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Amtliche Fußnoten   UIG
  1. *) Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl.EU Nr.L 41 S.26).

§§§



Zum Titel   UIGKostV
  1. Im Titel der Verordnung wurden die Wörter „Behörden des Bundes“ durch die Wörter „informationspflichtigen Stellen“ ersetzt, mit Wirkung vom 14.02.05, durch Art.4 Nr.1 iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes zur Neugestaltung des Umweltinformationsgesetzes und zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel vom 22.12.04 (BGBl_I_04,3704)

§§§



Zu § 1   UIGKostV
  1. In § 1 Abs.1 wurden die Wörter „Behörden des Bundes“ durch die Wörter „informationspflichtigen Stellen“ ersetzt, mit Wirkung vom 14.02.05, durch Art.4 Nr.2 a) iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes zur Neugestaltung des Umweltinformationsgesetzes und zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel vom 22.12.04 (BGBl_I_04,3704)

  2. § 1 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 14.02.05, durch Art.4 Nr.2 b) iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes zur Neugestaltung des Umweltinformationsgesetzes und zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel vom 22.12.04 (BGBl_I_04,3704)

    Bisheriger Wortlaut:

  3. § 1 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 14.02.05, durch Art.4 Nr.2 c) iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes zur Neugestaltung des Umweltinformationsgesetzes und zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel vom 22.12.04 (BGBl_I_04,3704)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§



Zu § 3   UIGKostV
  1. In § 3 wurden die Wörter „Gebühren und Auslagen“ werden durch das Wort „Kosten“ ersetzt, mit Wirkung vom 14.02.05, durch Art.4 Nr.3 iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes zur Neugestaltung des Umweltinformationsgesetzes und zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel vom 22.12.04 (BGBl_I_04,3704)

§§§



Zur Anlage   UIGKostV
  1. Die Anlage (Kostenverzeichnis) wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 14.02.05, durch Art.4 Nr.4 iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes zur Neugestaltung des Umweltinformationsgesetzes und zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel vom 22.12.04 (BGBl_I_04,3704)

  2. Bisheriger Wortlaut:

    Anlage zu § 1 Abs.1Kostenverzeichnis 
     A. Gebühren 


    Nr

    Gebührentatbestand
    Gebühren in
    Deutscher Mark
    bis 31.12.01
    Gebühren in
    Euro
    ab 01.01.02

    1. Auskünfte    
    1.1
    • mündliche und einfache schriftliche Auskünfte auch bei Herausgabe von wenigen Duplikaten
    gebührenfrei gebührenfrei
    1.2
    • Erteilung einer umfassenden schriftlichen Auskunft auch bei Herausgabe von Duplikaten
    0-500 0-250
    1.3
    • Erteilung einer schriftlichen Auskunft bei Herausgabe von Duplikaten, wenn im Einzelfall bei außergewöhnlich aufwendigen Maßnahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen, insbesondere zum Schutz öffentlicher und privater Belange, in zahlreichen Fällen Daten ausgesondert werden müssen

    Auslagen werden zusätzlich erhoben.


    0-1000 0-500
    2 Einsichtnahme    
    2.1
    • Einsichtnahme ohne vorangegangene schriftliche Auskunft
    0-500 0-250
    2.2
    • Einsichtnahme nach vorangegangener schriftlicher Auskunft
    0-250 0-125
    2.3
    • Einsichtnahme im Einzelfall bei außergewöhnlich aufwendigen Maßnahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher und privater Belange in zahlreichen Fällen Daten ausgesondert werden müssen

    Auslagen werden zusätzlich erhoben.

    0-1000 0-500
    3 Herausgabe    
    3.1
    • Herausgabe von Duplikaten ohne vorherige Einsichtnahme
    0-250 0-125
    3.2
    • Herausgabe von Duplikaten nach vorheriger Einsichtnahme
    0-150 0-75
    3.3
    • Herausgabe von Duplikaten im Einzelfall bei außergewöhnlich aufwendigen Maßnahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher und privater Belange in zahlreichen Fällen Daten ausgesondert werden müssen.

    Auslagen werden zusätzlich erhoben.

    0-1000 0-500


    §§§



     B. Auslagen 


    Nr

    Auslagentatbestand
    Gebühren in
    Deutscher Mark
    bis 31.12.01
    Gebühren in
    Euro
    ab 01.01.02

    1. Herstellung von Dublikaten    

    1.1

    • je DIN A4-Kopie von Papiervorlagen
    0,20 0,10
    1.2
    • je DIN A3-Kopie von Papiervorlagen
    0,30 0,15
    1.3
    • Reproduktion von verfilmten Akten je Seite
    0,50 0,25
    2.
    • Herstellung von Kopien auf sonstigen Datenträgern oder Filmkopien
    in voller Höhe in voller Höhe
    3.
    • Aufwand für besondere Verpackung und besondere Beförderung
    in voller Höhe in voller Höhe

§§§



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