Technische KontrollVO   (1) 1-12
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BGBl.III/FNA Nr.9231-1-15

Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße

Technische Kontrollverordnung n-amtl

(TechKontrollV) aF


vom 21.05.03 (BGBl_I_03,774)

geändert durch Art.1 der Änderungsverordnung vom 18.12.03 (BGBl_I_03,3095)

frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke

 

§§§




Auf Grund des § 6 Abs.1 Nr.20 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5.März 2003 (BGBl.I S.310) und des § 17 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 22.Juni 1998 (BGBl.I S.1485), von denen

  • § 6 Abs.1 durch Artikel 244 der Verordnung vom 29.Oktober 2001 (BGBl.I S.2785) geändert und § 6 Abs.1 Nr.20 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.September 2002 (BGBl.I S.3574) eingefügt worden ist,

  • § 17 durch Artikel 251 Nr. 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist,

verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:

§_1   TechKontrollV
Anwendungsbereich

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die technische Kontrolle von Nutzfahrzeugen, die am Straßenverkehr teilnehmen oder aus einem Drittland in Deutschland einfahren.

(2) Auf Grund anderer Rechtsvorschriften durchzuführende Kontrollen von Nutzfahrzeugen, die nicht unter Absatz 1 fallen, bleiben unberührt.

§§§



§_2   TechKontrollV
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff:

  1. aNutzfahrzeug“: die Lastkraftwagen und ihre Anhänger sowie Zugmaschinen und ihre Sattelanhänger, die der Güterbeförderung dienen, mit einer Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen und Kraftomnibusse;
    bdiese Nutzfahrzeuge sind in der Anlage 1 Nr.6 näher bezeichnet,

  2. Kontrolle“: die von den Behörden nicht angekündigte und somit unerwartete, auf öffentlichen Straßen durchgeführte Überwachung, Prüfung oder Untersuchung eines Nutzfahrzeugs hinsichtlich seines technischen Zustands nach den Maßgaben des § 5 durch die zuständigen Behörden,

  3. Prüfpunkt“: die technische Ausrüstung und Beschaffenheit ader Nutzfahrzeuge, die kontrolliert werden sollen;
    bdie Prüfpunkte sind in den Anlagen 1 und 2 aufgelistet,

  4. Mitgliedstaaten“: solche, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind.

§§§



§_3   TechKontrollV
Zuständigkeiten

(1) Die Kontrollen führen die nach Bundes- und Landesrecht zuständigen Behörden durch.

(2) Die zuständigen Behörden können amtlich anerkannte Sachverständige und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr nach dem Kraftfahrsachverständigengesetz und Prüfingenieure nach Anlage VIIIb Nr.3.9 der Straßenverkehrs- Zulassungs-Ordnung aus gegebenem Anlass beauftragen, an den technischen Kontrollen ganz oder teilweise mitzuwirken.

(3) Das Bundesamt für Güterverkehr wird als die für die Bundesrepublik Deutschland zuständige Stelle bestimmt, die im Rahmen dieser Verordnung die Informationen und die Amtshilfe unter den Mitgliedstaaten und deren Behörden und das Berichtswesen mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften entsprechend der §§ 8 bis 10 durchführt.

§§§



§_4   TechKontrollV
Häufigkeit der Kontrollen

(1) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass in ihrem sachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereich ein ausreichender Anteil an Nutzfahrzeugen den in dieser Verordnung vorgesehenen Kontrollen unterworfen wird, um zu prüfen, ob die technischen Vorschriften in den Zeiträumen zwischen den nach § 29 der Straßenverkehrs- Zulassungs-Ordnung oder der Richtlinie 96/96/EG des Rates vom 20.Dezember 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl.EG 1997 Nr.L 46 S.1) vorgeschriebenen Untersuchungen der Nutzfahrzeuge eingehalten werden.

(2) 1Ausreichend ist ein repräsentativer Anteil an den im jeweiligen Land zugelassenen Nutzfahrzeugen und dem Verkehrsaufkommen mit Nutzfahrzeugen.
2Die Zahlen über die in den Ländern durchgeführten technischen Kontrollen gemessen am jeweiligen Bestand der Nutzfahrzeuge und dem Verkehrsaufkommen mit Nutzfahrzeugen werden alle zwei Jahre zum 30.Juni für die vorangegangenen zwei Jahre den Ländern durch das Bundesamt für Güterverkehr in Abstimmung mit dem Kraftfahrt-Bundesamt zur Verfügung gestellt.
3Die Zahlen über die durch die zuständigen Bundesbehörden durchgeführten Kontrollen werden ebenfalls bekannt gegeben.
4Die erste Übersicht erfolgt zum 30.Juni 2004.

