PFKAustV 1-5
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BGBl.III/FNA: 7631-1-30

Verordnung
über die Kapitalausstattung von Pensionsfonds

(Pensionsfonds-Kapitalausstattungs-Verordnung)

(PFKAustV)


vom 20.12.01 (BGBl_I_01,4180)
zuletzt geändert durch Art.5 iVm Art.7 des Achten Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften
vom 28.05.07 (BGBl_I_07,923)

 

frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2007 ]

§§§




Auf Grund des § 114 Abs.2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, eingefügt durch Artikel 10 Nr.4 des Gesetzes vom 26.Juni 2001 (BGBl.I S.1310), verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

§_1   PFKAustV (F)
Berechnung und Höhe der geforderten (1) Solvabilitätsspanne

(1) (2) 1Bei Pensionsfonds beträgt die geforderte Solvabilitätsspanne, bezogen auf die jeweiligen Pensionspläne

  1. 4 Prozent der Deckungsrückstellung und der um die Kostenanteile verminderten Beitragsüberträge, soweit der Pensionsfonds ein Kapitalanlagerisiko im Sinne des Absatzes 3 selbst trägt,

  2. zuzüglich 1 Prozent der Deckungsrückstellung und der um die Kostenanteile verminderten Beitragsüberträge, soweit der Pensionsfonds kein Kapitalanlagerisiko übernimmt und der im Beitrag eingerechnete Verwaltungskostenzuschlag für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren festgelegt wird,

  3. zuzüglich 25 Prozent der Nettoverwaltungsaufwendungen im letzten Geschäftsjahr, die solchen Verträgen zurechenbar sind, bei denen der Pensionsfonds kein Kapitalanlagerisiko übernimmt und der im Beitrag eingerechnete Verwaltungskostenzuschlag für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren festgelegt wird,

  4. azuzüglich 0,3 Prozent des Risikokapitals im Sinne der Kapitalausstattungs-Verordnung, soweit das Risiko im Sinne des Absatzes 3 selbst getragen wird;
    bfür die Berechnung gilt § 4 Abs.1 Buchstabe b Satz 4 bis 12 sowie Abs.2 Satz 4 der Kapitalausstattungs-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

2Soweit der Pensionsfonds Leistungen garantiert, kann das den Barwert dieser Garantie übersteigende Kapital auf drei Viertel der auf den Barwert bezogenen, geforderten Solvabilitätsspanne gemäß Satz 1 Nr.1 angerechnet werden, unter der Voraussetzung, dass der Pensionsplan eine Heranziehung in dieser Höhe erlaubt.

(2) 1Lässt sich das Risikokapital nach Absatz 1 Nr.4 nicht ermitteln, so ist stattdessen ein gleichwertiges Berechnungsverfahren, das dem vom Pensionsfonds getragenen Risiko in geeigneter Weise Rechnung trägt, zu verwenden.
2Das Berechnungsverfahren ist der Aufsichtsbehörde spätestens bei Vorlage der in § 4 bestimmten Unterlagen mitzuteilen.

(3) 1Der Pensionsfonds übernimmt das Kapitalanlagerisiko, wenn und soweit durch Vereinbarung im Pensionsplan zugleich die Höhe von Beiträgen und Leistungen garantiert wird.
2Er trägt ein übernommenes Risiko selbst, soweit er es nicht durch Zukauf von Versicherungsschutz überträgt.
3Die sich durch Zukauf von Versicherungsschutz ergebende Verminderung der Solvabilitätsspanne ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr.1 und 2 auf 15 Prozent und im Falle des Absatzes 1 Nr.4 auf 50 Prozent der ohne Berücksichtigung des Zukaufs von Versicherungsschutz geforderten Solvabilitätsspanne, bezogen auf das gesamte übernommene Risiko, begrenzt (3).

§§§



§_2   PFKAustV (F)
Garantiefonds und Mindestgarantiefonds

1Ein Drittel der geforderten (1) Solvabilitätsspanne gemäß § 1 bildet den Garantiefonds.
2Der Mindestbetrag des Garantiefonds beträgt 3 Millionen Euro.
3Für Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit ermäßigt sich der Mindestbetrag des Garantiefonds um ein Viertel (2) .

