UAGZVV (1) | 1-11 | |
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BGBl.III/FNA 2129-29-1
Verordnung über das Verfahren zur Zulassung von Umweltgutachtern und Umweltgutachterorganisationen sowie zur Erteilung von Fachkenntnisbescheinigungen nach dem Umweltauditgesetz
vom 23.12.95 (BGBl_I_95,1841,)
zuletzt geändert durch VO vom 06.09.02 (BGBl_I_02,3508)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
§§§
(1) Der Antragsteller muss im Antrag auf Zulassung als Umweltgutachter angeben
Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, zustellungsfähige Anschrift im Bundesgebiet,
für welche Zulassungsbereiche (§ 2 Abs.4 des Umweltauditgesetzes) die Zulassung begehrt wird,
für welche der angegebenen Zulassungsbereiche er selbst über die erforderliche Fachkunde verfügt und für welche Bereiche er fachkundige Personen eingestellt hat,
ob und gegebenenfalls für welche Zulassungsbereiche er bereits früher Anträge nach den §§ 8 bis 10 des Umweltauditgesetzes oder vergleichbare Anträge in einem anderen Mitgliedstaat gestellt oder an Prüfungen teilgenommen hat und wie die Anträge beschieden wurden,
er wegen Verstoßes gegen die in § 5 Abs.2 Nr.1 des Umweltauditgesetzes genannten Vorschriften mit einer Strafe oder Geldbuße belegt worden ist,
gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren, Ermittlungsverfahren oder Bußgeldverfahren im Sinne des § 5 Abs.2 Nr.1 des Umweltauditgesetzes anhängig ist und
ein berufsgerichtliches Verfahren durchgeführt wurde oder anhängig ist,
wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen Vorschriften nach § 5 Abs.2 Nr.1 Buchstabe b bis e des Umweltauditgesetzes verstoßen hat, ohne zu einer Strafe oder Geldbuße verurteilt worden zu sein, oder
seine Pflichten als Beauftragter nach § 5 Abs.2 Nr.2 Buchstabe b des Umweltauditgesetzes verletzt hat,
ob er infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,
ob und gegebenenfalls welche Stellung er innerhalb eines Unternehmens, einer Unternehmen beratenden Organisation oder einer Umweltgutachterorganisation innehat oder im Begriff ist zu übernehmen,
ob er Inhaber von Organisationen im Sinne des § 6 Abs.2 Nr.1 Buchstabe a des Umweltauditgesetzes ist und gegebenenfalls welcher,
ob und gegebenenfalls welche anderen beruflichen oder sonstigen Tätigkeiten im Sinne des § 6 Abs.2 Nr.1 Buchstabe b bis d des Umweltauditgesetzes er nach seiner Zulassung zusätzlich ausüben oder übernehmen will.
(2) 1Dem Antrag sind als Unterlagen beizufügen
ein Lebenslauf, der genaue Angaben über die Person, die Ausbildung und den beruflichen Werdegang enthält, einschließlich eines Passbildes,
beglaubigte Abschriften der Prüfungszeugnisse, Diplome und Befähigungsnachweise über die Voraussetzungen für Ausbildung und praktische Erfahrung nach § 7 Abs.2 Nr.1 und 3 und Abs.3 des Umweltauditgesetzes,
eine Erklärung des Antragstellers, dass er sich in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet,
ein Führungszeugnis oder eine Erklärung, dass bei der Meldebehörde die Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage im Zulassungsverfahren beantragt wurde, sowie das Einverständnis mit einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister und dem Gewerbezentralregister,
eine Erklärung, dass er keinen Weisungen im Sinne des § 6 Abs.2 Nr.2 des Umweltauditgesetzes unterliegt,
eine Erklärung, dass Verflechtungen im Sinne des § 6 Abs.2 Nr.3 des Umweltauditgesetzes nicht vorliegen,
eine Aufstellung der zeichnungsberechtigten Personen im Sinne des § 9 Abs.1 Satz 2 des Umweltauditgesetzes und die entsprechenden Zulassungsbereiche, auf die sich die Zulassung auf Grund der angestellten fachkundigen Personen erstreckt,
beglaubigte Abschriften der Fachkenntnisbescheinigungen, gültige Lehrgangsbescheinigungen oder sonstige gleichwertige Fachkenntnisnachweise im Sinne des § 8 und des § 38 Abs.2 des Umweltauditgesetzes, die dem Antragsteller erteilt wurden.