§§§



§_5   TechKontrollV (F)
Kontrollen auf der Straße

(1) Die Durchführung der Kontrollen erfolgt

  1. in Ausführung von Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr.4060/89 des Rates vom 21.Dezember 1989 über den Abbau von Grenzkontrollen der Mitgliedstaaten im Straßen- und Binnenschiffsverkehr (ABl.EG Nr.L 390 S.18) und Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr.3912/92 des Rates vom 17.Dezember 1992 über innerhalb der Gemeinschaft durchgeführte Kontrollen im Straßenund Binnenschiffsverkehr von in einem Drittland registrierten oder zum Verkehr zugelassenen Verkehrsmitteln (ABl.EG Nr.L 395 S.6),

  2. ohne Unterscheidung hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des Fahrers oder des Staates, in dem das Nutzfahrzeug zugelassen oder in Verkehr gebracht wurde.

(2) Die Kontrollen erfolgen durch

  1. eine Prüfung des für das Nutzfahrzeug kürzlich erstellten Prüfberichts über

      a) eine nach dieser Verordnung durchgeführte Kontrolle oder

      b) eine Untersuchung des Nutzfahrzeugs, mit dem die Übereinstimmung mit den für das Fahrzeug geltenden technischen Vorschriften bescheinigt wird, insbesondere gemäß § 29 der Straßenverkehrs- Zulassungs-Ordnung oder der Richtlinie 96/96/EG, oder

  2. eine Sichtprüfung des Wartungszustands des Nutzfahrzeugs oder

  3. aeine Prüfung auf Wartungsmängel;
    bdabei sind vorgelegte Prüfberichte oder auch jedes andere von einer zugelassenen Stelle ausgestellte Sicherheitszeugnis zu berücksichtigen;
    cliegt die Prüfung eines Prüfpunktes nicht länger als drei Monate zurück, so erfolgt eine Prüfung dieses Punktes nur, wenn der Zustand mit dem Ergebnis des Prüfberichts nicht übereinstimmt oder ein offensichtlicher Mangel vorliegt.

Die Kontrollen können auch zwei oder alle Prüfarten nach den Nummern 1 bis 3 beinhalten.

(3) 1Eine Überprüfung erstreckt sich auf einen, mehrere oder die Gesamtheit der in Anlage 1 Nr.10 aufgeführten Prüfpunkte.
2Dabei erfolgt die Überprüfung der Bremsanlage, der Auspuffemissionen und der Geschwindigkeitsbegrenzer nach den Bestimmungen der Anlage 2. (1)

§§§



§_6   TechKontrollV
Kontrollbericht

1Über die Prüfung auf Wartungsmängel gemäß § 5 Abs.2 Nr.3 haben die zuständigen Behörden oder die Beauftragten, wenn Wartungsmängel festgestellt werden, einen Kontrollbericht nach Anlage 1 zu fertigen.
2Eine Ausfertigung des Kontrollberichts erhält der Fahrer des geprüften Nutzfahrzeugs.

§§§



§_7   TechKontrollV (F)
Festgestellte Mängel

Werden bei der Überprüfung des Nutzfahrzeugs nach § 5 Abs.2 Nr.3 Mängel festgestellt, die ein Sicherheitsrisiko für seine Insassen oder andere Verkehrsteilnehmer darstellen können, so können neben dem nach § 6 zu erstellenden Kontrollbericht insbesondere folgende Maßnahmen von der zuständigen Behörde veranlasst werden: (1)

  1. die eingehendere Untersuchung entsprechend einer Hauptuntersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs- Zulassungs-Ordnung bei einer nahe gelegenen, örtlichen Untersuchungsstelle,

  2. die vorläufige Untersagung der Benutzung des Nutzfahrzeugs bis zur Beseitigung der schwerwiegenden Mängel oder

  3. die Verweigerung der Einfahrt des Nutzfahrzeugs, das in einem Drittland zugelassen ist, nach Deutschland.

§§§



§_8   TechKontrollV (F)
Informationen unter den Mitgliedstaaten (1)

1Die obersten Landesbehörden oder die von ihnen beauftragten Stellen teilen jährlich zum 30.Juni dem Bundesamt für Güterverkehr zur Durchführung der Informationen unter den Mitgliedstaaten (1) mit, welche Behörde in ihrem Land für die Durchführung der Kontrollen zuständig und wer Ansprechpartner ist.
2Die erste Mitteilung erfolgt einen Monat nach Verkündung dieser Verordnung.

