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zu § 43   StVO
  1. Über Verkehrszeichen hinaus sind auch Verkehrseinrichtungen im Sinne von § 43 StVO (hier eine Schranke zur Sperrung einer Straße) als Verwaltungsakte in Form von Allgemeinverfügungen anzusehen, wenn mit ihnen eine selbständig regelnde Wirkung beabsichtigt ist und eine solche von ihnen erkennbar ausgeht. (vgl OVG Saarl, B, 21.05.02, - 9_W_9/02 - Durchgangsstraße-Sperrung - SKZ_02,304/67 (L) )

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zu § 45   StVO
  1. Die Regelungsbefugnis der Straßenverkehrsbehörden zur Erforschung des Verkehrsgeschehens oder zur Erprobung geplanter verkehrsregelnden Maßnahmen nach § 45 Abs.1 Satz 2 Nr.6 StVO setzt die Eignung und Erforderlichkeit der versuchsweise angeordneten Maßnahme bezogen auf die Erreichung des angestrebten Ermittlungsziels im Sinne der Vorschrift, das heißt bezogen auf eine auf Dauer festzulegende verkehrsregelnde Maßnahme, voraus. Offen bleibt, ob die Befugnis auch das Vorliegen einen konkreten Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs im Sinne von § 45 Abs.1 Satz 1 StVO voraussetzt. (vgl OVG Saarl, B, 21.05.02, - 9_W_9/02 - Durchgangsstraße-Sperrung - SKZ_02,304/67 (L) )

  2. Die Begriffe der Eignung und den Erforderlichkeit im Sinne von § 45 Abs.1 Satz 2 Nr.6 StVO bedingen ein folgerichtiges, systematisches Vorgehen der Straßenverkehrsbehörde. Dazu gehört in der Regel eine sorgfältige Bestandsaufnahme und Bewertung derjenigen Umstände, die die als korrekturbedürftig eingeschätzte Situation begründen und diejenigen verkehrregelnden Maßnahmen aufzeigen, die geeignet und erforderlich sein können, die Situation auf Dauer zu beseitigen oder zu entschärfen. Erst in diesem Stadium der Planung verkehrsrechtlichen Regelung kommt die Durchführung eines Verkehrsversuchs als Voraussetzung für eine endgültige Regelung unten Berücksichtigung der Folgen der veränderten Situation in Betracht. (vgl OVG Saarl, B, 21.05.02, - 9_W_9/02 - Durchgangsstraße-Sperrung - SKZ_02,304/67 (L) )

  3. Zur Frage den Bestimmtheit einer die Durchfahrt durch ein Wohngebiet ermöglichenden Straße durch Teilung der Straße in zwei Sackgassen mit Hilfe einer beidseits mit Durchfahrtsverbotsschildern (Verbotszeichen 250) versehenen Schranke. (vgl OVG Saarl, B, 21.05.02, - 9_W_9/02 - Durchgangsstraße-Sperrung - SKZ_02,304/67 (L))

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