StZG-KostV | 1-6 | |
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BGBl.III/FNA: 2121-61-2
Kostenverordnung
zum Stammzellgesetz
vom 28.10.05 (BGBl_I_05,3115)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2005 ] |
§§§
Auf Grund des § 7 Abs.3 des Stammzellgesetzes vom 28.Juni 2002 (BGBl.I S.2277), der durch Artikel 21 der Verordnung vom 25.November 2003 (BGBl.I S.2304) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2.Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23.Juni 1970 (BGBl.I S.821) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Für Amtshandlungen nach dem Stammzellgesetz erhebt das Robert Koch-Institut Gebühren nach dieser Verordnung.
§§§
(1) Die Gebühr für die Genehmigung der Einfuhr oder Verwendung embryonaler Stammzellen nach § 6 Abs.1 des Stammzellgesetzes (Genehmigung) beträgt 3 000 bis 10 000 Euro.
(2) 1Erfordert die Genehmigung im Einzelfall einen
außergewöhnlich hohen Aufwand, kann die Gebühr bis
auf 25 000 Euro erhöht werden.
2Der Gebührenschuldner ist zu hören, wenn mit einer solchen Erhöhung zu rechnen
ist.
(3) Erfordert die Genehmigung im Einzelfall einen außergewöhnlich niedrigen Aufwand, kann die Gebühr bis auf 100 Euro ermäßigt werden.
§§§
ein Antrag auf Genehmigung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung und vor Beendigung der Amtshandlung zurückgenommen oder
ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt oder
eine Genehmigung zurückgenommen oder widerrufen, werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 Abs.2 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.
(2) Sofern der Antragsteller dazu Anlass gegeben hat, beträgt abweichend von Absatz 1 Nr.3 die Gebühr für die Rücknahme oder den Widerruf der Genehmigung mindestens 50 Euro, höchstens jedoch die für die zurückgenommene oder widerrufene Genehmigung festgesetzte Gebühr.
(3) 1aWird gegen eine Amtshandlung Widerspruch erhoben,
ist eine Gebühr zu erheben, wenn der Widerspruch
vollständig oder teilweise zurückgewiesen wird;
1bdies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg
hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift
nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
unbeachtlich ist.
2Die Gebühr beträgt mindestens 50 Euro,
höchstens die für die Amtshandlung festgesetzte
Gebühr.
3aWird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen
Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen,
beträgt die Gebühr höchstens 75 vom Hundert
der Gebühr nach Satz 2;
3berfolgt die Gebührenberechnung
nach dem Zeitaufwand, kann der bis zur
Zurücknahme des Widerspruchs entstandene Zeitaufwand
zugrunde gelegt werden.
4Richtet sich der Widerspruch
ausschließlich gegen die Kostenentscheidung,
beträgt die Gebühr mindestens 30 Euro, höchstens
10 vom Hundert des Betrages, der mit der Kostenentscheidung
geltend gemacht wurde.
§§§
1Die nach § 2 zu erhebenden Gebühren können auf
Antrag des Gebührenschuldners bis auf ein Viertel der
vorgesehenen Gebühr ermäßigt werden, wenn der
Antragsteller einen diesen Gebühren angemessenen
wirtschaftlichen Nutzen nicht erwarten kann.
2Von der Erhebung
der Gebühren kann auf Antrag ganz abgesehen
werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.
3Der Billigkeit
entspricht ein Absehen von der Gebührenerhebung insbesondere
dann, wenn es sich beim Antragsteller um
eine natürliche Person handelt, die im Hauptberuf an
einer gemäß § 7 Abs.2 Satz 3 des Stammzellgesetzes
von der Gebührenzahlung befreiten Einrichtung tätig ist.
§§§
Für nach dieser Verordnung kostenpflichtige Amtshandlungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommen worden sind, können Gebühren nach Maßgabe der vorstehenden Vorschriften erhoben werden, soweit bei den Amtshandlungen eine Kostenentscheidung ausdrücklich vorbehalten worden ist.
§§§
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
§§§
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§§§