§§§



§_9   TechKontrollV (F)
Amtshilfe unter den Behörden der Mitgliedstaaten (1)

(1) 1Sind an einem Nutzfahrzeug, das Eigentum eines Staatsangehörigen aus einem anderen Mitgliedstaat oder eines Unternehmens mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ist, schwerwiegende Mängel, insbesondere solche, auf Grund derer die Benutzung des Nutzfahrzeugs vorläufig untersagt worden ist, festgestellt worden, hat die zuständige deutsche Behörde der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Nutzfahrzeug zugelassen oder in Verkehr gebracht worden ist, unverzüglich eine Ausfertigung des Kontrollberichts nach § 6 zu übersenden.
2Weitere Maßnahmen nach dieser Verordnung bleiben unberührt.

(2) 1Neben der Meldung nach Absatz 1 können die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats ersucht werden, gegenüber dem Zuwiderhandelnden oder dem Transportunternehmen angemessene Maßnahmen, insbesondere die erneute technische Untersuchung des Nutzfahrzeugs, zu ergreifen.
2Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten teilen gemäß der Richtlinie 2000/ 30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6.Juni 2000 über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am Straßenverkehr teilnehmen (ABl.EG Nr.L 203 S.1), die ergriffenen Maßnahmen der ersuchenden Behörde mit.

(3) Die zuständigen Behörden leisten den zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten (1) Amtshilfe bei der Durchführung der Richtlinie 2000/ 30/EG.

(4) 1Wird einer nach dieser Verordnung zuständigen Behörde durch eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats ein schwerwiegender Mangel an einem Nutzfahrzeug entsprechend Absatz 1 gemeldet oder ersucht diese Behörde um angemessene Maßnahmen entsprechend Absatz 2, so ergreift die nach dieser Verordnung zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen.
2Sie teilt die getroffenen Maßnahmen der ersuchenden Behörde des Mitgliedstaats mit.

(5) Meldungen, Mitteilungen und Ersuchen gemäß den Absätzen 1 bis 4 richten die zuständigen Behörden unmittelbar an das Bundesamt für Güterverkehr, das die grenzüberschreitende Amtshilfe koordiniert.

§§§



§_10   TechKontrollV (F)
Berichtswesen

(1) Die nach Bundes- und Landesrecht zuständigen Behörden übermitteln dem Bundesamt für Güterverkehr jeweils für zwei Kalenderjahre spätestens zwei Monate nach deren Ablauf einen nach dem Muster in Anlage 3 für ihren Bereich erstellten Bericht über die Anwendung dieser Verordnung mit folgenden Angaben:

  1. kontrollierte Nutzfahrzeuge, aufgeschlüsselt nach Fahrzeugklassen der Anlage 1,

  2. Zulassungsländer, aufgeschlüsselt nach Deutschland, Mitgliedstaaten (1) und Drittstaaten,

  3. kontrollierte Prüfpunkte und festgestellte Mängel.

(2) Das Bundesamt für Güterverkehr erstellt auf Grund der Berichte nach Absatz 1 einen für Deutschland zusammengefassten Bericht und übersendet diesen dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zur Weiterleitung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

(3) Die erste Übermittlung von Daten erstreckt sich auf den Zweijahreszeitraum vom 1.Januar 2003 bis 31.Dezember 2004.

§§§



§_11   TechKontrollV
Kontrollen des Bundesamtes für Güterverkehr, des Bundesgrenzschutzes und der Zollverwaltung

Diese Verordnung wird entsprechend angewendet durch:

  1. das Bundesamt für Güterverkehr hinsichtlich der Vorschriften für Auspuffemissionen gemäß § 11 Abs.2 Nr.3 Buchstabe k des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 22.Juni 1998 (BGBl.I S.1485), das zuletzt durch Artikel 251 der Verordnung vom 29.Oktober 2001 (BGBl.I S.2785) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

  2. den Bundesgrenzschutz bei Einfahrten von Nutzfahrzeugen aus einem Drittland nach Deutschland im Rahmen seiner Gefahrenabwehr und

  3. den Grenzzolldienst bei Kontrollen an den Grenzübergängen und im grenznahen Raum.

§§§



§_12   TechKontrollV
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ersten Tage des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

§§§



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