SDDSG | ||
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BGBl.III/FNA: 2128-4
vom 02.04.2009 (BGBl_I_09,690)
frisiert und verlinkt
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2009 ] |
§§§
Dieses Gesetz regelt den Umgang des Suchdienstes des Deutschen Roten Kreuzes (DRK-Suchdienst) und des Kirchlichen Suchdienstes des Deutschen Caritasverbandes und des Diakonischen Werkes Deutschland (Kirchlicher Suchdienst) mit personenbezogenen Daten, soweit diese Suchdienste im Auftrag der Bundesregierung tätig sind.
§§§
(1) Der DRK-Suchdienst nimmt im Auftrag der Bundesregierung folgende Aufgaben wahr:
Erschließen, Sammeln, Ordnen und Verarbeiten von Informationen zum Zweck der Familienzusammenführung und zur Klärung des Schicksals von
a) Kriegs- und Zivilgefangenen sowie Wehrmachtsvermissten und Zivilverschleppten des Zweiten Weltkrieges sowie von Kindern, die im Zusammenhang mit dem Zweiten Weltkrieg von ihren Familien getrennt worden sind,
b) Personen, die als Folge von bewaffneten Konflikten, vergleichbar schwerwiegenden Ereignissen, Katastrophen, Unglücksfällen größeren Ausmaßes oder in anderen Situationen, in denen die Suchdiensttätigkeit als humanitäre Maßnahme erforderlich ist, voneinander getrennt worden sind oder den Kontakt zueinander verloren haben,
c) Insassen der ehemaligen sowjetischen Speziallager in der ehemaligen Sowjetischen Besatzungszone und der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik sowie von politischen Häftlingen in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik,
d) deutschen Staatsangehörigen, deutschen Volkszugehörigen und deren Angehörigen, die entweder noch in den Aussiedlungsgebieten nach § 1 Abs.2 Nr.3 des Bundesvertriebenengesetzes leben oder im Zusammenhang mit den Ereignissen des Zweiten Weltkrieges im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Wohnsitz genommen haben, insbesondere soweit diese Informationen im Zusammenhang mit der Prüfung der Möglichkeiten zu einem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland stehen oder soweit sie im Rahmen der Gewährung von materiellen Hilfen oder von Gesundheitshilfen stehen,
Beratung der in Nummer 1 genannten Personen und ihrer Angehörigen, insbesondere im Aufnahmeverfahren nach dem Bundesvertriebenengesetz und in staatsangehörigkeits- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten sowie Gewährung von materiellen Hilfen oder von Gesundheitshilfen an bedürftige Personen mit Wohnsitz im Ausland,
Planung, Vorbereitung und Wahrnehmung der Aufgaben des Amtlichen Auskunftsbüros der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 122 Abs.1 des III. Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen und nach Artikel 136 Abs.1 des IV. Genfer Abkommens vom 12.August 1949 zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten,
Auskunftserteilung zum Zweck der Vermisstensuche, Schicksalsklärung und Familienzusammenführung sowie zur Erfüllung der Aufgaben nach den Nummern 2 und 3 an
a) adie in Nummer 1 genannten Personen und ihre
Angehörigen (Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, Ehegatten, Lebenspartner, Verlobte, auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes,
Geschwister;
bEhegatten oder Lebenspartner
der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder
Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die
Ehe oder die Lebenspartnerschaft, die die Beziehung
begründet hat, nicht mehr besteht oder
wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft
erloschen ist;
caußerdem Geschwister der Eltern
und deren Kinder, Kinder der Geschwister sowie
Pflegeeltern und Pflegekinder),
c) andere Suchdiensteinrichtungen und Hilfsorganisationen im In- und Ausland.
(2) Der Kirchliche Suchdienst nimmt im Auftrag der Bundesregierung folgende Aufgaben wahr:
Erschließen, Sammeln, Ordnen, Aufbewahren und Verarbeiten von Informationen zur Klärung und Dokumentation des Schicksals der deutschen Bevölkerung in den Gebieten nach § 1 Abs.2 Nr.3 des Bundesvertriebenengesetzes im Zusammenhang mit den Ereignissen oder infolge des Zweiten Weltkrieges über deutsche Staatsangehörige, deutsche Volkszugehörige und deren Angehörige,
Auskunftserteilung zum Zweck der Suche nach Vermissten und deren Angehörigen, der Schicksalsklärung, der Klärung von Familienstrukturen von Vertriebenen und Spätaussiedlern, der Dokumentation und für behördliche Zwecke in Personenstands-, Versorgungs-, Renten- und Lastenausgleichsangelegenheiten, Wohnsitzbestätigungen, Feststellungen in Aufnahmeverfahren für Spätaussiedler, Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren, Entschädigungsverfahren und in Nachlassangelegenheiten an die in Absatz 1 Nr.4 Genannten,
Beratung und Unterstützung bei der Beschaffung von Unterlagen aus den in § 1 Abs.2 Nr.3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebieten,
Ermittlungen zur Klärung des Schicksals oder einzelner Sachverhalte in Bezug auf den in Nummer 1 genannten Personenkreis.
