BGBl.III/FNA Nr.9231-1-15
Verordnung
über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße
Technische Kontrollverordnung n-amtl
(TechKontrollV) aF
vom 21.05.03 (BGBl_I_03,774)
geändert durch Art.1 der Änderungsverordnung vom 18.12.03 (BGBl_I_03,3095)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
§§§
Auf Grund des § 6 Abs.1 Nr.20 des Straßenverkehrsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 5.März 2003 (BGBl.I S.310) und des § 17 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 22.Juni 1998 (BGBl.I S.1485), von
denen
§ 6 Abs.1 durch Artikel 244 der Verordnung vom
29.Oktober 2001 (BGBl.I S.2785) geändert und § 6
Abs.1 Nr.20 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.September
2002 (BGBl.I S.3574) eingefügt worden ist,
§ 17 durch Artikel 251 Nr. 1 der Verordnung vom
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist,
verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen:
§_1 TechKontrollV
Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die
technische Kontrolle von Nutzfahrzeugen, die am Straßenverkehr teilnehmen oder aus einem Drittland in
Deutschland einfahren.
(2) Auf Grund anderer Rechtsvorschriften durchzuführende
Kontrollen von Nutzfahrzeugen, die nicht unter
Absatz 1 fallen, bleiben unberührt.
§§§
§_2 TechKontrollV
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff:
a„Nutzfahrzeug“: die Lastkraftwagen und ihre Anhänger sowie Zugmaschinen und ihre Sattelanhänger, die der
Güterbeförderung dienen, mit einer Gesamtmasse von
mehr als 3,5 Tonnen und Kraftomnibusse;
bdiese Nutzfahrzeuge
sind in der Anlage 1 Nr.6 näher bezeichnet,
„Kontrolle“: die von den Behörden nicht angekündigte
und somit unerwartete, auf öffentlichen Straßen durchgeführte
Überwachung, Prüfung oder Untersuchung
eines Nutzfahrzeugs hinsichtlich seines technischen
Zustands nach den Maßgaben des § 5 durch die
zuständigen Behörden,
„Prüfpunkt“: die technische Ausrüstung und Beschaffenheit ader Nutzfahrzeuge, die kontrolliert werden
sollen;
bdie Prüfpunkte sind in den Anlagen 1 und 2 aufgelistet,
„Mitgliedstaaten“: solche, die Mitgliedstaaten der
Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum sind.
§§§
§_3 TechKontrollV
Zuständigkeiten
(1) Die Kontrollen führen die nach Bundes- und Landesrecht
zuständigen Behörden durch.
(2) Die zuständigen Behörden können amtlich anerkannte
Sachverständige und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr
nach dem Kraftfahrsachverständigengesetz und
Prüfingenieure nach Anlage VIIIb Nr.3.9 der Straßenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung aus gegebenem Anlass beauftragen,
an den technischen Kontrollen ganz oder teilweise
mitzuwirken.
(3) Das Bundesamt für Güterverkehr wird als die für die
Bundesrepublik Deutschland zuständige Stelle bestimmt,
die im Rahmen dieser Verordnung die Informationen und
die Amtshilfe unter den Mitgliedstaaten und deren Behörden
und das Berichtswesen mit der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften entsprechend der §§ 8
bis 10 durchführt.
§§§
§_4 TechKontrollV
Häufigkeit der Kontrollen
(1) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass in
ihrem sachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereich ein
ausreichender Anteil an Nutzfahrzeugen den in dieser Verordnung
vorgesehenen Kontrollen unterworfen wird, um
zu prüfen, ob die technischen Vorschriften in den Zeiträumen
zwischen den nach § 29 der Straßenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung oder der Richtlinie 96/96/EG des
Rates vom 20.Dezember 1996 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische
Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
(ABl.EG 1997 Nr.L 46 S.1) vorgeschriebenen
Untersuchungen der Nutzfahrzeuge eingehalten werden.
(2) 1Ausreichend ist ein repräsentativer Anteil an den im
jeweiligen Land zugelassenen Nutzfahrzeugen und dem
Verkehrsaufkommen mit Nutzfahrzeugen.
2Die Zahlen über die in den Ländern durchgeführten technischen Kontrollen
gemessen am jeweiligen Bestand der Nutzfahrzeuge und
dem Verkehrsaufkommen mit Nutzfahrzeugen werden alle
zwei Jahre zum 30.Juni für die vorangegangenen zwei
Jahre den Ländern durch das Bundesamt für Güterverkehr
in Abstimmung mit dem Kraftfahrt-Bundesamt zur
Verfügung gestellt.