§§§



§_3   PFKAustV (F)
Eigenmittel (1)

(1) 1Als Eigenmittel sind (2) anzusehen:

  1.  

  2. die Kapitalrücklage und die Gewinnrücklagen;

  3. der sich nach Abzug der auszuschüttenden Dividenden ergebende (4) Gewinnvortrag;

  4. Kapital, das gegen Gewährung von Genussrechten eingezahlt ist, nach Maßgabe der Absätze 2 und 4;

  5. Kapital, das aufgrund der Eingehung nachrangiger Verbindlichkeiten eingezahlt ist, nach Maßgabe der Absätze 3 und 4;

  6. (aufgehoben) (5)

  7. die Rückstellung für Beitragsrückerstattung, sofern sie zur Deckung von Verlusten verwendet werden darf und soweit sie nicht auf festgelegte Überschussanteile entfällt; (6)

  8. (6) auf Antrag und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde

2Mittel nach Satz 1 Nr.8 Buchstabe a können den Eigenmitteln nur bis zu einer Höchstgrenze von 50 Prozent des jeweils niedrigeren Betrages der Eigenmittel und der geforderten Solvabilitätsspanne zugerechnet werden (7).
3Von der Summe der sich nach Satz 1 Nr.1 bis 7 ergebenden Beträge (8) sind der um die auszuschüttende Dividende erhöhte (8) Verlustvortrag und die in der Bilanz ausgewiesenen immateriellen Werte abzusetzen, insbesondere

  1. die aktivierten Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs (§ 269 des Handelsgesetzbuches),

  2. ein aktivierter Geschäfts- und Firmenwert (§ 255 Abs.4 des Handelsgesetzbuches).

(2) 1Kapital, das gegen Gewährung von Genussrechten eingezahlt ist (Absatz 1 Satz 1 Nr.4), ist den Eigenmitteln nach § 114 Abs.1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes nur zuzurechnen,

  1. wenn es bis zur vollen Höhe am Verlust teilnimmt und der Pensionsfonds verpflichtet ist, im Falle eines Verlustes die Zinszahlungen aufzuschieben,

  2. wenn vereinbart ist, dass es im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Liquidation des Pensionsfonds erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger zurückgezahlt wird,

  3. awenn es dem Pensionsfonds mindestens für die Dauer von fünf Jahren zur Verfügung gestellt worden ist und nicht auf Verlangen des Gläubigers vorzeitig zurückgezahlt werden muss;
    bdie Frist von fünf Jahren braucht nicht eingehalten zu werden, wenn in Wertpapieren verbriefte Genussrechte wegen Änderung der Besteuerung, die zu Zusatzzahlungen an den Erwerber der Genussrechte führt, vorzeitig gekündigt werden und das Kapital vor Rückerstattung durch die Einzahlung anderer, zumindest gleichwertiger Eigenmittel ersetzt worden ist,

  4. solange der Rückzahlungsanspruch nicht in weniger als zwei Jahren fällig wird oder aufgrund des Vertrages fällig werden kann und

  5. wenn der Pensionsfonds bei Abschluss des Vertrages auf die in den Sätzen 2 und 3 genannten Rechtsfolgen ausdrücklich und in Textform hingewiesen hat.

2Nachträglich können die Teilnahme am Verlust nicht geändert, der Nachrang nicht beschränkt sowie die Laufzeit und die Kündigungsfrist nicht verkürzt werden.
3aEine vorzeitige Rückzahlung ist dem Pensionsfonds ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen zurückzugewähren, sofern nicht das Kapital durch die Einzahlung anderer, zumindest gleichwertiger Eigenmittel ersetzt worden ist oder die Aufsichtsbehörde der vorzeitigen Rückzahlung zustimmt;
3bder Pensionsfonds kann sich ein entsprechendes Recht vertraglich vorbehalten (9).
4Werden Wertpapiere über die Genussrechte begeben, so ist in den Zeichnungs- und Ausgabebedingungen auf die in den Sätzen 2 und 3 genannten Rechtsfolgen hinzuweisen.
5Ein Pensionsfonds darf in Wertpapieren verbriefte eigene Genussrechte nicht erwerben.
6Die Rückzahlungsverpflichtung gilt nicht als Belastung im Sinne des § 114 Abs.1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

