StabiRatG | ||
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BGBl.III/FNA: 190-5
Gesetz
zur Errichtung eines Stabilitätsrates und
zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen
vom 10.08.09 (BGBl_I_09,2702)
= Art.1 des Begleitgesetzes zur zweiten Föderalismusreform
bearbeitet und verlinkt (0)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2009 ] |
§§§
(1) 1Bund und Länder bilden einen Stabilitätsrat mit
dem Ziel der Vermeidung von Haushaltsnotlagen.
2Dem Stabilitätsrat gehören an:
die für die Finanzen zuständigen Ministerinnen oder Minister der Länder,
die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie.
3Der Stabilitätsrat wird bei der Bundesregierung eingerichtet.
(2) Den Vorsitz im Stabilitätsrat führen gemeinsam die Bundesministerin oder der Bundesminister der Finanzen und die oder der Vorsitzende der Finanzministerkonferenz der Länder.
(3) 1Der Stabilitätsrat tritt nach Bedarf zusammen, jedoch
mindestens zweimal jährlich.
2Die Sitzungen sind
vertraulich und nicht öffentlich.
(4) 1Die Beschlüsse des Stabilitätsrates werden mit
der Stimme des Bundes und der Mehrheit von zwei
Dritteln der Länder gefasst.
2Die Stimme des Bundes
wird durch die Bundesministerin oder den Bundesminister
der Finanzen abgegeben.
3Bei Entscheidungen,
die einzelne Länder betreffen, ist das betroffene Land
nicht stimmberechtigt.
4Entscheidungen, die den Bund
betreffen, werden abweichend von Satz 1 mit der Mehrheit
von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder
gefasst.
5Die Beschlüsse und die zugrunde liegenden
Beratungsunterlagen werden veröffentlicht.
(5) 1Der Stabilitätsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
2Diese regelt auch die Vertretung im Verhinderungsfall.
(6) Zur Unterstützung der Aufgaben des Stabilitätsrates wird ein Sekretariat eingerichtet, das jeweils aus einer Vertreterin oder einem Vertreter aus dem Bundesministerium der Finanzen sowie aus einer oder einem von der Finanzministerkonferenz der Länder benannten Vertreterin oder Vertreter besteht.
§§§
1Aufgaben des Stabilitätsrates sind die regelmäßige
Überwachung der Haushalte des Bundes und der Länder
sowie die Durchführung von Sanierungsverfahren
nach § 5.
2Dem Stabilitätsrat können durch Gesetz weitere
Aufgaben übertragen werden.
§§§
(1) Der Stabilitätsrat überwacht regelmäßig die aktuelle Lage und die Entwicklung der Haushalte von Bund und Ländern.
(2) 1Der Stabilitätsrat berät jährlich über die Haushaltslage
des Bundes und jedes einzelnen Landes.
2Grundlage der Beratungen ist ein Bericht der jeweiligen
Gebietskörperschaft, der die Darstellung bestimmter
Kennziffern zur aktuellen Haushaltslage und zur Finanzplanung,
die Einhaltung der verfassungsmäßigen Kreditaufnahmegrenzen
sowie eine Projektion der mittelfristigen
Haushaltsentwicklung auf Basis einheitlicher
Annahmen enthalten soll.
3Der Stabilitätsrat legt allgemein
geltende, geeignete Kennziffern fest.
(3) Die vorgelegten Haushaltskennziffern und die Schlussfolgerungen des Stabilitätsrates werden veröffentlicht.
§§§
(1) 1Der Stabilitätsrat beschließt allgemein geltende
Schwellenwerte für die einzelnen Kennziffern nach § 3
Absatz 2, deren Überschreitung auf eine drohende Haushaltsnotlage hinweisen kann.
2Für den Bund sind gegenüber den Ländern abweichende Schwellenwerte festzulegen.
(2) Der Stabilitätsrat leitet eine Prüfung ein, ob beim Bund oder in einem bestimmten Land eine Haushaltsnotlage droht, wenn
der Bund oder ein Land im Rahmen der allgemeinen Haushaltsüberwachung darauf hinweist, dass für den von ihm zu verantwortenden Haushalt eine Notlage droht, oder
der Bund oder ein Land bei der Mehrzahl der Kennziffern nach § 3 Absatz 2 die Schwellenwerte nach Absatz 1 überschreitet oder die Projektion eine entsprechende Entwicklung ergibt.
(3) 1In die Prüfung werden alle relevanten Bereiche
des betroffenen Haushalts umfassend einbezogen.
2Der Bund oder das Land ist verpflichtet, die für diese
Prüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(4) 1Die Ergebnisse der Prüfung werden in einem Bericht
zur nächsten Sitzung des Stabilitätsrates vorgelegt.
2Der Bericht nimmt Stellung dazu, ob im Bund oder
in dem betreffenden Land eine Haushaltsnotlage droht
und gibt eine entsprechende Beschlussempfehlung.
(5) Der Stabilitätsrat beschließt aufgrund des Prüfberichts nach Absatz 4, ob im Bund oder in dem betreffenden Land eine Haushaltsnotlage droht.
§§§
(1) 1Hat der Stabilitätsrat eine drohende Haushaltsnotlage
nach § 4 Absatz 5 für den Bund oder ein Land
festgestellt, vereinbart er mit dem Bund oder dem Land
ein Sanierungsprogramm.
2Der Bund oder das Land unterbreitet
hierfür Vorschläge.
3aDas Sanierungsprogramm
erstreckt sich grundsätzlich über einen Zeitraum von
fünf Jahren;
3bes enthält Vorgaben über die angestrebten
Abbauschritte der jährlichen Nettokreditaufnahme und
die geeigneten Sanierungsmaßnahmen.
4Geeignet sind
Sanierungsmaßnahmen nur insoweit, als sie in der alleinigen
Kompetenz der betroffenen Gebietskörperschaft
liegen.
(2) 1Der Bund oder das Land setzt das vereinbarte
Sanierungsprogramm in eigener Verantwortung um
und berichtet halbjährlich dem Stabilitätsrat über die
Einhaltung der vereinbarten Abbauschritte der jährlichen
Nettokreditaufnahme.
2Bei Abweichungen der tatsächlichen
Nettokreditaufnahme von der vereinbarten
Nettokreditaufnahme prüft der Stabilitätsrat im Einvernehmen
mit dem Bund oder dem Land, ob und welche
weiteren Maßnahmen erforderlich sind.
(3) 1Legt der Bund oder das Land ungeeignete oder
unzureichende Vorschläge für Sanierungsmaßnahmen
vor oder setzt er oder es die vereinbarten Maßnahmen
nur unzureichend um, beschließt der Stabilitätsrat eine
Aufforderung zur verstärkten Haushaltssanierung.
2Höchstens ein Jahr nach dieser Aufforderung prüft der
Stabilitätsrat, ob der Bund oder das Land die notwendigen
Maßnahmen zur Haushaltssanierung ergriffen
hat.
3Wurden die notwendigen Maßnahmen nicht ergriffen,
fordert der Stabilitätsrat den Bund oder das Land
erneut auf, die Bemühungen um eine Haushaltssanierung
zu verstärken.
(4) 1Nach Abschluss des Sanierungsprogramms prüft
der Stabilitätsrat die Haushaltslage des Bundes oder
des Landes.
2Für den Fall, dass auch bei vollständiger
Umsetzung des vereinbarten Sanierungsprogramms
weiterhin eine Haushaltsnotlage droht, wird ein neues
Sanierungsprogramm zwischen dem Stabilitätsrat und
dem Bund oder dem Land vereinbart.
§§§
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