Fussnoten | Änd | [ ] |
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Zu § 15 SoldGG |
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In § 15 wurde die Angabe „§ 1“ durch die Angabe „§ 1 Abs.1 und 2 Satz 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.8 Abs.2 Nr.1 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 02.12.06 (BGBl_I_06,2742)
§§§
Zu § 18 SoldGG |
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§ 18 Abs.1 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.8 Abs.2 Nr.1 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 02.12.06 (BGBl_I_06,2742)
Bisheriger Wortlaut:
3Macht im Streitfall die schwerbehinderte Soldatin oder der schwerbehinderte Soldat Tatsachen glaubhaft, die eine Benachteiligung wegen der Behinderung vermuten lassen, trägt der Dienstherr die Beweislast dafür, dass nicht auf die Behinderung bezogene, sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen oder eine bestimmte körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung für diese Tätigkeit ist.
§§§
SoldGG | [ ] |
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