WpPGebV 1-4
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BGBl.I/FNA: 4110-9-1

Verordnung
über die Erhebung von Gebühren nach dem Wertpapierprospektgesetz

(Wertpapierprospektgebührenverordnung)

(WpPGebV)


vom 29.06.05 (BGBl_I_05,1875)

frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2005 ]

§§§




Auf Grund des § 28 Abs.2 Satz 1 und 2 des Wertpapierprospektgesetzes vom 22.Juni 2005 (BGBl.I S.1698) in Verbindung mit dem 2.Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23.Juni 1970 (BGBl.I S.821) und § 1 Nr.7 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, § 1 Nr.7 eingefügt durch Artikel 7 Nr.3 des Gesetzes vom 22.Juni 2005 (BGBl.I S.1698), verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht:



§_1   WpPGebV
Anwendungsbereich

1aDie Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erhebt für Amtshandlungen nach dem Wertpapierprospektgesetz und nach Rechtsakten der Europäischen Union Gebühren nach dieser Verordnung;
1bAuslagen werden nicht gesondert erhoben.
2Im Übrigen gilt das Verwaltungskostengesetz.

§§§




§_2   WpPGebV
Gebühren

(1) Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die Gebührensätze bestimmen sich vorbehaltlich der Regelungen in Absatz 2 und § 3 nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis.

(2) Erfordert eine gebührenpflichtige Amtshandlung nach dieser Verordnung im Einzelfall einen außergewöhnlich hohen Verwaltungsaufwand, kann die nach dem Gebührenverzeichnis ermittelte Gebühr abhängig vom tatsächlichen Verwaltungsaufwand bis auf das Doppelte erhöht werden.

§§§




§_3   WpPGebV
Gebührenerhebung
in besonderen Fällen

(1) 1Für die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die Vornahme der Amtshandlung festzusetzenden Gebühr erhoben.
2Wird ein Antrag nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 50 Prozent der für die Vornahme der Amtshandlung festzusetzenden Gebühr.

(2) 1aFür die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe von 50 Prozent der für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben;
1bdies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist.
2War für die angefochtene Amtshandlung eine Gebühr nicht vorgesehen oder wurde eine Gebühr nicht erhoben, wird eine Gebühr bis zu 1.500 Euro erhoben.
3aBei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Gebührenentscheidung richtet, beträgt die Gebühr bis zu 10 Prozent des streitigen Betrags;
3bAbsatz 3 bleibt unberührt.
4Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, ist keine Gebühr zu erheben.
5Das Verfahren zur Entscheidung über einen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen die festgesetzte Widerspruchsgebühr richtet, ist gebührenfrei.

(3) Die Gebühr beträgt in den Fällen der Absätze 1 und 2 Satz 1 bis 3 mindestens 50 Euro.

§§§




§_4   WpPGebV
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1.Juli 2005 in Kraft.

§§§







A-1Anlage (zu § 2 Abs.1) 

Gebührenverzeichnis

Gebührentatbestand

Gebühren in Euro

1.Für die Hinterlegung der endgültigen Bedingungen des Angebots
(§ 6 Abs.3 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3 WpPG)

25

2.Für die Hinterlegung des endgültigen Emissionspreises und des Emissionsvolumens
(§ 8 Abs.1 Satz 9 WpPG)

25

3.Gestattung der Nichtaufnahme bestimmter Angaben
(§ 8 Abs.2 WpPG)

500

4.Für die Hinterlegung eines jährlichen Dokuments im Sinne des § 10 WpPG
(§ 10 Abs.2 Satz 1 WpPG)

100

5.Billigung eines Basisprospekts im Sinne des § 6 Abs.1 WpPG und für dessen Hinterlegung
(§ 13 Abs.1 und § 14 Abs.1 Satz 1 WpPG)

2500

6.Billigung eines Basisprospekts im Sinne des § 6 Abs.1 WpPG und für dessen Hinterlegung in den Fällen, in denen nach Artikel 26 Abs.4 der Verordnung (EG) Nr.809/2004 der Kommission vom 29.April 2004 die Informationen eines, zuvor oder gleichzeitig, gebilligten und hinterlegten Registrierungsformulars durch Verweis einbezogen wurden
(§ 13 Abs.1 und § 14 Abs.1 Satz 1 WpPG)

1750

7.Billigung eines Prospekts, der als ein einziges Dokument im Sinne des § 12 Abs.1 Satz 1, 1.Alt des WpPG erstellt worden ist und für dessen Hinterlegung
(§ 13 Abs.1 und § 14 Abs.1 Satz 1 WpPG)

4000

8.Billigung eines Registrierungsformulars im Sinne des § 12 Abs.1 Satz 2 und 3 WpPG und für dessen Hinterlegung
(§ 13 Abs.1 und § 14 Abs.1 Satz 1 WpPG)

2250

9.Billigung einer Wertpapierbeschreibung im Sinne des § 12 Abs.1 Satz 2 und 4 WpPG und einer Zusammenfassung im Sinne des § 12 Abs.1 Satz 2 und 5 WpPG in Verbindung mit § 5 Abs.2 Satz 2 bis 4 WpPG und für deren Hinterlegung
(§ 13 Abs.1 und § 14 Abs.1 Satz 1 WpPG)

1750

10.Anordnung, dass die Werbung für jeweils zehn aufeinander folgende Tage auszusetzen ist
(§ 15 Abs.6 Satz 1 WpPG)

2000

11.Untersagung der Werbung
(§ 15 Abs.6 Satz 2 WpPG)

2000

12.Billigung eines Nachtrags im Sinne des § 16 Abs.1 WpPG
(§ 16 Abs.1 Satz 3 in Verbindung mit § 13 Abs.1 WpPG)

500

13.Übermittlung einer Bescheinigung im Sinne des § 18 Abs.1 WpPG über die Billigung des Prospekts für jeden Mitgliedstaat, an dessen zuständige Behörde eine solche Bescheinigung übermittelt wird
(§ 18 Abs.1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs.2 WpPG)
 
Ist die Bescheinigung der Billigung nach § 18 Abs.1 Satz 2 WpPG innerhalb von einem Werktag zu übermitteln, erhöht sich die Gebühr um
 
Hat die Bescheinigung der Billigung eine Angabe nach § 18 Abs.3 WpPG zu enthalten, erhöht sich die Gebühr um

100
 
 
 
50
 
 
 
50

14.Gestattung nach § 19 Abs.1 Satz 2 WpPG

100

15.Billigung eines Prospekts, der von einem Emittenten nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften eines Staates, der nicht Staat des Europäischen Wirtschaftsraums ist, erstellt worden ist, für ein öffentliches Angebot oder die Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt und für dessen Hinterlegung
(§ 20 Abs.1 und § 14 Abs.1 Satz 1 WpPG)

5350

16.Untersagung eines öffentlichen Angebots
(§ 21 Abs.4 Satz 1 WpPG)

4000

17.Anordnung, dass ein öffentliches Angebot für höchstens zehn Tage auszusetzen ist
(§ 21 Abs.4 Satz 2 WpPG)

2500

18.Widerruf der Billigung und Untersagung des öffentlichen Angebots
(§ 21 Abs.8 Satz 3 WpPG)

4000

Gebührenverzeichnis

§§§




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