StVO (3) | 44-53 | |
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III. Schluss |
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(1) 1aSachlich zuständig zur Ausführung dieser Verordnung sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Straßenverkehrsbehörden;
1bdies sind die nach Landesrecht zuständigen unteren Verwaltungsbehörden oder die Behörden, denen durch Landesrecht die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde zugewiesen sind.
2Die zuständigen obersten Landesbehörden und die höheren Verwaltungsbehörden können diesen Behörden Weisungen auch für den Einzelfall erteilen oder die erforderlichen Maßnahmen selbst treffen.
3Nach Maßgabe des Landesrechts kann die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden und der höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall oder allgemein auf eine andere Stelle übertragen werden.
(2) 1Die Polizei ist befugt, den Verkehr durch Zeichen und Weisungen (§ 36) und durch Bedienung von Lichtzeichenanlagen zu regeln.
2aBei Gefahr im Verzug kann zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs die Polizei an Stelle der an sich zuständigen Behörden tätig werden und vorläufige Maßnahmen treffen;
2bsie bestimmt dann die Mittel zur Sicherung und Lenkung des Verkehrs.
(3) 1Die Erlaubnis nach § 29 Abs.2 und nach § 30 Abs.2 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, dagegen die höhere Verwaltungsbehörde, wenn die Veranstaltung über den Bezirk einer Straßenverkehrsbehörde hinausgeht, und die oberste Landesbehörde, wenn die Veranstaltung sich über den Verwaltungsbezirk einer höheren Verwaltungsbehörde hinaus erstreckt.
2Berührt die Veranstaltung mehrere Länder, so ist diejenige oberste Landesbehörde zuständig, in deren Land die Veranstaltung beginnt.
3Nach Maßgabe des Landesrechts kann die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden und der höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall
oder allgemein auf eine andere Stelle übertragen werden.
(3a) 1aDie Erlaubnis nach § 29 Abs.3 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, dagegen die höhere Verwaltungsbehörde, welche Abweichungen von den Abmessungen, den Achslasten, dem zulässigen Gesamtgewicht und dem Sichtfeld des Fahrzeugs über eine Ausnahme zuläßt, sofern kein Anhörverfahren stattfindet;
1bsie ist dann auch zuständig für Ausnahmen nach § 46 Abs.1 Nr.2 und 5 im Rahmen einer solchen Erlaubnis.
2Dasselbe gilt, wenn eine andere Behörde diese Aufgaben der höheren
Verwaltungsbehörde wahrnimmt.
(4) Vereinbarungen über die Benutzung von Straßen durch den Militärverkehr werden von der Bundeswehr oder den Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpakts mit der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle abgeschlossen.
(5) aSoweit keine Vereinbarungen oder keine Sonderregelungen für ausländische Streitkräfte bestehen, erteilen die höheren Verwaltungsbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen die Erlaubnis für übermäßige Benutzung der Straße durch die Bundeswehr oder durch die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten
des Nordatlantikpakts;
bsie erteilen auch die Erlaubnis für die übermäßige
Benutzung der Straße durch die Bundespolizei (1), die Polizei und den
Katastrophenschutz.
§§§
(1) 1Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten.
2Das gleiche Recht haben sie
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.
(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.
(1b) 1Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen, (8)
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
2Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.
(1c) 1Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener
Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und
Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen
mit der Gemeinde an.
2Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des
überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere
Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken.
3Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen.
4An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Abs.1 Satz 1 ("rechts vor links") gelten.
5Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1.November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.
(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.
(1e) (1) 1Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des von dem Konzessionsnehmer
vorgelegten Verkehrszeichenplans an.
2Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei
Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.
(1f) ...(6)
(2) 1Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von
außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand
bedingt sind, können die Straßenbaubehörden - vorbehaltlich anderer Maßnahmen der
Straßenverkehrsbehörden - Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den
Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken.