2Die Zulassungsstelle kann Unterlagen nachfordern, soweit diese für die Entscheidung über den Antrag erforderlich sind.
(3) 1Der Nachweis, dass ein Rechtsverhältnis im Sinne
des § 6 Abs.2 Nr.1 des Umweltauditgesetzes nicht vorliegt, kann auf Antrag auch nach Ablegung der mündlichen
Prüfung durch Vorlage einer Urkunde erbracht werden,
aus der sich die rechtswirksame Beendigung des Rechtsverhältnisses
ergibt.
2Dem Antrag soll stattgegeben werden,
wenn die Gewähr besteht, dass der Antragsteller
innerhalb einer von der Zulassungsstelle zu bestimmenden Frist von höchstens neun Monaten nach Ablegung der mündlichen Prüfung die erforderlichen Urkunden vorlegt.
(4) 1Der Antrag auf Änderung der Zulassung muss die
Angaben nach Absatz 1 enthalten, die sich gegenüber
dem Zulassungsantrag geändert haben und im Hinblick
auf den Änderungsantrag ändern sollen.
2Ihm sind insbesondere die Unterlagen nach Absatz 2 beizufügen, bei denen sich Änderungen gegenüber den mit dem Zulassungsantrag
übersandten Unterlagen ergeben haben und sich im Hinblick auf den Änderungsantrag ergeben sollen.
§§§
(1) Für den Antrag auf Zulassung als Umweltgutachterorganisation findet § 1 Abs.1 Nr.1 bis 4, 9 und 10 sinngemäß Anwendung.
(2) 1Für die dem Antrag beizufügenden Unterlagen findet
§ 1 Abs.2 Nr.3, 5 und 6 sinngemäß Anwendung.
2Zusätzlich sind insbesondere beizufügen:
eine Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung,
ein Organigramm im Sinne des § 10 Abs.1 Nr.6 des Umweltauditgesetzes,
eine gesonderte Aufstellung der Personen im Sinne des § 10 Abs.1 Nr.1 und 2 des Umweltauditgesetzes mit Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnort und Nachweis des Anstellungsverhältnisses und
ein Nachweis im Sinne des § 10 Abs.1 Nr.7 des Umweltauditgesetzes.
(3) Für den Antrag auf Änderung der Zulassung gilt § 1 Abs.4 entsprechend.
§§§
1Für den Antrag auf Erteilung oder Änderung einer Fachkenntnisbescheinigung findet § 1 mit Ausnahme des
Absatzes 1 Nr.2 und des Absatzes 2 Nr.7 entsprechend
Anwendung.
2Der Antrag muss ferner die Angabe enthalten,
für welche Fachgebiete und Zulassungsbereiche im
Sinne des § 8 Abs.1 Satz 2 des Umweltauditgesetzes die Bescheinigung beantragt wird.
§§§
(1) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.
(2) 1Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die
mündliche Prüfung.
2Ihm obliegt die Aufrechterhaltung der
Ordnung.
3Er hat darauf zu achten, dass die Prüfungsbestimmungen
eingehalten und die Antragsteller in geeigneter Weise befragt werden.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren.
§§§
(1) 1Die Zulassungsstelle hat den Antragsteller zur mündlichen
Prüfung spätestens zwei Wochen vorher durch eingeschriebenen
Brief mit Rückschein zu laden.
2Im Einvernehmen mit dem Antragsteller ist eine Verkürzung der
Ladungsfrist auf eine Woche vor dem Prüfungstermin
möglich.
(2) 1Die mündliche Prüfung beginnt mit einem Kurzvortrag
über ein Sachthema hinsichtlich praktischer Probleme
aus der beruflichen Tätigkeit eines Umweltgutachters.
2Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt dem
Antragsteller mindestens 30 Minuten vor Beginn der
mündlichen Prüfung für den Kurzvortrag zwei Themen zur
Auswahl.
3Auf den Kurzvortrag folgt das Prüfungsgespräch,
das sich in einzelne Prüfungsabschnitte zu den in § 7 Abs.2 Nr.2 des Umweltauditgesetzes genannten Fachgebieten und in Fragen zu praktischen Problemen
aus der beruflichen Tätigkeit eines Umweltgutachters gliedert.
4Das Prüfungsgespräch muss sich auf die beantragten
Bereiche im Sinne des § 1 Abs.1 Nr.2 beziehen.
