UnternRegV | 1-5 | |
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BGBl.III/FNA 4101-12
Verordnung
über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters und die
Einreichung von Dokumenten beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers
vom 15.12.06 (BGBl_I_06,3202)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2007 ][ Änderungen-2006 ] |
§§§
Auf Grund des § 9a Abs.1 des Handelsgesetzbuchs, der durch Artikel 1 Nr.2 des Gesetzes vom 10.November 2006 (BGBl.I S.2553) neu gefasst worden ist, und des Artikels 61 Abs.2 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch, der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10.November 2006 (BGBl.I S.2553) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz:
Der Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mit beschränkter Haftung (Beliehene), eingetragen im Handelsregister beim Amtsgericht Köln, HRB 31248, wird die Führung des Unternehmensregisters übertragen.
§§§
1Die Beliehene ist berechtigt, das kleine Bundessiegel zu führen.
2Es wird vom Bundesministerium der Justiz zur Verfügung gestellt.
3Das Dienstsiegel darf ausschließlich zur Beglaubigung von Ausdrucken aus
dem Unternehmensregister genutzt werden.
§§§
(1) Das durch die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters begründete Auftragsverhältnis kann vor Ablauf des Zeitpunkts des Außerkrafttretens dieser Verordnung nach § 5 Abs.2 schriftlich von der Beliehenen mit einer Frist von einem Jahr, vom Bundesministerium der Justiz mit einer Frist von höchstens einem Jahr gekündigt werden.
(2) 1Die Kündigung nach Absatz 1 ist nur aus wichtigem
Grund zulässig.
2Ein wichtiger Grund liegt vor,
wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen
beider Teile die Fortsetzung des Auftragsverhältnisses
bis zum Ablauf des Zeitpunkts des Außerkrafttretens
der Verordnung nach § 5 Abs.2 nicht zugemutet
werden kann, insbesondere wenn
das Verhalten der Beliehenen geeignet ist, das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland oder eines der Länder zu schädigen;
die personelle oder sachliche Ausstattung oder die Betriebsabläufe nicht mehr die Gewähr für einen ordnungsgemäßen Betrieb des Unternehmensregisters bieten;
wiederholt oder grob gegen Bestimmungen zur Führung des Unternehmensregisters verstoßen wurde;
das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beliehenen eröffnet wurde.
(3) 1Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen
erfolgen.
2Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in
dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung
maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt.
3Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den
Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
(4) Unbeschadet des § 5 Abs.2 sind mit Wirksamwerden der Kündigung die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters nach § 1 und die Berechtigung zur Führung eines Dienstsiegels nach § 2 aufgehoben.
§§§
Die auf der Grundlage von § 325 des Handelsgesetzbuchs oder anderen Bestimmungen, die wegen der Offenlegung auf § 325 des Handelsgesetzbuchs verweisen, sowie die auf der Grundlage von § 2 Abs.2 und 3, § 9 Abs.1, § 12 Abs.2 oder § 15 Abs.1 des Publizitätsgesetzes beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers elektronisch einzureichenden Dokumente können bis zum 31.Dezember 2009 alternativ auch in Papierform eingereicht werden.
§§§
(1) !§ 4 tritt am 1.Januar 2007 in Kraft.
"Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2016 außer Kraft.
§§§
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