2Straßenbaubehörde im Sinne dieser Verordnung ist die Behörde, welche die Aufgaben des beteiligten Trägers der Straßenbaulast nach den gesetzlichen Vorschriften wahrnimmt.
3Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur
die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß
gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes
Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben.
4Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.
(3) 1Im übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei
Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt.
2aDie Straßenbaubehörden bestimmen - vorbehaltlich anderer Anordnungen der
Straßenverkehrsbehörden - die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie
Übergröße, Beleuchtung;
2bob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein.
3Sie können auch - vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden - Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.
(3a) 1Die Straßenverkehrsbehörde erläßt die Anordnung zur Aufstellung der Zeichen 386 nur im Einvernehmen mit der obersten Straßenverkehrsbehörde des Landes oder der von ihr dafür beauftragten Stelle.
2Die Zeichen werden durch die zuständige Straßenbaubehörde aufgestellt.
(4) aDie genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken;
bin dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr.5 (7) jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekanntgegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen
nicht möglich ist.
(5) 1Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße.
2Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.
3Werden Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen für eine Veranstaltung nach § 29 Abs.2 erforderlich, so kann die Straßenverkehrsbehörde der Gemeinde, in der die Veranstaltung stattfindet, mit deren Einvernehmen die Verpflichtung nach Satz 1 übertragen.
(6) 1Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer - die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans - von der zuständigen Behörde Anordnungen nach Absatz 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind,
ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu
leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen
zu kennzeichnen haben.
2Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.
(7) 1aSind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde;
1bausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen.
2Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht
innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.
(7a) (5) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.
(8) 1Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen.
2Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Abs.3 Nr.2 Buchstabe c zulässige
Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.
(9) 1Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.
2Abgesehen von der Anordnung von Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c oder
Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen nach Absatz 1d dürfen insbesondere
Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn
auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die
das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen
genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.
3Abweichend von Satz 2 dürfen zum Zwecke des Absatzes 1 Satz 1 oder 2 Nr.3 Beschränkungen oder
Verbote des fließenden Verkehrs auch angeordnet werden, soweit dadurch erhebliche Auswirkungen
veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Autobahnmautgesetz für
schwere Nutzfahrzeuge hervorgerufen worden sind, beseitigt oder abgemildert werden können (3).
4Gefahrzeichen dürfen nur dort angebracht werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muß.
[ RsprS ] |
§§§
(1) 1Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen
von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);
vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Abs.1, 9 (2));
von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Abs.4);
vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Abs.3 Nr.3);
4a. | von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufes der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Abs.1);
|
4b. | von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290 und 292) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Abs.2);
|
4c. | von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a);
|
von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Abs.1 Satz 2, § 22 Abs.2 bis 4);
5a. | von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen (§ 21);
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5b. | von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen
von Schutzhelmen (§ 21a);
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vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen (§ 28 Abs.1 Satz 3 und 4);
vom Sonntagsfahrverbot (§ 30 Abs.3);
vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Abs.1);
von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten (§ 33 Abs.1 Nr.1 und 2);
vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen (§ 33 Abs.2 Satz 2) nur für die Flächen von Leuchtsäulen, an denen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel angebracht sind;
von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (§ 41), Richtzeichen (§ 42), Verkehrseinrichtungen (§ 43 Abs.1 und 3) oder Anordnungen (§ 45 Abs.4) erlassen sind;
von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Abs.3a).
2Vom Verbot, Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen (3) mitzunehmen (§ 21 Abs.2) können für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der auf Grund des Nordatlantik-Vertrags
errichteten internationalen Hauptquartiere, der Bundespolizei (1) und der Polizei deren Dienststellen, für den
Katastrophenschutz die zuständigen Landesbehörden, Ausnahmen genehmigen.
3Dasselbe gilt für die Vorschrift, daß vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sein oder Schutzhelme getragen werden müssen (§ 21a).
(2) 1Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen.
