, umfasst die Inbetriebnahme
im Sinne dieser Vorschrift auch den Probebetrieb.
2Abweichend von Absatz 1 erhalten Ersatzanlagen
nach § 10 des Zuteilungsgesetzes 2007, deren
Emissionswert je erzeugter Produkteinheit den nach
§ 9 Abs. 2 bis 4 maßgeblichen Emissionswert nicht
überschreitet, für einen Zeitraum von insgesamt vier
Betriebsjahren ab der Inbetriebnahme der Neuanlage
Berechtigungen in einem Umfang, wie er sich aus der
Zuteilungsentscheidung für die Ersatzanlage aus der
Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 ergibt, soweit dieser
Zeitraum in die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 hineinreicht.
§§§
(1) 1Für Neuanlagen werden auf Antrag Berechtigungen
für die Jahre 2008 bis 2012 in einer Anzahl zugeteilt,
die dem rechnerischen Produkt aus der Kapazität
der Anlage, dem für die jeweilige Anlage maßgeblichen
Standardauslastungsfaktor, dem Emissionswert je erzeugter
Produkteinheit sowie der Anzahl der Kalenderjahre
in der Zuteilungsperiode seit Inbetriebnahme entspricht.
2Sofern die Neuanlage nicht vom Beginn eines
Kalenderjahres an betrieben worden ist, sind für das
Kalenderjahr der Inbetriebnahme für jeden Tag des Betriebes
ein Dreihundertfünfundsechzigstel in Ansatz zu
bringen.
3Die Emissionsmenge, für die Berechtigungen
nach Satz 1 zuzuteilen sind, errechnet sich nach Formel
8 des Anhangs 1.
4Für die Dauer eines Probebetriebes
werden Berechtigungen in einer Anzahl zugeteilt,
die dem rechnerischen Produkt aus dem Emissionswert
je erzeugter Produkteinheit und den während des Probebetriebes
hergestellten Produkteinheiten entspricht.
(2) 1Die Emissionswerte je erzeugter Produkteinheit
sind in Anhang 3 festgelegt.
2Die Bundesregierung kann
Emissionswerte für weitere Produkte sowie für die Zuordnung anderer
als der in Anhang 3 Teil A Nr. I genannten
Brennstoffe zu den jeweiligen Emissionswerten
durch Rechtsverordnung festlegen.
(3) 1Soweit einer Neuanlage kein Emissionswert je erzeugter
Produkteinheit nach Anhang 3 oder aufgrund
einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 zuzuordnen
ist, bestimmt sich dieser nach dem Emissionswert,
der bei Anwendung der besten verfügbaren Techniken
zur Herstellung einer Produkteinheit in den nach Maßgabe
von Anhang 2 vergleichbaren Anlagen erreichbar
ist.
2Sofern in der Anlage unterschiedliche Produkte hergestellt
werden, bestimmt sich der für die Anwendung
von Absatz 1 Satz 1 maßgebliche Emissionswert als
Durchschnitt der Emissionswerte der Einzelprodukte
entsprechend des Anteils der Einzelprodukte an der
Gesamtproduktionsmenge.
3Für die Bestimmung des
Emissionswertes nach den vorstehenden Sätzen sind
die näheren Festlegungen in einer Rechtsverordnung
nach § 13 maßgeblich.
(4) 1aBei Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen erfolgt eine
Zuteilung nach Absatz 1 unter Zugrundelegung einer
technisch vergleichbaren Anlage zur ausschließlichen
Erzeugung von Strom und mechanischer Arbeit;
1bdaneben
erfolgt eine Zuteilung nach Absatz 1 unter Zugrundelegung
einer technisch vergleichbaren Anlage zur
ausschließlichen Erzeugung von Wärme.
2Abweichend
von Absatz 1 Satz 3 errechnet sich die Emissionsmenge,
für die Berechtigungen zuzuteilen sind, nach
Formel 9 des Anhangs 1.
(5) 1Bei der Inbetriebnahme einer Kapazitätserweiterung
einer bestehenden Anlage nach dem 31. Dezember
2007 finden die Absätze 1 bis 4 für die neuen Kapazitäten
entsprechende Anwendung.
2Die Zuteilung für die
Anlage im Übrigen bleibt unberührt.
§§§
(1) 1Wird der Betrieb einer Anlage vor oder innerhalb
der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 eingestellt, so widerruft
die zuständige Behörde die Zuteilungsentscheidung.
