VollstrVergV | ||
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA 2032-1-17
Verordnung
über die Vergütung für Beamte im
Vollstreckungsdienst
vom 08.07.76 (BGBl_I_76,1783)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.01.03 (BGBl_I_03,8)
bearbeitet und verlinkt (29)
von
H-G Schmolke
§§§
Gerichtsvollzieher |
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(1) Die im Außendienst beschäftigten Gerichtsvollzieher (planmäßige und hilfsweise beschäftigte Beamte) erhalten als Vergütung einen Anteil an den durch sie vereinnahmten Gebühren.
(2) Die Vergütung beträgt 15 vom Hundert der durch den Beamten für die Erledigung der Aufträge vereinnahmten Gebühren.
§§§
1Die Vergütung für die Erledigung eines einzelnen Auftrages darf im Regelfall den Betrag von 59,82 Euro nicht übersteigen.
2Besteht Anlaß, in einer Einzelsache ausnahmsweise mehr als 59,82 Euro zu gewähren, so kann die zuständige Stelle in besonders schwierigen
oder zeitraubenden Fällen Ausnahmen zulassen.
§§§
Vollziehungsbeamte der Justiz |
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(1) Die im Vollstreckungsdienst der Justiz (in Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein bei Landesbezirkskassen) tätigen Beamten des mittleren Dienstes sowie in diesem Dienstzweig hilfsweise beschäftigten Beamten erhalten für die Dauer ihrer Verwendung im Außendienst eine Vergütung.
(2) Die Vergütung beträgt 50 vom Hundert der durch den Beamten für die Erledigung der Aufträge vereinnahmten Gebühren.
§§§
1Die Vergütung für die Erledigung eines einzelnen Auftrages darf
den Betrag von 19,94 Euro nicht übersteigen.
2Besteht Anlaß, in
einer Einzelsache ausnahmsweise mehr als 19,94 Euro zu gewähren,
so kann die zuständige Stelle in besonders schwierigen oder zeitraubenden
Fällen Ausnahmen zulassen.
§§§
Finanzverwaltung |
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(1) Die im Vollstreckungsdienst der Finanzverwaltung tätigen Beamten des mittleren Dienstes erhalten für die Dauer ihrer Verwendung im Außendienst eine Vergütung.
(2) Die Vergütung beträgt bei monatlich beigebrachten Beträgen
für jeden weiteren im Monat beigebrachten Betrag bis zu insgesamt weiteren 5112,92 Euro 0,5 vom Hundert,
für jeden weiteren im Monat über die Nummern 1 und 2 hinaus beigebrachten Betrag 0,2 vom Hundert.
§§§
(1) Die Vergütung für die Erledigung eines einzelnen Auftrages darf den Betrag von 19,94 Euro nicht übersteigen.
(2) Der Berechnung der Vergütung nach § 5 Abs.2 sind die im Kalendermonat beigebrachten Beträge für jeden einzelnen Auftrag getrennt, unabhängig von der Reihenfolge der tatsächlichen Erledigung, ausgehend von dem geringsten über den jeweils höheren bis zum höchsten Betrag zugrunde zu legen.
(3) Besteht Anlaß, in einer Einzelsache ausnahmsweise mehr als 19,94 Euro zu gewähren, so kann die zuständige Stelle in besonders schwierigen oder zeitraubenden Fällen Ausnahmen zulassen.
§§§
Gemeinden |
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(1) Die im Vollstreckungsdienst der Gemeinden und der Gemeindeverbände tätigen Beamten erhalten für die Dauer ihrer Verwendung im Außendienst eine Vergütung.
0,51 Euro für jede auf Grund eines Auftrages der Vollstrekkungsbehörde erledigte Zahlung zur Abwendung einer Vollstreckungshandlung sowie für jede nach einem Vollstreckungsauftrag durch Pfändung körperlicher Sachen, Wegnahme von Urkunden, Verwertung gepfändeter Sachen (Versteigerung, freihändigen Verkauf) vorgenommene Vollstreckungshandlung und
0,5 vom Hundert der von dem Vollziehungsbeamten durch Vollstreckungshandlungen beigebrachten Geldbeträge. Hierbei werden auch die vom Vollziehungsbeamten beigebrachten Beträge berücksichtigt, die auf Grund eines Auftrages der Vollstrekkungsbehörde zur Abwendung einer Vollstreckungshandlung gezahlt werden.
§§§
1Die Vergütung für die Erledigung eines einzelnen Auftrages darf
den Betrag von 19,94 Euro nicht übersteigen.
2Besteht Anlaß, in
einer Einzelsache ausnahmsweise mehr als 19,94 Euro zu gewähren,
so kann die zuständige Stelle in besonders schwierigen oder zeitraubenden
Fällen Ausnahmen zulassen.
§§§
Jahreshöchstbeträge |
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(1) 1Für die einem Gerichtsvollzieher oder einem anderen im Vollstreckungsdienst
tätigen Beamten nach dieser Verordnung im Kalenderjahr
zustehende Vergütung gelten Höchstbeträge.