§§§
(1) 1Die Suchdienste dürfen auch ohne Mitwirkung des Betroffenen personenbezogene Daten zu den in
§ 2 genannten Personen erheben, sofern deren Kenntnis
für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 erforderlich
ist.
2Dies sind:
Familienname, Vatersname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Geburtsbezirk, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Volkszugehörigkeit, Wohnanschrift und frühere Wohnanschriften, gegenwärtiger Aufenthaltsort, Telefon-/Telefaxnummern, E-Mail-/Internetadressen, Schulbesuche, ausgeübte Berufe, erworbene Berufsbezeichnungen und akademische Grade sowie Namen von Familienangehörigen, der Verwandtschaftsgrad zu diesen, deren Staatsangehörigkeit, deren Volkszugehörigkeit und deren Wohnanschriften,
abweichende Namensschreibweisen, frühere Namen, Aliaspersonalien, Künstlernamen, regionale Spitznamen, Ordensnamen, Familienstand, frühere Ehen, Religionszugehörigkeit,
Zugehörigkeit zu militärischen Einrichtungen und Verbänden, paramilitärischen Einrichtungen und Verbänden, Angaben über Kriegsgefangenschaft, Inhaftierung, Internierung, Zwangsarbeit, Verwundungen sowie deren Spätfolgen,
Angaben aus dem Aufnahmeverfahren nach dem Bundesvertriebenengesetz wie Datum der Antragstellung, der Aus- und Einreise, sonstige Einreisedaten (Angaben über Wohnorte, Grundbesitz, Berufsausübung oder Tätigkeiten in den in § 1 Abs.2 Nr.3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebieten),
Hinweise zu Flucht, Vertreibung, Umsiedlung und zum weiteren Schicksal,
Angaben zur Prüfung von materiellen Hilfen oder von Gesundheitshilfen für Hilfeleistungsempfänger.
(2) Die Suchdienste erhalten vom Bundesverwaltungsamt durch regelmäßige Datenübermittlungen in automatisierter Form die zu ihrer Aufgabenerfüllung erforderlichen personenbezogenen Daten aus dem Aufnahmeverfahren nach dem Bundesvertriebenengesetz, wenn die Antragsteller aus den in § 1 Abs.2 Nr.3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebieten stammen.
§§§
(1) Die vorgenannten Suchdienste dürfen die nach § 3 erhobenen und die nach dem Bundesvertriebenengesetz übermittelten personenbezogenen Daten speichern, verändern und nutzen, wenn es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(2) 1Personenbezogene Daten zu den in § 2 Abs.1 Nr.1 und Abs.2 genannten Personen dürfen, wenn es zur Erfüllung der Aufgaben der Suchdienste erforderlich ist, übermittelt werden an
die in § 2 Abs.1 Nr.1 genannten Personen und deren Angehörige,
öffentliche Stellen unter den Voraussetzungen des § 15 des Bundesdatenschutzgesetzes,
Suchdiensteinrichtungen und Hilfsorganisationen im In- und Ausland.
2Eine Datenübermittlung nach Satz 1 ist nur zulässig,
soweit der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse
am Ausschluss der Übermittlung hat.
3Besondere Arten
personenbezogener Daten (§ 3 Abs.9 des Bundesdatenschutzgesetzes)
dürfen nur übermittelt werden, soweit diese Daten mit personenbezogenen Daten
nach § 3 Abs.1 Satz 2 so verbunden sind, dass eine
Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand
möglich ist oder die Erfüllung der Aufgaben nach § 2
ohne diese Angaben wesentlich erschwert wird.
§§§
Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 nicht mehr erforderlich ist und nicht anzunehmen ist, dass durch die Löschung schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden.
§§§
1Wird einem Betroffenen durch eine nach diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften über den Datenschutz
unzulässige oder unrichtige Verarbeitung seiner
personenbezogenen Daten ein Schaden zugefügt, ist
die verantwortliche Stelle dem Betroffenen zum Schadenersatz
verpflichtet.
2Die Ersatzpflicht entfällt, soweit
die verantwortliche Stelle die nach den Umständen des
Falles gebotene Sorgfalt beachtet hat.
3Dies gilt auch
bei automatisierter Verarbeitung.
§§§
Soweit in diesem Gesetz keine abweichenden Regelungen getroffen sind, sind der Erste und der Zweite Abschnitt des Bundesdatenschutzgesetzes mit Ausnahme der §§ 3a, 4 Abs.2 und 3 anzuwenden.
§§§
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
§§§
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