3Die Zahlen über die durch die zuständigen
Bundesbehörden durchgeführten Kontrollen werden
ebenfalls bekannt gegeben.
4Die erste Übersicht erfolgt zum 30.Juni 2004.
§§§
§_5 TechKontrollV (F)
Kontrollen auf der Straße
(1) Die Durchführung der Kontrollen erfolgt
in Ausführung von Artikel 3 der Verordnung (EWG)
Nr.4060/89 des Rates vom 21.Dezember 1989 über
den Abbau von Grenzkontrollen der Mitgliedstaaten im
Straßen- und Binnenschiffsverkehr (ABl.EG Nr.L 390
S.18) und Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr.3912/92
des Rates vom 17.Dezember 1992 über innerhalb der
Gemeinschaft durchgeführte Kontrollen im Straßenund
Binnenschiffsverkehr von in einem Drittland registrierten
oder zum Verkehr zugelassenen Verkehrsmitteln
(ABl.EG Nr.L 395 S.6),
ohne Unterscheidung hinsichtlich der Staatsangehörigkeit
des Fahrers oder des Staates, in dem das Nutzfahrzeug
zugelassen oder in Verkehr gebracht wurde.
(2) Die Kontrollen erfolgen durch
eine Prüfung des für das Nutzfahrzeug kürzlich erstellten
Prüfberichts über
a) eine nach dieser Verordnung durchgeführte Kontrolle
oder
b) eine Untersuchung des Nutzfahrzeugs,
mit dem die Übereinstimmung mit den für das Fahrzeug
geltenden technischen Vorschriften bescheinigt
wird, insbesondere gemäß § 29 der Straßenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung oder der Richtlinie 96/96/EG,
oder
eine Sichtprüfung des Wartungszustands des Nutzfahrzeugs
oder
aeine Prüfung auf Wartungsmängel;
bdabei sind vorgelegte
Prüfberichte oder auch jedes andere von einer
zugelassenen Stelle ausgestellte Sicherheitszeugnis
zu berücksichtigen;
cliegt die Prüfung eines Prüfpunktes
nicht länger als drei Monate zurück, so erfolgt eine Prüfung
dieses Punktes nur, wenn der Zustand mit dem
Ergebnis des Prüfberichts nicht übereinstimmt oder ein
offensichtlicher Mangel vorliegt.
Die Kontrollen können auch zwei oder alle Prüfarten nach
den Nummern 1 bis 3 beinhalten.
(3) 1Eine Überprüfung erstreckt sich auf einen, mehrere
oder die Gesamtheit der in Anlage 1 Nr.10 aufgeführten
Prüfpunkte.
2Dabei erfolgt die Überprüfung der Bremsanlage, der Auspuffemissionen und
der Geschwindigkeitsbegrenzer nach den Bestimmungen der Anlage 2. (1)
§§§
§_6 TechKontrollV
Kontrollbericht
1Über die Prüfung auf Wartungsmängel gemäß § 5 Abs.2
Nr.3 haben die zuständigen Behörden oder die Beauftragten,
wenn Wartungsmängel festgestellt werden, einen
Kontrollbericht nach Anlage 1 zu fertigen.
2Eine Ausfertigung des Kontrollberichts erhält der Fahrer des geprüften
Nutzfahrzeugs.
§§§
§_7 TechKontrollV (F)
Festgestellte Mängel
Werden bei der Überprüfung des Nutzfahrzeugs nach
§ 5 Abs.2 Nr.3 Mängel festgestellt, die ein Sicherheitsrisiko
für seine Insassen oder andere Verkehrsteilnehmer
darstellen können, so können neben dem nach § 6 zu erstellenden Kontrollbericht insbesondere folgende Maßnahmen von der zuständigen Behörde veranlasst werden: (1)
die eingehendere Untersuchung entsprechend einer
Hauptuntersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung bei einer nahe gelegenen, örtlichen
Untersuchungsstelle,
die vorläufige Untersagung der Benutzung des Nutzfahrzeugs
bis zur Beseitigung der schwerwiegenden Mängel oder
die Verweigerung der Einfahrt des Nutzfahrzeugs, das
in einem Drittland zugelassen ist, nach Deutschland.
§§§
§_8 TechKontrollV (F)
Informationen unter den Mitgliedstaaten (1)
1Die obersten Landesbehörden oder die von ihnen
beauftragten Stellen teilen jährlich zum 30.Juni dem
Bundesamt für Güterverkehr zur Durchführung der Informationen
unter den Mitgliedstaaten (1) mit, welche Behörde in ihrem Land für die Durchführung der Kontrollen zuständig und wer Ansprechpartner
ist.
2Die erste Mitteilung erfolgt einen Monat nach Verkündung dieser Verordnung.