5Die Zulassungsstelle stellt die Hilfsmittel zur Verfügung.
(3) 1Die Dauer der mündlichen Prüfung soll für jeden
Antragsteller so bemessen sein, dass der Kurzvortrag
nicht mehr als zehn Minuten und das Prüfungsgespräch in
den Fachgebieten gemäß § 7 Abs.2 Nr.2 Buchstabe a, b
und d des Umweltauditgesetzes etwa 15 Minuten sowie in
dem Fachgebiet gemäß § 7 Abs.2 Nr.2 Buchstabe c des
Umweltauditgesetzes etwa 30 Minuten beträgt.
2Wenn der Antragsteller die Zulassung für mehr als zwei Bereiche
gemäß Spalte 3 des Anhangs zu dieser Verordnung begehrt, kann die Dauer der Prüfung des Fachgebiets nach § 7 Abs.2 Nr.2 Buchstabe c des Umweltauditgesetzes
für jeden weiteren in dem Fachgebiet gemäß § 7 Abs.2 Nr.2 Buchstabe c des Umweltauditgesetzes durch den Antrag betroffenen Bereich um bis zu 20 Minuten verlängert werden.
3Wenn der Antragsteller die Zulassung ausschließlich oder zusätzlich für Zulassungsbereiche aus den Bereichen Nummer 1, 4 oder 5 der Spalte 1 des
Anhangs zu dieser Verordnung begehrt, ist für die Verlängerung
der Prüfung nach Satz 2 nicht auf die Anzahl dieser Bereiche, sondern auf die Anzahl der Unterabschnitte nach dem Anhang der Verordnung (EWG)
Nr.761/93 der Kommission vom 24.März 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9.Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der
Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl.EG Nr.L 83 S.1, 1995 Nr.L 159 S.31) nach Spalte 4 des Anhangs zu dieser Verordnung abzustellen.
4Die mündliche Prüfung ist spätestens nach einer Dauer von
120 Minuten zu unterbrechen.
5Eine Fortführung der Prüfung für weitere Bereiche nach dem Anhang zu dieser Verordnung kann nach einer Unterbrechung von 60 Minuten
an demselben Tag oder an einem anderen Tag durchgeführt werden.
6Vor der Unterbrechung einer mündlichen Prüfung sind die Fachgebiete nach § 7 Abs.2 Nr.2 Buchstabe a, b und d des Umweltauditgesetzes und die Fachkenntnisse
zu § 11 Abs.2 Nr.2 des Umweltauditgesetzes abschließend zu prüfen sowie begonnene Prüfungen von Zulassungsbereichen in dem Fachgebiet nach § 7 Abs.2
Nr.2 Buchstabe c des Umweltauditgesetzes zu beenden.
7Die Aufteilung der mündlichen Prüfung ist dem Antragsteller
vor der mündlichen Prüfung mitzuteilen.
(3a) 1Stellt ein zugelassener Umweltgutachter einen Antrag
auf Erweiterung seiner Zulassung auf weitere Zulassungsbereiche,
entfällt der Kurzvortrag.
2Beantragt ein Fachkenntnisbescheinigungsinhaber die Erweiterung der
Zulassung als Fachkenntnisbescheinigungsinhaber auf
weitere Zulassungsbereiche, gilt dies entsprechend.
(4) 1Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreter
der Zulassungsstelle, der Widerspruchsbehörde, die Mitglieder
des Umweltgutachterausschusses und deren Stellvertreter sowie Vertreter oberster Bundes- und Landesbehörden sind berechtigt, bei der mündlichen Prüfung
zuzuhören.
2Darüber hinaus kann der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses mit Zustimmung des Prüflings Antragstellern
den Zutritt zur mündlichen Prüfung gestatten.
3Die Befugnis der Rechtsaufsichtsbehörde, Vertreter zur
mündlichen Prüfung zu entsenden, bleibt unberührt.
§§§
(1) 1Der Prüfungsausschuss entscheidet im Anschluss
an die mündliche Prüfung mit Stimmenmehrheit, ob die
mündliche Prüfung bestanden, nicht bestanden und ob
und mit welchen Auflagen die Zulassung zu versehen ist.