2In diesem Fall hat der Betreiber bis zum 31. Mai
des auf den Widerruf folgenden Jahres die für das Jahr
der Betriebseinstellung zu viel ausgegebenen Berechtigungen
zurückzugeben.
(2) Der Betreiber einer Anlage hat der zuständigen Behörde die Einstellung des Betriebes einer Anlage nach Absatz 1 unverzüglich anzuzeigen.
(3) 1Die zuständige Behörde kann den fortdauernden
Betrieb einer Anlage überprüfen.
2§ 21 des Treibhausgas-
Emissionshandelsgesetzes findet insoweit entsprechende
Anwendung.
(4) 1Der Widerruf nach Absatz 1 Satz 1 unterbleibt,
wenn der Betreiber beantragt, die Produktion der Anlage
von einer oder mehrerer seiner Anlagen nach § 6
oder § 7 zu übernehmen, und er jeweils bis zum 31. Januar
eines Jahres nachweist, dass die tatsächliche
Mehrproduktion aufgrund der Produktionsübernahme
insgesamt mindestens 80 Prozent der jahresdurchschnittlichen
Produktionsmenge der übernommenen Anlage in der Basisperiode
beträgt.
2Der Nachweis nach
Satz 1 ist erstmals für das auf die Anzeige der Produktionsübernahme
folgende Kalenderjahr zu erbringen.
3Wird der nach Satz 1 erforderliche Nachweis nicht erbracht,
wird die Zuteilung der Anlage, deren Betrieb eingestellt wurde, mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
(5) 1Für Anlagen, deren Betrieb bis zum 31. Dezember
2007 eingestellt wird, werden keine Berechtigungen zugeteilt.
2Satz 1 gilt auch für Anlagen, deren durchschnittliche
jährliche Kohlendioxid-Emissionen in dem Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2006
infolge von Produktionsrückgängen weniger als 25 Prozent der durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen in dem Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis
31. Dezember 2004 betragen haben, soweit die Produktionsrückgänge
nicht nachweislich auf Stillstandszeiten der Anlage wegen der
Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen
oder Reparaturarbeiten beruhen.
(6) 1Sofern eine Anlage bis zum Ablauf der Frist nach
§ 14 Abs. 1 ihren Betrieb eingestellt hat und die Voraussetzungen
für eine Produktionsübernahme nach § 9
Abs. 4 Satz 1 des Zuteilungsgesetzes 2007 vorliegen,
werden auf Antrag für die übernehmende Anlage zusätzlich
zu der Zuteilung nach § 6 oder § 7 auf Antrag
Berechtigungen in einer Anzahl zugeteilt, die dem rechnerischen
Produkt aus dem Emissionswert je erzeugter
Produkteinheit, der nachgewiesenen und auf ein Betriebsjahr
bezogenen Mehrproduktion der übernehmenden
Anlage seit der Betriebseinstellung sowie der Anzahl
der Kalenderjahre in der Zuteilungsperiode entspricht.
2Für die Bestimmung des Emissionswertes je
erzeugter Produkteinheit gilt § 9 Abs. 2 bis 4 entsprechend.
3Für den Nachweis der Mehrproduktion sind die
näheren Festlegungen in einer Rechtsverordnung nach
§ 13 maßgeblich.
§§§
(1) 1Für Anlagen im Sinne von Anhang 1 Nr. VII, IX
oder IXa des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes,
bei denen im Rahmen des Produktionsverfahrens Kuppelgase
anfallen (Kuppelgas erzeugende Anlage), sowie
für andere Anlagen im Anwendungsbereich des Treibhausgas-
Emissionshandelsgesetzes, die Kuppelgase
verwerten, erfolgt die Zuteilung nach Maßgabe der Absätze
2 bis 6.
2Diese Zuteilung lässt die Zuordnung der
Pflichten nach den §§ 5 und 6 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
unberührt.
(2) 1Im Rahmen der Zuteilung von Berechtigungen
nach § 6 an Kuppelgas erzeugende Anlagen werden
zu den nach § 6 Abs. 5 maßgeblichen Emissionen die
Emissionen hinzugerechnet, die aus der Verwertung der
weitergeleiteten Kuppelgase in Anlagen im Sinne von
Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
resultieren.
2Bei Anlagen, die weitergeleitete Kuppelgase
verwertet haben und eine Zuteilung nach § 6 erhalten,
werden von den nach § 6 Abs. 5 maßgeblichen
Emissionen die Emissionen abgezogen, die aus der
Verwertung der weitergeleiteten Kuppelgase resultieren.
