UIG-KostV 1-4
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BGBl.III/FNA 12-6

Verordnung über Kosten für Amtshandlungen der informationspflichtigen Stellen (1) beim Vollzug des Umweltinformationsgesetzes

(Umweltinformationskostenverordnung)

(UIGKostV)

Vom 14.12.94 (BGBl_I_94,3732)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23.08.01 (BGBl_I_01,2247)
geändert durch Art.4 des Gesetzes zur Neugestaltung des Umweltinformationsgesetzes
und zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel (aF)
vom 22.12.04 (BGBl_I_04,3704)

frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke

 

§§§



§_1   UIGKostV (F)
Kosten

(1) aFür Amtshandlungen der informationspflichtigen Stellen (1) auf Grund des Umweltinformationsgesetzes werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben;
bdie kostenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Kosten ergeben sich aus dem anliegenden Kostenverzeichnis.

(2) (2) Soweit im Falle einer Amtshandlung mehrere gebührenpflichtige Tatbestände des Kostenverzeichnisses entstanden sind, dürfen die Gebühren insgesamt 500 Euro nicht übersteigen.

(3) 1Auslagen werden zusätzlich zu den Gebühren und auch dann erhoben, wenn die Amtshandlung gebührenfrei erfolgt.
2Dies gilt nicht in Fällen eines Tatbestandes nach den Nummern 1.1, 3 bis 5 des Kostenverzeichnisses.
3Erreichen die Auslagen nicht die Höhe von 5 Euro, werden sie nicht erhoben.

§§§

§_2   UIGKostV
Befreiung und Ermäßigung

Von der Erhebung von Kosten kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit geboten ist.

§§§

§_3   UIGKostV (F)
Rücknahme von Anträgen

Wird ein Antrag auf Vornahme der Amtshandlung zurückgenommen oder wird ein Antrag abgelehnt oder wird eine Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen, werden keine Kosten (1) erhoben.

§§§

§_4   UIGKostV
(Inkrafttreten)

§§§

Anlage zu § 1 Abs.1Kostenverzeichnis (F) 
 A. Gebühren 

Nr

Gebührentatbestand

Gebühren-
betrag in
Euro


1. Auskünfte  
1.1
  • mündliche und einfache schriftliche Auskünfte auch bei Herausgabe von wenigen Duplikaten
gebührenfrei
1.2
  • Erteilung einer umfassenden schriftlichen Auskunft auch bei Herausgabe von Duplikaten
bis 250
1.3
  • Erteilung einer schriftlichen Auskunft bei Herausgabe von Duplikaten, wenn im Einzelfall bei außergewöhnlich aufwendigen Maßnahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen, insbesondere zum Schutz öffentlicher und privater Belange, in zahlreichen Fällen Daten ausgesondert werden müssen

Auslagen werden mit Ausnahme der Nr.1.1 zusätzlich erhoben.


bis 500
2 Herausgabe  
2.1
  • Herausgabe von Duplikaten

bis 125
2.2
  • Herausgabe von Duplikaten im Einzelfall bei außergewöhnlich aufwändigen Maßnahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange in zahlreichen Fällen Daten ausgesondert werden müssen

Auslagen werden zusätzlich erhoben.

 

3

Einsichtnahme vor Ort
einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen auch bei Herausgabe von wenigen Duplikaten


gebührenfrei


4.

Vorkehrungen nach § 7 Abs.2 des Umweltinformationsgesetzes

gebührenfrei


5.

Unterrichtung der Öffentlichkeit nach den §§ 10 und 11 des Umweltinformationsgesetzes

gebührenfrei



§§§



 B. Auslagen 

Nr

Auslagentatbestand

Auslagen-
betrag in
Euro

1. Herstellung von Dublikaten  

1.1

  • je DIN A4-Kopie von Papiervorlagen

0,10

1.2

  • je DIN A3-Kopie von Papiervorlagen

0,15

1.3

  • Reproduktion von verfilmten Akten je Seite

0,25

2.

  • Herstellung von Kopien auf sonstigen Datenträgern oder Filmkopien

in voller Höhe

3.

  • Aufwand für besondere Verpackung und besondere Beförderung

in voller Höhe.

§§§


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