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BGBl.III/FNA: 7631-1-30
Verordnung
über die Kapitalausstattung von Pensionsfonds
vom 20.12.01 (BGBl_I_01,4180)
zuletzt geändert durch Art.5 iVm Art.7 des Achten Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung
des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften
vom 28.05.07 (BGBl_I_07,923)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2007 ] |
§§§
Auf Grund des § 114 Abs.2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, eingefügt durch Artikel 10 Nr.4 des Gesetzes vom 26.Juni 2001 (BGBl.I S.1310), verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
(1) (2) 1Bei Pensionsfonds beträgt die geforderte Solvabilitätsspanne, bezogen auf die jeweiligen Pensionspläne
a
bfür die Berechnung gilt § 4 Abs.1 Buchstabe b Satz 4 bis 12 sowie
Abs.2 Satz 4 der Kapitalausstattungs-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
2Soweit der Pensionsfonds Leistungen garantiert, kann das den Barwert dieser Garantie übersteigende Kapital auf drei Viertel der auf den Barwert bezogenen, geforderten Solvabilitätsspanne gemäß Satz 1 Nr.1 angerechnet werden, unter der Voraussetzung, dass der Pensionsplan eine Heranziehung in dieser Höhe erlaubt.
(2) 1Lässt sich das Risikokapital nach Absatz 1 Nr.4 nicht ermitteln, so ist stattdessen ein gleichwertiges Berechnungsverfahren, das dem vom Pensionsfonds getragenen Risiko in geeigneter Weise Rechnung trägt, zu verwenden.
2Das Berechnungsverfahren ist der Aufsichtsbehörde spätestens bei Vorlage der in § 4 bestimmten Unterlagen mitzuteilen.
(3) 1Der Pensionsfonds übernimmt das Kapitalanlagerisiko, wenn und soweit durch Vereinbarung im Pensionsplan zugleich die Höhe von Beiträgen und Leistungen garantiert wird.
2Er trägt ein übernommenes Risiko selbst, soweit er es nicht durch Zukauf von Versicherungsschutz überträgt.
3Die sich durch Zukauf von Versicherungsschutz ergebende Verminderung der Solvabilitätsspanne
ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr.1 und 2 auf 15 Prozent und im Falle des Absatzes 1 Nr.4 auf
50 Prozent der ohne Berücksichtigung des Zukaufs von Versicherungsschutz geforderten Solvabilitätsspanne, bezogen auf das gesamte übernommene Risiko, begrenzt (3).
§§§
1Ein Drittel der geforderten (1) Solvabilitätsspanne gemäß § 1 bildet den Garantiefonds.
2Der Mindestbetrag des Garantiefonds beträgt 3 Millionen Euro.
3Für Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit ermäßigt sich der Mindestbetrag des Garantiefonds um ein Viertel (2) .
§§§
(1) 1Als Eigenmittel sind (2) anzusehen:
(6)
2Mittel nach Satz 1 Nr.8 Buchstabe a können
den Eigenmitteln nur bis zu einer Höchstgrenze von 50 Prozent des jeweils niedrigeren
Betrages der Eigenmittel und der geforderten Solvabilitätsspanne zugerechnet werden (7).
3Von der Summe der sich nach Satz 1 Nr.1 bis 7 ergebenden Beträge (8) sind der um die auszuschüttende Dividende erhöhte (8) Verlustvortrag und die in der Bilanz ausgewiesenen immateriellen Werte abzusetzen, insbesondere
(2) 1Kapital, das gegen Gewährung von Genussrechten eingezahlt ist (Absatz 1 Satz 1 Nr.4), ist den Eigenmitteln nach § 114 Abs.1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes nur zuzurechnen,
a
bdie Frist von fünf Jahren braucht nicht eingehalten zu werden, wenn in Wertpapieren verbriefte Genussrechte wegen Änderung der Besteuerung, die zu Zusatzzahlungen an den Erwerber der Genussrechte führt, vorzeitig gekündigt werden und das Kapital vor Rückerstattung durch die Einzahlung anderer, zumindest gleichwertiger Eigenmittel ersetzt worden ist,
2Nachträglich können die Teilnahme am Verlust nicht geändert, der Nachrang nicht beschränkt sowie die Laufzeit und die Kündigungsfrist nicht verkürzt werden.
3aEine vorzeitige Rückzahlung ist dem Pensionsfonds
ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen zurückzugewähren, sofern nicht das
Kapital durch die Einzahlung anderer, zumindest gleichwertiger Eigenmittel ersetzt worden ist oder
die Aufsichtsbehörde der vorzeitigen Rückzahlung zustimmt;
3bder Pensionsfonds kann sich ein entsprechendes Recht vertraglich vorbehalten (9).
4Werden Wertpapiere über die Genussrechte begeben, so ist in den Zeichnungs- und Ausgabebedingungen auf die in den Sätzen 2 und 3 genannten Rechtsfolgen hinzuweisen.
5Ein Pensionsfonds darf in Wertpapieren verbriefte eigene Genussrechte nicht erwerben.
6Die Rückzahlungsverpflichtung gilt nicht als Belastung im Sinne des § 114 Abs.1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
(3) 1Kapital, das aufgrund der Eingehung nachrangiger Verbindlichkeiten eingezahlt ist (Absatz 1 Satz 1 Nr.5), ist den Eigenmitteln nach § 114 Abs.1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes nur zuzurechnen,
(10) a
bsobald der Rückerstattungsanspruch in weniger als zwei Jahren fällig wird oder auf Grund des Vertrages fällig
werden kann, erfolgt die Zurechnung nur noch zu zwei Fünfteln.
2Nachträglich können der Nachrang nicht beschränkt sowie die Laufzeit und die Kündigungsfrist nicht verkürzt werden.
3Eine vorzeitige Rückerstattung ist dem Pensionsfonds
ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen zurückzugewähren, soweit der Pensionsfonds nicht aufgelöst
wurde und sofern nicht
bder Pensionsfonds kann sich ein entsprechendes Recht
vertraglich vorbehalten (11).
4aDer Pensionsfonds hat bei Abschluss des Vertrages auf die in den Sätzen 2 und 3 genannten Rechtsfolgen ausdrücklich und in Textform hinzuweisen;
4bwerden Wertpapiere über die nachrangigen Verbindlichkeiten begeben, so ist nur in den Zeichnungs- und Ausgabebedingungen auf die genannten Rechtsfolgen hinzuweisen.
5Ein Pensionsfonds darf in Wertpapieren verbriefte eigene nachrangige Verbindlichkeiten nicht erwerben.
6Die Rückzahlungsverpflichtung gilt nicht als Belastung im Sinne des § 114 Abs.1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
(4) (12) aDer Gesamtbetrag des Genussrechtskapitals nach Absatz 2 und der nachrangigen Verbindlichkeiten nach Absatz 3 ist den Eigenmitteln nach § 114 Abs.1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
nur zuzurechnen, soweit er 50 Prozent der Eigenmittel und 50 Prozent der geforderten Solvabilitätsspanne
nicht übersteigt;
bdavon können höchstens 25 Prozent auf nachrangige Darlehen mit fester Laufzeit entfallen.
§§§
(1) Der Aufsichtsbehörde sind jährlich zusammen mit dem gemäß § 341a des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Jahresabschluss und dem Lagebericht eine Berechnung der geforderten Solvabilitätsspanne vorzulegen und die Eigenmittel nachzuweisen.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann Näheres über die Form der Einreichung bestimmen.
§§§
Diese Verordnung tritt am 1.Januar 2002 in Kraft.
§§§
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§§§