UVG | 1-13 | |
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III Nr.2163-1
Gesetz
zur Sicherung des Unterhalts von Kindern allein stehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.07.07 (BGBl_I_07,1446)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2007 ] |
§§§
(1) Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder -ausfallleistung nach diesem Gesetz (Unterhaltsleistung) hat, wer
im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt, und
mindestens in der in § 2 Abs.1 und 2 bezeichneten Höhe erhält.
(2) Ein Elternteil, bei dem das Kind lebt, gilt als dauernd getrennt lebend im Sinne des Absatzes 1 Nr.2, wenn im Verhältnis zum Ehegatten oder Lebenspartner ein Getrenntleben im Sinne des § 1567 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt oder wenn sein Ehegatte oder Lebenspartner wegen Krankheit oder Behinderung oder auf Grund gerichtlicher Anordnung für voraussichtlich wenigstens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist.
(2a) (2) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer hat einen Anspruch nach Absatz 1 nur, wenn er oder sein Elternteil nach Absatz 1 Nr.2
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
a) nach § 16 oder § 17 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
b) nach § 18 Abs.2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit darf nach der Beschäftigungsverordnung nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden,
c) nach § 23 Abs.1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den §§ 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt
oder
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und
(3) Anspruch auf Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz besteht nicht, wenn der in Absatz 1 Nr.2 bezeichnete Elternteil mit dem anderen Elternteil zusammenlebt oder sich weigert, die Auskünfte, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind, zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken.
(4) Anspruch auf Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz besteht nicht für Monate, für die der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Berechtigten durch Vorausleistung erfüllt hat.
§§§
(1) 1Die Unterhaltsleistung wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 monatlich in Höhe der für Kinder der ersten
und zweiten Altersstufe (1) jeweils geltenden Regelbeträge
(§ 1 oder § 2 der Regelbetrag-Verordnung) gezahlt.
2Liegen die Voraussetzungen des § 1 Abs.1 Nr.1 bis 3, Abs.2
bis 4 nur für den Teil eines Monats vor, wird die Unterhaltsleistung
anteilig gezahlt.
(2) 1Wenn der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt,
für den Berechtigten Anspruch auf volles Kindergeld nach
dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz
in der jeweils geltenden Fassung oder
auf eine der in § 65 Abs.1 des Einkommensteuergesetzes
oder § 4 Abs.1 des Bundeskindergeldgesetzes bezeichneten
Leistungen hat, mindert sich die Unterhaltsleistung
um die Hälfte des für ein erstes Kind zu zahlenden Kindergeldes
nach § 66 des Einkommensteuergesetzes oder § 6
des Bundeskindergeldgesetzes.
2Dasselbe gilt, wenn ein
Dritter mit Ausnahme des anderen Elternteils diesen
Anspruch hat.
(3) Auf die sich nach den Absätzen 1 und 2 ergebende Unterhaltsleistung werden folgende in demselben Monat erzielte Einkünfte des Berechtigten angerechnet:
Unterhaltszahlungen des Elternteils, bei dem der Berechtigte nicht lebt,
Waisenbezüge einschließlich entsprechender Schadenersatzleistungen, die wegen des Todes des in Nummer 1 bezeichneten Elternteils oder eines Stiefelternteils gezahlt werden.
§§§
Die Unterhaltsleistung wird längstens für insgesamt 72 Monate gezahlt.
§§§
aDie Unterhaltsleistung wird rückwirkend längstens für
den letzten Monat vor dem Monat gezahlt, in dem der
Antrag hierauf bei der zuständigen Stelle oder bei einer der
4 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr.1, ausgegeben zu Bonn am 4.Januar 2002
in § 16 Abs.2 Satz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
bezeichneten Stellen eingegangen ist;
bdies gilt nicht,
soweit es an zumutbaren Bemühungen des Berechtigten gefehlt hat, den in § 1 Abs.1 Nr.3 bezeichneten Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu veranlassen.
§§§
(1) Haben die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung in dem Kalendermonat, für den sie gezahlt worden ist, nicht oder nicht durchgehend vorgelegen, so hat der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, oder der gesetzliche Vertreter des Berechtigten den geleisteten Betrag insoweit zu ersetzen, als er
die Zahlung der Unterhaltsleistung dadurch herbeigeführt hat, dass er vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 6 unterlassen hat, oder
gewusst oder infolge Fahrlässigkeit nicht gewusst hat, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung nicht erfüllt waren.
(2) Haben die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung in dem Kalendermonat, für den sie gezahlt worden ist, nicht vorgelegen, weil der Berechtigte nach Stellung des Antrages auf Unterhaltsleistungen Einkommen im Sinne des § 2 Abs.3 erzielt hat, das bei der Bewilligung der Unterhaltsleistung nicht berücksichtigt worden ist, so hat der Berechtigte insoweit den geleisteten Betrag zurückzuzahlen.
§§§
(1) Der Elternteil, bei dem der Berechtigte nicht lebt, ist verpflichtet, der zuständigen Stelle auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind.