3§ 6 Abs. 9 findet keine Anwendung.
(3) 1Im Rahmen der Zuteilung von Berechtigungen
nach § 7 an Anlagen, die weitergeleitete Kuppelgase
verwertet haben, wird von der für die Zuteilung maßgeblichen
Produktionsmenge die Produktionsmenge abgezogen,
die dem Einsatz der weitergeleiteten Kuppelgase
zuzurechnen ist.
2Bei der Ermittlung des Emissionswertes je
erzeugter Produkteinheit der Anlage bleibt
der Kuppelgaseinsatz unberücksichtigt.
3§ 7 Abs. 4 findet
keine Anwendung.
(4) 1Bei der Zuteilung von Berechtigungen nach den
§§ 8 und 9 an Kuppelgas erzeugende Anlagen hat die zuständige Behörde den Emissionswert
je erzeugter Produkteinheit entsprechend der Zuordnung von Kuppelgasen
nach Absatz 2 Satz 1 festzusetzen.
2Im Falle
von Kapazitätserweiterungen gilt Satz 1 entsprechend.
(5) 1Für die Zuteilung von Berechtigungen nach den
§§ 8 und 9 für Anlagen, die weitergeleitete Kuppelgase
verwerten und für die ein Emissionswert je erzeugter
Produkteinheit nach § 9 Abs. 2 festgelegt ist, wird bei
der Berechnung des Standardauslastungsfaktors an
Stelle der in Anhang 4 festgelegten Vollbenutzungsstunden
ein Wert von 400 Vollbenutzungsstunden zugrunde
gelegt.
2Soweit kein Emissionswert je erzeugter
Produkteinheit nach § 9 Abs. 2 festgelegt ist, bleibt der
Kuppelgaseinsatz bei der Bestimmung des Emissionswertes
je erzeugter Produkteinheit unberücksichtigt.
3Im Falle von Kapazitätserweiterungen
gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(6) 1Für die Hinzurechnung und den Abzug nach Absatz
2, für die Bestimmung der dem Kuppelgaseinsatz
zuzurechnenden Produktionsmenge nach Absatz 3 sowie
für die Neuberechnung nach den Absätzen 3 bis 5
sind die näheren Festlegungen in einer Rechtsverordnung
nach § 13 maßgeblich.
2Sind für Berechnungen
nach den Absätzen 2 bis 5 zusätzliche Angaben oder
Daten erforderlich, ist der Betreiber verpflichtet, diese
auf Verlangen der zuständigen Behörde unverzüglich zu
übermitteln.
(7) Betreiber der Kuppelgas erzeugenden Anlage sind verpflichtet, den Betreibern der Anlagen, die das weitergeleitete Kuppelgas verwerten, jeweils bis zum 1. März eines Jahres, erstmals im Jahr 2009, eine Anzahl von Berechtigungen kostenlos zu übertragen, die dem Kohlendioxid-Äquivalent der im vorangegangenen Kalenderjahr verwerteten Kuppelgasmenge entspricht.
§§§
(1) 1Wurde durch die Gesamtheit der von demselben
Unternehmen betriebenen und nach Maßgabe des Anhangs
2 vergleichbaren Anlagen nach § 6 oder § 7 im
Durchschnitt der Kalenderjahre 2005 und 2006 mindestens
10 Prozent mehr produziert als im Durchschnitt
der Kalenderjahre 2000 bis 2004, so wird auf Antrag
für jede dieser Anlagen abweichend von § 6 oder § 7
eine Anzahl an Berechtigungen zugeteilt, die dem rechnerischen
Produkt aus der durchschnittlichen jährlichen
Produktionsmenge der Anlage in den Kalenderjahren
2005 und 2006, dem für eine entsprechende Neuanlage
nach § 9 Abs. 2 bis 4 geltenden Emissionswert je erzeugter
Produkteinheit und der Anzahl der Kalenderjahre
in der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 entspricht.
2Anlagen nach § 7 unterliegen der anteiligen
Kürzung nach § 4 Abs. 3.
3Bei Anlagen nach § 6 wird
der Erfüllungsfaktor angewendet.