2Vom Sonntagsfahrverbot (§ 30 Abs.3) können sie darüber hinaus für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen zulassen, soweit diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung in den Ländern (§ 30 Abs.4) notwendig werden.
3aErstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, so ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung (4) zuständig;
3bdas gilt nicht für Ausnahmen vom Verbot der Rennveranstaltungen (§ 29 Abs.1).
(3) 1Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden.
2Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Beibringung
eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen.
3Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen.
4Bei Erlaubnissen nach § 29 Abs.3 genügt das Mitführen fernkopierter Bescheide.
(4) Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse der zuständigen Behörde sind für den Geltungsbereich dieser Verordnung wirksam, sofern sie nicht einen anderen Geltungsbereich nennen.
§§§
(1) 1Die Erlaubnis nach § 29 Abs.2 und nach § 30 Abs.2 erteilt für eine Veranstaltung, die im Ausland beginnt, die nach § 44 Abs.3 sachlich zuständige
Behörde, in deren Gebiet die Grenzübergangsstelle liegt.
2Diese Behörde ist auch zuständig, wenn sonst erlaubnis- oder genehmigungspflichtiger Verkehr im Ausland beginnt.
3Die Erlaubnis nach § 29 Abs.3 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der erlaubnispflichtige Verkehr beginnt, oder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen
Sitz oder eine Zweigniederlassung hat.
(2) Zuständig sind für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen:
1nach § 46 Abs.1 Nr.2 für eine Ausnahme von § 18 Abs.1 die
Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk auf die Autobahn oder
Kraftfahrstraße eingefahren werden soll.
Wird jedoch eine Erlaubnis nach §
29 Abs.3 oder eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs.1 Nr.5 erteilt, so
ist die Verwaltungsbehörde zuständig, die diese Verfügung erläßt;
nach § 46 Abs.1 Nr.4a für kleinwüchsige Menschen sowie nach § 46 Abs.1 Nr.4 a und 4 b für Ohnhänder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort hat, auch für die Bereiche, die außerhalb ihres Bezirks liegen;
nach § 46 Abs.1 Nr.4c die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat;
nach § 46 Abs.1 Nr.5 die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der zu genehmigende Verkehr beginnt oder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat;
nach § 46 Abs.1 Nr.5b die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort hat, auch für die Bereiche, die außerhalb ihres Bezirks liegen;
nach § 46 Abs.1 Nr.7 die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird oder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat. Diese sind auch für die Genehmigung der Leerfahrt zum Beladungsort zuständig, ferner dann, wenn in ihrem Land von der Ausnahmegenehmigung kein Gebrauch gemacht wird oder wenn dort kein Fahrverbot besteht;
(2) nach § 46 Absatz 1 Nummer 11 die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Verbote, Beschränkungen und Anordnungen erlassen sind, für schwerbehinderte Menschen jedoch jede Straßenverkehrsbehörde auch für solche Maßnahmen, die außerhalb ihres Bezirks angeordnet sind;
in allen übrigen Fällen die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk von der Ausnahmegenehmigung Gebrauch gemacht werden soll.
(3) Die Erlaubnis für die übermäßige Benutzung der Straße durch die Bundeswehr, die in § 35 Abs.5 genannten Truppen, die Bundespolizei (1), die Polizei und den Katastrophenschutz erteilt die höhere Verwaltungsbehörde oder die nach Landesrecht bestimmte Stelle, in deren Bezirk der erlaubnispflichtige Verkehr beginnt.
§§§
Wer Verkehrsvorschriften nicht beachtet, ist auf Vorladung der Straßenverkehrsbehörde oder der von ihr beauftragten Beamten verpflichtet, an einem Unterricht über das Verhalten im Straßenverkehr teilzunehmen.
