UVG | Fußnoten | Änderungen | [ ] |
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zu § 1 UVG |
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In § 1 Abs.2a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.10 Nr.1 iVm Art.15 Abs.3 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
§ 1 Abs.2a wurde neu gefasst, mit rückwirkender Wirkung vom 01.01.06, durch Art.4 Nr.1 iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2915)
Bisheriger Wortlaut:
(2a) (1) 1Ein Ausländer hat einen Anspruch nach diesem Gesetz nur, wenn er oder der in Absatz 1 Nr.2 bezeichnete Elternteil im Besitz
einer Niederlassungserlaubnis,
einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit,
einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.1 und 2, den §§ 31, 37, 38 des Aufenthaltsgesetzes oder
einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs zu einem Deutschen oder zu einer von den Nummern 1 bis 3 erfassten Person ist.
2Abweichend von Satz 1 besteht der Anspruch für
Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum
mit Beginn des Aufenthaltsrechts.
3Auch bei Besitz einer Aufenthaltserlaubnis hat ein Ausländer keinen
Anspruch auf Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz,
wenn der in Absatz 1 Nr.2 bezeichnete Elternteil
ein Saisonarbeitnehmer, ein Werkvertragsarbeitnehmer
oder ein Arbeitnehmer ist, der zur vorübergehenden
Dienstleistung nach Deutschland entsandt
ist.
§§§
zu § 2 UVG |
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In § 2 Abs.1 wurde das Wort "Altersgruppe" durch "Alterstufe" ersetzt durch Berichtigung Nr.1 vom 06.02.02 (BGBl_I_02,615)
§§§
zu § 7 UVG |
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In § 7 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter "zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch" gestrichen durch Berichtigung Nr.2 vom 06.02.02 (BGBl_I_02,615)
§§§
zu § 11 UVG |
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§ 11 wurde neu gefasst, mit rückwirkender Wirkung vom 01.01.06, durch Art.4 Nr.1 iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2915)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Fussnoten-UVG | [ ] |
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