(2) 1Absatz 1 findet keine Anwendung auf nach Anhang
2 vergleichbare Anlagen eines Unternehmens, deren
Kohlendioxid-Emissionen im Kalenderjahr 2005 insgesamt
mehr als eine Million Tonnen betrugen, es sei
denn, der Umsatz des Unternehmens betrug im letzten
Geschäftsjahr vor dem 1. Januar 2007 weniger als 250
Millionen Euro.
2Sofern die Gesamtsumme der Zuteilungen
nach Absatz 1 gegenüber den Zuteilungen für die
betroffenen Anlagen nach § 6 oder § 7 den Gegenwert
von acht Millionen Tonnen Kohlendioxid für die Zuteilungsperiode
2008 bis 2012 übersteigt, wird die über die Zuteilungen nach
§ 6 oder § 7 hinausgehende Zuteilungsmenge
anteilig gekürzt.
(3) 1War das betreibende Unternehmen zum Abschluss
des maßgeblichen Geschäftsjahres nach Absatz
2 ein abhängiges Unternehmen im Sinne von
§ 17 des Aktiengesetzes oder ein Konzernunternehmen
im Sinne von § 18 des Aktiengesetzes, sind die so verbundenen
Unternehmen für die Anwendung dieser Vorschrift
als einheitliches Unternehmen anzusehen.
2Wirken
mehrere Unternehmen derart zusammen, dass sie
gemeinsam einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes
Unternehmen ausüben können, gilt jedes von ihnen
als herrschendes.
3Steht einer Person oder Personenvereinigung,
die nicht Unternehmen ist, die Mehrheitsbeteiligung
an einem Unternehmen zu, gilt sie als
Unternehmen.
§§§
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen für
die Bestimmung der durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen sowie Festlegungen zur Vereinheitlichung der anzuwendenden Berechnungsgrößen zur Berechnung der Anzahl zuzuteilender Berechtigungen nach § 6 Abs. 1;
die Bestimmung der durchschnittlichen jährlichen Produktionsmenge und für die Berechnung der Anzahl zuzuteilender Berechtigungen nach § 7 Abs. 1;
die Festlegung zusätzlicher Emissionswerte je erzeugter Produkteinheit und die Zuordnung von Brennstoffen zu den Emissionswerten je erzeugter Produkteinheit nach § 9 Abs. 2;
die Bestimmung der Kapazität einer Neuanlage und des Emissionswertes je erzeugter Produkteinheit, die bei der Berechnung zuzuteilender Berechtigungen nach § 9 zugrunde zu legen ist;
die nähere Bestimmung des maßgeblichen Standardauslastungsfaktors nach § 3 Nr. 8;
die Hinzurechnung und den Abzug nach § 11 Abs. 2, für die Bestimmung der dem Kuppelgaseinsatz zuzurechnenden Produktionsmenge nach § 11 Abs. 3 sowie für die Neuberechnung nach § 11 Abs. 3 bis 5;
die von Anhang 3 Teil A Nr. I abweichende Zuordnung eines Emissionswertes je erzeugter Produkteinheit, soweit Anlagen nach § 7 Abs. 1 Synthesegas aus Kohlevergasung einsetzen, sowie für Anforderungen an den Nachweis des Synthesegaseinsatzes;
die von Anhang 5 Nr. 2 abweichende Zuordnung eines Produktstandards, soweit Anlagen nach § 7 Abs. 1 Synthesegas aus Kohlevergasung einsetzen;
den Nachweis der Mehrproduktion im Falle der Produktionsübernahme nach § 10 Abs. 6.
§§§
(1) Anträge auf Zuteilungen nach den §§ 6 bis 8 oder § 12 sind innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung nach § 13 zu stellen.
(2) Anträge auf Zuteilungen nach § 9 sind spätestens bis zur Inbetriebnahme der Neuanlage zu stellen.
§§§
1Die zuständige Behörde überprüft die nach diesem
Gesetz oder aufgrund einer Rechtsverordnung nach
§ 10 Abs. 5 Nr. 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
erforderlichen Angaben des Betreibers.
2Sie kann zur Überprüfung der Angaben des Betreibers
nach § 9 Abs. 3 einen Sachverständigen beauftragen.
3Die zuständige Behörde teilt Berechtigungen nur zu,
soweit die Richtigkeit der Angaben ausreichend gesichert ist.
§§§
1Von der zuständigen Behörde nach den §§ 6 bis 9
zugeteilte Berechtigungen sind kostenlos.
2Die Erhebung von Gebühren nach § 22 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes bleibt hiervon unberührt.