§§§
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über
das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach § 1 Abs.2,
die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge nach § 2,
die Geschwindigkeit nach § 3,
den Abstand nach § 4,
das Überholen nach § 5 Abs.1 bis 4a, Abs.5 Satz 2, Abs.6 oder 7,
das Vorbeifahren nach § 6,
den Fahrstreifenwechsel nach § 7 Abs.5,
die Vorfahrt nach § 8,
das Abbiegen, Wenden oder Rückwärtsfahren nach § 9 Abs.1, 2 Satz 1, 4 oder 5, Abs.3 bis 5,
9a. | das Verhalten bei der Einfahrt in einen Kreisverkehr oder im Kreisverkehr nach § 9a, |
das Einfahren oder Anfahren nach § 10,
das Verhalten bei besonderen Verkehrslagen nach § 11 Abs.1 oder 2,
das Halten oder Parken nach § 12 Abs.1, 1a, 3, 3a Satz 1, Abs.3b Satz 1, Abs.4 Satz 1, 2 zweiter Halbsatz, Satz 3 oder 5 oder Abs.4a bis 6,
Parkuhren, Parkscheine oder Parkscheiben nach § 13 Abs.1 oder 2,
die Sorgfaltspflichten beim Ein- oder Aussteigen nach § 14,
das Liegenbleiben von Fahrzeugen nach § 15,
15a. | das Abschleppen nach § 15a, |
die Abgabe von Warnzeichen nach § 16,
die Beleuchtung und das Stehenlassen unbeleuchteter Fahrzeuge nach § 17,
die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen nach § 18 Abs.1 bis 3, Abs.5 Satz 2 oder Abs.6 bis 11 (5),
an Bahnübergängen nach § 19 oder
an und vor Haltestellen von öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen nach § 20,
die Personenbeförderung nach § 21 Abs.1 Satz 4 (4), 1a, Abs.2 oder 3,
20a. | das Anlegen von Sicherheitsgurten nach § 21a Abs.1 Satz 1 oder das Tragen von Schutzhelmen nach § 21a Abs.2 Satz 1(2) (1), |
die Ladung nach § 22,
sonstige Pflichten des Fahrzeugführers nach § 23,
das Fahren mit Krankenfahrstühlen oder anderen als in § 24 Abs.1 genannten Rollstühlen nach § 24 Abs.2,
als Fußgänger nach § 25 Abs.1 bis 4,
an Fußgängerüberwegen nach § 26 oder
auf Brücken nach § 27 Abs.6,
den Umweltschutz nach § 30 Abs.1 oder 2 oder das Sonntagsfahrverbot nach § 30 Abs.3 Satz 1 oder 2 Nr.4 Satz 2,
das Sporttreiben oder Spielen nach § 31,
das Bereiten, Beseitigen oder Kenntlichmachen von verkehrswidrigen Zuständen oder die wirksame Verkleidung gefährlicher Geräte nach § 32,
Verkehrsbeeinträchtigungen nach § 33 oder
das Verhalten nach einem Verkehrsunfall nach § 34 Abs.1 Nr.1, Nr.2, Nr.5 Buchstabe a, b oder Nr.6 Buchstabe b - sofern er in diesem letzten Fall zwar eine nach den Umständen angemessene Frist wartet, aber nicht Name und Anschrift am Unfallort hinterläßt - oder nach § 34 Abs.3,
verstößt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
als Führer eines geschlossenen Verbandes entgegen § 27 Abs.5 nicht dafür sorgt, daß die für geschlossene Verbände geltenden Vorschriften befolgt werden,
1a. | entgegen § 27 Abs.2 einen geschlossenen Verband unterbricht, |
als Führer einer Kinder- oder Jugendgruppe entgegen § 27 Abs.1 Satz 4 diese nicht den Gehweg benutzen läßt,
als Tierhalter oder sonst für die Tiere Verantwortlicher einer Vorschrift nach § 28 Abs.1 oder Abs.2 Satz 2 zuwiderhandelt,
als Reiter, Führer von Pferden, Treiber oder Führer von Vieh entgegen § 28 Abs.2 einer für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregel oder Anordnung zuwiderhandelt,
