SoldGG | 1-20 | |
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA: 51-8
Gesetz
über die Gleichbehandlung der Soldatinnen und Soldaten
vom 14.08.06 (BGBl_I_06,1904)
geändert durch Art.8 Abs.2 des Gesetzes
zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze
vom 02.12.06 (BGBl_I_06,2742)
= Art.2 des Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung (aF)
frisiert und verlinkt durch
H-G Schmolke
[ Änderungen-2006 ] |
§§§
A-1 | Allgemeiner Teil | 1-5 |
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(1) Ziel des Gesetzes ist es, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion, der Weltanschauung oder der sexuellen Identität für den Dienst als Soldatin oder Soldat zu verhindern oder zu beseitigen.
(2) 1Ziel des Gesetzes ist es auch, Soldatinnen und Soldaten vor Benachteiligungen auf Grund des Geschlechts in Form von Belästigung und sexueller Belästigung im Dienstbetrieb zu schützen.
2Der Schutz schwerbehinderter Soldatinnen und Soldaten vor Benachteiligungen wegen ihrer Behinderung wird nach Maßgabe des § 18
gewährleistet.
(3) 1Alle Soldatinnen und Soldaten, insbesondere solche mit Vorgesetzten- und Führungsaufgaben, sind in ihrem Aufgabenbereich aufgefordert, an der Verwirklichung dieser Ziele mitzuwirken.
2Dies gilt auch für den Dienstherrn, für Personen und Gremien, die Beteiligungsrechte nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz wahrnehmen, und für Gleichstellungsbeauftragte und deren Stellvertreterinnen.
§§§
(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf
(2) 1Die Geltung sonstiger Benachteiligungsverbote oder Gebote der Gleichbehandlung wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
2Dies gilt auch für öffentlich-rechtliche Vorschriften, die dem Schutz bestimmter Personengruppen dienen.
§§§
(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 Abs.1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 Abs.1 genannten Grundes in besonderer Weise gegenüber anderen Personen benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.
(3) Eine Belästigung als Form der Benachteiligung liegt vor, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 Abs.1 oder 2 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
(4) Eine sexuelle Belästigung als Form der Benachteiligung liegt vor, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
(5) 1Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in § 1 Abs.1 genannten Grund gilt als Benachteiligung.
2Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf
§ 2 Abs.1 Nr.1 bis 3 insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem
Verhalten bestimmt, das eine der in § 6 genannten Personen wegen eines
in § 1 Abs.1 genannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen kann.
§§§
Erfolgt eine unterschiedliche Behandlung wegen mehrerer der in § 1 Abs.1 genannten Gründe, so kann diese unterschiedliche Behandlung gemäß § 8 nur gerechtfertigt werden, wenn sich die Rechtfertigung auf alle diese Gründe erstreckt, derentwegen die unterschiedliche Behandlung erfolgt.
§§§
Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung auch zulässig, wenn durch geeignete und angemessene Maßnahmen tatsächliche Nachteile wegen eines in § 1 Abs.1 genannten Grundes verhindert oder ausgeglichen werden sollen.
§§§
A-2 | Schutz vor Benachteiligung | 6-14 |
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U-1 | Verbot der Benachteiligung | 6-8 |
Dieses Gesetz dient dem Schutz von
§§§
(1) 1Die in § 6 genannten Personen dürfen nicht wegen eines in § 1 Abs.1 genannten Grundes benachteiligt werden.
2Dies gilt auch, wenn die Soldatin oder der Soldat, die oder der die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 Abs.1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.
(2) Jede Belästigung, sexuelle Belästigung und Anweisung zu einer solchen Handlungsweise ist eine Verletzung dienstlicher Pflichten und Soldatinnen und Soldaten untersagt.
§§§
Eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 Abs.1 genannten Grundes ist zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der dienstlichen Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist.
§§§
U-2 | Organisationspflichten | 9-10 |
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Anzeigen der Personalwerbung sowie Dienstposten für Soldatinnen und Soldaten dürfen nicht unter Verstoß gegen § 7 Abs.1 bekannt gegeben werden.
