UIG-KostV | 1-4 | |
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA 12-6
Verordnung über Kosten für Amtshandlungen der informationspflichtigen Stellen (1) beim Vollzug des Umweltinformationsgesetzes
Vom 14.12.94 (BGBl_I_94,3732)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23.08.01 (BGBl_I_01,2247)
geändert durch Art.4 des Gesetzes zur Neugestaltung des Umweltinformationsgesetzes
und zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel (aF)
vom 22.12.04 (BGBl_I_04,3704)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
§§§
(1) aFür Amtshandlungen der informationspflichtigen
Stellen (1) auf Grund des Umweltinformationsgesetzes werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben;
bdie kostenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Kosten ergeben sich aus dem anliegenden Kostenverzeichnis.
(2) (2) Soweit im Falle einer Amtshandlung mehrere gebührenpflichtige Tatbestände des Kostenverzeichnisses entstanden sind, dürfen die Gebühren insgesamt 500 Euro nicht übersteigen.
(3) 1Auslagen werden zusätzlich zu den Gebühren
und auch dann erhoben, wenn die Amtshandlung
gebührenfrei erfolgt.
2Dies gilt nicht in Fällen eines Tatbestandes nach den Nummern 1.1,
3 bis 5 des Kostenverzeichnisses.
3Erreichen die Auslagen nicht die Höhe von 5 Euro, werden sie nicht erhoben.
§§§
Von der Erhebung von Kosten kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit geboten ist.
§§§
Wird ein Antrag auf Vornahme der Amtshandlung zurückgenommen oder wird ein Antrag abgelehnt oder wird eine Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen, werden keine Kosten (1) erhoben.
§§§
§§§
Anlage zu § 1 Abs.1 | Kostenverzeichnis (F) | |
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A. Gebühren |
Nr |
Gebührentatbestand |
Gebühren- |
1. | Auskünfte | |
1.1 |
|
gebührenfrei |
1.2 |
|
bis 250 |
1.3 |
Auslagen werden mit Ausnahme der Nr.1.1 zusätzlich erhoben. |
bis 500 |
2 | Herausgabe | |
2.1 |
|
bis 125 |
2.2 |
Auslagen werden zusätzlich
erhoben.
|
|
3 |
Einsichtnahme vor Ort |
gebührenfrei
|
4. |
Vorkehrungen nach § 7 Abs.2 des Umweltinformationsgesetzes |
gebührenfrei
|
5. |
Unterrichtung der Öffentlichkeit nach den §§ 10 und 11 des Umweltinformationsgesetzes |
gebührenfrei |
§§§
B. Auslagen |
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Nr |
Auslagentatbestand |
Auslagen- |
1. | Herstellung von Dublikaten | |
1.1 |
|
0,10 |
1.2 |
|
0,15 |
1.3 |
|
0,25 |
2. |
|
in voller Höhe |
3. |
|
in voller Höhe. |
§§§
UIGKostV | [ ] |
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