2Der Höchstbetrag
beträgt für die Vergütung nach
Abschnitt I 2392,85 Euro,
Abschnitt III 1914,28 Euro,
Abschnitt II und Abschnitt IV 1435,71 Euro.
3Wird der Höchstbetrag der Vergütung überschritten, so verbleiben
dem Beamten 40 vom Hundert des Mehrbetrages.
4Die zuständige
Stelle kann bestimmen, daß monatlich oder vierteljährlich eine vorläufige Berechnung der Vergütung vorzunehmen ist.
5Dabei sind als anteiliger Höchstbetrag zugrunde zu legen bei der Vergütung nach
Abschnitt I
monatlich 199,40 Euro oder vierteljährlich 598,21 Euro,
Abschnitt III
monatlich 159,52 Euro oder vierteljährlich 478,57 Euro,
Abschnitt II und Abschnitt IV
monatlich 119,64 Euro oder vierteljährlich 358,93 Euro.
(2) 1aWird der Beamte nicht für das gesamte Kalenderjahr mit Tätigkeiten beschäftigt, auf Grund derer ihm Vergütung nach diesen Vorschriften
zusteht, verringert sich der Höchstbetrag entsprechend;
1bfür jeden fehlenden Kalendertag ist ein anteiliger Betrag bei der Vergütung nach Abschnitt I von 6,65 Euro, bei der Vergütung nach
Abschnitt III von 5,32 Euro und bei der Vergütung nach Abschnitt II
oder Abschnitt IV von 3,99 Euro abzuziehen.
2Die Dauer des regelmäßigen
Erholungsurlaubs und die einer sonst im Interesse des
Dienstherrn erfolgten Beurlaubung sowie die Zeit einer Erkrankung
sind als Beschäftigungszeit anzusehen.
§§§
Die Höchstbeträge nach § 9 Abs.1 erhöhen sich um die Hälfte der Beträge nach § 9 Abs.2 für jeden Kalendertag, für den ein Beamter zu den Dienstgeschäften des eigenen Bezirks die Vertretung eines verhinderten Beamten oder die Verwaltung einer weiteren Stelle oder Hilfsstelle für einen im Vollstreckungsdienst tätigen Beamten übernimmt.
§§§
Sonstige Vorschriften |
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(1) 1Mit der Vergütung sind auch die besonderen, für die Vollziehertätigkeit typischen Aufwendungen abgegolten.
2Typische Aufwendungen sind insbesondere die Aufwendungen bei Nachtdienst.
(2) Die Abgeltung der mit dem Außendienst verbundenen Fahrtkosten und sonstigen Mehraufwendungen richtet sich - soweit hierzu nicht besondere Bestimmungen ergangen sind - nach den allgemeinen reisekostenrechtlichen Vorschriften.
§§§
(1) 1Die Vergütung des Gerichtsvollziehers gehört in Höhe von
10 vom Hundert des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe, die
der Bemessung der Versorgungsbezüge des Beamten zugrunde liegt,
zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn der Beamte mindestens
zehn Jahre ausschließlich im Vollstreckungsaußendienst tätig
gewesen ist und beim Eintritt des Versorgungsfalles eine Vergütung
nach dieser Verordnung bezieht oder ohne Berücksichtigung einer
vorangegangenen Dienstunfähigkeit bezogen hätte.
2Die Frist gilt bei
einem Beamten, dessen Beamtenverhältnis durch Eintritt in den
Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder durch Tod geendet hat, als
erfüllt, wenn er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze zehn Jahre ausschließlich im Vollstreckungsaußendienst hätte tätig sein können.
(2) 1Die Vergütung gehört in dem in Absatz 1 Satz 1 bestimmten
Umfang auch dann zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn
der Beamte mindestens zehn Jahre im Vollstreckungsaußendienst
tätig gewesen ist und vor Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
für den Vollstreckungsaußendienst in eine andere Verwendung
übernommen worden ist.
2Die Frist gilt als erfüllt, wenn die andere Verwendung infolge Krankheit oder Beschädigung, die sich der Beamte ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung seines Dienstes als Gerichtsvollzieher zugezogen hat, notwendig wird und die Frist ohne diese Krankheit oder Beschädigung hätte erfüllt werden können.
3In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist bei
der Bemessung des ruhegehaltfähigen Teils der Vollstreckungsvergütung höchstens das Endgrundgehalt des Spitzenamtes des Gerichtsvollzieherdienstes
zugrunde zu legen.
(3) In den Fällen einer Altersteilzeit im Blockmodell gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend, wenn der Beamte unmittelbar vor Beginn der Freistellungsphase mindestens zehn Jahre ausschließlich im Vollstreckungsaußendienst tätig gewesen ist.
(4) Soweit durch diese Verordnung eine teilweise ruhegehaltfähige Vergütung durch eine nichtruhegehaltfähige Vergütung ersetzt wird, gilt für die bisherigen Empfänger der teilweise ruhegehaltfähigen Vergütung die Vergütung nach dieser Verordnung unter den allgemeinen Voraussetzungen des Absatzes 1 bis zur Höhe des bisher ruhegehaltfähigen Teils als ruhegehaltfähig.
§§§
§§§
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