(3) 1Kapital, das aufgrund der Eingehung nachrangiger Verbindlichkeiten eingezahlt ist (Absatz 1 Satz 1 Nr.5), ist den Eigenmitteln nach § 114 Abs.1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes nur zuzurechnen,

  1. wenn es im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Liquidation des Pensionsfonds nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger zurückerstattet wird,

  2. wenn es dem Pensionsfonds mindestens für die Dauer von fünf Jahren zur Verfügung gestellt wird und nicht auf Verlangen des Gläubigers vorzeitig zurückgezahlt werden muss; die Frist von fünf Jahren braucht nicht eingehalten zu werden, wenn Schuldverschreibungen wegen Änderung der Besteuerung, die zu Zusatzzahlungen an den Erwerber der Schuldverschreibungen führt, vorzeitig gekündigt werden und das Kapital vor Rückerstattung durch die Einzahlung anderer, zumindest gleichwertiger Eigenmittel ersetzt worden ist,

  3. wenn die Aufrechnung des Rückerstattungsanspruchs gegen Forderungen des Pensionsfonds ausgeschlossen ist und für die Verbindlichkeiten keine vertraglichen Sicherheiten durch den Pensionsfonds oder durch Dritte gestellt werden und

  4. (10) asolange der Rückerstattungsanspruch nicht in weniger als einem Jahr fällig wird oder auf Grund des Vertrages fällig werden kann;
    bsobald der Rückerstattungsanspruch in weniger als zwei Jahren fällig wird oder auf Grund des Vertrages fällig werden kann, erfolgt die Zurechnung nur noch zu zwei Fünfteln.

2Nachträglich können der Nachrang nicht beschränkt sowie die Laufzeit und die Kündigungsfrist nicht verkürzt werden.
3Eine vorzeitige Rückerstattung ist dem Pensionsfonds ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen zurückzugewähren, soweit der Pensionsfonds nicht aufgelöst wurde und sofern nicht

  1. das Kapital durch die Einzahlung anderer, zumindest gleichwertiger Eigenmittel ersetzt worden ist oder

  2. adie Aufsichtsbehörde der vorzeitigen Rückerstattung zustimmt;
    bder Pensionsfonds kann sich ein entsprechendes Recht vertraglich vorbehalten (11).

4aDer Pensionsfonds hat bei Abschluss des Vertrages auf die in den Sätzen 2 und 3 genannten Rechtsfolgen ausdrücklich und in Textform hinzuweisen;
4bwerden Wertpapiere über die nachrangigen Verbindlichkeiten begeben, so ist nur in den Zeichnungs- und Ausgabebedingungen auf die genannten Rechtsfolgen hinzuweisen.
5Ein Pensionsfonds darf in Wertpapieren verbriefte eigene nachrangige Verbindlichkeiten nicht erwerben.
6Die Rückzahlungsverpflichtung gilt nicht als Belastung im Sinne des § 114 Abs.1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

(4) (12) aDer Gesamtbetrag des Genussrechtskapitals nach Absatz 2 und der nachrangigen Verbindlichkeiten nach Absatz 3 ist den Eigenmitteln nach § 114 Abs.1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes nur zuzurechnen, soweit er 50 Prozent der Eigenmittel und 50 Prozent der geforderten Solvabilitätsspanne nicht übersteigt;
bdavon können höchstens 25 Prozent auf nachrangige Darlehen mit fester Laufzeit entfallen.

§§§



§_4   PFKAustV (F)
Berichtspflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde (1)

(1) Der Aufsichtsbehörde sind jährlich zusammen mit dem gemäß § 341a des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Jahresabschluss und dem Lagebericht eine Berechnung der geforderten Solvabilitätsspanne vorzulegen und die Eigenmittel nachzuweisen.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann Näheres über die Form der Einreichung bestimmen.

§§§



§_5   PFKAustV
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1.Januar 2002 in Kraft.

§§§




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