als Kraftfahrzeugführer entgegen § 29 Abs.1 an einem Rennen teilnimmt,
entgegen § 29 Abs.2 Satz 1 eine Veranstaltung durchführt oder als Veranstalter entgegen § 29 Abs.2 Satz 3 nicht dafür sorgt, daß die in Betracht kommenden Verkehrsvorschriften oder Auflagen befolgt werden oder
entgegen § 29 Abs.3 ein dort genanntes Fahrzeug oder einen Zug führt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 36 Abs.1 bis 4 ein Zeichen oder eine Weisung oder entgegen Abs.5 Satz 4 ein Haltgebot oder eine Anweisung eines Polizeibeamten nicht befolgt,
einer Vorschrift des § 37 über das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen oder beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil zuwiderhandelt,
entgegen § 38 Abs.1, Abs.2 oder 3 Satz 3 blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blinklicht verwendet oder entgegen § 38 Abs.1 Satz 2 nicht sofort freie Bahn schafft,
entgegen § 41 eine durch ein Vorschriftzeichen gegebene Anordnung nicht befolgt,
entgegen § 42 eine durch die Zusatzschilder zu den Zeichen 306, 314, 315 oder durch die Zeichen 315, 325, 327, 328 oder 340 (3) gegebene Anordnung nicht befolgt,
entgegen § 43 Abs.2 und 3 Nr.2 durch Absperrgeräte abgesperrte Straßenflächen befährt oder
einer den Verkehr verbietenden oder beschränkenden Anordnung, die nach § 45 Abs.4 zweiter Halbsatz bekanntgegeben worden ist, zuwiderhandelt.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig
dem Verbot des § 35 Abs.6 Satz 1, 2 oder 3 über die Reinigung von Gehwegen zuwiderhandelt,
1a. | entgegen § 35 Abs.6 Satz 4 keine auffällige Warnkleidung trägt, |
entgegen § 35 Abs.8 Sonderrechte ausübt, ohne die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend zu berücksichtigen,
entgegen § 45 Abs.6 mit Arbeiten beginnt, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient,
entgegen § 46 Abs.3 Satz 1 eine vollziehbare Auflage der Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht befolgt,
entgegen § 46 Abs.3 Satz 3 die Bescheide nicht mitführt oder auf Verlangen nicht aushändigt,
entgegen § 48 einer Vorladung zum Verkehrsunterricht nicht folgt oder
entgegen § 50 auf der Insel Helgoland ein Kraftfahrzeug führt oder mit einem Fahrrad fährt.
§§§
Auf der Insel Helgoland sind der Verkehr mit Kraftfahrzeugen und das Radfahren verboten.
§§§
Die Kosten des Zeichens 386 trägt abweichend von § 5b Abs.1 des Straßenverkehrsgesetzes derjenige, der die Aufstellung dieses Zeichens beantragt.
§§§
Diese Verordnung steht der Erhebung von Entgelten für die Benutzung von Verkehrsflächen, an denen kein Gemeingebrauch besteht, auf Grund anderer als straßenverkehrsrechtlicher Bestimmungen nicht entgegen.
§§§
(1) Diese Verordnung tritt am 1.März 1971 in Kraft.
(3) Das Zeichen 226 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16.November 1970 (BGBl.I S.1565, 1971 I S.38) in der Fassung der Verordnung vom 28.April 1982 (BGBl.I S.564) hat bis zum 31.Dezember 1995 die Bedeutung des Zeichens 224 in der Fassung der vorstehenden Verordnung.
(4) 1Die Zeichen 274, 278, 307, 314, 380, 385 und die bisherigen Absperrschranken mit schrägen Schraffen behalten die Bedeutung, die sie nach der vor dem 1.Oktober 1988 geltenden Fassung dieser Verordnung hatten, bis längstens zum 31.Dezember 1998.