§§§
(1) 1Der Dienstherr ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen wegen eines in § 1 Abs.1 genannten Grundes und zum Schutz vor den in § 1 Abs.2 genannten Handlungen zu treffen.
2Dieser Schutz umfasst auch vorbeugende Maßnahmen.
(2) 1Der Dienstherr soll in geeigneter Art und Weise, insbesondere im Rahmen der Fortbildung, auf die Unzulässigkeit solcher Benachteiligungen und Handlungen hinweisen und darauf hinwirken, dass diese unterbleiben.
2Hat der Dienstherr sein Personal in geeigneter
Weise zum Zwecke der Verhinderung von Benachteiligungen geschult, gilt dies als Erfüllung seiner Pflichten nach Absatz 1.
(3) Bei Verstößen gegen die Verbote des § 7 hat der Dienstherr die im Einzelfall geeigneten, erforderlichen und angemessenen dienstrechtlichen Maßnahmen zur Unterbindung der Benachteiligung zu ergreifen.
(4) Werden in § 6 genannte Personen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit durch Dritte nach § 7 benachteiligt, so hat der Dienstherr die im Einzelfall geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zu ihrem Schutz zu ergreifen.
(5) 1Die Vorschriften dieses Gesetzes sowie die Vorschriften des Abschnitts 6 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes sind in den Dienststellen und Truppenteilen der Streitkräfte bekannt zu machen.
2Die Bekanntmachung kann durch Aushang oder Auslegung an geeigneter Stelle oder durch den Einsatz der in den Dienststellen und Truppenteilen üblichen Informations- und Kommunikationstechnik erfolgen.
§§§
U-3 | Rechte | 11-14 |
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(1) 1Soldatinnen und Soldaten, die sich von Dienststellen der Bundeswehr, von Vorgesetzten oder von Kameradinnen oder
Kameraden wegen eines in § 1 Abs.1 oder 2 genannten Grundes benachteiligt
fühlen, können sich beschweren.
2Das Nähere regelt die Wehrbeschwerdeordnung.
(2) 1Die in § 6 Nr.2 genannten Personen können sich wegen einer in § 1 Abs.1 oder 2 genannten Benachteiligung bei der für ihre Einberufung oder Bewerbung zuständigen Stelle der Bundeswehr beschweren.
2Diese hat die Beschwerde zu prüfen und das Ergebnis der beschwerdeführenden Person mitzuteilen.
§§§
(1) 1Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Dienstherr verpflichtet, den
hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen.
2Dies gilt nicht, wenn der Dienstherr die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) 1Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden
ist, kann eine in § 6 genannte, geschädigte Person eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
2Die Entschädigung darf bei Begründung eines Dienstverhältnisses drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn für die geschädigte Person auch bei benachteiligungsfreier Auswahl kein
Dienstverhältnis begründet worden wäre.
(3) 1Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden.
2Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung, in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, zu dem die in § 6 genannte Person von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.
(4) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Dienstherrn, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.
(5) Ein Verstoß des Dienstherrn gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Dienstverhältnisses, auf eine Maßnahme der Ausbildung oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.
§§§
(1) 1Der Dienstherr darf eine in § 6 genannte Person
nicht wegen der Inanspruchnahme von Rechten nach diesem Abschnitt oder wegen der Weigerung, eine gegen diesen Abschnitt verstoßende Weisung auszuführen,
benachteiligen.
2Gleiches gilt für Personen, die eine in § 6 genannte Person hierbei unterstützen oder als Zeuginnen oder Zeugen aussagen.
(2) 1Die Zurückweisung oder Duldung benachteiligender Verhaltensweisen durch betroffene, in § 6 genannte Personen darf nicht als Grundlage für eine Entscheidung herangezogen werden, die diese Personen berührt.
2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) § 15 gilt entsprechend.