§§§
§_9 TechKontrollV (F)
Amtshilfe unter den Behörden der
Mitgliedstaaten (1)
(1) 1Sind an einem Nutzfahrzeug, das Eigentum eines
Staatsangehörigen aus einem anderen Mitgliedstaat oder
eines Unternehmens mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat
ist, schwerwiegende Mängel, insbesondere solche,
auf Grund derer die Benutzung des Nutzfahrzeugs vorläufig
untersagt worden ist, festgestellt worden, hat die
zuständige deutsche Behörde der zuständigen Behörde
des Mitgliedstaats, in dem das Nutzfahrzeug zugelassen oder in Verkehr gebracht worden ist, unverzüglich eine
Ausfertigung des Kontrollberichts nach § 6 zu übersenden.
2Weitere Maßnahmen nach dieser Verordnung bleiben
unberührt.
(2) 1Neben der Meldung nach Absatz 1 können die
zuständigen Behörden des Mitgliedstaats ersucht werden,
gegenüber dem Zuwiderhandelnden oder dem
Transportunternehmen angemessene Maßnahmen, insbesondere
die erneute technische Untersuchung des
Nutzfahrzeugs, zu ergreifen.
2Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten teilen gemäß der Richtlinie 2000/ 30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
6.Juni 2000 über die technische Unterwegskontrolle von
Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am Straßenverkehr
teilnehmen (ABl.EG Nr.L 203 S.1), die ergriffenen
Maßnahmen der ersuchenden Behörde mit.
(3) Die zuständigen Behörden leisten den zuständigen
Behörden in anderen Mitgliedstaaten (1) Amtshilfe bei der Durchführung der Richtlinie 2000/
30/EG.
(4) 1Wird einer nach dieser Verordnung zuständigen
Behörde durch eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats
ein schwerwiegender Mangel an einem Nutzfahrzeug
entsprechend Absatz 1 gemeldet oder ersucht diese
Behörde um angemessene Maßnahmen entsprechend
Absatz 2, so ergreift die nach dieser Verordnung zuständige
Behörde die erforderlichen Maßnahmen.
2Sie teilt die getroffenen Maßnahmen der ersuchenden Behörde des
Mitgliedstaats mit.
(5) Meldungen, Mitteilungen und Ersuchen gemäß den
Absätzen 1 bis 4 richten die zuständigen Behörden unmittelbar
an das Bundesamt für Güterverkehr, das die grenzüberschreitende
Amtshilfe koordiniert.
§§§
§_10 TechKontrollV (F)
Berichtswesen
(1) Die nach Bundes- und Landesrecht zuständigen
Behörden übermitteln dem Bundesamt für Güterverkehr
jeweils für zwei Kalenderjahre spätestens zwei Monate
nach deren Ablauf einen nach dem Muster in Anlage 3 für
ihren Bereich erstellten Bericht über die Anwendung dieser
Verordnung mit folgenden Angaben:
kontrollierte Nutzfahrzeuge, aufgeschlüsselt nach
Fahrzeugklassen der Anlage 1,
Zulassungsländer, aufgeschlüsselt nach Deutschland,
Mitgliedstaaten (1) und
Drittstaaten,
kontrollierte Prüfpunkte und festgestellte Mängel.
(2) Das Bundesamt für Güterverkehr erstellt auf Grund
der Berichte nach Absatz 1 einen für Deutschland zusammengefassten
Bericht und übersendet diesen dem Bundesministerium
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
zur Weiterleitung an die Kommission der Europäischen
Gemeinschaften.
(3) Die erste Übermittlung von Daten erstreckt sich auf
den Zweijahreszeitraum vom 1.Januar 2003 bis 31.Dezember
2004.
§§§
§_11 TechKontrollV
Kontrollen des Bundesamtes für Güterverkehr,
des Bundesgrenzschutzes und der Zollverwaltung
Diese Verordnung wird entsprechend angewendet
durch:
das Bundesamt für Güterverkehr hinsichtlich der Vorschriften
für Auspuffemissionen gemäß § 11 Abs.2 Nr.3 Buchstabe k des Güterkraftverkehrsgesetzes
vom 22.Juni 1998 (BGBl.I S.1485), das zuletzt durch
Artikel 251 der Verordnung vom 29.Oktober 2001
(BGBl.I S.2785) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung,
den Bundesgrenzschutz bei Einfahrten von Nutzfahrzeugen
aus einem Drittland nach Deutschland im Rahmen seiner Gefahrenabwehr und
den Grenzzolldienst bei Kontrollen an den Grenzübergängen
und im grenznahen Raum.
§§§
§_12 TechKontrollV
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des dritten auf
die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
§§§
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