2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
3Im Falle der Unterbrechung der mündlichen
Prüfung nach § 5 Abs.3 Satz 6 hat der Prüfungsausschuss,
der die mündliche Prüfung bis zur Unterbrechung
abgenommen hat, die bis zur Unterbrechung erbrachten
Prüfungsleistungen einschließlich des Kurzvortrages
unmittelbar im Anschluss an den ersten Prüfungsteil
abschließend zu bewerten und zu entscheiden, welche
Prüfungsteile bestanden und welche nicht bestanden
wurden.
(2) 1Über den Hergang der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der insbesondere festgestellt werden
die Besetzung des Prüfungsausschusses und der Name des Prüflings,
Beginn und Ende der Prüfung,
das Thema des mündlichen Vortrages und die wesentlichen Prüfungsfragen je Fachgebiet,
die Entscheidung des Ausschusses über das Ergebnis der Prüfung und im Falle des Nichtbestehens die wesentlichen Gründe für diese Entscheidung.
2Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses
zu unterschreiben und zu den Verfahrensakten
des Antragstellers zu nehmen.
3Bei mehreren Prüflingen sind vom Vorsitzenden beglaubigte Ablichtungen
der Niederschrift zu den Verfahrensakten zu nehmen.
(3) Im Falle der Unterbrechung der mündlichen Prüfung nach § 5 Abs.3 Satz 6 haben die Prüfungsausschüsse, die die mündliche Prüfung bis zur Unterbrechung und nach der Unterbrechung abgenommen haben, die Niederschrift jeweils über die von ihnen abgenommenen Prüfungsteile nach Absatz 2 zu fertigen.
(4) Für diejenigen Fachgebiete, auf denen der Prüfling die mündliche Prüfung bestanden hat, ist auf Antrag eine Fachkenntnisbescheinigung zu erteilen.
§§§
(1) 1Tritt der Antragsteller nach der Ladung gemäß § 5
Abs.1 von der mündlichen Prüfung zurück, so gilt die
Prüfung als nicht bestanden.
2Als Rücktritt gilt, wenn der
Antragsteller sich der mündlichen Prüfung nicht unterzieht.
(2) 1Als Rücktritt gilt nicht, wenn der Antragsteller sich der mündlichen Prüfung nicht unterzieht und hierfür ein
von ihm nicht zu vertretender Grund vorliegt.
2Der Grund muss der Zulassungsstelle unverzüglich schriftlich mitgeteilt
und nachgewiesen werden.
3Die Zulassungsstelle entscheidet, ob ein Grund im Sinne des Satzes 1 vorliegt und ob der Nachweis rechtzeitig erbracht ist.
4Ein Antragsteller, der sich mit Krankheit entschuldigt oder die mündliche
Prüfung krankheitsbedingt abbricht, hat unverzüglich ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen.
(3) aIm Falle des Absatzes 2 ist der Antragsteller zu einem späteren Prüfungstermin zur Ablegung der mündlichen
Prüfung erneut zu laden;
b§ 5 Abs.1 ist anzuwenden.
§§§
1Ein Antragsteller, der die mündliche Prüfung nicht bestanden
hat, kann zweimal einen erneuten Antrag auf
Zulassung stellen.
2Wurde auch in diesen Fällen die mündliche
Prüfung nicht bestanden, kann nach Ablauf von drei
Jahren einmal ein weiterer Antrag auf Zulassung gestellt
werden.
3Wird ein erneuter Antrag gestellt, kann auf Angaben
und Unterlagen des vorherigen Antrages verwiesen
werden, sofern sich keine Veränderungen ergeben haben.
§§§
(1) 1Die mündliche Prüfung in Verfahren zur Erteilung
einer Fachkenntnisbescheinigung besteht aus einem
Kurzvortrag und einem Prüfungsgespräch.
2Gegenstand
des Prüfungsgesprächs sind Fragen aus dem ausgewählten
Fachgebiet im Sinne des § 7 Abs.2 Nr.2 des Umweltauditgesetzes.
(2) Im Übrigen gelten die §§ 5 bis 8 entsprechend.
§§§
1Nach bestandener mündlicher Prüfung dürfen im Falle
des § 1 Abs.3 eine Zulassung oder eine Fachkenntnisbescheinigung
erst nach Vorlage der erforderlichen Urkunden erteilt werden.
2Der Antrag ist abzulehnen, wenn die erforderlichen Urkunden nicht fristgerecht vorgelegt werden.
§§§
(nicht abgebildet in der Neubekanntmachung)
§§§
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Saar-Daten-Bank (SaDaBa) - Frisierte Gesetzestexte - © H-G Schmolke 1998-2005
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