§§§
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten entsprechend für die Mitgliedschaft oder die Mitwirkung in
(2) Wenn die Ablehnung einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs.1 darstellt, besteht ein Anspruch auf Mitgliedschaft oder Mitwirkung in den in Absatz 1 genannten Vereinigungen.
§§§
A-3 | Rechtsschutz | 15-16 |
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Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 Abs.1 und 2 Satz 1 (1) genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.
§§§
(1) 1Antidiskriminierungsverbände sind Personenzusammenschlüsse, die nicht gewerbsmäßig und nicht nur vorübergehend entsprechend ihrer Satzung die besonderen Interessen der in § 6 genannten
Personen im Rahmen einer Benachteiligung nach § 1 Abs.1 oder 2 wahrnehmen.
2Die Befugnisse nach den Absätzen 2 bis 4 stehen ihnen zu, wenn sie mindestens 75 Mitglieder haben oder einen Zusammenschluss aus mindestens
sieben Verbänden bilden.
(2) 1Antidiskriminierungsverbände sind befugt, im Rahmen ihres Satzungszwecks in gerichtlichen Verfahren, in denen eine Vertretung durch Anwälte und Anwältinnen nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, als Beistände der in § 6 genannten Personen in der Verhandlung aufzutreten.
2Im Übrigen bleiben die Vorschriften der Verfahrensordnungen, insbesondere diejenigen, nach denen Beiständen weiterer Vortrag untersagt werden kann, unberührt.
(3) Antidiskriminierungsverbänden ist im Rahmen ihres Satzungszwecks die Besorgung von Rechtsangelegenheiten der in § 6 genannten Personen gestattet.
(4) Besondere Klagerechte und Vertretungsbefugnisse von Verbänden zu Gunsten von behinderten Menschen bleiben unberührt.
§§§
A-4 | Ergänzende Vorschriften | 17-20 |
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Abschnitt 6 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes über die Antidiskriminierungsstelle des Bundes findet im Rahmen dieses Gesetzes Anwendung.
§§§
(1) 1Schwerbehinderte Soldatinnen und Soldaten dürfen bei einer Maßnahme, insbesondere beim beruflichen Aufstieg oder bei einem
Befehl, nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligt werden.
2Eine unterschiedliche Behandlung wegen der Behinderung ist jedoch zulässig, soweit eine Maßnahme die Art der von der
schwerbehinderten Soldatin oder dem schwerbehinderten Soldaten
auszuübenden Tätigkeit zum Gegenstand hat und eine bestimmte
körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische
Gesundheit wesentliche und entscheidende berufliche
Anforderung für diese Tätigkeit ist.
3Wenn im Streitfall die schwerbehinderte Soldatin
oder der schwerbehinderte Soldat Indizien beweist,
die eine Benachteiligung wegen der Behinderung
vermuten lassen, trägt der Dienstherr die Beweislast
dafür, dass nicht auf die Behinderung bezogene,
sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung
rechtfertigen oder eine bestimmte körperliche Funktion,
geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit
wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung
für diese Tätigkeit ist (1).
(2) 1aWird gegen das in Absatz 1 geregelte Benachteiligungsverbot beim beruflichen Aufstieg verstoßen, können hierdurch benachteiligte schwerbehinderte Soldatinnen oder Soldaten eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen;
1bein Anspruch auf den beruflichen Aufstieg
besteht nicht.
2Ein Anspruch auf Entschädigung muss innerhalb von zwei Monaten, nachdem die schwerbehinderte Soldatin oder der schwerbehinderte
Soldat von dem Nichtzustandekommen des beruflichen Aufstiegs Kenntnis
erhalten hat, geltend gemacht werden.
§§§
Von den Vorschriften dieses Gesetzes kann nicht zu Ungunsten der Soldatinnen und Soldaten abgewichen werden.
§§§
Erfolgen Benachteiligungen in Form sexueller Belästigungen nach dem Beschäftigtenschutzgesetz vor dem 18.August 2006, ist das zu diesem Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden.
§§§
AGG | [ ] |
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