§§§
Ausgabe und Abgabe von Berechtigungen |
---|
(1) Die zugeteilten Berechtigungen werden zu den Terminen nach § 9 Abs. 2 Satz 3 des Treibhausgas- Emissionshandelsgesetzes in jeweils gleich großen Teilmengen ausgegeben.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 werden in den Fällen
des § 9 für das erste Betriebsjahr zugeteilte Berechtigungen
unverzüglich nach der Zuteilungsentscheidung
ausgegeben, sofern diese nicht vor dem 28. Februar
eines Kalenderjahres erfolgt ist.
2Ergeht die Zuteilungsentscheidung
vor dem 28. Februar eines Kalenderjahres,
so werden Berechtigungen nach Satz 1 erstmals
zum 28. Februar desselben Jahres ausgegeben.
§§§
Bei der Erfüllung der Abgabepflicht nach § 6 Abs. 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes durch die Abgabe von Emissionsreduktionseinheiten gemäß § 2 Nr. 20 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes oder zertifizierten Emissionsreduktionen gemäß § 2 Nr. 21 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes darf die Anzahl der innerhalb der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 für eine Anlage abgegebenen Emissionsreduktionseinheiten oder zertifizierten Emissionsreduktionen insgesamt nicht höher sein als 22 Prozent der für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 dem Betreiber zugeteilten Menge an Berechtigungen.
§§§
Veräußerung von Berechtigungen |
---|
1In der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 werden unbeschadet
des § 5 Abs. 3 40 Millionen Berechtigungen pro Jahr nach Maßgabe der §§ 20 und 21 veräußert.
2Die Erlöse aus der Veräußerung stehen dem Bund zu.
3Sie werden in den Einzelplan des Bundesministeriums
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eingestellt.
4Über die Verwendung der Erlöse wird im Rahmen
des jährlichen Haushaltsgesetzes entschieden.
§§§
Zur Erzielung des Berechtigungsaufkommens für die Veräußerung wird bei Anlagen nach Anhang 1 Ziffern I bis V des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, die eine Zuteilung nach den §§ 7 bis 9 oder nach § 12 erhalten, die auf die Produktion von Strom entfallende Zuteilungsmenge um einen Faktor verringert, der dem Verhältnis von 38 Millionen Berechtigungen pro Jahr zur gesamten jährlichen Zuteilung für die Stromproduktion an bestehende Anlagen nach den §§ 7, 8 und 12 entspricht.
§§§
(1) 1Die Berechtigungen werden entweder an den
Handelsplätzen für Berechtigungen zum Marktpreis
verkauft oder spätestens ab dem Jahr 2010 im Rahmen
einer Versteigerung abgegeben.
2Im Falle des Verkaufs
werden die Berechtigungen mit dem Ziel einer möglichst
geringen Beeinflussung des Marktes kontinuierlich
an den Handelsplätzen für Berechtigungen angeboten.
3Im Falle der Versteigerung wird die in den Jahren
2008 bis 2012 zur Verfügung stehende Menge von
40 Millionen Berechtigungen pro Jahr in regelmäßigen
Abständen in gleichen Teilmengen angeboten.
(2) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
ein Versteigerungsverfahren vorzusehen.
2Die Rechtsverordnung
bedarf der Zustimmung des Bundestages.
3aIn der Rechtsverordnung sind die zuständige Stelle und
die Regeln für die Durchführung des Versteigerungsverfahrens
festzulegen;
3bdiese müssen objektiv, nachvollziehbar
und diskriminierungsfrei sein und Vorkehrungen
gegen die Beeinflussung der Preisbildung durch
das Verhalten einzelner Bieter treffen.
(3) 1Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit beauftragt im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium der Finanzen eine geeignete
Stelle mit der Abwicklung des Verfahrens nach Absatz 1
Satz 1.
2aIm Falle der Versteigerung macht das Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit die Versteigerungstermine nach Absatz 1
Satz 3 spätestens zwei Monate im Voraus im elektronischen
Bundesanzeiger bekannt;
2bbei der Festlegung
der Versteigerungstermine sollen Überschneidungen
mit Versteigerungsterminen in anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union vermieden werden.
§§§
Gemeinsame Vorschriften |
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 10 Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
entgegen § 10 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes eine dort genannte Maßnahme nicht gestattet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
§§§
Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Behörde nach § 20 Abs. 1 Satz 2 des Treibhausgas- Emissionshandelsgesetzes.
§§§
ZuG 2012 | [ ] |
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