(2) 1Der Arbeitgeber des in Absatz 1 bezeichneten Elternteils
ist verpflichtet, der zuständigen Stelle auf Verlangen
über die Art und Dauer der Beschäftigung, die Arbeitsstätte
und den Arbeitsverdienst des in Absatz 1 bezeichneten
Elternteils Auskunft zu geben, soweit die
Durchführung dieses Gesetzes es erfordert.
2Versicherungsunternehmen
sind auf Verlangen der zuständigen
Stellen zu Auskünften über den Wohnort und über die
Höhe von Einkünften des in Absatz 1 bezeichneten
Elternteils verpflichtet, soweit die Durchführung dieses
Gesetzes es erfordert.
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 zur Erteilung einer Auskunft Verpflichteten können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Abs.1 Nr.1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(4) Der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, und der gesetzliche Vertreter des Berechtigten sind verpflichtet, der zuständigen Stelle die Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen.
(5) Die nach § 69 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zur Auskunft befugten Sozialleistungsträger und anderen Stellen sind verpflichtet, der zuständigen Stelle auf Verlangen Auskünfte über den Wohnort und die Höhe der Einkünfte des in Absatz 1 bezeichneten Elternteils zu erteilen, soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert.
§§§
(1) 1Hat der Berechtigte für die Zeit, für die ihm die
Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz (1) gezahlt
wird, einen Unterhaltsanspruch gegen den Elternteil, bei
dem er nicht lebt, oder einen Anspruch auf eine sonstige
Leistung, die bei rechtzeitiger Gewährung nach § 2 Abs.3
als Einkommen anzurechnen wäre, so geht dieser Anspruch
in Höhe der Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz
zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch
auf das Land über.
2Satz 1 gilt nicht, soweit
ein Erstattungsanspruch nach den §§ 102 bis 105 des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch besteht.
(2) Für die Vergangenheit kann der in Absatz 1 bezeichnete Elternteil nur von dem Zeitpunkt an in Anspruch genommen werden, in dem
die Voraussetzungen des § 1613 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgelegen haben oder
der in Absatz 1 bezeichnete Elternteil von dem Antrag auf Unterhaltsleistung Kenntnis erhalten hat und er darüber belehrt worden ist, dass er für den geleisteten Unterhalt nach diesem Gesetz in Anspruch genommen werden kann.
(3) 1Ansprüche nach Absatz 1 sind rechtzeitig und vollständig
nach den Bestimmungen des Haushaltsrechts
durchzusetzen.
2Der Übergang eines Unterhaltsanspruchs
kann nicht zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten geltend
gemacht werden, soweit dieser für eine spätere Zeit,
für die er keine Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz
erhalten hat oder erhält, Unterhalt von dem Unterhaltspflichtigen
verlangt.
(4) 1Wenn die Unterhaltsleistung voraussichtlich auf
längere Zeit gewährt werden muss, kann das Land bis zur
Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch
auf künftige Leistungen klagen.
2Das Land kann den auf
ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen
mit dem Unterhaltsleistungsempfänger auf diesen
zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und
sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten
lassen.
3Kosten, mit denen der Unterhaltsleistungsempfänger
dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen.
§§§
(1) 1Geldleistungen, die nach dem Gesetz zu zahlen
sind, werden zu einem Drittel vom Bund, im Übrigen von
den Ländern getragen.
2Eine angemessene Aufteilung der
nicht vom Bund zu zahlenden Geldleistungen auf Länder
und Gemeinden liegt in der Befugnis der Länder.
(2) Die nach § 7 eingezogenen Beträge führen die Länder zu einem Drittel an den Bund ab.
§§§
(1) 1Über die Zahlung der Unterhaltsleistung wird auf
schriftlichen Antrag des Elternteils, bei dem der Berechtigte
lebt, oder des gesetzlichen Vertreters des Berechtigten
entschieden.
2Der Antrag soll an die durch Landesrecht
bestimmte Stelle, in deren Bezirk der Berechtigte seinen
Wohnsitz hat (zuständige Stelle), gerichtet werden.
(2) 1Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich
mitzuteilen.
2In dem Bescheid sind die nach § 2 Abs.2
und 3 angerechneten Beträge anzugeben.
(3) 1Die Unterhaltsleistung ist monatlich im Voraus zu
zahlen.
2Auszuzahlende Beträge sind auf volle Euro aufzurunden.
Beträge unter 5 Euro werden nicht geleistet.
§§§
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 6 Abs.1 oder 2 auf Verlangen eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht innerhalb der von der zuständigen Stelle gesetzten Frist erteilt oder
entgegen § 6 Abs.4 eine Änderung in den dort bezeichneten Verhältnissen nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich mitteilt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die durch Landesrecht bestimmte Stelle.
§§§
1§ 1 Abs.2a in der am 19.Dezember 2006 geltenden Fassung ist in Fällen, in denen die Entscheidung
über den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss für Monate
in dem Zeitraum zwischen dem 1.Januar 1994 und dem 18.Dezember 2006 noch nicht bestandskräftig
geworden ist, anzuwenden, wenn dies für den Antragsteller günstiger ist.
2In diesem Fall werden die Aufenthaltsgenehmigungen nach dem Ausländergesetz
den Aufenthaltstiteln nach dem Aufenthaltsgesetz entsprechend den Fortgeltungsregelungen in
§ 101 des Aufenthaltsgesetzes gleichgestellt.
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