2Bis längstens 31.Dezember 1998 können Fußgängerbereiche (Zeichen 242/243) auch weiterhin mit Zeichen 241 gekennzeichnet werden.
2Bild 291 behält die Bedeutung, die es nach der vor dem 1.Oktober 1988 geltenden Fassung dieser Verordnung hatte, bis längstens zum 30.April 1989.
(5) Das Zusatzschild mit der Aufschrift "bei Nässe" darf bis zum 31.Dezember 1988 verwendet werden.
(6) Schutzhelme, die nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind, dürfen nach dem 1.Januar 1990 nicht mehr verwendet werden.
(7) Die bisherigen Zeichen 290 und 292 behalten die Bedeutung, die sich nach der vor dem 1.Januar 1990 geltenden Fassung der Straßenverkehrs-Ordnung hatten, bis längstens zum 31.Dezember 1999.
(8) Die bisherigen Zeichen 448 und 450 (300-m-Bake) bei Autobahnausfahrten dürfen bis zum 31.Dezember 1995 verwendet werden.
(9) 1Verkehrszeichen in der Gestaltung nach der bis zum 1.Juli 1992 geltenden Fassung dieser Verordnung behalten auch danach ihre Gültigkeit.
2Ab dem 1.Juli 1992 dürfen jedoch nur noch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen mit den neuen Symbolen angeordnet und aufgestellt werden.
(10) Die Kennzeichnung des Anfangs, des Verlaufs und des Endes einer Verbotsstrecke durch Zusatzschilder (§ 41 Ab.2 Nr.8 Buchstabe c Satz 3 in der bis 30.Juni 1992 geltenden Fassung) bleibt bis 30.Juni 1994 wirksam.
(11) Die Kennzeichnung des Anfangs, des Verlaufs und des Endes einer Strecke, auf der das Parken durch die Zeichen 314 oder 315 (§ 42 Abs.4) erlaubt ist, durch Zusatzschilder bleibt bis 30.Juni 1994 wirksam.
(12) Rote und gelbe Pfeile in Lichtzeichenanlagen gemäß § 37 Abs.2 Nr.1 in der bis zum 30.Juni 1992 geltenden Fassung bleiben bis zum 31.Dezember 2005 gültig.
(13) Die bisherigen Zeichen 229 behalten die Bedeutung, die sie nach der vor dem 1.März 1994 geltenden Fassung der Straßenverkehrs-Ordnung hatte, bis längstens 31.Dezember 1994.
(14) Die bisherigen Zeichen 368, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Streichung des Zeichens 368 bereits angeordnet und aufgestellt worden sind, behalten bis zum 31.Dezember 2002 ihre Gültigkeit.
(15) Autohofhinweistafeln, die auf Grund der Verkehrsblattverlautbarung vom 24.Oktober 1994 (VkBl.1994, S.699) vor Inkrafttreten des Zeichens 448.1 angeordnet und aufgestellt worden sind, behalten bis zum 31.Dezember 2005 ihre Gültigkeit.
(16) Zusatzschilder, die bislang Anwohner mit besonderem Parkausweis vom eingeschränkten Haltverbot nach Zeichen 286 oder einem Haltverbot für die Zone nach Zeichen 290 ausgenommen haben, und Zusatzschilder zu den Zeichen 314 oder 315, die die Erlaubnis zum Parken bislang auf Anwohner beschränkt haben, sowie der mit Verkehrsblattverlautbarung vom 6. Januar 1998 (VkBl.1998 S.99) bekannt gegebene Parkausweis für Anwohner behalten bis zum 31.Dezember 2003 ihre Gültigkeit.
(17) (1) Für Kraftomnibusse, die vor dem 8.Dezember 2007 erstmals in den Verkehr gekommen sind, ist § 18 Abs.5 Nr.3 in der vor dem 8.Dezember 2007 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
§§§
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